Urteil
A 1 K 7463/24
VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:1230.A1K7463.24.00
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Leitsätze
1. Die in § 30b der Verordnung des Justizministeriums über Zuständigkeiten in der Justiz (ZuVOJu; juris: GerZustJuV BW) geregelte Zuständigkeitskonzentration in § 83 Abs. 3 AsylG, wonach die Landesregierungen ermächtigt sind, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, erstreckt sich auch auf sogenannte Dublin-Verfahren, in denen das Bundesamt den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig abgelehnt hat.(Rn.14)
2. § 30b ZuVOJu (juris: GerZustJuV BW) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.(Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 30b der Verordnung des Justizministeriums über Zuständigkeiten in der Justiz (ZuVOJu; juris: GerZustJuV BW) geregelte Zuständigkeitskonzentration in § 83 Abs. 3 AsylG, wonach die Landesregierungen ermächtigt sind, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, erstreckt sich auch auf sogenannte Dublin-Verfahren, in denen das Bundesamt den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig abgelehnt hat.(Rn.14) 2. § 30b ZuVOJu (juris: GerZustJuV BW) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.(Rn.15) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, weil die Klägerin anwaltlich vertreten ist und die ordnungsgemäß belehrten Beteiligten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben. Zur Entscheidung berufen war mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 1. Das VG Karlsruhe ist für die Entscheidung über die Klage örtlich zuständig. a) Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO ist bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist, sofern das Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat. So verhält es sich hier. Gemäß § 30b Abs. 2 der Verordnung des Justizministeriums über Zuständigkeiten in der Justiz (Zuständigkeitsverordnung Justiz – ZuVOJu) in der Fassung vom 17.06.2024 (GBl. 2024 Nr. 41) werden dem VG Karlsruhe für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart die ab dem 01.07.2024 anhängig werdenden Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich einer Reihe näher bezeichneter Herkunftsstaaten zugewiesen. Hiernach ist für die Entscheidung über die Klage das VG Karlsruhe örtlich zuständig, denn die Klägerin ist Staatsangehörige Indiens, eines der in § 30b Abs. 2 ZuVOJu genannten Herkunftsstaaten, und ihre Klage ist nach dem 01.07.2024 anhängig geworden. b) Soweit die Klägerin meint, in sogenannten Dublin-Verfahren, in denen das Bundesamt den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates abgelehnt hat, könne § 30b Abs. 2 AsylG keine Anwendung finden, da diese Verfahren herkunftslandneutral seien, dringt sie damit nicht durch. § 30b Abs. 5 ZuVOJu bestimmt nämlich ausdrücklich, dass Herkunftsstaat im Sinne von § 30b Abs. 2 ZuVOJu das Herkunftsland im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist, mithin das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Asylbewerber besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine Unterscheidung zwischen Dublin-Verfahren und solchen Verfahren, in denen eine Abschiebung ins Herkunftsland in Rede steht, nimmt die Verordnung dabei gerade nicht vor. Auch Dublin-Verfahren sind im Übrigen „Streitigkeiten nach dem Asylgesetz“ im Sinne von § 30b Abs. 2 ZuVOJu, denn auch wenn sie sich materiell-rechtlich weitgehend nach der Dublin III-Verordnung richten, liegt ihnen doch ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von § 1 Nr. 2 AsylG zugrunde. c) Es bestehen bei alledem auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 30b ZuVOJu. aa) Ihre Rechtsgrundlage findet die Regelung in § 83 Abs. 3 AsylG, wonach die Landesregierungen ermächtigt sind, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist (Satz 1), und diese Ermächtigung auch auf andere Stellen zu übertragen (Satz 2). Aufgrund der danach zulässigen Subdelegation gemäß § 29a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege (Subdelegationsverordnung Justiz – SubVOJu) in der Fassung vom 30.04.2024 (GBl. 2024 Nr. 28) ist das Justizministerium zum Erlass des § 30b ZuVOJu zuständig gewesen. Verfahrens- oder Formfehler sind nicht ersichtlich; insbesondere wahren sowohl die Subdelegationsverordnung Justiz als auch die Zuständigkeitsverordnung Justiz das nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG zu beachtende Zitiergebot. bb) Auch materiell-rechtlich begegnet die Regelung des § 30b ZuVOJu keinen Bedenken. (1) An der Sachdienlichkeit der Zuständigkeitskonzentration für die Verfahrensförderung (§ 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG) besteht schon aufgrund der dadurch ermöglichten Spezialisierung auf bestimmte Herkunftsstaaten (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 36) kein Zweifel (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 83 AsylG Rn. 9). Zwar mag dieser Gesichtspunkt in Dublin-Verfahren weniger stark zur Geltung kommen, da es in diesen regelmäßig nicht auf die Verhältnisse im Herkunftsland, sondern auf die im Überstellungszielstaat ankommt, und auch die Konzentration bestimmter Herkunftsländer bei einzelnen Gerichten nicht verhindert, dass weiterhin verschiedene Gerichte für Verfahren mit demselben Überstellungszielstaat zuständig sind. Es kann jedoch zumindest die Organisation der auch in Dublin-Verfahren mitunter erforderlichen mündlichen Verhandlungen erleichtern, wenn etwa für sämtliche Dublin-Verfahren der Staatsangehörigen eines bestimmten Herkunftslandes dasselbe Gericht örtlich zuständig ist und daher die oftmals knappen Dolmetscherkapazitäten gebündelt genutzt werden können. (2) Soweit vereinzelt die Sorge geäußert wird, durch die Regelung des § 83 Abs. 3 AsylG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen der Landesregierungen werde der Exekutive ein übergroßer Einfluss auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters eingeräumt (so etwa Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, Rn. 703; Hocks, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 83 Rn. 9), verfängt dies jedenfalls im Hinblick auf die baden-württembergische Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht. Aufgrund der Anzahl der an den einzelnen Verwaltungsgerichten des Landes jeweils beschäftigten Richter ist nämlich sichergestellt, dass die Festlegung des letztlich für die Bearbeitung des Falles zuständigen Richters in hinreichender Weise auf den Geschäftsverteilungsplänen des jeweiligen Gerichts sowie der jeweiligen Kammer und damit gerade nicht auf einer Vorgabe der Exekutive beruht. Ohnedem überzeugt die jenem Einwand offenbar auch zugrundeliegende Annahme, es könne in einem Land ganze Verwaltungsgerichte geben, die Asylbewerbern insgesamt und generell gewogen seien, wohingegen andere Verwaltungsgerichte ihnen insgesamt und generell ablehnend gesonnen seien, der Sache nach nicht (vgl. Funke-Kaiser, in: Funcke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 148. Ergänzungslieferung, Stand September 2024, § 83 Rn. 21). (3) Entgegen einer teilweise geäußerten Auffassung erweisen sich die Regelung des § 83 Abs. 3 AsylG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen der Landesregierungen auch nicht etwa deshalb als problematisch, weil dadurch „Diversität von Rechtsprechung“ verloren gehe (so aber Hocks, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 83 Rn. 9) und die „gegenseitige „Kontrolle“ durch verschiedene Spruchkörper“ vermindert werde (so aber Kluth, ZAR 2015, 337, 340; ebenso Marx, AsylG, 12. Auflage 2025, § 83 Rn. 8). Zum einen nämlich belegen verschiedene auf Rechtsprechungsvereinheitlichung hin angelegte Regelungen wie etwa §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht oder § 78 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 8 Satz 1 AsylG im Asylprozessrecht, dass der divergierenden Entscheidung wesentlich gleichgelagerter Fälle in den Augen des Gesetzgebers zumindest nicht ohne Weiteres ein schutzbedürftiger Eigenwert zukommt. Ganz im Gegenteil dürfte es rechtsstaatlichen Grundsätzen eher entsprechen, wenn wesentlich gleichgelagerte Fälle auch im Bereich des Asylrechts zumindest einigermaßen ähnlichen Ergebnissen zugeführt werden und die verschiedentlich beklagte „Rechtsprechungs-“ bzw. „Asyllotterie“ (vgl. etwa Berlit/Dörig, NVwZ 2017, 1481; Münch, ZRP 2018, 193) durch landesinterne Zuständigkeitszersplitterung nicht noch weiter befördert wird. Zum anderen bestehen in verschiedenen Bereichen bereits jetzt bundeseinheitliche Zuständigkeiten einzelner Verwaltungsgerichte für ganze Verfahrensarten oder Rechtsgebiete, sei es infolge der Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz einer Bundesbehörde (§ 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO) oder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (z. B. § 52 Nr. 2 Satz 5 VwGO, § 50 Abs. 1 VwGO). Warum dann aber eine landesweite Zuständigkeitskonzentration für einzelne Asyl-Herkunftsländer durchgreifenden Bedenken begegnen sollte, ist nicht erkennbar. (4) Nach alledem erweist sich § 83 Abs. 3 AsylG ebenso als unbedenklich (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 83 AsylG Rn. 9) wie der auf seiner Grundlage erlassene § 30b ZuVOJu. Die vom Verordnungsgeber gewählte Anknüpfung des Herkunftslandbegriffs an § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist dabei auch deshalb nicht zu beanstanden, weil dieser materiell mit dem Begriff des Herkunftsstaates in § 83 Abs. 3 AsylG übereinstimmt (vgl. Neundorf, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand 01.04.2024, § 83 AsylG Rn. 4) und damit der Ermächtigungsnorm entspricht, auf deren Grundlage die Verordnung erlassen wurde. 2. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist (§§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG) erhoben worden, denn der angefochtene Bescheid ist der Klägerin am 29.11.2024 zugestellt worden und die Klage ist am 06.12.2024 bei Gericht eingegangen. Auch die übrigen Voraussetzungen einer Sachentscheidung sind gegeben. 3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). a) Zu Recht hat das Bundesamt von der Durchführung eines Asylverfahrens abgesehen und den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt. aa) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. bb) So verhält es sich hier. Zuständig für die Prüfung des Asylantrags ist nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) die Schweiz, da die Klägerin mit einem schweizerischen Schengen-Visum in die Europäische Union eingereist ist. Auf den am 10.09.2024 erfolgten Aufgriff der Klägerin und den Asylantrag vom 30.09.2024 hat die Beklagte am 17.10.2024 und damit innerhalb der Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO die schweizerischen Behörden um Aufnahme der Klägerin ersucht. Die schweizerischen Behörden haben diesem Ersuchen am 25.10.2024 stattgegeben. Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen, da seit der Annahme des Aufnahmeersuchens noch keine sechs Monate verstrichen sind und überdies gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG die Überstellungsfrist durch den am 06.12.2024 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen wurde. cc) Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden. Denn es sind keine wesentlichen Gründe für die Annahme erkennbar, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh respektive des inhaltlich übereinstimmenden Art. 3 EMRK mit sich bringen. (1) Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat jeder Mitgliedstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht sowie die dort anerkannten Grundrechte beachten und dass die Behandlung von Asylantragstellern im Einklang mit der Europäischen Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 81 f.). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist ihre Widerlegung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder geringste Verstoß gegen die relevanten EU-Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35.14 –, juris Rn. 5). Eine Überstellung darf aber dann nicht erfolgen, wenn dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh respektive Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 85; BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35.14 –, juris Rn. 5). Hierbei fallen nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 – 1 B 21.22 –, juris Rn. 13). (2) Derartige systemische Mängel sind in der Schweiz nicht im Ansatz erkennbar. Ausweislich der ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel (z. B. Asylum Information Database, Country Report Switzerland, Stand 31.12.2023; European Union Agency for Asylum, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Switzerland, Stand 15.05.2024) handelt es sich bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft um einen freiheitlichen Rechtsstaat ersten Ranges, in dem die maßgeblichen Vorgaben des Unionsrechts wie auch sonstige menschenrechtliche Gewährleistungen in mustergültiger Weise eingehalten werden. Die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung der Klägerin in der Schweiz ist nicht nur nicht beachtlich wahrscheinlich, sondern schlechthin fernliegend. Gegen im Einzelfall nie gänzlich auszuschließende Missstände oder gegen etwaiges Fehlverhalten Einzelner steht ihr in der Schweiz zudem effektiver Rechtsschutz zu Gebote. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die schweizerischen Behörden nicht willens oder im Stande sein könnten, etwa im Einzelfall bestehenden Unzulänglichkeiten abzuhelfen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ob sie in der Schweiz über Familienangehörige oder ein soziales Netz verfügt, ist bei alledem entgegen der Auffassung der Klägerin nicht maßgeblich, denn es ist nicht erkennbar, dass alleinreisende volljährige Asylbewerberinnen wie die Klägerin derzeit in der Schweiz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit außer Stande wären, auch nur ihre elementarsten menschlichen Grundbedürfnisse zu befriedigen, oder sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätten. dd) Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, im Wege des Selbsteintritts die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Klägerin zu übernehmen. Bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kommt den Mitgliedstaaten aufgrund des fakultativen Charakters dieser Bestimmung ein weites Ermessen zu (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2013 – C-394/12 –, juris Rn. 57; Urteil vom 23.01.2019 – C-661/17 –, juris Rn. 58 ff.). Der Asylbewerber hat dabei allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Ermessen verdichtet sich aber zu einer Pflicht zum Selbsteintritt, wenn jede andere Entscheidung unvertretbar wäre (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 03.12.2015 – 13a B 15.50124 –, juris Rn. 22). Umstände, aus denen sich eine solche Ermessensreduktion auf null ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Ohne Erfolg bleibt dabei insbesondere das Vorbringen der Klägerin, ihre volljährige Tochter befinde sich derzeit ebenfalls als Asylbewerberin in Deutschland, denn der Dublin III-VO lässt sich an verschiedenen Stellen (vgl. etwa Art. 2, Art. 8 bis 11) entnehmen, dass nach Auffassung des Unionsgesetzgebers bei volljährigen Antragstellern wie ihr das Vorhandensein volljähriger Kinder in einem anderen Mitgliedstaat für sich genommen keinen Zuständigkeitsübergang erfordert oder rechtfertigt. Es sind auch keine besonderen Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, aufgrund derer in ihrem Fall eine abweichende Beurteilung geboten sein könnte. Im Lichte dessen ist die Entscheidung der Beklagten, von einer Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts abzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Klägerin eine mögliche Zukunft in Deutschland eher zusagen mag als eine solche in der Schweiz, ist bei alledem nicht von Belang und vermag eine Verpflichtung der Bundesrepublik zum Selbsteintritt nicht zu begründen. Sinn und Zweck des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist es, Verfolgten Schutz zu bieten. Diesen findet die Klägerin, so sie dessen denn bedürfen sollte, auch in der Schweiz. ee) Das Gericht folgt ergänzend den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist und die auch durch die ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel nicht in Frage gestellt werden. b) Ebenfalls zu Recht hat das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin in der Schweiz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer derartigen Behandlung drohen könnte, sind nach dem bereits Ausgeführten nicht ersichtlich. Das Gericht folgt ergänzend den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist und die auch durch die ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel nicht in Frage gestellt werden. bb) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands oder beim Ausbleiben einer andernfalls zu erwartenden Heilung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden sowie bei existenzbedrohenden Zuständen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56; Urteil vom 27.01.2015 – 13 A 1201/12.A – juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.05.2018 – 15 ZB 18.30851 – juris Rn. 13). Erforderlich ist überdies, dass die Verschlimmerung der Krankheit alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15; Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 85.18 – juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben sind Beschwerden, die ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen zu tragen geeignet wären, nicht einmal behauptet, geschweige denn in einer den Anforderungen der §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügenden Weise glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat vielmehr ausdrücklich erklärt, sie sei gesund. Dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung alsbald wesentlich verschlechtern würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen besteht in der Schweiz ein auch Asylbewerbern zugängliches Gesundheitssystem, in welchem sämtliche in Betracht kommenden Erkrankungen ebenso gut behandelt werden könnten wie in Deutschland. Das Gericht folgt ergänzend den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist und die auch durch die ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel nicht in Frage gestellt werden. c) Ist sonach der Asylantrag der Klägerin unzulässig und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben, so erweist sich auch die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung als rechtmäßig. Denn nach dem bereits Ausgeführten steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG). d) Auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG im angefochtenen Bescheid begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die gewählte Befristung ist nicht zu beanstanden und lässt keine Ermessensfehler erkennen. In dem allein verfahrensbedingten Aufenthaltsrecht der ebenfalls als Asylbewerberin in Deutschland befindlichen volljährigen Tochter der Klägerin ist eine schutzbedürftige Bindung der Klägerin ans Bundesgebiet nicht zu erblicken. Sollte das Asylverfahren ihrer Tochter mit einem Bleiberecht enden, steht es der Klägerin zudem frei, eine Überprüfung und ggf. Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beantragen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Klägerin ist indische Staatsangehörige vom Volke der Punjabi und beantragte am 30.09.2024 Asyl in Deutschland. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab sie im Wesentlichen an, sie sei mit einem schweizerischen Schengen-Visum in die Europäische Union eingereist, wolle aber in Deutschland bleiben, weil sie es hier besser finde und sich ihre Tochter ebenfalls als Asylbewerberin in Deutschland aufhalte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten ihrer Angaben wird auf die entsprechenden Niederschriften verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Mit Schreiben vom 17.10.2024 ersuchte das Bundesamt die schweizerischen Behörden um Aufnahme der Klägerin und verwies zur Begründung auf eine Treffermeldung des Europäischen Visa-Informationssystems, wonach der Klägerin am 03.07.2024 von der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi ein bis zum 10.10.2024 gültiges Schengen-Visum erteilt worden ist. Die schweizerischen Behörden gaben diesen Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 25.10.2024 statt. Mit Bescheid vom 26.11.2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben seien, und ordnete die Abschiebung in die Schweiz sowie ein auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Der Bescheid wurde der Klägerin am 29.11.2024 zugestellt. Am 06.12.2024 hat die Klägerin Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, das VG Karlsruhe sei für die Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich nicht zuständig. Die in § 30b der Verordnung des Justizministeriums über Zuständigkeiten in der Justiz geregelte Zuständigkeitskonzentration für bestimmte Herkunftsländer wie Indien erstrecke sich nicht auf Dublin-Verfahren, da diese herkunftslandneutral seien. Weiter bringt sie vor, sie habe in der Schweiz keine Familienangehörigen und kein soziales Netz. In jedem Falle müsse aufgrund ihrer familiären Bindungen ans Bundesgebiet die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots reduziert werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.11.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das VG Karlsruhe mit Beschluss vom 16.12.2024 (A 1 K 7464/24) unanfechtbar abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verfahrensakte des Bundesamtes Bezug genommen.