Leitsatz: Unzulässige Ermessenserwägungen bei der Anordnung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots für 60 Monate. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2025 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1995 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 25. September 2024 in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. Oktober 2024 förmlich einen Asylantrag. Der VIS-Datenbank ist zu entnehmen, dass die spanische Botschaft in Astana in Kasachstan dem Kläger am 23. August 2024 ein Schengen-Visum zum Kurzaufenthalt erteilte, das bis zum 27. September 2024 gültig war. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gab er gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. Oktober 2024 unter anderem an, er sei mit Visum über Kasachstan, Spanien und die Schweiz nach Deutschland gereist. In Spanien habe er sich für zehn Tage aufgehalten und dort keinen Asylantrag gestellt. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 31. Oktober 2024 beim Bundesamt gab er im Wesentlichen an, nach seinem Studium in Kasachstan habe sein Vater gesagt, er solle zu seiner Cousine nach Deutschland reisen und einen Asylantrag stellen. In Deutschland sei es für ihn sicherer und es halte sich ein Mitglied seiner Familie hier auf. Er brauche die Unterstützung seiner Cousine, um sich hier zu integrieren. Außerdem bekomme er psychische Probleme, wenn er alleine sei. In Behandlung sei er nicht. Am 5. November 2024 - laut DubliNET Proof of Delivery übertragen am selben Tag - ersuchte das Bundesamt Spanien unter Berufung auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, den Kläger aufzunehmen. Mit Schreiben der Dirección General de Protecctión International des spanischen Innenministeriums vom 17. Dezember 2024 akzeptierte Spanien die Verantwortlichkeit für die Prüfung des Asylantrags unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Mit Bescheid des Bundesamts vom 9. Januar 2025 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (2.) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Spanien (3.) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für die Dauer von 60 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an (4.). Zur Begründung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots führte sie nach Wiedergabe des Gesetzestextes im Wesentlichen aus, die Frist sei nach Monaten zu bemessen, individuell festzulegen und beginne am Tag der Abschiebung. Dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, sich zur Länge der Frist zu äußern. Dabei habe er vorgetragen, dass er eine Cousine in Deutschland habe. Dies rechtfertige keine Verkürzung der Frist. Die Befristung eines bei Abschiebung nach Spanien entstehenden Wiedereinreiseverbots auf 60 Monate sei angemessen. Es lägen keine Erkenntnisse vor, die eine jederzeitige Wiedereinreisemöglichkeit des Klägers ins Bundesgebiet erforderlich erscheinen ließen. Ihm sei die Verfolgung eines Asylbegehrens in Spanien zumutbar. Hinweise, dass die Dauer dieses temporären Wiedereinreiseverbots dazu führe dass seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 6 GG, Art. 8 EMRK oder Art 7 GRCh verletzt würden, lägen nicht vor. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden können. Am 23. Januar 2024 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen einstweiligen Rechtschutzantrag (4 L 54/25.A) gestellt. Zur Begründung seiner Klage verweist er auf sein Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Der Kläger beantragt - schriftsätzlich sinngemäß -, den Bescheid des Bundesamts vom 9. Januar 2025 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Spaniens vorliegt. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und führt zum Einreise- und Aufenthaltsverbot ergänzend im Wesentlichen aus, die Maßnahme sei insbesondere wegen der besonders problematischen Konstellation der sog. „Dublin-Wiederkehrer“ notwendig. In der Praxis träten gehäuft Fälle auf, in denen Personen, die bereits in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurden, zum Teil bereits nach einigen Stunden oder wenigen Tagen wieder in die Bundesrepublik einreisten. Eine verlängerte Wiedereinreisesperre wirke dem Phänomen effektiv entgegen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe daher seine Verwaltungspraxis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG angepasst. Soweit keine schutzwürdigen Belange für eine abweichende Entscheidung vorgetragen würden oder ersichtlich seien, erfolge die Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 60 Monate. Wie sich vor allem § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entnehmen lasse, sollten ausschließlich schutzwürdige Belange zur Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes berechtigen. In diesem Sinne dürfe das Bundesamt bei der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots regelmäßig von einer Frist von 60 Monaten ausgehen, die bei Vorliegen schutzwürdiger Belange entsprechend reduziert werden dürfe. Dies stehe auch in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115, wonach die Mitgliedstaaten bei dem Erlass eines Einreiseverbotes lediglich fünf Jahre nicht überschreiten dürften und ihnen im Übrigen ein weiter Umsetzungsspielraum zugestanden werde. Schließlich zeige gerade auch der Umkehrschluss zu Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RL 2008/115, der die Mitgliedstaaten bei erschwerenden Belangen (hier Gefahr für öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit) zur Verlängerung der 60 Monate berechtige, dass die Mitgliedstaaten bei der Bemessung eines Einreiseverbotes im Hinblick auf einen Normalfall (keine schutzwürdigen und keine erschwerenden Belange) von einer Ausgangsfrist von 60 Monaten ausgehen dürften. Mit Beschluss vom 5. Februar 2025 (4 L 54/25.A) hat der Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Der Kläger und die Beklagte haben mit Schriftsätzen 22. bzw. 28. Januar 2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt und mit Schriftsätzen vom 25. bzw. 5. März 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat nur teilweise in ihrem Hauptantrag Erfolg. I. Der zulässige Hauptantrag ist überwiegend unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 9. Januar 2025 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Dazu hat der Einzelrichter zur Begründung des Eibeschlusses vom 5. Februar 2025 im Verfahren 4 L 54/25.A folgendes ausgeführt: „Es handelt sich um einen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser insbesondere im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Dabei wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO. Nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist, wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Besitzt er ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, sind gemäß Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist Spanien für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Er war zum Zeitpunkt seines förmlichen Asylantrags am 28. Oktober 2024 im Besitz eines spanischen Visums, das zu diesem Zeitpunkt seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Dies ergibt sich aus dem Europäischen Visa-Informationssystem, dem entnommen werden kann, dass die spanische Botschaft in Astana ihm am 23. August 2024 ein Schengen-Visum ausstellte, das bis zum 27. September 2024 gültig war. Dies hat auch der Antragsteller im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags bestätigt. Das zu diesem Zeitpunkt noch gültige Visum ermöglichte es dem Antragsteller ausweislich des entsprechenden Einreisestempels in seinem Pass, am 11. September 2024 in Madrid in das spanische Hoheitsgebiet einzureisen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seitdem verlassen hat, liegen nicht vor. Insbesondere befinden sich keine entsprechenden Stempel in seinem Pass, der in Kopie dem Verwaltungsvorgang beigefügt wurde. Dementsprechend haben die spanischen Behörden mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags unter Verweis auf Art. 12 Dublin-III-VO anerkannt. Eine abweichende Zuständigkeit ist auch nicht aufgrund eines vorrangig zu prüfenden Kriteriums des Kapitels III der Dublin-III-VO begründet. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin-III-VO ist Spanien damit verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Zuständigkeit Spaniens ist zwischenzeitlich auch nicht entfallen. Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf internationalen Schutz zuständig (geworden). Nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, zuständig, wenn er den anderen Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 Dublin-III-VO um die Aufnahme des Antragstellers ersucht. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen beim Empfänger eingeht, wobei sich der Zeitpunkt regelmäßig aus dem vom "DubliNET"-System ausgestellten Empfangsbekenntnis ergibt. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 6. September 2017 - 11 A 1810/15.A -, juris, Rn. 18 ff. Das an die zuständigen spanischen Behörden gerichtete Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin ist ausweislich des "DubliNET Proof of Delivery" am 5. November 2024 und damit innerhalb der frühestens mit der Einreise des Antragstellers am 25. September 2024 laufenden Frist bei den spanischen Behörden eingegangen. Auch die Überstellungfrist des Art. 29 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen. Auch aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann nicht gefolgert werden, dass die Antragsgegnerin für die Prüfung des Antrags des Antragstellers zuständig geworden ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie beschlossen hat, den Antrag unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Dazu genügt insbesondere nicht, dass sie den Antragsteller nach § 25 AsylG zu seinem Verfolgungsschicksal angehört hat. Vgl. dazu ausführlich: Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2015 - 10 L 3022/14.A -, juris, Rn. 10; VG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 8 B 90/17 -, juris, Rn. 9 ff. jeweils m. w. N. Schließlich steht auch Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO der Überstellung des Antragstellers nicht entgegen. Nach UAbs. 2 dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach gründet sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden. Daher müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe. Die Vermutung der menschenrechtskonformen Behandlung von Asylbewerbern ist allerdings widerlegbar. Den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt es, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-III-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GRCharta) ausgesetzt zu werden. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der oben genannten Vermutung auf Grund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. statt vieler: OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A -, juris, Rn. 34 ff. m. w. N. Gleichgültig ist, ob eine Verletzung des Art. 4 EU-GRCharta zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht. Systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 EU-GRCharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Schwelle wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Auch kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 19. März 2019 ‑ C-163/17 -, juris, Rn. 88 ff. und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 81 ff. Den vorstehenden Kriterien entsprechende Anhaltspunkte sind in Bezug auf Spanien als Zielstaat der Überstellung nicht ersichtlich, vgl. aus jüngerer Zeit etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 2024 - 22 L 298/24.A -, juris, Rn. 47 ff., m.w.N., und werden auch vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Dabei ist zu betonen, dass ein Großteil der Kritik, der sich die spanischen Behörden mit Blick auf die Durchführung der Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen gegenübersehen, die Behandlung von Asylbewerbern in den Enklaven Ceuta und Melilla sowie die Behandlung von Migranten betrifft, die Spanien per Boot über das Mittelmeer erreichen. Vgl. nur United States Department of State (USDOS), 2023 - Country Report on Human Rights Practices: Spain, Abschnitt E. Access to Asylum. Die Kammer geht nicht davon aus, dass Drittstaatsangehörige, die im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Spanien überstellt werden, in gleichem Maße von diesen Problemen betroffen sind, weil sie als Antragsteller identifiziert sind und auf das spanische Festland überstellt werden. Dies vorweggeschickt, bestätigen die der Kammer zur Verfügung stehenden Informationen, dass das spanische Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht jeder Person das Recht auf Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) einschließlich humanitären Schutzes gewährleistet und entsprechende Verfahren zur Schutzgewährung vorsieht. Während der Prüfung des Schutzgesuchs im regulären Verfahren besteht grundsätzlich nicht die Gefahr einer vorzeitigen Abschiebung. Es kann davon ausgegangen werden, dass die angebrachten Schutzgesuche - allen Hinweisen auf Mängel in Einzelfällen zum Trotz - grundsätzlich unter Beachtung der im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien (u. a. Verfahrensinformationen, persönliche Anhörung, Dolmetscher, Rechtsbeistand) individuell und ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes geprüft werden, wobei sich in den verschiedenen Landesteilen insoweit Unterschiede zeigen. Ferner besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsentscheidung einer administrativen und/oder gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Asylsuchende haben in der Praxis auch die Möglichkeit, von ihrem Recht auf Beantragung internationalen Schutzes Gebrauch zu machen. Je nach Verfahrensstand kann das vor Ausreise aus Spanien begonnene Asylerstverfahren weitergeführt werden. Ist dieses während der Abwesenheit des Betroffenen eingestellt worden, wird ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag behandelt. Vor diesem Hintergrund können Dublin-Rückkehrer zwar grundsätzlich mit den gleichen generellen Hindernissen des Asylverfahrens konfrontiert sein wie Asylerstantragsteller; so kann es im Zusammenhang mit der Antragstellung insbesondere zu Wartezeiten kommen. Die spanische Asylbehörde "Oficina de Asilo y Refugio" (OAR) priorisiert jedoch die Registrierung der Dublin-Rückkehrer hinsichtlich der Einbringung ihres neuen Asylantrags. Auch wenn es gleichwohl bei diesen zu Verzögerungen kommen kann, lässt sich nicht feststellen, dass Dublin-Rückkehrer generell Schwierigkeiten beim (neuerlichen) Zugang zum Asylsystem haben. Vgl. aida, Country Report: Spain, 2023, Update vom 30. Mai 2024, S. 19 ff., 50 ff., 58 ff., 66 ff., 136 f.; Bundesamt der Republik Österreich für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Spanien vom 8. November 2022, S. 5 ff., 7 f.; Raphaelswerk e.V., Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Stand: April 2024, S. 3 ff.; USDOS, a.a.O. Auch die sonstige Ausgestaltung des Asylverfahrens für nach Spanien rücküberstellte Personen rechtfertigt trotz bestehender Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung nicht die Annahme systemischer Schwachstellen. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller. Dublin-Rückkehrer haben in Spanien nach im Jahr 2019 geänderter Verwaltungspraxis einen Anspruch auf erneute Unterbringung im Rahmen des staatlichen Aufnahme- und Integrationsprogramms "Sistema de Acogida e Integración" (SAI); von diesem Aufnahmesystem sind sie nach einer ministeriellen Anweisung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie vor ihrer Ausreise bereits in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung untergebracht waren, diese aus eigenem Antrieb verlassen haben und freiwillig aus Spanien ausgereist sind. Das spanische Aufnahmesystem sieht die Unterbringung und Versorgung der Schutzsuchenden vor und soll gewährleisten, dass alle Asylsuchenden, die finanziell bedürftig sind, während des Verfahrens die zur Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse erforderliche Unterstützung erhalten. Die Unterstützungsleistungen sind für die Dauer von 18 Monaten (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable) angelegt und haben einen stark integrativen Charakter. Vgl. aida, a.a.O., S. 69, 104 f.; BFA, a.a.O., S. 7 f.; Raphaelswerk e.V., a.a.O., S. 8; USDOS berichtet a.a.O. von einem generell gut funktionierenden Aufnahmesystem. Aus den letzten Jahren wurde zwar auch von Kapazitätsengpässen und daraus resultierenden Wartezeiten berichtet, und auch Dublin-Rückkehrer können die Leistungen des staatlichen Aufnahmesystems noch nicht in Anspruch nehmen, solange sie nicht (erneut) als asylsuchend registriert sind, was sich, wie zuvor ausgeführt, ebenfalls verzögern kann. Die Kammer geht jedoch mangels hinreichend belastbarer entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass die Betroffenen auch während dieser Wartezeit im Regelfall eine Unterkunft finden können. Für nach Madrid oder Barcelona einreisende Dublin-Rückkehrer organisiert beispielsweise das spanische Rote Kreuz die Erstunterbringung unmittelbar nach der Ankunft, und Personen, die in Spanien schon einen Asylantrag gestellt haben, werden in einer städtischen Unterkunft unterbracht; falls dort noch kein Asylantrag gestellt wurde, werden sie von der spanischen Asylbehörde an eine Notunterkunft einer Nichtregierungsorganisation verwiesen. Vgl. Raphaelswerk e.V., a.a.O., S. 3, 8. Zu den zu erwartenden Wartezeiten: USDOS, a.a.O.; Human Rights Watch, World Report 2024 - Spain, Migration and Asylum. Dass Dublin-Rückkehrer aufgrund von systemischen Defiziten im Fall der Rücküberstellung nach Spanien im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung generell von Obdachlosigkeit bedroht sind, lässt sich den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Gegen eine solche Annahme sprechen auch die verschiedenen Maßnahmen der spanischen Regierung, die ergriffen wurden, um festgestellte Mängel des Aufnahmeverfahrens zu beseitigen. So ist mit einer Verbesserung der Situation für Dublin-Rückkehrer mit Blick auf die bereits erwähnte Änderung der Verwaltungspraxis zu erwarten, wonach diese wieder im staatlichen Aufnahmesystem aufgenommen werden, was vorher nicht der Fall war. Mit Blick auf die bestehenden Kapazitätsprobleme ist überdies anzumerken, dass die spanische Regierung zugesichert hat, in den Jahren 2021 bis 2023 insgesamt 190 Millionen Euro im Rahmen eines Konjunktur- und Resilienzplans bereitzustellen, und im Oktober 2022 darüber hinaus bekanntgegeben hat, 215 Millionen Euro in die Errichtung neuer Asylunterkünfte zu verwenden. Der Bau einiger dieser Zentren hat im Jahr 2023 bereits begonnen. Im Juni 2023 wurde zwischen Spanien und der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) zudem ein neuer Operationsplan für die Jahre 2023 bis 2026 vereinbart, der eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung und Stärkung der nationalen Aufnahmestellen für den internationalen Schutz, den temporären Schutz und die humanitären Hilfssysteme vorsieht. Darüber hinaus sieht der neue Plan im Vergleich zum vorherigen Operationsplan Unterstützung für die nationalen Behörden vor, um gemeinsame Maßnahmen bei der Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Migranten auf spanischem Gebiet zu fördern und die Kapazitäten der Behörden und Fachkräfte durch Schulungen und berufliche Weiterentwicklung zu verbessern. Vgl. aida, a.a.O., S. 13, 14, 101. Das spanische Recht garantiert zudem allen Asylsuchenden uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem auf dem gleichen Niveau wie den eigenen Staatsangehörigen. Auch der Zugang zu spezieller Behandlung und die Möglichkeit, sich von Psychologen und Psychiatern behandeln zu lassen, sind garantiert. Wenn es auch keine spezialisierten medizinischen Zentren gibt, die ausschließlich und umfassend die besonderen Probleme von Opfern schwerer Verletzungen und Misshandlungen adressieren, gibt es verschiedene Nichtregierungsorganisationen, die für die Unterbringung von Asylbewerbern mit psychischen Problemen zuständig sind. Vgl. aida, a.a.O., S. 124 ff.; BFA, a.a.O., S. 15 f. Die der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel lassen darauf schließen, dass der Schutz vulnerabler Dublin-Rückkehrer (vgl. Art. 21, 22 Aufnahmerichtlinie - EU - Nr. 33/2013) durch staatliche Maßnahmen, ergänzt durch private Initiativen generell gewährleistet ist. Im spanischen Aufnahmesystem wird versucht, Asylsuchende in der Aufnahmeeinrichtung unterzubringen, die ihrem Profil und ihren Bedürfnissen (je nach Alter, Geschlecht, Haushalt, Nationalität, Vorhandensein von Familiennetzwerken, Unterhalt usw.) am besten entspricht. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die Asyl- und Flüchtlingsbehörde und die jeweilige Nichtregierungsorganisation, die für die Aufnahmezentren zuständig ist. Da die Unterbringung von Asylbewerbern von Fall zu Fall erfolgt, gibt es einen laufenden Überwachungsmechanismus, der die Reaktion auf die Aufnahmebedürfnisse jeder Person in Bezug auf die genannten Profile berücksichtigt. Vulnerable dürfen zudem länger in den Aufnahmeeinrichtungen bleiben, als andere Antragsteller. Zwar garantiert das spanische Aufnahmesystem keine spezialisierten Aufnahmeplätze für Asylbewerber wie Opfer von Menschenhandel, Opfer von Folter, unbegleitete Minderjährige oder Personen mit psychischen Störungen. Bei Bedarf werden diese jedoch an externe und stärker spezialisierte Dienste verwiesen. Einige Nichtregierungsorganisationen bieten Aufnahmeeinrichtungen und Dienstleistungen für Asylbewerber mit psychischen Problemen an. Darüber hinaus verfügen einige Organisationen über spezielle Plätze in ihren Aufnahmeeinrichtungen, die sich speziell an von Menschenhandel betroffene Frauen richten. Vgl. aida, a.a.O., S. 77 ff.; 114 f., 127 ff. Der spanische Staat unterstützt diese Nichtregierungsorganisationen durch finanzielle Zuwendungen. Vgl. USDOS, Trafficking in Persons Report July 2022, S. 508. Für die Annahme, dass die konkreten Umstände dieser finanziellen und sächlichen Unterstützung, die in verschiedene Phasen eingeteilt ist, für alle Asylantragsteller die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, hat die Kammer keine greifbaren Anhaltspunkte. Auch die Lebensumstände, die Schutzsuchende zu erwarten haben, wenn ihnen internationaler Schutz gewährt wird, stehen einer Überstellung nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller, falls ihm internationaler Schutz gewährt wird, aufgrund einer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not im Sinne der vorstehenden Ausführungen befände. So erhalten anerkannt Schutzberechtigte in Spanien im Rahmen des in drei Phasen gegliederten Aufnahmesystems dieselben Leistungen wie die noch im Asylverfahren befindlichen Personen. Sie werden also zunächst in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht, in denen ihre Bedürfnisse umfänglich gedeckt werden. Im Anschluss daran erfolgt ihre Unterbringung auf dem privaten Wohnungsmarkt, und sie erhalten finanzielle Unterstützung bei den Grundausgaben, insbesondere den Unterkunftskosten. Dabei kann es u.a. wegen des Mangels an sozialem Wohnungsraum und der nicht in allen Fällen ausreichenden finanziellen Unterstützung auch zu schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen kommen. Dass den Betroffenen insoweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verelendung und Verwahrlosung droht, ist den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen hingegen nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch, dass Nichtregierungsorganisationen versuchen, die Situation der betroffenen Ausländer durch deren Unterstützung bei der Suche nach angemessenem Wohnraum abzumildern. Anerkannt Schutzberechtigte haben zudem unter den gleichen Bedingungen wie spanische Staatsangehörige Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildung. Nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens werden ihnen ferner spezielle Maßnahmen und Orientierungshilfen zur Integration in den Arbeitsmarkt angeboten. Die Tatsache, dass sich für viele der Eintritt in das Arbeitsleben aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse, fehlender Qualifikation und der allgemeinen Wirtschaftslage als schwierig darstellt, rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme generell unzumutbarer Lebensbedingungen. Anerkannt Schutzberechtigten ist des Weiteren uneingeschränkter Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem einschließlich kostenfreier spezieller Behandlungen für psychisch Kranke oder Traumatisierte auf dem gleichen Niveau wie den eigenen Staatsangehörigen garantiert. Vgl. aida, a.a.O., S.167 ff., 170 ff., 174 f. Vor diesem Hintergrund erscheint es gesichert, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr eine Unterkunft und ausreichende Verpflegung vorfinden wird. Dass es ihm im Anschluss nicht gelingen kann, seinen Lebensunterhalt eigenständig sicherzustellen, ist nicht erkennbar. (Ärztliche) Nachweise für eventuell relevante Erkrankungen legt er nicht vor.“ An dieser Einschätzung hält der Berichterstatter fest. Der Kläger ist ihr nicht entgegengetreten. 2. Soweit der Kläger die Aufhebung der Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Spaniens (Ziffer 2 des Bescheids) begehrt, bleibt seine Klage ohne Erfolg. Das Bundesamt war gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG verpflichtet, eine Entscheidung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu treffen, da es den Asylantrag nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht als unzulässig abgelehnt hat. 3. Auch die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist unbegründet, da diese nicht zu beanstanden ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es liegen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abschiebung des Klägers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Spanien oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Vgl. zum Prüfungsumfang in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; siehe auch: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris. 4. Demgegenüber ist die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot begründet. Dieses ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es kann nicht auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt werden. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es soll gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Bei einem Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Länge handelt es sich um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, mit der Folge, dass es insgesamt aufzuheben ist, wenn seine Länge unter Berücksichtigung des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ermessensfehlerhaft bestimmt wurde. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 10. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Ermessensfehler liegt zudem vor, wenn die Behörde die Bandbreite ihrer Handlungsmöglichkeiten unterschätzt (Ermessensunterschreitung). Vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann (Begr.), 16. Aufl. 2022, VwGO § 114 Rn. 17 m. w. N. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich die Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von 60 Monaten als ermessensfehlerhaft. Vgl. wie hier: VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2025 - W 5 K 25.50003 -, juris, Rn. 42 und Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2025 - W 6 K 24.50466 -, juris, Rn. 28 ff.; a. A.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 21 L 3880/24.A -, juris, Rn. 65; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2024 - A 1 K 7463/24 -, juris, Rn. 40. a. Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ist ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen jedenfalls eine Ermessensunterschreitung festzustellen. Die Beklagte setzt die im vorliegenden Fall längste mögliche Frist von 60 Monaten fest. In der Begründung ihrer Entscheidung führt sie nach einer Wiedergabe des Gesetzestextes im Kern lediglich aus, es seien keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zu Gunsten des Klägers hätten berücksichtigt werden können. Sie geht demnach im Ausgangspunkt von der gesetzlichen Höchstfrist aus, ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen und gibt zugleich an, eine Reduzierung sei nur bei Belangen angezeigt, die zugunsten des Klägers zu berücksichtigen seien. Indem sie die gesetzliche Höchstfrist ohne Begründung zum Ausgangspunkt ihrer Ermessensbetätigung wählt, schränkt sie den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum in unzulässiger Weise ein. So ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein im Asylverfahren anzuordnendes abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot - jedenfalls auch - ermessensfehlerfrei auf die Dauer von 30 Monaten befristet werden kann, wenn die Situation keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist und insbesondere Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar sind wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Leitsatz 1. b. Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2025 führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere hat sie damit ihre maßgeblichen Ermessenserwägungen nicht i. S. d. § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Nachschieben von Ermessenserwägungen genügend bestimmt geschehen. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ergibt sich aus § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für die Änderung eines Verwaltungsakts einschließlich seiner Begründung. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich, was mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris, Rn. 35. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Beklagten nicht gerecht, da nicht deutlich wird, ob die maßgeblichen Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid geändert werden sollen und falls ja, inwiefern. c. Selbst wenn die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2025 als Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen angesehen werden könnten, hätten sie damit von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Nach der Rechtsprechung vollzieht sich die Befristung eines unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung des Ausländers erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots in zwei Schritten. Im vorliegend entscheidenden ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung des Bundesamts, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Das Gewicht dieses gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesses an einem befristeten Fernhalten des abgeschobenen Ausländers wird maßgeblich durch den Zweck des § 11 Abs. 1 AufenthG geprägt. Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke. Das hier betroffene unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise zu dienen bestimmt. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 15 f. Sollen - wie hier - Wiedereinreisen überstellter Personen verhindert werden, kommt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 60 Monaten mithin in Betracht, wenn die Besorgnis besteht, dass bis zu dessen Ablauf bei einem künftigen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet erneut Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich wären. Dies legt die Beklagte nicht dar. Ihr Verweis auf Fälle, in denen Personen, die bereits in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurden, zum Teil bereits nach einigen Stunden oder wenigen Tagen wieder in die Bundesrepublik einreisen, überzeugt nicht. Diesen Fällen wären auch mit einem kürzeren Einreise- und Aufenthaltsverbot - insbesondere mit einem der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechenden Verbot von 30 Monaten - ebenso effektiv zu begegnen. Die Beklagte schließt zudem allein aus der Zahl der „Dublin-Wiederkehrer“ auf die von dem konkreten Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sollte eine solche Argumentation zulässig sein, wäre es jedenfalls erforderlich, wenigstens überschlägig darzulegen, wie hoch der Anteil derjenigen Überstellten ist, die tatsächlich nach Deutschland zurückkehren und binnen welcher Frist dies geschieht. Ohne solche Angaben fehlt der Prognose, dass ein maximal langes Einreise- und Aufenthaltsverbot dem Zweck der gesetzlichen Regelung dient, eine nachvollziehbare Grundlage. II. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Spaniens bleibt ohne Erfolg. 1. Der Hilfsantrag ist zur Entscheidung des Gerichts gestellt, seine Rechtshängigkeit ist nicht etwa wegen des Teilerfolgs des Hauptantrags rückwirkend entfallen. Ob das Gericht sich mit einem Hilfsantrag nur bei voller Abweisung des Hauptantrags oder auch bei dessen teilweiser Stattgabe zu befassen hat, unterliegt der Disposition des Klägers. Trifft dieser - wie hier - für den Fall der Teilstattgabe keine ausdrückliche Bestimmung, so ist sein Antrag dem Rechtsschutzziel entsprechend sachdienlich auszulegen. Vgl. Sodan, in: ders./Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44 Rn. 5; in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, juris, Rn. 38. Es entspricht dem erkennbaren Begehren (§ 88 VwGO) des Klägers, den Hilfsantrag trotz Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Entscheidung zu stellen. Mit Haupt- und Hilfsantrag möchte er im Ergebnis verhindern, zurück nach Spanien geschickt bzw. überstellt zu werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird erst im Fall einer Abschiebung wirksam (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Seine Aufhebung begrenzt mithin nur die negativen Folgen einer Rücküberstellung, die auch durch den Erfolg des Hilfsantrags verhindert würde. 2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den Aufnahmebedingungen in Spanien und zur Abschiebungsanordnung verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.