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Beschluss

HPV TL 1958/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0923.HPV.TL1958.92.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Verfahrensbeteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme an Vorstellungs- und Einstellungsgesprächen zu entsenden, die der beteiligte Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person bisher allein - d.h. "unter vier Augen" - mit den einzelnen Bewerbern durchführt. Auswahlgespräche finden bei der Einstellung von Unterrichtskräften für die Krankenpflegeschule zwischen den Bewerbern und dem Schulleiter statt. Vor der Einstellung von ärztlichem Personal werden in der Regel Auswahlgespräche zwischen dem einzelnen Bewerber und dem jeweiligen Leitenden Arzt, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des jeweiligen Oberarztes durchgeführt. Bei der Einstellung von Verwaltungspersonal finden Auswahlgespräche zwischen den Bewerbern und der Fachbereichsleitung, z. B. dem Leiter der Personalabteilung oder dem Leiter der Küche/Leiter der Technik etc. statt. Eingehende Bewerbungen werden zunächst von der Dienststellenleitung den zuständigen Stellen zur Abgabe einer fachlichen Beurteilung der Bewerber zugeleitet. Hierbei wird erwartet, daß die Bewerbungsunterlagen gesichtet und bewertet werden und daß auch eine persönliche Vorstellung mit einem Gespräch stattfindet, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die Bewerber in das jeweils vorhandene Team passen. Auf ein Vorstellungsgespräch kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der betreffende Bewerber bzw. die Bewerberin im Krankenhaus schon bekannt ist, z. B. weil er oder sie zuvor als Arzt/Ärztin im Praktikum im Krankenhaus gearbeitet hat. Die von der jeweils eingeschalteten fachlichen Stelle abzugebende Stellungnahme über die Eignung von Bewerbern, die allerdings nur im Falle des ärztlichen Personals schriftlich abgefaßt wird, wird von der Dienststellenleitung in der Regel befolgt. Nur in Einzelfällen weicht die Dienststellenleitung von einem Besetzungsvorschlag ab. Auf ein Schreiben des Antragstellers vom 07. Oktober 1991 antwortete der Beteiligte mit Schreiben vom 26. November 1991, nicht bei jedem Vorstellungs- und Einstellungsgespräch stehe dem Antragsteller ein Teilnahmerecht zu. Voraussetzung für das Teilnahmerecht sei, daß das Auswahlverfahren in gewisser Weise formalisiert, d.h. ausdrücklich - etwa durch Richtlinien - geregelt sei oder auf längerer Übung in der Dienststelle beruhe. Die nicht in dieser Weise formalisierten Vorstellungs- und Einstellungsgespräche würden von § 62 Abs. 3 Satz 3 HPVG 1988 nicht erfaßt. Am 24. Dezember 1991 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, für sein Teilnahmerecht komme es auf ein bestimmtes Verfahren bei der Bewerberauswahl nicht an. Maßgeblich sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, daß aufgrund eines Gesprächs eine Auswahlentscheidung beeinflußt und getroffen werde. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller an den Bewerbungsgesprächen zwischen Bewerbern und fachlich zuständigen Stellen im Krankenhaus teilnehmen zu lassen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist dem Vortrag des Antragstellers entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 10. September 1992 dem Antrag teilweise stattgegeben und festgestellt, daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller an Bewerbungsgesprächen teilnehmen zu lassen, die die fachlich zuständige Stelle unter Beteiligung weiterer Personen durchführt. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe in Übereinstimmung mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß zu den Auswahlverfahren auch nicht formalisierte Vorstellungsgespräche gehörten, wenn diese die wesentliche Grundlage für die Bewerberauswahl darstellten. § 62 Abs. 3 Satz 2 HPVG in der 1992 geänderten Fassung gewähre ein Beteiligungsrecht des Personalrats an Vorstellungsgesprächen jedoch nicht, wenn diese Gespräche lediglich unter vier Augen stattfänden. Die Vorschrift gebe dem Personalrat nur das Recht, bei Auswahlverfahren einen Vertreter "in das Gremium" zu entsenden. Es müsse sich also um Vorstellungsgespräche handeln, die ein Bewerber mit einem Team der Dienststelle führe. Gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags in dem ihm am 28. September 1992 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 13. Oktober 1992 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den vergangenen Jahren habe der hessische Gesetzgeber § 62 in der Fassung von 1992 konkretisiert. Gerade die Streitigkeiten darüber, was als Auswahlverfahren anzusehen sei, hätten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenso wie die Neufassung des Gesetzes ausgeschlossen werden sollen. Die Auslegung des Begriffs Gremium durch das Verwaltungsgericht konterkariere Sinn und Zweck des Gesetzes. Im Fall eines "Vier-Augen- Gespräches" zwischen Auswahlperson und Bewerber handele es sich um ein "Ein-Personen-Gremium", in das der Personalrat einen Vertreter entsenden könne. Das Gremium bestehe dann aus zwei Personen, nämlich der das Bewerbungsgespräch führenden Auswahlperson der Dienststelle und dem Personalratsmitglied. Andernfalls könne ein mitbestimmungsfreier Raum entstehen, in dem die Dienststellenleiter Auswahlgespräche grundsätzlich im "Vier- Augen-Gespräch" führen könnten. Der Antragsteller beantragt, unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. September 1992 festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller an den Bewerbungsgesprächen zwischen Bewerbern und fachlich zuständigen Stellen im Krankenhaus teilnehmen zu lassen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, § 62 Abs. 3 Satz 2 HPVG gebe dem Personalrat nur das Recht, bei Auswahlverfahren einen Vertreter "in das Gremium" zu entsenden. Gespräche "unter vier Augen" seien etwas anderes als Auswahlverfahren in einem Gremium. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Nachdem das Verwaltungsgericht dem Antrag hinsichtlich der unter Beteiligung weiterer Personen geführten Bewerbungsgespräche stattgegeben und der Beteiligte keine Beschwerde eingelegt hat, ist im Beschwerdeverfahren nur noch streitig, ob der Antragsteller auch an solchen Bewerbungsgesprächen teilnehmen darf, die unter vier Augen mit dem jeweiligen Bewerber geführt werden. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die von ihm noch begehrte Feststellung gegeben, da regelmäßig für den Beteiligten handelnde Bedienstete des Krankenhauses ohne Hinzuziehung anderer Personen und ohne Beteiligung des Antragstellers Vorstellungsgespräche mit Stellenbewerbern führen und angesichts der bis zum Änderungsgesetz 1992 geltenden Fassung des § 62 Abs. 3 Satz 3 HPVG 1988, die die Teilnahme eines Vertreters des Personalrats nicht auf die Fälle der Entsendung in ein Gremium beschränkte, nicht zweifelsfrei feststeht, daß der Gesetzgeber durch die Neufassung eine Beschränkung der Teilnahmerechte des Personalrats herbeigeführt hat. Der Antragsteller hat deshalb ein berechtigtes Interesse, daß durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt wird, ob er auch an unter vier Augen geführten Vorstellungs-, Auswahl- und Einstellungsgesprächen teilnehmen darf. Der Antrag ist jedoch insoweit unbegründet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Deswegen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (Seite 5 unten bis Seite 7 oben) Bezug genommen. Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren vermag an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts zu ändern. Der Wortlaut des § 62 Abs. 3 Satz 2 HPVG 1992 ist eindeutig. Danach entsendet der Personalrat, der mitzubestimmen hat, bei Auswahlverfahren, Aufnahmetests oder Auswahlen, denen sich Bewerber für eine Einstellung oder eine Ausbildung zu unterziehen haben, und bei Auswahlverfahren zur Besetzung eines Amtes mit Funktionsbezeichnung einen Vertreter "in das Gremium". Aus der Vorschrift folgt, daß schon vor der Entsendung des Vertreters des Personalrats ein Gremium existieren muß, das das Auswahlverfahren, die Aufnahmetests oder Auswahlen etc. durchführt. Gespräche, die der Dienststellenleiter oder ein Bediensteter allein - d.h. unter vier Augen - mit einem Bewerber führt, fallen danach nicht unter § 62 Abs. 3 Satz 2 HPVG, da es sich bei nur einem Gesprächspartner nicht um ein "Gremium" handelt. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. In § 57 Abs. 3 Satz 2 HPVG 1984 war geregelt, daß bei Aufnahmetests oder Auswahlen, denen sich Bewerber für eine Einstellung oder eine Ausbildung zu unterziehen hatten, "dem Prüfungsgremium" ein vom Personalrat benannter Vertreter angehörte. Nach Satz 3 der Vorschrift nahm ein Vertreter des Personalrats am Auswahlverfahren zur Besetzung eines Amtes mit Funktionsbezeichnung teil. Das heißt, der Gesetzgeber unterschied zwischen Auswahlverfahren zur Besetzung eines Amtes mit Funktionsbezeichnung einerseits und Aufnahmetests/Auswahlen für eine Einstellung oder eine Ausbildung in sonstigen Fällen andererseits. Bei der erstgenannten Fallgruppe nahm der Vertreter des Personalrats an jedem Auswahlverfahren teil, also auch dann, wenn ein Auswahlverfahren im Wege des "Vier-Augen-Gespräches" zwischen einem Bediensteten der Dienststelle und dem Bewerber erfolgte. In den anderen Fällen setzte die Teilnahme des Personalrats voraus, daß ein "Prüfungsgremium" tätig wurde. Wurde in diesen sonstigen Fällen kein Prüfungsgremium, sondern lediglich ein Bediensteter tätig, so hatte auch nach § 57 Abs. 3 HPVG 1984 der Personalrat nicht das Recht, an Bewerbungsgesprächen, die vor einer Einstellung oder der Begründung eines Ausbildungsverhältnisses stattfanden, teilzunehmen. Der Hessische Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. April 1986 (-P.St. 1023- StAnz. 1986, 1989 ff., 1110 f.) die Vereinbarkeit auch dieser Vorschriften mit der Verfassung des Landes Hessen festgestellt. Zur Begründung hat der Staatsgerichtshof zunächst betont, daß die Bestellung der Mitglieder von Prüfungs- und Auswahlkommissionen zumindest insoweit eine wesentliche Leitungsaufgabe darstelle, als die Prüfungen und Auswahlen über die Besetzung von Positionen im öffentlichen Dienst entschieden bzw. mitentschieden, deren Inhaber ins Gewicht fallende Aufgaben im öffentlichrechtlichen Bereich zu erfüllen hätten. Insoweit müsse die Regierung daher entweder selbst oder durch von ihr bestimmte Beauftragte die Möglichkeit haben, entscheidend auf die Besetzung der Prüfungs- und Auswahlausschüsse Einfluß auszuüben. Diese Einflußmöglichkeit werde nicht dadurch genommen, daß den genannten Gremien jeweils ein vom Personalrat benanntes Mitglied angehöre. Dieses Mitglied sei nämlich in den jeweiligen Prüfungskommissionen bzw. Auswahlkommissionen, die, um abstimmungsfähig zu sein, mindestens drei Mitglieder haben müßten, in der Minderheit und könne deshalb allein keinen entscheidenden Einfluß ausüben. Auch der Hessische Staatsgerichtshof ist somit im Hinblick auf die von ihm zu beurteilende Fassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes davon ausgegangen, daß einem Prüfungsgremium mindestens drei Mitglieder angehören müssen, so daß ein "Vier-Augen-Gespräch" jedenfalls dann nicht zu einer Teilnahme des Personalrats führt, wenn es sich bei dem Bewerber um einen solchen handelt, der sich nicht für ein Amt mit Funktionsbezeichnung bewirbt. Die genannte Beschränkung der Teilnahme eines Vertreters des Personalrats ist sodann durch die Neufassung des § 62 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Jahres 1988 entfallen. Danach konnte ein Vertreter des Personalrats an Aufnahmetests oder Auswahlverfahren, denen sich Bewerber zu unterziehen hatten, teilnehmen. Damit ist der Gesetzgeber von der neben einer verfassungskonformen Anpassung des Hessischen Personalvertretungsrechts an die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen beabsichtigten teilweisen Angleichung an die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes abgewichen und hat eine hessische Sonderregelung getroffen (Hess. VGH, Beschluß vom 18. Dezember 1990 -1 TG 2020/90- HessVGRspr. 1991, 25). Wenn vor dem Hintergrund der differenzierten früheren Regelung des § 57 Abs. 3 HPVG 1984 der Gesetzgeber in § 62 Abs. 3 Satz 3 HPVG 1988 bestimmt hat, daß ein Vertreter des Personalrats - ohne Einschränkung - an Aufnahmetests oder Auswahlverfahren teilnehmen kann, so galt die letztgenannte Regelung umfassend für alle Auswahlverfahren, denen sich Bewerber, gleichgültig ob für die Einstellung oder für ein Beförderungsamt, zu unterziehen hatten (Hess.VGH, Beschluß vom 04. Oktober 1989 -1 TG 2058/89- Seite 4 des amtlichen Umdrucks, Leitsätze veröffentlicht in DÖV 1990, 214 und NVwZ-RR 1990, 206 ). Dies war der Rechtszustand, als der Gesetzgeber im Jahre 1992 § 62 Abs. 3 HPVG änderte. Der Gesetzgeber wollte erkennbar im wesentlichen wieder den Rechtszustand herstellen, der vor der HPVG-Änderung des Jahres 1988 galt. Dies ergibt sich aus der Begründung der Hessischen Landesregierung zu dem später Gesetz gewordenen § 62 Abs. 3 HPVG. In der Begründung heißt es, die Neufassung werde an die Regelung des § 57 Abs. 3 HPVG 1984 angelehnt. Der Staatsgerichtshof habe die Vereinbarkeit des § 57 Abs. 3 Satz 1 bis 3 HPVG mit der Verfassung des Landes festgestellt (Hessischer Landtag, Drucksache 13/862, Seite 16, zu Art. 1 Nr. 26). Daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber von der Regelung des HPVG 1988 abrücken und in Übereinstimmung mit dem zitierten Beschluß des Hessischen Staatsgerichtshofs ein Teilnahmerecht dann begründen wollte, wenn das Gremium einschließlich des Vertreters des Personalrats mindestens drei Mitglieder umfaßt, so daß insgesamt - d.h. einschließlich des Bewerbers bzw. der Bewerberin - mindestens vier Personen an dem Gespräch beteiligt sind, wenn das Auswahlgespräch mit einem Gremium im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 2 HPVG 1992 geführt wird. Existiert ein derartiges Gremium nicht, kann aus § 62 Abs. 3 Satz 2 HPVG 1992 ein Teilnahmerecht des Personalrats nicht hergeleitet werden. Ein Teilnahmerecht ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Verpflichtung der Dienststelle, ein Gremium einzuberufen, das die Auswahlverfahren, Aufnahmetests oder Auswahlen durchführt. Denn eine derartige Verpflichtung des Dienststellenleiters folgt weder aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 3 Satz 2 HPVG 1992 noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift oder sonst aus dem HPVG in der Fassung des Jahres 1992 oder anderen Vorschriften. Der beschließende Fachsenat stimmt mit dem 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs darin überein, daß der Regelung des § 62 Abs. 3 Satz 3 HPVG 1988 die Tendenz zugrundeliegt, die Beteiligung der Personalvertretungen im Vorfeld der Beförderungen (Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens) zu stärken (vgl. den Beschluß des 1. Senats des Hess.VGH vom 18. Dezember 1990, a.a.O., S. 26). Im Umkehrschluß ergibt sich daraus aber auch, daß die Vorgängerfassung des § 57 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HPVG 1984, der die Neufassung des § 62 Abs. 3 Satz 2 HPVG 1992 nachgebildet ist, eine schwächere Beteiligung der Personalvertretungen zum Gegenstand hatte. Diese schwächere Beteiligung ist nun wieder gesetzlich fixiert worden.