Beschluss
BPV TK 3786/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0322.BPV.TK3786.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist zulässig; sie ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben sowie ordnungsgemäß begründet worden. Auch die Anschlußbeschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie stellt sich als unselbständige Anschlußbeschwerde dar, weil sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben worden ist. An der Zulässigkeit von Anschlußbeschwerden im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren bestehen seit der Novelle zum Arbeitsgerichtsgesetz vom 21.05.1979 (BGBl. I S. 545) keine Zweifel (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 29.01.1986 -- HPV TL 2/82 --, Personalvertretung 1987 S. 290 = ZBR 1987 S. 314 = HessVGRspr. 1986 S. 89 mit weiteren Nachweisen). Da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist, bestehen auch hinsichtlich der Form der Anschlußbeschwerde keine Bedenken. Beide Rechtsmittel sind jedoch unbegründet. Der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Zutreffend hat die Fachkammer die erstinstanzlichen Anträge zu 1) und 2) des Antragstellers mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig gehalten. Beide Anträge betreffen vorgreifliche Rechtsfragen, die -- wie aus den nachfolgenden Darlegungen des Fachsenats hervorgeht -- bei der Entscheidung über den Aufhebungsantrag zu 3) mit zu behandeln sind. Es ist ferner bei dem Stand der Meinungsverschiedenheiten nicht erkennbar, daß diese Rechtsfragen über den Aufhebungsantrag hinaus zukünftig noch einmal Bedeutung gewinnen können; denn alle Verfahrensbeteiligten sind sich darin einig, daß das Direktorium der Deutschen Bundesbank im Streitfall nicht der richtige Adressat des Vorlageschreibens nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG war. Nur wenn hierüber unterschiedliche Auffassungen bestünden, wäre ein Rechtsschutzinteresse anzuerkennen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, Urteil vom 17.05.1977 -- VI ZR 174/74 -- BGHZ 69, 37 (41, 42)). Die Frage, ob das genannte Vorlageschreiben an den Zentralbankrat weitergeleitet werden durfte und dort rechtzeitig eingegangen ist, hat keine allgemeine Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat über das Begehren des Antragstellers, den Beschluß der Beteiligten zu 2) vom 11.08.1987 aufzuheben, ebenfalls zutreffend entschieden, wenn auch seiner Begründung nicht in allen Teilen gefolgt werden kann. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Beschlüsse der Einigungsstelle von den besonderen für Personalvertretungssachen zuständigen Spruchkörpern der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Beschlußverfahren gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 ff. ArbGG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (BVerwG, Beschluß vom 13.02.1976 -- VII P 9.74 --, BVerwGE 50, 176 = Personalvertretung 1977 S. 179 sowie Beschluß vom 13.02.1976 -- VII P 4.75 --, BVerwGE 50, 186 = Personalvertretung 1977 S. 183; OVG NW, Beschluß vom 20.02.1982 -- CL 33/80 --, RiA 1982 S. 216). Das gilt auch dort, wo hierüber eine ausdrückliche Vorschrift im Zuständigkeitskatalog fehlt, wie dies im Falle des § 83 Abs. 1 BPersVG zutrifft. Einer derartigen Vorschrift bedarf es nicht, weil sich die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Beschlüsse der Einigungsstellen bereits unmittelbar daraus ergibt, daß die Verwaltungsgerichte über die Zuständigkeit der Personalvertretungen zu befinden haben, wie dies in § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG vorgesehen ist (BVerwG, Beschluß vom 21.10.1983 -- 6 P 24.81 --, BVerwGE 68, 116). Daß die Rechtmäßigkeitskontrolle im Beschlußverfahren erfolgt, hindert nicht, die Beschlüsse der Einigungsstelle im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die Aufhebung eines Beschlusses als dessen kassatorische Beseitigung ist das im öffentlichen Recht angemessene Mittel, fehlerhafte Beschlüsse aus der Welt zu schaffen und ihre mangelnde Bindungswirkung damit eindeutig klarzustellen (BVerwG, Beschluß vom 13.02.1976 -- VII P 4.75 --, BVerwGE 50, 176 (198)). Die Einigungsstelle ist in einem solchen Verfahren Beteiligte (BVerwG, Beschluß vom 13.02.1976 -- VII P 9.74BVerwGE 50, 176 (179)). Zwar kann sowohl die Tätigkeit der Einigungsstelle als auch ihr Spruch nur in engen rechtlichen Grenzen zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gemacht werden. Die Prüfung erstreckt sich jedoch -- ausgehend von § 71 Abs. 3 Satz 4 BPersVG -- auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und des Haushaltsgesetzes sowie auf den richtigen Gebrauch des Ermessens. Das ergibt sich bereits aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen (Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG) und ist heute allgemein anerkannt (Fürst GKÖD V, K § 71 RZ 24 a und 26 sowie Lorenzen/Haas/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand: September 1988, RdNr. 51 zu § 69, jeweils mit weiteren Hinweisen). Zu den Rechtsvorschriften in dem vorstehenden Sinne zählen nicht zuletzt diejenigen materiellen und formellen Rechtssätze, die die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens betreffen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.02.1976 -- VII P 9.74 --, BVerwGE 50, 176 (179); Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 51 zu § 71). Es ist selbstverständlich, daß ein Einigungsstellenbeschluß nur dann Bindungswirkung äußern kann, wenn ein Mitbestimmungsrecht überhaupt besteht (§ 71 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 69 Abs. 4 Sätze 3, 5 BPersVG). Ebensowenig kann von der Bindungswirkung eines Einigungsstellenbeschlusses ausgegangen werden, der übersieht, daß die Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG bereits als gebilligt gilt, weil es der Personalrat versäumt hat, die Zustimmung fristgemäß unter Angabe der Gründe schriftlich zu verweigern. Das gleiche muß aber auch für die Einhaltung der Fristen des Stufenverfahrens gelten (§ 69 Abs. 3 Satz 1 sowie § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 BPersVG). Soweit Fristen für die Anrufung der Einigungsstelle selbst normiert sind, wurde bereits vom Hess.VGH zu § 60 a Abs. 3 bis 5 HPVG F. 1979 anerkannt, daß ihre Verletzung zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führt (Beschluß vom 28.03.1984 -- HPV TL 33/82 --, HessVGRspr. 1984 S. 75). Damit überein stimmt die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen zu den Fristen gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LPVG NW (Beschluß vom 20.02.1982 -- CL 33/80 --, a.a.O. S. 217). Im Streitfall ist dem Verwaltungsgericht darin beizutreten, daß das an das Direktorium der Deutschen Bundesbank gerichtete Vorlageschreiben des Vorstands der Landeszentralbank in B vom 06.02.1987 -- betreffend den zweiten Zustimmungsantrag vom 21.01.1987 und dessen Ablehnung vom 30.01.1987 -- an den Zentralbankrat weitergeleitet werden durfte und daß es bei diesem Organ rechtzeitig, d.h. innerhalb der Frist des § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG, eingegangen ist. Das haben die Beteiligten zu 1) und 2) in dem bisherigen Verfahren überzeugend dargelegt, wobei die Beteiligte zu 2) mit Recht darauf hinweist, daß selbst unrichtig adressierten Rechtsmittelschriften fristwahrende Wirkung zukommt, wenn sie an das zuständige Gericht weitergeleitet werden und dort rechtzeitig eingehen (vgl. BGH, Beschluß vom 21.10.1960 -- V ZB 11/60 --, NJW 1961 S. 361; BAG, Beschluß vom 05.11.1974 -- 5 AZB 44/74 --, NJW 1975 S. 184) --. Der Fachsenat kann jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht beipflichten, daß in der streitigen Angelegenheit nicht der Zentralbankrat, sondern der Präsident der Deutschen Bundesbank als oberste Dienstbehörde anzusehen sei. Nach den Sondervorschriften des § 89 BPersVG ist oberste Dienstbehörde im Rahmen des § 69 Abs. 3 BPersVG der Präsident der Deutschen Bundesbank (Nr. 2 Satz 1). Der Zentralbankrat gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht (Nr. 2 Satz 2). Letzteres trifft hier zu. Denn ihm -- dem Zentralbankrat -- obliegen als dem obersten willensbildenden Organ gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BBankG alle generellen Entscheidungen der Geschäftsführung und Verwaltung. Er kann darüber hinaus auch im Einzelfall dem Direktorium und den Vorständen der Landeszentralbanken Weisungen erteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BBankG). Dabei handelt es sich um die typischen Attribute einer obersten Dienstbehörde. Das Direktorium ist demgegenüber als zentrales Exekutivorgan nach § 7 Abs. 1 BBankG für die Durchführung der Beschlüsse des Zentralbankrats verantwortlich, während dem Präsidenten der Deutschen Bundesbank die dienstrechtlichen Angelegenheiten der Beamten im Sinne des § 31 Abs. 2 BBankG übertragen sind. Der Präsident ist in diesem Bereich (und nur in diesem Bereich) zugleich oberste Dienstbehörde gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BBankG; insofern hat § 89 Nr. 2 Satz 1 BPersVG lediglich klarstellende Wirkung. In allen anderen, nicht zum Dienstrecht gehörenden Angelegenheiten ist oberste Dienstbehörde gemäß § 89 Nr. 2 Satz 2 BPersVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBankG der Zentralbankrat, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BBankG auch dem Direktorium die Stellung einer obersten Bundesbehörde zukommt (vgl. dazu im einzelnen Goose, Erläuterungen zum Gesetz über die Deutsche Bundesbank, Das Deutsche Bundesrecht, III H 20, S. 19 ff. zu §§ 6, 7; Spindler/Becker/Starke, Die Deutsche Bundesbank, 2. Aufl. 1957, Anm. I 1 zu § 7 BBankG; Seeck/Steffens, Die Deutsche Bundesbank, 2. Aufl. 1972, S. 19 ff; Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 2. Aufl. 1978, RdNr. 10 zu § 89 BPersVG; Fürst, GKÖD V, K § 89 Rz 6; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 7 zu § 89 BPersVG). Die Entscheidung über eine Mieterhöhung für alle in B gelegenen bankeigenen Wohnungen ist eine generelle Angelegenheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BBankG, für die der Zentralbankrat zuständig ist. Der Umstand, daß sie zunächst gemäß § 8 Abs. 2 BBankG vom Vorstand der dortigen Landeszentralbank zu treffen war, steht nicht entgegen, da dieser seinen Weisungen unterliegt. Den Beteiligten zu 1) und 2) ist allerdings einzuräumen: Die Einigungsstelle ist kein Gericht, das in erster Linie dazu berufen ist, die Rechtslage zwischen streitenden Prozeßparteien zu klären; sie hat vielmehr die Aufgabe, in einer personalvertretungsrechtlichen Meinungsverschiedenheit, die nicht einvernehmlich beizulegen ist, unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Interessen eine bindende Entscheidung zu treffen oder eine Empfehlung für ihre Beendigung zu geben (BVerwG, Beschluß vom 10.3.1987 -- 6 P 17.85 --, BVerwGE 77,91 (97)). Dennoch ist sie als ein der Dienststelle zuzurechnendes Organ gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gehalten, die formellen und materiellen Voraussetzungen zu beachten, von denen die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen abhängt, wobei es nicht darauf ankommen kann, ob ihr gegenüber eine entsprechende Rüge vorgebracht wird. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die gerichtliche Überprüfung von Einigungsstellenbeschlüssen in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Beschlußverfahren. Der hier in Rede stehende Beschluß der Beteiligten zu 2) vom 11.8.1987 ist rechtswidrig, weil die Einigungsstelle nicht mehr hätte angerufen werden dürfen, nachdem der örtliche Personalrat bei der Landeszentralbank in B auf den Antrag vom 2./7.1.1987 seine Zustimmung mit Schreiben vom 16.1.1987 nach § 69 Abs. 2 BPersVG fristgerecht unter Angabe der Gründe verweigert hatte, ohne daß der Vorstand der genannten Landeszentralbank hierauf die Angelegenheit gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstweg dem Zentralbankrat vorlegte. Damit war die Zustimmungsverweigerung bindend, das Recht zur Durchführung des Stufenverfahrens und zur Anrufung der Einigungsstelle erloschen. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ausschlußfrist, die nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Der erneute Zustimmungsantrag vom 21.1.1987 hätte daher nur auf Grund einer Änderung der Sach- und Rechtslage gestellt werden können (vgl. hierzu im einzelnen Hess.VGH, Beschluß vom 11.3.1981 -- HPV TL 17/80 --, ZBR 1982 S. 192 L; Beschluß vom 10.3.1982 -- HPV TL 10/81 --, ESVGH 32, 235 L; Beschluß vom 28.3.1984 -- HPV TL 33/82 --, HessVGRspr. 1984 S. 75, jeweils zu § 60 a HPVG F. 1979; Beschluß vom 28.1.1988 -- 1 TH 3789/87 -- HessVGRspr. 1988 S. 63; Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 27.4.1988 -- BPV TK 629/87 --; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 28 zu § 69 BPersVG; Fürst, GÖDK V, K § 69 Rz 14). Die Charakterisierung der Frist des § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG als Ausschlußfrist liegt nach Auffassung des erkennenden Fachsenats nicht nur im Interesse beider Teile an einer alsbald zu gewinnenden Klarheit darüber, ob die Maßnahme durchgeführt werden kann, sondern auch im objektiven Interesse der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns. Demgegenüber können sich die Beteiligten zu 1) und 2) nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.8.1987 -- 6 P 11.86 -- berufen, wo zugelassen worden sei, daß ein fehlerhaft eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren wiederholt werde. Diese Entscheidung ist nicht zu § 69 Abs. 3 Satz 1, sondern zu § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG ergangen und besagt, daß der Personalrat einen vom Dienststellenleiter zu verantwortenden Verfahrensmangel bei der Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nur binnen der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 wirksam rügen kann. Rügt er ihn aber, dann wird die genannte Frist nicht in Lauf gesetzt. Das Mitbestimmungsverfahren muß erneut eingeleitet werden. Der unkorrekte erste Antrag ist verbraucht, ohne daß sich daran irgendwelche nachteiligen Folgen knüpfen lassen. Ebensowenig ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.8.1987 -- 6 P 22.84 -- (Personalvertretung 1988 S. 357 = ZBR 1988 S. 258 ) hier einschlägig, wonach die Erklärungsfrist des Personalrats erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem er ausreichend unterrichtet worden ist. Auch diese Entscheidung betrifft nicht die Frist des § 69 Abs. 3 Satz 1, sondern diejenige des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG und bewahrt den Personalrat vor dem Eintritt der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG. Nach Auffassung des erkennenden Fachsenats kann des weiteren eine neue Sach- und Rechtslage nicht darin gesehen werden, daß ein Dienststellenleiter nach wirksamer Verweigerung der Zustimmung mit einem erneuten Antrag Informationen "nachschiebt", deren Fehlen der Personalrat beanstandet hat. Anderenfalls stünde ein Dienststellenleiter, der seine Informationspflicht nach § 68 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 BPersVG verletzt, besser als derjenige, der dieser Pflicht von Anfang an nachkommt. Hiervon abgesehen hat der örtliche Personalrat bei der Landeszentralbank in B die Zustimmungsverweigerung von 16.1.1987 auch auf sachliche Erwägungen gestützt. Im übrigen sind die von ihm erbetenen Informationen trotz des Schreibens vom 12.1.1987 selbst beim zweiten Zustimmungsantrag vom 21.1.1987 nicht vollständig erteilt worden. Angesichts der kurzen Äußerungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 und der drohenden Fiktionswirkung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG kann sich der Vorstand der Landeszentralbank gegenüber dem berechtigten Informationsverlangen auf anderweitige Dienstgeschäfte der Bau- und Grundstücksabteilung auch nicht berufen. Er hat es daher zu vertreten, daß es zur Zustimmungsverweigerung vom 16.1.1987 gekommen ist. Wollte er Zeit gewinnen, hätte er den Antrag vom 2./7.1.1987 innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG zurücknehmen müssen. Nach der Zustimmungsverweigerung vom 16.1.1987 konnte er nur noch das Stufenverfahren betreiben. Schließlich wird die Frist des § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG nicht dadurch nochmals eröffnet, daß sich der Personalrat auf einen erneuten Antrag sachlich einläßt, weil dies dem Charakter einer Ausschlußfrist widerspricht. Da der Zustimmungsantrag vom 21.1.1987 nicht mehr rechtswirksam gestellt werden konnte, braucht nicht geprüft zu werden, ob der Hauptpersonalrat die Äußerungsfrist von sechs Arbeitstagen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 BPersVG) eingehalten hat. Auch bei der Äußerungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG handelt es sich um eine Ausschlußfrist, deren einvernehmliche Verlängerung nicht möglich ist (vgl. hierzu zuletzt OVG NW, Beschluß vom 10.5.1988 -- CB 1/86 --, bisher nicht veröffentlicht; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12.4.1983 -- 15 S 744/82 --, ZBR 1984 S. 216; Widmaier, Personalvertretung 1988 S. 106). Die Deutsche Bundesbank ist Eigentümerin eines größeren preisgebundenen Altbauwohnungsbestandes in W. In der hier fraglichen Zeit waren mit insgesamt 191 Beschäftigten Mietverträge über derartige Wohnungen abgeschlossen. Ein Teil der Wohnungen ist jedoch auch an Nichtbeschäftigte "fremdvermietet". Mit Schreiben vom 02.01.1987 beantragte der Vorstand der Landeszentralbank in B -- Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank -- bei dem ihm zugeordneten örtlichen Personalrat, einer generellen Mieterhöhung bezüglich dieser Wohnungen, soweit sie sich im Besitz von Beschäftigten befinden, zum 01.07.1987 gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zuzustimmen. Beabsichtigt wurde folgende Erhöhung: -- Grundmiete per 31.12.1986 2 % -- Grundmiete per 31.12.1985 2 % -- Komfortzuschlag ("Bad") auf die Grundmiete per 31.12.1982 2 % -- Wohnungswertzuschlag auf die Grundmiete per 31.12.1983 0 -- 2 %. Das Schreiben legt dar, im Jahre 1986 habe der Bundesrechnungshof bei der Landeszentralbank in B eine Prüfung durchgeführt, die speziell der Verwaltung des Grundbesitzes gegolten habe. Auf Grund der Prüfungsanmerkungen zur Höhe der festgesetzten Mieten sehe sich die Bankleitung gezwungen, die bisher im Interesse der Mitarbeiter geübte Zurückhaltung bei der Ausnutzung von Mieterhöhungsspielräumen aufzugeben. Das vorgenannte Schreiben ging am 07.01.1987 beim Personalrat ein. Mit Schreiben vom 12.01.1987 -- eingegangen beim Vorstand der Landeszentralbank am folgenden Tag -- bat der Personalrat, ihm den Prüfungsbericht des Bundesrechnungshofes zuzuleiten. Ferner bat er, ihm -- wie im Vorjahr -- eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben im Mietbereich zu übersenden. Diese Bitten blieben unerfüllt. Der Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 16.01.1987, das am selben Tag beim Vorstand der Landeszentralbank in B einging, seine Zustimmung. Er führte sinngemäß aus: Das sich aus § 68 Abs. 2 BPersVG ergebende Gebot der rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung sei nicht beachtet worden. Hiervon abgesehen müsse die Zustimmung auch deshalb verweigert werden, weil kein sachlicher Grund ersichtlich sei, aus dem sich die Notwendigkeit einer Mieterhöhung ergebe. Die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Mieterhöhung werde nicht bestritten; der Personalrat habe aber darüber hinaus zu prüfen, ob diese Maßnahme notwendig und sozial gerechtfertigt sei. Beides müsse er verneinen. Im übrigen habe der Vorstand mit Schreiben vom 13.12.1984 an die Mieter auf die Erhebung des Komfortzuschlages ("Bad") verzichtet. Mit Schreiben vom 21.01.1987 -- beim Personalrat eingegangen am 22.01.1987 -- beantragte der Vorstand mit eingehender Begründung nochmals die Zustimmung zur Mieterhöhung "entsprechend unserem Schreiben vom 2. Januar 1987", wobei er darauf hinwies, daß eine frühere Beantwortung des Schreibens des Personalrats vom 12.01.1987 wegen der übrigen Dienstgeschäfte der Bau- und Grundstücksabteilung nicht möglich gewesen sei. Der Antrag enthielt eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben im Mietbereich für den Zeitraum von 1972 bis 1986. Dem Antrag waren des weiteren die Bemerkungen zu Tz. 2.1 und Tz. 2.3 der "Mitteilungen des Bundesrechnungshofes über das Ergebnis örtlicher Erhebungen bei der Landeszentralbank in B zur Bewirtschaftung von Wohngrundstücken" vom 3. Dezember 1986 beigefügt. Ferner wurden in dem Antragsschreiben Tz. 0.3 und Tz. 3.4 der genannten Mitteilungen zitiert, die außer den oben erwähnten Stellen für die Meinungsbildung des Personalrats "einschlägig" seien. Der Personalrat lehnte mit Schreiben vom 30.01.1987, das am selben Tag beim Vorstand einging, die Zustimmung zur Mieterhöhung erneut ab. Er wies wiederum darauf hin, daß die Verwaltung mit Schreiben vom 13.12.1984 auf die Erhebung des in Rede stehenden Komfortzuschlages ("Bad") verzichtet habe. Im übrigen machte er geltend, daß es nach Prüfung des mitgeteilten Zahlenmaterials unsozial sei und einer pflichtgemäßen Wohnungsfürsorge Widerspreche, die in der Vergangenheit durchgeführten Sanierungsarbeiten, die zu einer Wertsteigerung des Wohnungsbestandes geführt hätten, durch die Mieter finanzieren zu lassen. Bei Gegenüberstellung der Zeiträume von 1977 bis 1986 bzw. 1979 bis 1986 ergäben sich Einnahmenüberschüsse von 12,3 und 9,5 Millionen DM. Neben sonstigen Einwendungen bemängelte er schließlich, daß der Prüfungsbericht des Bundesrechnungshofes auch mit dem vorliegenden Antrag nicht übersandt worden sei; vielmehr habe man lediglich einzelne ausgewählte Punkte mitgeteilt und somit die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung ein weiteres Mal verletzt. Der Vorstand der Landeszentralbank B richtete hierauf unter dem 06.02.1987 ein Schreiben an das Direktorium der Deutschen Bundesbank, in dem es heißt, man lege hiermit die Angelegenheit mit der Bitte vor, das Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG weiterzubetreiben. Dem Schreiben war der bisherige Schriftwechsel mit dem Personalrat beigefügt. Außerdem wurde zu den Gründen der Zustimmungsverweigerung Stellung genommen. Das Schreiben ging ausweislich des Eingangsstempels am 09.02.1987 beim Direktorium der Deutschen Bundesbank ein (Bl. 91 d. A.). Dort wurde es mit der Aufschrift versehen "Zuständigkeitshalber an den Zentralbankrat z.Hd. des Präsidenten der Deutschen Bundesbank", worauf es laut Eingangsstempel am 09.02.1987 im Sekretariat des Präsidenten eintraf. Der Zentralbankrat hielt nach Erörterung im Arbeitsstab für Personalangelegenheiten die vom Vorstand der Landeszentralbank in B beabsichtigte Mieterhöhung für gerechtfertigt, weshalb der Präsident der Deutschen Bundesbank mit Schreiben vom 20.03.1987 -- eingegangen am 23.03.1987 -- den Hauptpersonalrat bat, die Angelegenheit in der Sitzung am 7./8.4.1987 zu behandeln und die Zustimmung zu erteilen. Die Mitteilungen des Bundesrechnungshofes vom 03.12.1986, Ziffern 0 bis 3, waren zusammen mit einer Stellungnahme der Landeszentralbank in B beigefügt. Der Hauptpersonalrat lehnte mit Schreiben vom 10.04.1987 an den Zentralbankrat die Zustimmung ebenfalls ab, wobei er sich der Argumentation des Personalrats anschloß. Ferner machte er geltend, daß das Stufenverfahren nicht wirksam eingeleitet worden sei, weil der Vorstand der Landeszentralbank in B nicht den übergeordneten Zentralbankrat, sondern das gleichgeordnete Direktorium angerufen habe. Dieser Fehler sei auch durch den Weiterleitungsvermerk nicht behoben worden. Zutreffend wäre es gewesen, das Schreiben unter Hinweis auf den richtigen Empfänger an den Absender zurückzuleiten. Der Zentralbankrat hielt in seiner Sitzung vom 16.04.1987 die Ablehnungsgründe des Hauptpersonalrats nicht für überzeugend und beschloß, die Einigungsstelle anzurufen. Die Einigungsstelle stellte mit Beschluß vom 11.08.1987 fest, daß die Absicht, die Miete für den Altbauwohnungsbestand in B allgemein zu erhöhen, nicht gerechtfertigt sei, soweit der Komfortzuschlag ("Bad") in Höhe von 2 % auf die Grundmiete vom 31.12.1982 erhoben werden solle, dagegen im übrigen gerechtfertigt sei. Zu dem geltend gemachten Verfahrensverstoß führte die Einigungsstelle aus, daß die Anrufung des Direktoriums statt des Zentralbankrats ohne Folgen bleibe. Der Vorstand der Landeszentralbank in B habe die Angelegenheit ersichtlich entsprechend § 69 Abs. 3 BPersVG der nächsthöheren Behörde zur Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens vorlegen wollen und sein Schreiben sei auch innerhalb der gesetzlichen Frist dem Zentralbankrat mit Willen des Absenders zugegangen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 12.8.1987 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Rechtmäßigkeit des Einigungsstellenbeschlusses bezweifelt, weil wegen des gerügten Verstoßes das gesetzlich vorgeschriebene Stufenverfahren (§ 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG) nicht durchgeführt worden sei. Es gebe keinen Dienstweg Landeszentralbank -- Direktorium -- Zentralbankrat; nächsthöhere Behörde sei für eine Landeszentralbank ohne Zwischenschaltung des Direktoriums der Zentralbankrat. Der materielle Inhalt des Einigungsstellenbeschlusses werde hingenommen, falls dieser Beschluß formell rechtmäßig zustande gekommen sei. Der Antragsteller hat beantragt, 1) es wird festgestellt, daß die Anrufung des Direktoriums der Deutschen Bundesbank anstelle des Zentralbankrates der Deutschen Bundesbank in der Sache "Mieterhöhung für den preisgebundenen Altbauwohnraum der Bank in B zum 1. Juli 1987" gem. § 69 Abs. 3 BPersVG nicht rechtmäßig war; 2) es wird festgestellt, daß die Einigungsstelle bei der Deutschen Bundesbank im Mitbestimmungsverfahren wegen der Mieterhöhung für den preisgebundenen Altbauwohnraum der Bank in B zum 1. Juli 1987 am 11. August 1987 unrechtmäßig beraten und entschieden hat; 3) der Beschluß der Einigungsstelle bei der Deutschen Bundesbank im Mitbestimmungsverfahren wegen der Mieterhöhung für den preisgebundenen Altbauwohnraum der Bank in B zum 1.7.1987 vom 11.8.1987 wird aufgehoben. Die Beteiligten haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie haben erwidert: Das Schreiben vom 06.02.1987 sei mit Willen des Vorstandes der Landeszentralbank in B an den Zentralbankrat weitergeleitet worden, weil der Absender ausdrücklich darum gebeten habe, das Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG weiterzubetreiben. Im übrigen sei der Zuständigkeitsvermerk auf dem Schreiben vom 06.02.1987 mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes angebracht worden. Für die Unbedenklichkeit des Verfahrens -- Vorlage gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG "auf dem Dienstweg" -- spreche ferner, daß der Zentralbankrat über keinen eigenen Behördenunterbau verfüge. Ihn betreffende Angelegenheiten müßten ihm deshalb über das Direktorium zugeleitet werden. Bei der Deutschen Bundesbank bestehe auf der Grundlage des § 89 Nr. 2 BPersVG eine allgemeine Übung dahin, daß für die Dienstrechtsgeschäfte gemäß § 31 BBankG der Präsident, für die anderen Angelegenheiten der Zentralbankrat oberste Dienstbehörde sei. Die Fachkammer hat den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, auch dazu Stellung zu nehmen, ob bereits die Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrats vom 16.01.1987 in "Bestandskraft" erwachsen sei und ob im vorliegenden Streitfall an Stelle des Zentralbankrats nicht der Präsident der Deutschen Bundesbank als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 89 Nr. 2 BPersVG in Betracht komme. Sodann hat sie auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5.11.1987 mit Beschluß vom selben Tage unter Abweisung der Anträge im übrigen den Beschluß der Einigungsstelle vom 11.08.1987 aufgehoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsanträge zu 1) und 2) seien unzulässig, weil sie nur Begründungselemente des Aufhebungsantrags zu 3) zum Gegenstand hätten. Der Aufhebungsantrag sei dagegen zulässig und begründet. Die Fachkammer teile zwar die Rechtsansicht der Beteiligten zu 1) und 2), daß das Vorlageschreiben vom 06.02.1987 nicht an den Vorstand der Landeszentralbank in B hätte zurückgegeben werden müssen und daß es, was den zweiten Zustimmungsantrag vom 21.01.1987 und dessen Ablehnung vom 30.01.1987 betreffe, dem Zentralbankrat rechtzeitig zugegangen sei. Jedoch sei die Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrats vom 16.01.1987 auf den Antrag vom 02.01.1987 in "Bestandskraft" erwachsen. Bereits auf diese Zustimmungsverweigerung hin hätte der Vorstand der Landeszentralbank in B das Stufenverfahren gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG innerhalb der dort genannten Anschlußfrist von sechs Arbeitstagen betreiben müssen, was nicht geschehen sei. Das Vorlageschreiben vom 06.02.1987 liege insoweit weit außerhalb der Frist. Der erneute Zustimmungsantrag vom 21.01.1987 sei nach der Rechtsprechung unzulässig, weil er nicht auf einer nach dem 16.01.1987 eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage beruhe. Die Verletzung der Pflicht zur umfassenden Unterrichtung des Personalrats gemäß § 68 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 BPersVG begründe kein Recht, einen abgelehnten Antrag zu wiederholen. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß sich der örtliche Personalrat auf den zweiten Zustimmungsantrag sachlich eingelassen habe. Hiervon abgesehen sei auch die zweite Zustimmungsverweigerung vom 30.01.1987 in "Bestandskraft" erwachsen. Gemäß § 89 Nr. 2 BPersVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 29 Abs. 1 Satz 1 BBankG hätte in der vorliegenden Angelegenheit nicht der Zentralbankrat, sondern der Präsident der Deutschen Bundesbank als oberste Dienstbehörde und Partner des Hauptpersonalrats im Stufenverfahren eingeschaltet werden müssen. Da letzteres nicht geschehen sei, sei insoweit ebenfalls die Ausschlußfrist des § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG versäumt worden. Gegen diesen ihnen am 13.11.1987 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.12.1987 -- beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 04.12.1987 -- Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat mit Schriftsatz vom 28.01.1988 -- eingegangen am 01.02.1988 -- in der gleichen Form begründet. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 13.11.1987 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz vom 14.03.1988 Anschlußbeschwerde erhoben und diese sogleich begründet. Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen vor: Die angegebene Begründung trage die Entscheidung der Fachkammer nicht. Es sei nicht Aufgabe der Einigungsstelle, die Rechtmäßigkeit des vorausgegangenen Stufenverfahrens zu prüfen; dies gelte insbesondere insoweit, als Rechtsfehler bei ihr nicht gerügt worden seien. Die Einigungsstelle sei ein personalvertretungsrechtliches Organ, jedoch kein Gericht oder Schiedsgericht. Abgesehen von den Meinungsverschiedenheiten in der Mitbestimmungsfrage sei Streitstoff im Verfahren vor der Einigungsstelle lediglich die Frage gewesen, ob die Landeszentralbank in B mit dem Schreiben vom 06.02.1987 auf die Zustimmungsverweigerung vom 30.01.1987 das Stufenverfahren ordnungsgemäß eingeleitet habe. Diese Frage habe die Fachkammer zutreffend entschieden. Anderen rechtlichen Gesichtspunkten hätte sie ebensowenig wie die Einigungsstelle nachgehen dürfen. Im übrigen habe weder eine "rechtskräftige" Zustimmungsverweigerung vorgelegen noch hätte im Stufenverfahren statt des Zentralbankrats der Präsident der Deutschen Bundesbank beteiligt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe es in seiner Entscheidung vom 26.08.1987 -- 6 P 11.86 -- zugelassen, daß ein fehlerhaft eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren wiederholt werde. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe es in seiner Entscheidung vom 11.03.1981 offen gelassen, ob ein neues Mitbestimmungsverfahren auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage eingeleitet werden könne, wenn sich der Personalrat darauf einlasse. In der vorliegenden Angelegenheit sei der Zentralbankrat nach § 89 Nr. 2 Satz 2 BPersVG oberste Dienstbehörde, weil die allgemeine Erhöhung der Mieten für bankeigene Wohnungen unter seine Verwaltungskompetenz nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BBankG falle. Das entspreche auch jahrzehntelanger Übung und Rechtsüberzeugung. -- Die Anschlußbeschwerde des Antragstellers sei unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Feststellungsanträge mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt habe. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, 1) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge des Antragstellers in vollem Umfang abzulehnen; 2) die Anschlußbeschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, 1) die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) zurückzuweisen 2) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auch dem erstinstanzlichen Antrag zu 1) stattzugeben. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß, soweit dem Aufhebungsantrag zu 3) entsprochen worden ist, und tritt dem Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) entgegen. Bezüglich des erstinstanzlichen Feststellungsantrags zu 1) hält er im Hinblick auf die Möglichkeit der Wiederholung einer solchen Konstellation ein Rechtsschutzinteresse für gegeben. Angesichts der Formstrenge des Personalvertretungsrechts sei er auch begründet. Wegen des Sachverhalts und des Streitstands im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.