Beschluss
1 TH 3789/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0128.1TH3789.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller gehört als Polizeihauptwachtmeister z. A. im Beamtenverhältnis auf Probe der I. Abteilung der Hessischen Bereitschaftspolizei an. Mit Verfügung vom 15.07.1986 teilte ihm die Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei mit, daß sie beabsichtige, ihn wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu abschließend zu äußern. Mit Verfügung vom selben Tag bat die Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei ihre I. Abteilung, "den örtlichen Personalrat hierüber zu unterrichten und seine Zustimmung zu der beabsichtigten Entlassung des Beamten gemäß § 64 Abs. 1 Ziffer 1 h HPVG zu beantragen und vorzulegen". Am 24.07.1986 erörterte der stellvertretende Abteilungsführer der I. Abteilung der Hessischen Bereitschaftspolizei in Vertretung des verhinderten Abteilungsführers die Angelegenheit mit dem Personalrat seiner Dienststelle. Mit Schreiben vom 07.08.1986, das am selben Tag der I. Abteilung der Hessischen Bereitschaftspolizei zuging, verweigerte der Personalrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers. Die I. Abteilung der Hessischen Bereitschaftspolizei legte dieses Schreiben der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei am 11.08.1986 vor, die am 25.08.1986 beim Hessischen Minister des Innern die Durchführung des Stufenverfahrens beantragte. Nachdem auch der Hauptpersonalrat der Polizei beim Hessischen Minister des Innern und die angerufene Einigungsstelle die Zustimmung verweigert hatten, ersetzte sie die Hessische Landesregierung gemäß § 60 b Abs. 5 Nr. 1 HPVG. Mit Bescheid vom 11.08.1987 entließ die Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei den Antragsteller mit Ablauf des Monats September 1987 gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 HBG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 28.08.1987 gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte den Antrag mit Beschluß vom 19.11.1987 - I H 966/87 - ab. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO weiterverfolgt. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung vom 11.08.1987 eingelegten Widerspruchs. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, denn die angefochtene Entlassungsverfügung ist offensichtlich rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines ersichtlich fehlerhaften Verwaltungsaktes besteht aber kein überwiegendes öffentliches Interesse. Die Entlassungsverfügung vom 11.08.1987 ist rechtswidrig, weil die nach § 60 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 h HPVG erforderliche vorherige Zustimmung des Personalrats zu dieser Maßnahme fehlt. Die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrats konnte auch nicht durch die Entscheidung der Hessischen Landesregierung gemäß § 60 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HPVG ersetzt werden, weil das personalvertretungsrechtliche Stufenverfahren nicht fristgerecht innerhalb von zwei Wochen gemäß § 60 a Abs. 1 HPVG eingeleitet worden war. Mit der Versäumung dieser Frist wird die Zustimmungsverweigerung des Personalrats bindend mit der Folge, daß das Recht zur Anrufung der übergeordneten Dienststelle erlischt. Die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrats kann im Stufenverfahren nach den Bestimmungen der §§ 60 a und 60 b HPVG nicht mehr erteilt bzw. ersetzt werden (Hess.VGH, Beschluß vom 28.03.1984 - HPV TL 33/82 -, HessVGRspr. 84, 75 und Beschluß vom 10.03.1982 - HPV TL 10/81 -, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Personalrat der I. Abteilung der Hessischen Bereitschaftspolizei hat mit Schreiben vom 07.08.1986, das am selben Tag der I. Abteilung zuging, fristgerecht seine Zustimmung zu der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers verweigert. Erst an diesem Tag lief die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 HPVG ab, innerhalb der der Personalrat seinen Beschluß zu der beabsichtigten Maßnahme dem Dienststellenleiter mitteilen muß. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat der Leiter der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei nämlich nicht von seinem Selbsteintrittsrecht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 HPVG Gebrauch gemacht und anstelle des Abteilungsführers der I. Abteilung der Hessischen Bereitschaftspolizei mit seinem Schreiben vom 15.07.1986 bereits vor dem 24.07.1986 das Beteiligungsverfahren eingeleitet und durchgeführt. Adressat des Schreibens war nicht der Personalrat, sondern der Abteilungsführer. Er wurde auch nicht lediglich gebeten, einen bereits in dem Schreiben unmittelbar an den Personalrat gerichteten Zustimmungsantrag gleichsam als Bote lediglich weiterzuleiten. Vielmehr sollte er den bei seiner Dienststelle gebildeten Personalrat unterrichten und die Zustimmung beantragen. Das Schreiben vom 15.07.1986 ist nach seiner Form und seinem Inhalt eindeutig und läßt keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, daß der Leiter der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei von seinem Selbsteintrittsrecht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 HPVG Gebrauch machen und selbst das Beteiligungsverfahren durchführen wollte. Es ist nach alledem deshalb davon auszugehen, daß der stellvertretende Abteilungsführer der I. Abteilung der Hessischen Bereitschaftspolizei weisungsgemäß bei der Erörterung der Angelegenheit mit dem örtlichen Personalrat am 24.07.1986 den Zustimmungsantrag gestellt hat. Die dem Personalrat für seine Entscheidung eingeräumte Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 HPVG lief demzufolge erst am 07.08.1986 ab. Nachdem der Personalrat der I. Abteilung der Hessischen Bereitschaftspolizei am 07.08.1986 seine Zustimmung verweigert hatte, wurde die Angelegenheit nicht fristgerecht innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht - hier: dem Hessischen Minister des Innern, bei dem der Hauptpersonalrat der Polizei gebildet ist (§ 71 Abs. 2 HPVG) - vorgelegt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners begann die Frist nämlich nicht erst im Zeitpunkt des Zugangs des ablehnenden Schreibens des Personalrats bei der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei am 11.08.1986, sondern bereits am 07.08.1986, dem Tag des Zugangs des Schreibens bei der I. Abteilung der Hessischen Bereitschaftspolizei, zu laufen. Leiter der Dienststelle im Sinne des § 60 a Abs. 1 HPVG ist der Dienststellenleiter, der das personalvertretungsrechtliche Verfahren durchgeführt hat und nicht der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle. Hiervon ist der für Personalvertretungssachen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zuständige Fachsenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dem in Personalunion die Richter des erkennenden Senats angehören, in seiner bisherigen Rechtsprechung (als selbstverständlich) ausgegangen (Beschluß vom 27.06.1984 - HPV TL 30/81 -). Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes sowie dem Sinn und Zweck der Regelung. Die §§ 60 und 60 a HPVG regeln das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren bis zur Einigungsstelle. Sie unterscheiden zwischen dem "Leiter der Dienststelle", dem "Dienststellenleiter" der "übergeordneten Dienststelle" und dem "Leiter der obersten Dienstbehörde". Mit "Leiter der Dienststelle" bezeichnet das Gesetz denjenigen, der auf der ersten Stufe das Mitbestimmungsverfahren durchführt, der den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet, mit ihm die Angelegenheit erörtert sowie seine Zustimmung beantragt und dem gegenüber der Personalrat seinen Beschluß mitzuteilen hat (§ 60 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 HPVG). Wenn der Gesetzgeber im Anschluß an § 60 Abs. 2 HPVG in § 60 a Abs. 1 HPVG im Zusammenhang mit der Einleitung des Stufenverfahrens wiederum den Begriff "Leiter der Dienststelle" verwendet, dann ist damit derselbe Dienststellenleiter wie in § 60 Abs. 2 HPVG gemeint. Denn es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber dem von ihm im selben Zusammenhang verwandten Begriff des "Leiters der Dienststelle" eine unterschiedliche Bedeutung beilegen wollte. Hätte er in den Fällen, in denen der Dienststellenleiter nicht zur Entscheidung in der Sache selbst befugt ist, den Lauf der Frist des § 60 a Abs. 1 HPVG erst in dem Zeitpunkt beginnen lassen wollen, in dem der zur Entscheidung befugten Dienststelle die Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrats zugeht, dann hätte er dies ohne Schwierigkeiten durch eine entsprechende Fassung des Gesetzes zum Ausdruck bringen können. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß lediglich ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vorliegt; vielmehr entspricht der Wortlaut des § 60 a Abs. 1 HPVG, so wie ihn der erkennende Senat versteht, dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die in den §§ 60 und 60 a HPVG bestimmten Fristen dienen der Beschleunigung des Beteiligungsverfahrens. Diesem Zweck der gesetzlichen Regelung widerspräche es jedoch, wenn in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 1 HPVG der Dienststellenleiter es in der Hand hätte, durch ein Hinausschieben der Vorlage der Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrats das Mitbestimmungsverfahren zu verzögern. Der hier gefundenen Auslegung des Gesetzes steht nicht entgegen, daß sich für die zur Entscheidung in der Sache befugte Dienststelle die Frist für die Beantwortung der Frage, ob die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorgelegt werden soll, verkürzt. § 60 a Abs. 1 HPVG geht nicht davon aus, daß dem Dienststellenleiter die in dieser Vorschrift bestimmte Zweiwochenfrist tatsächlich zur Entscheidungsfindung zur Verfügung steht. Dies folgt bereits daraus, daß er die Angelegenheit "auf dem Dienstweg" vorlegen muß, d.h., eine unmittelbar übergeordnete Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung nicht besteht, darf nicht übergangen werden. Im übrigen ist die Zweiwochenfrist unabhängig davon einzuhalten, daß möglicherweise die postalische Vorlage der Angelegenheit einige Tage in Anspruch nimmt. § 60 a Abs. 1 HPVG stellt nicht auf den Zeitpunkt der Absendung ab, sondern auf den des Eingangs des die Angelegenheit vorlegenden Schreibens bei der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht. Die Annahme, daß der Abteilungsführer der I. Abteilung der Hessischen Bereitschaftspolizei Dienststellenleiter im Sinne des § 60 a Abs. 1 HPVG ist, steht nicht entgegen, daß nach § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Zuständigkeit der Hessischen Vollzugspolizei - Pol-OrgVO - vom 31.01.1974 (GVBl. I S. 87) der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei die Abteilungen nicht als selbständige, sondern als unselbständige Teile der Hessischen Bereitschaftspolizei unterstehen. Für die Frage der personalvertretungsrechtlichen Stellung des Führers einer Abteilung der Hessischen Bereitschaftspolizei ist nicht die vorstehend bezeichnete Organisations- und Zuständigkeitsverordnung, sondern das Hessische Personalvertretungsgesetz maßgebend. Dieses hat die Bereitschaftspolizeiabteilungen personalvertretungsrechtlich verselbständigt (§ 70 Abs. 1 Nr. 8 HPVG) und den Abteilungsführern, die nicht lediglich die leitenden Beamten dieser Dienststelle (vgl. insoweit § 70 Abs. 2 Satz 2 HPVG), sondern deren Leiter sind, die Rechtsstellung eines Dienststellenleiters gegeben. Das Hessische Personalvertretungsgesetz geht, wie aus § 70 Abs. 2 Satz 2 folgt, ersichtlich davon aus, daß lediglich die in dieser Vorschrift aufgeführten leitenden Beamten der in § 70 Abs. 1 HPVG genannten Dienststellen nicht die Rechtsstellung eines Dienststellenleiters im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes haben. Da die Bereitschaftspolizeiabteilungen der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei unterstehen, ist diese für sie die übergeordnete Dienststelle im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes. Dies folgt im übrigen auch daraus, daß bis zur Änderung des § 71 Abs. 1 HPVG durch das Änderungsgesetz vom 11.07.1984 (GVBl. I S. 181) bei der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei ein Bezirkspersonalrat der Polizei zu bilden war. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand also auch im Bereich der Hessischen Bereitschaftspolizei ein dreistufiger personalvertretungsrechtlicher Aufbau, obwohl nach § 16 Abs. 1 Pol-OrgVO auch schon seinerzeit die Bereitschaftspolizeiabteilungen unselbständige Teile der Hessischen Bereitschaftspolizei waren. Durch die Änderung des § 71 HPVG wurde zwar der dreistufige personalvertretungsrechtliche Aufbau im Bereich der Hessischen Bereitschaftspolizei beseitigt; die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung der Bereitschaftspolizeiabteilungen und die Rechtsstellung der Abteilungsführer bzw. der bei den Abteilungen gebildeten Personalräte blieb jedoch unberührt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats berechnet sich der Streitwert in Klageverfahren, die die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses zum Gegenstand haben, nach dem dreifachen Jahresbetrag (39fachen Monatsbetrag einschließlich der jährlichen Sonderzuwendung) der Bezüge aus der Endstufe des angestrebten bzw. innegehabten Amtes) zuzüglich des Ortszuschlags der Stufe 2. In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ermäßigt sich dieser Streitwert um zwei Drittel auf ein Drittel. Hiernach beträgt im vorliegenden Verfahren der Streitwert 34.700,51 DM. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).