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Beschluss

BPV TK 1935/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0810.BPV.TK1935.88.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden. Sie führt zwar wegen eines gravierenden Verfahrensverstoßes zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in materieller Hinsicht muß sie jedoch erfolglos bleiben, obwohl dem Beteiligten eine klare Verletzung des Personalvertretungsrechts zur Last fällt. Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben, denn der Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. war nicht berechtigt, über das Begehren des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung allein zu entscheiden. Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Personalvertretungssachen gelten gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechend. Grundsätzlich ist danach auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden; nur in dringenden Fällen kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 937 Abs. 2 ZPO). In beiden Fällen obliegt die Entscheidung dem gesamten Spruchkörper. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein durch den Vorsitzenden statt des gesamten Spruchkörpers - also ohne Hinzuziehung der weiteren Mitglieder einer Kammer - kommt lediglich in besonders dringenden Fällen in Betracht, dann nämlich, wenn die Entscheidung durch das gesamte Kollegium zu spät käme, um den Antragsteller vor Rechtsnachteilen zu bewahren (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 43. Aufl. 1985, Anm. 1 zu § 944 ZPO). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht gegeben; denn es lag eindeutig kein Grund vor, über den am 5. 4. 1988 eingegangenen Antrag, zu dem der Beteiligte bereits am 11. 4. 1988 Stellung genommen hatte, erst am 27. 4. 1988 zu entscheiden; vielmehr hat der Vorsitzende der Fachkammer die von ihm angenommene Dringlichkeit durch zögerndes Verhalten selbst herbeigeführt. Überdies sind die Ausführungen zur Arbeitslosigkeit fehlerhaft; sie stehen gerade zu der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Widerspruch. Eine Zurückverweisung an die erste Instanz ist allerdings ausgeschlossen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Der angerufene Fachsenat hat deshalb über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung selbst zu entscheiden (Hess.VGH, Beschluß vom 29. 5. 1985 - HPV TL 282/85 -, HessVGRspr. 1985 S. 92). Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Antrag steht nicht entgegen, daß die der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG unterliegende Einstellung gemäß § 69 Abs. 5 BPersVG bereits vorgenommen worden ist; denn diese Handlung des Beteiligten war offensichtlich rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift nicht vorlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Fachsenat folgt, muß der zu regelnde Sachverhalt seinem Gegenstand nach eine einstweilige Regelung zulassen, die weder rechtlich noch tatsächlich vollendete Tatsachen schafft. Die getroffene Regelung muß sich daher sachlich wie zeitlich auf das unbedingt Notwendige beschränken und deshalb in aller Regel so weit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, daß eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt. Eine Ausnahme besteht nur in Katastrophenfällen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, die ein sofortiges Eingreifen gebieten, weil anderenfalls eine Schädigung überragender Gemeinschaftsgüter eintreten würde (BVerwG, Beschluß vom 19. 4. 1988 - 6 P 33.85 -, DVBL. 1988 S. 699). Da es an einer derartigen Ausnahmesituation fehlt, hätte die Maßnahme (Einstellung des D. K.) mindestens befristet werden müssen. Der Umstand, daß der genannte Bewerber sich dann möglicherweise zurückgezogen hätte, kann nicht als eine Ausnahmesituation der oben geschilderten Art angesehen werden. Selbst wenn man der strengen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Beschluß nicht folgen wollte, war das Verhalten des Beteiligten rechtswidrig. Es war stets herrschende Auffassung, daß der Dienststellenleiter bei einer vorläufigen Regelung dafür Sorge zu tragen hat, daß die Maßnahme bei einem für ihn negativen Ausgang des Beteiligungsverfahrens entweder gegenstandlos wird oder sofort wieder aufgehoben werden kann. Dazu muß er die Maßnahme entweder befristen oder eine auflösende Bedingung vereinbaren oder einen sonstigen Vorbehalt zum Ausdruck bringen (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 15. 12. 1987 - 1 TH 3152/87 -, HessVGRspr. 1988 S. 28 m.w.N.; Fürst, GKÖD V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 1987, K § 69 Rz 36). Das alles ist aber nach der Erklärung des Beteiligtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Fachsenat nicht geschehen. Soweit die erneute Ausschreibung der Stelle vom 11. 3. 1988 zur Beurteilung steht, muß dieser Vorgang als eine Scheinmaßnahme gewertet werden, weil der Bewerber D. K. nach dem Willen des Beteiligten vorbehaltlos und damit endgültig eingestellt war; sein Arbeitsverhältnis hätte nur noch auf Grund einer ordentlichen Kündigung beendet werden können. Aber selbst dies dürfte nicht beabsichtigt gewesen sein, weil man offenbar glaubte, in Herrn K. eine Spitzenkraft gefunden zu haben, deren man sich versichern müsse. Im übrigen kann nicht angenommen werden, daß die Maßnahme (Einstellung des D. K.) gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gelten müßte, weil die in den Schreiben vom 19. 2. 1988 und 7. 4. 1988 genannten Ablehnungsgründe den Anforderungen des § 77 Abs. 2 BPersVG in einer so offenkundigen Weise nicht genügten, daß die Zustimmungsverweigerung unwirksam wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 27. 7. 1979 - 6 P 38.70 -, Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3 Personalvertretung 1981 S. 162; Beschluß vom 20. 6. 1986 - 6 P 4.83 -, Personalvertretung 1987 S. 63; Beschluß vom 3. 3. 1987 - 6 P 30.84 -, ZBR 1987 S. 250 = Personalvertretung 1987 S. 375; Beschluß vom 3. 7. 1987 - 6 P 27.83 -, Personalvertretung 1987 S. 197; Beschluß vom 13. 5. 1987 - 6 P 20.85 -, DVBl 1987 S. 1160; Beschluß vom 10. 8. 1987 - 6 P 22.84 -, BVerwGE 78, 65). Daß die Einstellung der ersten Ausschreibung nicht entsprach, hat der Beteiligte selbst eingeräumt. Eine gegen die Ausschreibungsbedingungen verstoßende Stellenbesetzung ist fehlerhaft und stellt nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen wirksamen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG dar (Benachteiligung von Beschäftigten). Daß die Einstellung des Bewerbers K. auch gegen § 69 Abs. 5 BPersVG und damit gegen § 69 Abs. 1 BPersVG verstieß, liegt nach den obigen Ausführungen auf der Hand. Dieser Einwand ist ohne weiteres dem § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zuordenbar. Auch die Verletzung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen kann als Gesetzesverstoß im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1BPersVG angesehen werden (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, 4. Aufl., Stand: Dezember 1987, RdNr. 39 zu § 77 BPersVG; BVerwG, Beschluß vom 13. 5. 1987 - 6 P 20.85 -, a. a. O.). Ob es sich bei den Bestimmungen des § 69 Abs. 1 und 5 BPersVG nur um "Verfahrensvorschriften" handelt, ist mindestens zweifelhaft. Hiervon abgesehen kommt es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Wirksamkeit einer Zustimmungsverweigerung nicht darauf an, ob die Darlegungen des Personalrats im Hinblick auf die Versagungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG schlüssig sind. Der Beteiligte muß sich desweiteren fragen, ob er das Mitbestimmungsverfahren im Hinblick auf § 7 BPersVG überhaupt wirksam eingeleitet hat (vgl. dazu Hess.VGH,Urteil vom 20. 8. 1985 - 1 OE 11/83 -, HessVGRspr. 1986 S. 22; BVerwG, Urteil vom 28. 8. 1986 - 2 C 67.85 -, Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 5 = ZBR 1987 S. 159 = DÖD 1987 S. 210 hinsichtlich der materiell-rechtlichen Folgen eines Verstoßes sowie neuerdings BVerwG, Beschluß vom 26. 8. 1987 - 6 P 11.86 -, DVBl 1988 S. 345 = BVerwGE 78, 72 für das Verhältnis Dienststelle/Personalrat). Da die Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht mehr beabsichtigt, sondern unter Verstoß gegen § 69 Abs. 1 BPersVG bereits getroffen und vollzogen ist und damit das Mitbestimmungsrecht als verletzt angesehen werden muß, kommt als maßgebliche Rechtsgrundlage für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht mehr § 935 ZPO (Sicherungsverfügung bei Rechtsgefährdung), sondern nur noch § 940 ZPO (Regelung eines einstweiligen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile) in Betracht. Eine einstweilige Verfügung setzt aber voraus, daß der Verfügungsgrund und der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). Ein Verfügungsgrund ist hier ohne weiteres gegeben, weil die Rechtsverletzung anhält. Es fehlt jedoch am Verfügungsanspruch. Allerdings kann der Fachsenat dem erstinstanzlichen Gericht nicht darin beipflichten, daß bei Antragsstattgabe die Arbeitslosigkeit des Beschäftigten K. eingetreten wäre oder eintreten würde, wobei offensichtlich auf den Verlust des Vergütungsanspruchs abgestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 2. 7. 1980 - 5 AZR 1241/79 - BAGE 34, 1 = Personalvertretung 1982 S. 368 = RdA 1980 S. 341) ist ein ohne Zustimmung des Personalrats mit einem Bewerber geschlossener Arbeitsvertrag voll wirksam; die Anstellungskörperschaft darf den Bewerber nur nicht beschäftigen, solange die Zustimmung des Personalrats nicht vorliegt. Dieser Rechtsprechung hat sich der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bereits angeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 13. 11. 1985 - HPV TL 38/82 und HPV TL 2464/84 -). Auch der hier erkennende Fachsenat pflichtet ihr bei. Da somit im Interesse und zum Schutze des Arbeitnehmers der Vergütungsanspruch erhalten bleibt, besteht kein Anlaß den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung wegen drohender "Arbeitslosigkeit" des Beschäftigten K. abzulehnen. Gleichwohl ist ein Verfügungsanspruch zu verneinen. Aus dem Sicherungscharakter der einstweiligen Verfügung folgt, daß dem Antragsteller nicht mehr zuerkannt werden darf, als er im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren gemäß § 83 BPersVG ist im Zusammenhang mit Beteiligungsrechten grundsätzlich auf die Feststellung beschränkt, ob dem Personalrat hinsichtlich der umstrittenen Maßnahme ein solches Recht zusteht. Dagegen sind nach einhelliger Auffassung aller Oberverwaltungsgerichte (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 2. 9. 1987 - HPV TL 2427/87 - und Beschluß vom 2. 12. 1987 - HPV TL 3351/87 - jeweils m.w.N.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 15. 12. 1978 - BVerwG 6 P 13.78 -, Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1 = ZBR 1980 S. 59 = Personalvertretung 1980 S. 145) Ansprüche auf Unterlassung, Untersagung, Rückgängigmachung oder Aufhebung der beteiligungspflichtigen Maßnahme ausgeschlossen. Eine dem § 23 Abs. 1 BetrVG entsprechende Vorschrift ist dem Bundespersonalvertretungsgesetz fremd. Ein Antrag auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts oder dahin, daß der Vollzug der Maßnahme die Rechte des Personalrats verletze, führt im Wege der einstweiligen Verfügung ebenfalls zu keiner positiven Entscheidung. Abgesehen vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. dazu Hess.VGH, Beschluß vom 2. 12. 1987 - HPV TL 3351/87 -) ist eine einstweilige Verfügung, die sich in einer Feststellung erschöpft, mit der systematischen Stellung der §§ 935 ff. ZPO und des § 85 Abs. 2 ArbGG im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht vereinbar (Bayer.VGH, Beschluß vom 11. 7. 1984 - 18 CE 84 A. 1685 -; OVG Bremen, Beschluß vom 14. 11. 1985 - OVG PV B 12/85 -, ZBR 1986 S. 23 = Personalvertretung 1987 S. 108; Hess.VGH, Beschluß vom 3. 4. 1987 - HPV TL 855/87 - und Beschluß vom 2. 12. 1987 - HPV TL 3351/87 -). Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht auf § 92 Abs. 2 HPVG F. 1984 berufen, wonach bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen personalvertretungsrechtliche Bestimmungen eine Unterlassung verlangt werden kann. Abgesehen davon, daß das Bundespersonalvertretungsgesetz eine derartige Vorschrift nicht aufweist, ist die genannte Bestimmung durch das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 24. 3. 1988 (GVBl. I S. 103) wieder aufgehoben worden. Abschließend sei allerdings auf folgendes hingewiesen: Wird die Verletzung des Mitbestimmungsrechts durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestätigt, so ist der Beteiligte - will er dem Gesetz Genüge tun - verpflichtet, die Maßnahme (Einstellung) rückgängig zu machen (§ 69 Abs. 1 BPersVG). Er kann dazu notfalls durch Anordnungen des staatlichen Aufsichtsorgans (§ 10 des Gesetzes über die Deutsche G-bank pp. vom 22. 12. 1975, BGBl. I S. 3171) gezwungen werden, weil anderenfalls das Personalvertretungsrecht leer liefe (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. 12. 1978 - 6 P 13.78 -, a. a. O.). Vermeiden ließe sich das dadurch, daß der Beteiligte nachträglich die Zustimmung der Personalvertretung erreicht. Heilend wirkte auch eine für den Beteiligten positive Entscheidung der Einigungsstelle gemäß § 69 Abs. 4 BPersVG, falls das erforderliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 ordnungsgemäß eingeleitet und fristgerecht fortgesetzt worden sein sollte. Eine Kostenentscheidung entfällt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). I . Mit Schriftsatz vom 5. 4. 1988 - eingegangen am selben Tage - hat der Antragsteller, der örtliche Personalrat bei der Deutschen G-bank in Frankfurt a.M., bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. beantragt, dem Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Einstellung im Wege der Eingliederung des Herrn D. K. vor Abschluß des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens zu unterlassen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Formularblatt (Einstellungsprotokoll) vom 16. 2. 1988 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Einstellung des oben genannten Beschäftigten zum 1. 4. 1988. In der Rubrik "Bemerkungen" heißt es, da der Bewerber bereits am 18. 2. 1988 zum 31. 3. 19B8 kündigen müsse, um am 1. 4. 1988 seine Tätigkeit aufnehmen zu können, und der Arbeitsplatz schon seit 1. 1. 1988 unbesetzt sei, habe man die Einstellung gemäß § 69 Abs. 5 BPersVG vorgenommen. Das Formblatt ist vom Sachgebietsleiter und Abteilungsleiter der Personalverwaltung unterschrieben. Der Antragsteller lehnte unter dem 19. 2. 1988 seine Zustimmung mit folgender Begründung ab: "Paßt nicht ins Gehaltsgefüge. Falsch ausgeschrieben. Hausinterne benachteiligt." Mit Schreiben vom 23. 2. 1988 wurde diese Begründung im einzelnen noch näher ausgeführt. Der Beteiligte schrieb daraufhin am 11. 3. 1988 die Stelle erneut aus. Während in der ersten Ausschreibung vom 7. 12. 1987 ein "Jungeinkäufer für Zentrale Beschaffung" gesucht wurde, lautete die Tätigkeitsbeschreibung nunmehr auf "Zentraleinkäufer". Mit Formblatt (Einstellungsprotokoll) vom 29. 3. 1988 bat der Beteiligte wiederum um Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers K., nachdem zwei hausinterne Bewerbungen mangels hinreichender Qualifikation abgelehnt worden waren. Das Formblatt ist von nachgeordnetem Personal abgezeichnet und unterschrieben. Der Antragsteller verweigerte mit Schreiben vom 7. 4. 1988 auch diesmal seine Zustimmung, weil die Einstellung gesetzwidrig gehandhabt worden sei, hausinterne Bewerber nie eine Chance gehabt hätten und deshalb gezielt benachteiligt worden seien und die Personalvertretung auch nicht ausreichend informiert worden sei. Der Bewerber K. nahm seine Tätigkeit am 5. 4. 1988 in der Deutschen G-bank auf. Der Antragsteller hat vorgetragen: Es bedeute einen groben Bruch der vertrauensvollen Zusammenarbeit und verstoße gegen das geltende Recht, daß der Bewerber K. ab 5. 4. 1988 beschäftigt werde, obwohl die Frist für die Stellungnahme des Personalrats auf die erneute Ausschreibung erst am 12. 4. 1988 abgelaufen sei und man im übrigen mit Schreiben vom 7. 4. 1988 die Zustimmung zu seiner Einstellung verweigert habe. Bei derart groben Verstößen des Dienststellenleiters könne ihm durch das Verwaltungsgericht aufgegeben werden, eine Handlung zu unterlassen. Eine grobe Pflichtverletzung liege vor, wenn sie - wie hier - handgreiflich und offensichtlich schwerwiegend sei. Der Beteiligte hat mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 11. 4. 1988 die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt. Er hat geltend gemacht, daß im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren Unterlassungsansprüche durch einen Personalrat nicht verfolgt werden könnten und im übrigen bereits nach dem Formblatt vom 16. 2. 1988 die Einstellung des Bewerbers K. zum 1. 4. 1988 gemäß § 69 Abs. 5 BPersVG vorgenommen worden sei. Er hat ferner vorgetragen, daß die Ablehnungsgründe im Schreiben des Antragstellers vom 7. 4. 1988 den Anforderungen des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht genügten. Es stelle insbesondere keinen Gesetzesverstoß im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG dar, wenn bei einer Einstellung Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes verletzt würden. Auch eine Benachteiligung von Mitarbeitern scheide aus, weil keine geeigneten hausinternen Bewerber aufgetreten seien. Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluß vom 27. 4. 1988 - ohne mündliche Verhandlung und allein durch den Vorsitzenden - zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Antrag sei zwar nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. 7. 1980 (Personalvertretung 1982 S. 368), dem sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. 11. 1985 - HPV TL 38/82 - angeschlossen habe, im Hauptsacheverfahren zulässig, nicht jedoch im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung, weil die Folge für den betroffenen Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit wäre und eine solche einschneidende Maßnahme erst nach umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren eintreten dürfe. Hiervon abgesehen seien im Zusammenhang mit Beteiligungsrechten Ansprüche des Personalrats gegen den Dienststellenleiter auf Unterlassung grundsätzlich ausgeschlossen, die Ausnahmevorschrift des § 92 Abs. 2 HPVG 1984 sei in Bundespersonalvertretungssachen nicht anwendbar. Auch ein Antrag auf vorläufige Feststellung sei nicht möglich (Hess.VGH, Beschluß vom 8. 1. 1988 - HPV TL 102/88). Er nähme zudem die Hauptsache vorweg, ohne daß im vorliegenden Streitfall für den Antragsteller ein irreparabler Schaden drohe. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit für den betroffenen Arbeitnehmer sei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und allein durch den Vorsitzenden des Fachsenats zulässig Gegen diesen ihm am 2. 5. 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller durch anwaltlichen Schriftsatz vom 5. 5. 1988 Beschwerde eingelegt, die am folgenden Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Er bringt vor: Das erstinstanzliche Gericht hätte nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, erst recht nicht allein durch den Vorsitzenden der Fachkammer ohne Hinzuziehung des gesamten Spruchkörpers. In sachlicher Hinsicht müsse bei groben Verstößen gegen das Gesetz auch ein Unterlassungsanspruch des Personalrats gegen den Dienststellenleiter anerkannt werden. Ein solcher Verstoß sei hier gegeben, weil immer wieder an das Ohr des Antragstellers gedrungen sei, daß man Herrn K. auf jeden Fall zum 1. 4. 1988 einstelle und eingliedere ohne Rücksicht darauf, ob das Beteiligungsverfahren rechtzeitig abgeschlossen werden könne. Die Vertreter des Beteiligten hätten jeweils mit Achselzucken den Hinweis zur Kenntnis genommen, daß ein solches Verfahren rechtswidrig sei. Wenn das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, eine positive Entscheidung hätte zur Folge, daß Herr K. arbeitslos werde, so könne dem nicht gefolgt werden. Er dürfe zwar mangels Zustimmung des Personalrats zur Einstellung nicht in die Dienststelle eingegliedert werden, er habe aber auf Grund des individualrechtlich gültigen Arbeitsvertrages einen Rechtsanspruch auf Vergütung. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und wiederholt seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Ergänzend trägt er vor: Wenn auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 2. 7. 1980 ausgesprochen habe, daß eine fehlende oder fehlerhafte Beteiligung eines Mitbestimmungsorgans bei Abschluß eines Arbeitsvertrages nicht zu dessen Unwirksamkeit führe, so werde doch von namhaften Kommentatoren des Personalvertretungsrechts die gegenteilige Meinung vertreten (Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, RdNr. 40 zu § 69 BPersVG). Tatsächlich träte dann die Arbeitslosigkeit des Herrn K. mit dem Verlust der Dienstbezüge ein. Dafür, daß eine Vorwegnahme der Hauptsache hier ausnahmsweise zulässig sei, weil der Antragsteller effektiven Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichen könne und ihm deshalb ein irreparabler Schaden drohe, fehle jeder Anhaltspunkt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht hat der Bevollmächtigte des Beteiligten auf Befragen durch den Senat erklärt: Die auf § 69 Abs. 5 BPersVG gestützte Einstellung sei nicht befristet worden. Der Arbeitsvertrag sei auch nicht unter dem Vorbehalt abgeschlossen worden, daß der Personalrat zustimme. Man habe sich möglicherweise auch darüber keine Gedanken gemacht, daß man bei einer ordnungsgemäßen Zustimmungsverweigerung des Personalrats kündigen müsse. Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.