Beschluss
1 TH 3152/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:1215.1TH3152.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin ist Studienrätin im Dienst des Antragsgegners. Ihre Stammschule ist die Gesamtschule O.. Mit Bescheid vom 3. September 1987 ordnete sie das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis im Rahmen einer vorläufigen Regelung gemäß § 60 d HPVG für die Dauer des bereits eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens, längstens bis zum 31. Juli 1988, im Umfang von vier Wochenstunden an die Humboldt-Schule in Bad H. ab. In dem Bescheid heißt es abschließend: "Sollte das personalvertretungsrechtliche Verfahren mit der endgültigen Ablehnung der Zustimmung zu der geplanten Abordnung enden, so endet diese vorläufige Abordnung mit dem Ablauf des Monats, in dem mir diese Entscheidung bekannt wird." Mit Schriftsatz vom 8. September 1987 legte die Antragstellerin gegen ihre Teilabordnung Widerspruch ein. Das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis ordnete daraufhin am 9. September 1987 die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 3. September 1987 an. Mit Beschluß vom 5. Oktober 1987 - III/V H 2'604-/87 - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf den Antrag der Antragsteller in die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Teilabordnung wiederhergestellt Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragsgegners. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde (§§ 146 und 147 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist begründet, denn die Abordnungsverfügung vom 3. September 1987 ist offensichtlich rechtswidrig. Nach einhelliger Auffassung besteht an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der sich bereits bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, kein öffentliches Interesse. Der angefochtene Bescheid vom 3. September 1987 ist offensichtlich rechtswidrig, denn er wurde von einer unzuständigen Stelle erlassen und die getroffene Maßnahme hält sich nicht als vorläufige Regelung in den Grenzen des § 60 d HPVG. Das Staatliche Schulamt war für die Teilabordnung der Antragstellerin an die Humboldt-Schule in Bad H. nicht zuständig. Nach § 1 Nr. 5 der Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministers vom 29. Januar 197.5 (GVBl. I S. 21) in der Fassung der Änderungsanordnungen vom 7. März 1977 (GVBl. I S. 124) und vom 15. August 1979 (GVBl. I S. 215) ist die Befugnis, Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 BBesO nach den §§ 28 bis 30 HBG abzuordnen und zu versetzen, den Regierungspräsidenten für ihren Geschäftsbereich übertragen worden. Allerdings wurde durch Art. 1 Nr. 2 der 4. Anordnung zur Änderung der vorbezeichneten Zuständigkeitsanordnung § 6 a eingefügt, der bestimmt, daß den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung für die Hauptabteilung Staatliches Schulamt die Befugnis übertragen wird, Lehrkräfte bis zur Besoldungsgruppe A 14 ohne Funktionsamt nach den §§ 28 bis 30 HBG innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen. Diese Zuständigkeitsregelung hat jedoch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausgliederung der Staatlichen Schulämter vom 6. März 1985 (GVBl. I S. 57) ihren Anwendungsbereich verloren. Durch Art. 1 § 1 dieses Gesetzes werden die Hauptabteilungen "Staatliches Schulamt" bei den Landräten und den Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung ausgegliedert und als selbständige untere Schulaufsichtsbehörden mit der Bezeichnung "Staatliches Schulamt" errichtet. Infolge dieser Gesetzesänderung besitzen die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung keine Zuständigkeit mehr für den Bereich der Staatlichen Schulämter, so daß § 6 a der vorbezeichneten Zuständigkeitsanordnung gegenstandslos ist. Die Bestimmung kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, daß nunmehr an Stelle der Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung die Staatlichen Schulämter die Regelungskompetenz erlangt haben. Zwar lag der Regelung des § 6 a der Zuständigkeitsanordnung die Absicht des Hessischen Kultusministers zugrunde, die Abordnungs- und Versetzungsbefugnis für den in dieser Bestimmung näher bezeichneten Personenkreis der unteren Schulaufsichtsbehörde zu übertragen; nach dem Inkrafttreten des Ausgliederungsgesetzes vom 6. März 1985 findet dieser Wille des Verordnungsgebers in der Zuständigkeitsregelung jedoch keine den Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG genügende Rechtsgrundlage mehr. Die Zuständigkeit einer Behörde zum Erlaß eines bestimmten Verwaltungsaktes ist eine der wichtigsten formellen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Die Zuständigkeitsregelung muß deshalb eindeutig gefaßt und für den betroffenen Bürger nachprüfbar sein. Diese eindeutige Fassung fehlt hier. Es ist nämlich nicht so, daß die bisher zuständigen Behörden, die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung, ausgegliedert und verselbständigt wurden, vielmehr wurde aus diesen Behörden jeweils nur ein Teilbereich, nämlich die Hauptabteilung "Staatliches Schulamt", herausgenommen und verselbständigt. Die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung, denen die Abordnungs- und Versetzungsbefugnis übertragen worden war, bestehen also noch weiter. Diese Rechtslage führt dazu, daß die Regelung des § 6 a der Zuständigkeitsanordnung in sich widerspruchsvoll ist. Eine in sich widerspruchsvolle und damit unklare Zuständigkeitsregelung ist aber im Interesse der Rechtssicherheit nicht wirksam. Seit Inkrafttreten des Ausgliederungsgesetzes vom 6. März 1985 sind deshalb die Regierungspräsidenten erneut zuständig für die Abordnung und Versetzung von Lehrkräften bis zur Besoldungsgruppe A 14 ohne Funktionsstelle. Die fehlende Zuständigkeit des Staatlichen Schulamtes des Hochtaunuskreises für die Teilabordnung der Antragstellerin führt allerdings nicht zugleich dazu, daß der Leiter dieser Behörde nicht das die Abordnung betreffende personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren, einleiten durfte Seine Zuständigkeit hierfür ergibt sich aus § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 75 Abs. 4 Satz 2 HPVG. Der Leiter des Staatlichen Schulamtes des Hochtaunuskreises war hingegen nicht berechtigt, eine vorläufige Regelung nach § 60 d HPVG zu treffen. Eine vorläufige Regelung nach dieser Bestimmung darf nur der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle erlassen. Dies ist im vorliegenden Falle der Regierungspräsident in Darmstadt, denn - wie oben dargelegt - ist er, und nicht das Staatliche Schulamt zuständig für die Abordnung der Antragstellerin. Da demzufolge die fehlende personalvertretungsrechtliche Zustimmung nicht auf Grund einer von dem Leiter des Staatlichen Schulamtes des Hochtaunuskreises zulässigerweise erlassenen vorläufigen Regelung nach § 60 d HPVG entbehrlich war und der Regierungspräsident in Darmstadt eine derartige Regelung nicht getroffen hat, ist die Abordnung der Antragstellerin auch wegen fehlender personalvertretungsrechtlicher Zustimmung offensichtlich rechtswidrig. Die angefochtene Abordnungsverfügung ist auch deshalb offensichtlich rechtsfehlerhaft, weil die Maßnahme als vorläufige Regelung gemäß § 60 d HPVG nicht "bis zur endgültigen Entscheidung" im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren begrenzt ist. Nach § 60 d HPVG darf der Dienststellenleiter vorläufige Regelungen nur bis zur endgültigen Entscheidung treffen. Dies ist die abschließende Entscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren. Über diesen Zeitpunkt hinaus darf sich eine vorläufige Regelung grundsätzlich nicht erstrecken. Dies folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. § 60 d HPVG enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine Maßnahme, die der Mitbestimmung oder Mitwirkung des Personalrats unterliegt, nicht vor dem Abschluß des Beteiligungsverfahrens durchgeführt werden darf. Die Ausnahmeregelung ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung bis zur endgültigen Entscheidung im Beteiligungsverfahren gerechtfertigt, weil bis zum Abschluß dieses Verfahrens die Entscheidung offen ist. Liegt die endgültige Entscheidung aber vor und ist sie zu Ungunsten des Dienststellenleiters ausgegangen, dann greift der allgemeine Grundsatz wieder ein, daß ohne Zustimmung des Personalrats die Maßnahme nicht durchgeführt werden darf. Der Dienststellenleiter muß diesem prinzipiellen Gebot dadurch Rechnung tragen, daß er von vornherein dafür sorgt, daß die vorläufige Regelung bei einem für ihn negativen Ausgang des Beteiligungsverfahrens entweder gegenstandslos wird oder sofort wieder aufgehoben werden kann und auch tatsächlich aufgehoben wird (vgl. die Beschlüsse des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Hess. VGH vom 22. Oktober 1980 - HPV TL 6/80, 8/80 und 16/80 -; vom 24. Oktober 1984 - HPV TL 7/83 -, ESVGH 35, 240 Nr. 128 - Leitsätze 2 und 3 - und Beschluß vom 8. Juli 1981 - HPV TL 40/80 -, ESVGH 31, 314 Nr. 162 - Leitsatz -, jeweils mit Hinweis auf Fürst, GKÖD V, K § 69 Rdnr. 36; vgl. auch Schelter, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, 1978, Art. 70 Rdnr. 34). Der Dienststellenleiter hat es danach in der Hand, die von ihm gemäß § 60 d HPVG erlassene vorläufige Maßnahme entweder mit einer auflösenden Bedingung, bezogen auf die endgültige Entscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren, zu versehen oder - soweit erforderlich - sich die sofortige Aufhebung der Maßnahme vorzubehalten. Im letztgenannten Fall muß er unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, die Maßnahme aufheben, sobald die endgültige Entscheidung zu seinen Ungunsten ausgegangen ist. Darüber hinausgehend darf er die vorläufige Regelung nicht aufrechterhalten. Dies gilt selbst dann nicht, wenn es im öffentlichen Interesse geboten wäre. § 60 d HPVG ist eine Ausnahmeregelung, die nach ihrem Wortlaut und nach ihren Sinn und Zweck keine weitere Ausdehnung zuläßt. Es ist deshalb unzulässig, die vorläufige Maßnahme bis zum Ende des Monats, in dem die endgültige Entscheidung getroffen wird, aufrechtzuerhalten. Dies hat zwar der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) beim Hess. VGH in seinen vorbezeichneten Beschlüssen vom 22. Oktober 1980 - HPV TL 6/80 - und vom 8. Juli 1981, a.a.O., bei Anstellungsverträgen ausdrücklich für zulässig gehalten; der beschließende Senat, dessen Berufsrichter ebenfalls dem vorbezeichneten Fachsenat angehören, hält diese Rechtsprechung jedoch nicht aufrecht. Abgesehen davon ist das Monatsende kein geeigneter Termin, um in jedem Fall im öffentlichen Interesse noch ausreichend Zeit für eine Übergangsregelung zu haben. Da der Zeitpunkt der endgültigen Zustimmungsverweigerung nicht absehbar ist, ist bei einer derartigen Regelung völlig unklar, ob und inwieweit überhaupt Zeit für eine Anpassung an die durch die endgültige Zustimmungsverweigerung gegebene veränderte Sachlage besteht. Im vorliegenden Falle hat das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis die Antragstellerin zwar "für die Dauer des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens, längstens bis zum 31. Juli 1988" abgeordnet; in dein Bescheid vom 3. September 1987 heißt es jedoch weiter, daß im Falle der endgültigen Ablehnung der personalvertretungsrechtlichen Zustimmung die vorläufige Abordnung mit dem Ablauf des Monats ende, in dem diese Entscheidung dem Leiter des Staatlichen Schulamtes des Hochtaunuskreises bekannt werde. Der Bescheid ist danach dahingehend auszulegen, daß die Abordnung nicht bereits mit dem Abschluß des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens, sondern erst mit Ablauf des Monats enden soll, in dem die endgültige Zustimmungsverweigerung dem Leiter des Staatlichen Schulamtes bekannt wird. Die Abordnung ist damit auflösend bedingt, wobei die auflösende Bedingung nicht im Zeitpunkt der endgültigen negativen Entscheidung, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten soll. Dies ist unzulässig. Nach alledem ist die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen ist, ob die Abordnung der Antragstellerin in der Sache zulässig war oder nicht. Der Antragsgegner hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Er entspricht dem Betrag, den der beschließende Senat in vergleichbaren Fällen festsetzt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).