Beschluss
9 B 247/22.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:1006.9B247.22.T.00
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Leitsätze
1. Soweit nach der Hessischen Bauordnung für den grundhaften Neu- und Ausbau von durch § 29 Abs. 1 BauGB erfassten Zuwegungen zu Windenergieanlagen im Wald eine Genehmigungsfreistellung greift, hat die bundesrechtlich gebotene Prüfung aller bauplanungsrechtlich relevanten Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB im forstrechtlichen Verfahren zur Genehmigung der Waldumwandlung zu erfolgen.
2. Für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung zum Neu- und Ausbau von Zuwegungen zu Windenergieanlagen im Wald ist in Hessen gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 1 HWaldG die obere Forstbehörde zuständig.
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 10. Februar 2023 wird hinsichtlich der Sachentscheidung teilweise aufgehoben. Insoweit wird der Tenor wie folgt neu gefasst:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 wird wiederhergestellt.
Hiervon ausgenommen sind die Fällung und Rodung des in Ziffern 2.1 und 2.2 des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 bezeichneten Gehölzbestandes nach Maßgabe der Nebenbestimmungen dieses Bescheids, soweit diese Maßnahmen nicht auf den im FFH-Gebiet DE 4423-350 „Weserhänge mit Bachläufen“ gelegenen Flächen der Grundstücke Gemarkung Oberförsterei Gottsbüren, Flur 8, Flurstück 2, und Flur 9, Flurstück 3/1, durchgeführt werden. Die Gehölzfällungen und –rückschnitte sind nur bis zum 29. Februar 2024 und die Rodung der Wurzelstubben bis zum 31. Oktober 2023 und sodann wieder nach Maßgabe der Nebenbestimmung 2.17 des Ergänzungsbescheids zulässig.
Im Übrigen werden die Abänderungsanträge abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit nach der Hessischen Bauordnung für den grundhaften Neu- und Ausbau von durch § 29 Abs. 1 BauGB erfassten Zuwegungen zu Windenergieanlagen im Wald eine Genehmigungsfreistellung greift, hat die bundesrechtlich gebotene Prüfung aller bauplanungsrechtlich relevanten Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB im forstrechtlichen Verfahren zur Genehmigung der Waldumwandlung zu erfolgen. 2. Für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung zum Neu- und Ausbau von Zuwegungen zu Windenergieanlagen im Wald ist in Hessen gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 1 HWaldG die obere Forstbehörde zuständig. Der Beschluss des Senats vom 10. Februar 2023 wird hinsichtlich der Sachentscheidung teilweise aufgehoben. Insoweit wird der Tenor wie folgt neu gefasst: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 wird wiederhergestellt. Hiervon ausgenommen sind die Fällung und Rodung des in Ziffern 2.1 und 2.2 des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 bezeichneten Gehölzbestandes nach Maßgabe der Nebenbestimmungen dieses Bescheids, soweit diese Maßnahmen nicht auf den im FFH-Gebiet DE 4423-350 „Weserhänge mit Bachläufen“ gelegenen Flächen der Grundstücke Gemarkung Oberförsterei Gottsbüren, Flur 8, Flurstück 2, und Flur 9, Flurstück 3/1, durchgeführt werden. Die Gehölzfällungen und –rückschnitte sind nur bis zum 29. Februar 2024 und die Rodung der Wurzelstubben bis zum 31. Oktober 2023 und sodann wieder nach Maßgabe der Nebenbestimmung 2.17 des Ergänzungsbescheids zulässig. Im Übrigen werden die Abänderungsanträge abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen. I. Mit Bescheid vom 1. Februar 2022 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Errichtung und den Betrieb von 18 Windenergieanlagen und deren Nebeneinrichtungen im Forstgutsbezirk Reinhardswald, Landkreis Kassel (gemeindefrei), an verschiedenen Standorten innerhalb der Vorranggebiete KS 4a (Farrenplatz) und KS 4b (Langenberg) des Teilregionalplans Energie Nordhessen in der Gemarkung Oberförsterei Karlshafen, Flur 5, Flurstücke 4 und 13, und der Gemarkung Oberförsterei Gottsbüren, Flur 7, Flurstück 8/11, Flur 8, Flurstücke 2 und 6/3, sowie Flur 9, Flurstücke 3/1 und 5. Hiergegen hat der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, am 4. Februar 2022 Klage erhoben, die bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 9 C 232/22.T anhängig ist. Zudem hat der Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht; das Eilverfahren ist bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 9 B 234/22.T anhängig. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen für die Herstellung einer Zuwegung zum Windpark Reinhardswald die Genehmigung der Rodung zum Zwecke der Nutzungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG) sowie die naturschutzrechtliche Zulassung des Eingriffs nach § 15 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen. Zugleich ordnete der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der von ihm getroffenen Entscheidungen an. Hiergegen hat der Antragsteller ebenfalls Klage – 9 C 246/22.T – erhoben und um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 10. Februar 2023 – 9 B 247/22.T – (im Folgenden zitiert nach juris) hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 wiederhergestellt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, er sei nicht der Überzeugung, dass die vom Antragsgegner erlassene forstrechtliche Genehmigung der Rodung zum Zwecke der Nutzungsänderung und die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung aller Voraussicht nach einer gerichtlichen Kontrolle im Hauptsacheverfahren vollumfänglich Stand halten würden. Die von der Beigeladenen favorisierte und vom Antragsgegner seiner Entscheidung ohne eingehende Abwägung zugrunde gelegte Trassenführung zur Erschließung der Windenergieanlagen 5 bis 9 werde dem forstrechtlichen Erhaltungsgebot aus § 9 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gerecht (a. a. O., Rn. 14). Die in dem Ergänzungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2022 für die gewählte Trassenführung gegebene Begründung, „wegen der geringeren Gesamtlänge (und hinsichtlich des Ausbaus)“ werde die Variante 2 vom Vorhabenträger als günstigste angesehen, überzeuge nicht (a. a. O., Rn. 20). Entscheidungstragend hat der Senat in seinem Beschluss vom 10. Februar 2023 ausgeführt, eine Eilbedürftigkeit der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids des Antragsgegners sei nicht gegeben, da der Beigeladenen die für den Bau der Zuwegung zum Windpark Reinhardswald ebenfalls erforderliche Baugenehmigung derzeit nicht vorliege (a. a. O., Rn. 25). Für den grundhaften Aus- und Neubau der bislang nur forstbetrieblich genutzten Wege zu den Windenergieanlagen im Reinhardswald bestehe nach den Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) eine Genehmigungspflicht (a. a. O., Rn. 31). Die Genehmigungspflicht entfalle nicht gemäß § 63 HBO in Verbindung mit der Anlage zu § 63 HBO; insbesondere seien die Freistellungstatbestände des Abschnitts I Nummern 13.5 und 13.6 der Anlage zu § 63 HBO nicht einschlägig (a. a. O., Rn. 33 ff.). Im Juni 2023 legte die Beigeladene dem Antragsgegner eine technische Planung des Ingenieurbüros W. („Variantenvergleich der Erschließung der Anlagenstandorte WEA 5 bis WEA 9 für den Windpark Reinhardswald, Teilbereich Langenberg“) vor. Im Juli 2023 erfolgte ihrerseits die Vorlage einer naturschutzfachlichen Bewertung der Zuwegungsvarianten zur Erschließung der Windenergieanlagen 5 bis 9 durch das Planungsbüro B. („Windpark Reinhardswald/Zuwegung, Variantenvergleich (Biotoptypen)“). Auf dieser Grundlage ergänzte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 in dem anhängigen Hauptsacheverfahren – 9 C 246/22.T – seine forst- und naturschutzfachliche Begründung für die seinem Ergänzungsbescheid vom 20. Dezember 2022 zugrundeliegende Zuwegungsvariante zur Erschließung der Windenergieanlagen 5 bis 9. Durch Artikel 3 des am 20. Juli 2023 vom Hessischen Landtag beschlossenen Gesetzes zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (GVBl. vom 1. August 2023, S. 582) wurde der Freistellungstatbestand des Abschnitts I Nummer 13.6 der Anlage zu § 63 HBO um Zuwegungen zu Anlagen der Energieerzeugung erweitert. Das Gesetz trat gemäß Artikel 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Unter Verweis auf die ergänzende Begründung des Antragsgegners und das Inkrafttreten der Gesetzesänderung beantragt die Beigeladene mit Schriftsatz vom 17. August 2023 die Änderung des Beschlusses des Senats vom 10. Februar 2023 dahingehend, dass der Antrag des Antragstellers vom 8. Februar 2022 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 abgelehnt wird. Mit Schriftsatz vom 4. September 2023 hat sich der Antragsgegner dem Antrag der Beigeladenen unter Verweis auf sein ergänzendes Vorbringen im Hauptsacheverfahren – 9 C 246/22.T – angeschlossen. Der Antragsteller tritt den Abänderungsanträgen des Antragsgegners und der Beigeladenen mit der Begründung entgegen, die gerichtliche Interessenabwägung könne auch in Ansehung der zwischenzeitlich veränderten Umstände keinen anderen Ausgang nehmen. Das Regierungspräsidium als obere Forstbehörde sei für die forstrechtliche Genehmigung der Waldumwandlung und die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung instanziell nicht zuständig. Die Genehmigung halte auch einer Überprüfung an den Maßstäben des unionsbasierten Habitatschutzrechts und des besonderen Artenschutzrechts nicht stand. Zuwegungsalternativen im Vorranggebiet KS 4a Farrenplatz seien vom Antragsgegner ebenso wenig geprüft worden wie der Einsatz alternativer Transporttechniken (sog. Bladelifter). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Antrags- und Genehmigungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die nach § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Anträge des Antragsgegners und der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 10. Februar 2023 sind teilweise begründet. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte – also auch die Beigeladene – die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Änderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei nach beiden Sätzen der Vorschrift kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem geprüft wird, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten werden kann oder abzuändern ist, indem entweder die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt oder der Eilantrag abgelehnt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2023 – 9 B 2417/21.T –, BA S. 3 unter Verweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 23 C 2081/20 –, zit. nach juris Rn. 2 und BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 6 VR 1.19 –, zit. nach juris Rn. 5). Zulässig ist ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO nur, wenn der Antragsteller substantiiert geltend macht, dass nach der ursprünglichen Entscheidung im Aussetzungsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind, die für diese Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erheblich waren. Begründet ist ein solcher Antrag, wenn veränderte Umstände tatsächlich vorliegen, die im Ergebnis zu einer vom früheren Antragsverfahren abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2023, a. a. O.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 197 m. w. N.). Dies gilt unter anderem für eine Änderung der Rechtslage, die seit der Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eingetreten ist und die sich für die Beantwortung der Frage nach einer erstmaligen oder fortdauernden Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als relevant erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 – 4 VR 1/94 –, BVerwGE 96, 239, zit. nach juris Rn. 11). Gemessen hieran sind die Abänderungsanträge des Antragsgegners und der Beigeladenen zulässig und teilweise begründet. Durch das Inkrafttreten von Artikel 3 des Gesetzes zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (GVBl. S. 582) am 2. August 2023 sind Zuwegungen zu Anlagen der Energieerzeugung von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen worden, indem der Freistellungstatbestand der Nr. 13.6 der Anlage zur Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571), um derartige bauliche Anlagen erweitert worden ist. Das Vorhaben der Beigeladenen wird vom Anwendungsbereich des Freistellungstatbestands Nr. 13.6 der Anlage zu § 63 HBO erfasst. Hierfür spricht der Wortlaut der Norm, der eine qualitative oder quantitative Begrenzung der baulichen Anlage „Zuwegung zu Anlagen der Energieerzeugung “ explizit nicht vorsieht. Auch lässt sich die im Gesetzgebungsverfahren für die Rechtsänderung gegebene Begründung erkennbar davon leiten, Wege zu Anlagen der Energieerzeugung unabhängig von ihrer Dimensionierung und dem verfahrensrechtlichen Kontext baugenehmigungsfrei zu stellen (vgl. LT-Drs. 20/10760, S. 6 f.). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob gleichwohl systematische oder teleologische Gründe eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift gebieten. Das Vorbringen der Beteiligten bietet hierfür keine Veranlassung. Die Erweiterung des Freistellungstatbestands Nr. 13.6 der Anlage zu § 63 HBO ist für das vorliegende Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den von der Beigeladenen beabsichtigten Bau der Zuwegung zum Windpark Reinhardswald beachtlich. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betreibers einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage im anhängigen Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen sind und sich damit auch auf die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 und 7 VwGO gebotene Interessenabwägung auswirken (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Januar 2021 – 9 B 2223/20 –, zit. nach juris Rn. 10 m. w. N.). Für die hier vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten bezogen auf die forstrechtliche Genehmigung zur Waldumwandlung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 HWaldG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BWaldG kann wegen ihrer die Zulassung eines Infrastrukturvorhabens steuernden Wirkung nichts anderes gelten. Der Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 kann jetzt nicht mehr entscheidungserheblich entgegengehalten werden, es fehle an der erforderlichen Eilbedürftigkeit für den Bau der Zuwegung, da der Beigeladenen die hierfür notwendige Baugenehmigung nicht vorliege (so noch der Beschluss des Senats vom 10. Februar 2023, a. a. O., Rn. 25). Bei der im vorliegenden Abänderungsverfahren gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 jedenfalls als rechtmäßig, soweit diese behördliche Entscheidung der Beigeladenen das Recht verleiht, auf dem überwiegenden Teil der durch die Ziffern 2.1 und 2.2 des Ergänzungsbescheids bezeichneten Flächen den vorhandenen Gehölzbestand längstens bis zum 29. Februar 2024 zu fällen (vgl. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) und zusätzlich bis zum 31. Oktober 2023 – dem Beginn des Winterschlafs der Haselmaus (vgl. dazu Meinig/Büchner, BfN Artenportrait zur Haselmaus [Muscardinus avellanarius], abrufbar unter www.bfn.de/artenportraits/muscardinus-avellanarius) – sowie nach dem Ende des Winterschlafs der Haselmaus (vgl. dazu die Nebenbestimmung Nr. 2.17 des Ergänzungsbescheids) auch zu roden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Nebenbestimmungen des Ergänzungsbescheids im Übrigen beachtet werden. Von der auf die Ausstockung beschränkten Befugnis zur Vollziehung der streitgegenständlichen Waldumwandlungsgenehmigung auszunehmen sind lediglich Maßnahmen zur Fällung und Rodung auf den Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Oberförsterei Gottsbüren, Flur 8, Flurstück 2, und Flur 9, Flurstück 3/1, die in dem FFH-Gebiet DE 4423-350 „Weserhänge mit Bachläufen“ gelegen sind. Die vom Antragsteller weiterhin aufrechterhaltenen Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 teilt der beschließende Senat nicht. Die Obere Forstbehörde bei dem Regierungspräsidium Kassel ist für den Erlass der streitgegenständlichen Waldumwandlungsgenehmigung instanziell zuständig gewesen. Ihre Zuständigkeit folgt aus § 24 Abs. 4 Nr. 1 HWaldG vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607). Danach ist die obere Forstbehörde zuständig für den Vollzug des Forstrechts, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben ist, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den eine forstrechtliche Entscheidung der zuständigen Behörde nach Abs. 1 oder 2 erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Kassel aufgrund anderer Rechtsvorschriften ist gegeben. Das Regierungspräsidium ist die für die Genehmigung der von den streitgegenständlichen Zuwegungen erschlossenen Windenergieanlagen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und dem Benzinbleigesetz (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung - ImSchZuV) vom 26. November 2014 (GVBl. S. 331), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. März 2019 (GVBl. S. 42), zuständige Behörde. Für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen gemäß § 4 BImSchG ist in § 1 Abs. 2 und 3 sowie in den §§ 2 bis 6 ImSchZuV nichts Abweichendes geregelt. Für die von der Beigeladenen beabsichtigte Rodung der Zuwegung zum Windpark Reinhardswald ist gemäß § 12 Abs. 2 HWaldG und § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG eine forstrechtliche Entscheidung im Sinne des § 24 Abs. 2 HWaldG erforderlich. Die immissionsschutzrechtlich gegebene Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Kassel für die Genehmigung der Windenergieanlagen betrifft, soweit es um den Ausbau der Zuwegungen zu diesen Windenergieanlagen geht, im Wesentlichen den gleichen Gegenstand im Sinne des § 24 Abs. 4 Nr. 1 Teils. 3 HWaldG. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift lässt erkennen, dass allein aus der gewählten Formulierung „gleicher Gegenstand“ nicht gefolgert werden kann, es müsse eine Identität oder weitgehende Ähnlichkeit der Verfahrensgegenstände (zum Begriff vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 9 Rn. 108 ff. m. w. N.) vorliegen, für die eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach sonstigen fachrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften einerseits und nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 HWaldG andererseits begründet werden soll. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem einschränkenden Zusatz „im Wesentlichen“ hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm mit der Bündelung von Verwaltungsverfahren bei den Regierungspräsidien darum ging, ein nur einheitlich umsetzbares Projekt wie die Errichtung und Erschließung eines Windparks aus einer Hand genehmigen zu lassen. Dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Zuwegungen nicht um Nebeneinrichtungen der genehmigten Windenergieanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) handelt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 10. Februar 2023 (a. a. O., Rn. 32) klargestellt hat, steht einer Bündelung der verschiedenen Verwaltungsverfahren zur Zulassung eines solchen Projekts nicht entgegen. Vielmehr legen der enge räumliche und funktionale Zusammenhang zwischen Anlagen- und Zuwegungsbau sowie der Umstand, dass sich bei den erforderlichen fachrechtlichen Zulassungsentscheidungen regelmäßig Überschneidungen oder gegenseitige Abhängigkeiten ergeben (etwa bei der Art und Weise der erforderlichen Ersatzaufforstung oder der Bewertung von Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen), eine verwaltungsverfahrensrechtliche Lösung nahe, bei der eine Mehrfachbefassung von Behörden auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen mit demselben Projekt vermieden wird. Diese Lesart wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt. Die Anbindung der forstrechtlichen Zuständigkeit der Regierungspräsidien an Zuständigkeiten dieser Mittelbehörden, die sich aufgrund anderer fachrechtlicher Vorschriften ergeben, ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Waldes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458) erstmals vorgenommen worden. Der dazugehörige Gesetzentwurf der Landesregierung hebt zur Begründung darauf ab, dass die oberen Forstbehörden nunmehr auch dann originär zuständig sein sollen, wenn ein Sachverhalt eine andere originäre Zuständigkeit des Regierungspräsidiums berühre. Diese Regelung entspreche dem Bündelungsprinzip und habe sich im Kontext des Naturschutzrechts als bürgerfreundlich bewährt (vgl. LT-Drs. 18/6732, S. 35, dort zu Art. 1 § 23 des Regierungsentwurfs). Zu § 2 Abs. 1 Satz 2 des im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), der in Halbsatz 2 mit § 24 Abs. 4 Nr. 1 Teils. 3 HWaldG gleichlautend formuliert (die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft), hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift bereits entschieden, dass nach dem Wortlaut der Norm eine Doppelzuständigkeit von unterer und oberer Naturschutzbehörde verhindert und eine Bündelung der Zuständigkeit bei der oberen Naturschutzbehörde – dem Regierungspräsidium – bewirkt werden soll (vgl. Beschluss des 4. Senats vom 18. Juli 2018 – 4 B 1273/18 –, zit. nach juris Rn. 9 f.). Die teleologische Auslegung des § 24 Abs. 4 Nr. 1 HWaldG bestätigt den vorstehenden Befund. Dem Bestreben des Gesetzgebers, den Regierungspräsidien hinsichtlich der Belange von Regionalentwicklung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz die Befugnis einzuräumen, über alle damit zusammenhängenden Fragen abschließend entscheiden zu können (vgl. LT-Drs. 15/1575, S. 3), kann etwa bei der Realisierung eines Windenergieprojektes im Wald nur dadurch Rechnung getragen werden, dass hinsichtlich der notwendigen Waldumwandlungsgenehmigung für Rodungsmaßnahmen an den Anlagenstandorten einerseits, die an der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG teilnimmt, und für solche Maßnahmen zum Bau der Zuwegung andererseits, die von dieser Konzentrationswirkung nicht erfasst werden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 30. Juni 2023 – 9 B 2279/21.T –, zit. nach juris Rn. 31 f. m. w. N.), eine Doppelzuständigkeit von Regierungspräsidium gemäß § 1 Abs. 1 ImSchZuV und den Kreisausschüssen oder den Magistraten gemäß § 24 Abs. 2 HWaldG vermieden wird. Die forstrechtliche Prüfung und Bewertung der Auswirkungen eines solchen Vorhabens allein durch das Regierungspräsidium trägt daneben zur Bürgerfreundlichkeit des Verwaltungsverfahrens bei, weil sich der Vorhabenträger nur auf einen Sachwalter einstellen muss. Eine einheitliche Zuständigkeit der oberen Forstbehörde ermöglicht im Hinblick auf die UVP-Pflicht von Maßnahmen zur Waldumwandlung gemäß Nummern 17.2 ff. der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zudem eine einheitliche und zügige Bewertung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach Maßgabe der §§ 10 ff. UVPG. Ist danach von der forstrechtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Kassel für die streitgegenständliche Waldumwandlungsgenehmigung auszugehen, war es auch zur naturschutzrechtlichen Eingriffszulassung befugt. Bei der Eingriffszulassung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG handelt es sich nicht um eine eigenständige Verwaltungsentscheidung. Vielmehr wird das (fach-)behördliche Prüfungsprogramm gemäß § 12 HWaldG in Verbindung mit § 9 BWaldG nach dem so genannten „Huckepackprinzip“ lediglich um die Regelung des § 15 BNatSchG ergänzt (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Juni 2023 – 9 B 2279/21.T –, zit. nach juris Rn. 31 m. w. N.). Der Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als materiell rechtmäßig, soweit er der Beigeladenen das Recht zur Fällung und Rodung des im Bereich der Zuwegung befindlichen Gehölzbestandes verleiht. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Maßnahmen nicht auf den im FFH-Gebiet DE 4423-350 „Weserhänge mit Bachläufen“ gelegenen Flächen der Grundstücke Gemarkung Oberförsterei Gottsbüren, Flur 8, Flurstück 2, und Flur 9, Flurstück 3/1, durchgeführt werden. Die vom Senat in seinem Beschluss vom 10. Februar 2023 aufgezeigten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der forstrechtlichen Genehmigung der Umwandlung von insgesamt 4,97 Hektar Waldfläche zum Zwecke der dauerhaften Nutzungsänderung zur Neuanlage oder zum Ausbau der Zuwegung für den Windpark Reinhardswald im Bereich des Vorranggebiets KS 4b Langenberg sind in Ansehung der für die hier zu treffende Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO notwendigen Prognose der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ausgeräumt. Grundlage hierfür sind die Stellungnahme des Antragsgegners vom 19. Juli 2023 zur ergänzenden Begründung der getroffenen forstrechtlichen Entscheidung und die ihr beigefügte technische Planung des Ingenieurbüros W. („Variantenvergleich der Erschließung der Anlagenstandorte WEA 5 bis WEA 9 für den Windpark Reinhardswald, Teilbereich Langenberg“) sowie die naturschutzfachliche Bewertung der Zuwegungsvarianten zur Erschließung der Windenergieanlagen 5 bis 9 durch das Planungsbüro B. („Windpark Reinhardswald/Zuwegung, Variantenvergleich (Biotoptypen)“). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Februar 2023 ausgeführt, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Waldumwandlungsgenehmigung ergäben sich jedenfalls insoweit, als die von der Beigeladenen favorisierte und vom Antragsgegner seiner Entscheidung ohne eingehende Abwägung zugrunde gelegte Trassenführung zur Erschließung der Windenergieanlagen 5 bis 9 dem forstrechtlichen Erhaltungsgebot aus § 9 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 BWaldG nicht gerecht werden dürfte (Beschluss des Senats vom 10. Februar 2023, a. a. O., Rn. 14). Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass er aufgrund der Antragsunterlagen der Beigeladenen und des Genehmigungsvorgangs des Antragsgegners jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen könne, dass durch die genehmigte Trassenführung die notwendige dauerhafte Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibe, weil die hierfür in dem Ergänzungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2022 gegebene Begründung nicht überzeuge (a. a. O., Rn. 20). Aufgrund der Stellungnahme des Antragsgegners vom 19. Juli 2023 und der beigefügten Unterlagen der Beigeladenen ergibt sich eine von den Darstellungen der Beigeladenen in ihrem UVP-Bericht (Stand: Juli 2020; Antragsunterlage 20.1 zum Verfahren 9 C 232/22.T) in wesentlichen Punkten abweichende Erläuterung zur Trassenführung und deren Auswirkungen sowohl für die von der Beigeladenen favorisierte Zuwegungsvariante (in den Unterlagen als Variante 2 bezeichnet) als auch hinsichtlich der anderen Varianten 1 und 3. Der Antragsgegner räumt in seiner Stellungnahme unumwunden ein, dass die im UVP-Bericht der Beigeladenen diskutierten Zuwegungsvarianten ungenau dargestellt worden seien (vgl. Schriftsatz vom 19. Juli 2023, S. 4). Er stellt nunmehr klar, dass die Zuwegung zu dem Vorranggebiet KS 4b Langenberg ausgehend von der L 763 beginne. Dies gelte unabhängig davon, dass im weiteren Verlauf konkret drei mögliche Erschließungsvarianten betrachtet und miteinander verglichen worden seien. Zudem gelte, dass unabhängig davon, welche Variante betrachtet werde, Wegstrecken und -bereiche für die Zuwegung in Anspruch genommen würden, die in allen drei Fällen auszubauen seien. In allen betrachteten Varianten seien der gesamte Wegebereich zwischen der L 763 bis zum Standort der Windenergieanlage 6 und vom Standort auf Höhe der Windenergieanlage 9 bis zur Windenergieanlage 7 auf jeden Fall auszubauen. Hierbei handele es sich um alternativlose „Sowieso-Erschließungen“ (vgl. Schriftsatz vom 19. Juli 2023, S. 4 f.). Die mit der Vorzugsvariante 2 verbundenen zusätzlichen Eingriffe in den Wald und die Natur beschränkten sich auf die Herstellung einer gradlinigen Verlängerung von der Kurve zum Standort der Windenergieanlage 6 bis zum Standort der Anlage 7. Dieses Teilstück habe eine Länge von 318 Metern. Die Waldrodungsfläche für diese Strecke bemesse sich auf zirka 2.700 m². Auf ihr stehe im Hauptbestand starkes Buchenbaumholz (Durchmesser in Brusthöhe von mehr als 50 cm) mit einem Alter von 195 Jahren mit flächendeckender Buchennaturverjüngung. Von den hierfür notwendig werdenden Fällarbeiten wären eine Altbuche sowie eine ähnlich alte Eiche in der Nähe der Windenergieanlage 7 betroffen (vgl. Schriftsatz vom 19. Juli 2023, S. 8). Aufgrund einer umfassenden Bewertung aller drei Zuwegungsvarianten anhand der Faktoren genehmigungsbedürftige Waldumwandlungsfläche, Gesamtlänge, betroffene Wanderwegelänge, Nutzfunktion des aufstehenden Waldes (Samenproduktion, Wiederbewaldung Kalamitätsflächen), Trinkwasserschutz und Kompensation in Biotopwertpunkten (vgl. Schriftsatz vom 19. Juli 2023, S. 10 ff.) gelangt der Antragsgegner zu dem Schluss, dass sich in der Gesamtschau die der streitgegenständlichen Waldumwandlungsgenehmigung zugrundeliegende Zuwegungsvariante (Variante 2) aus Sicht der zu prüfenden naturschutzfachlichen, wasserwirtschaftlichen und forstlichen Belange als mit deutlichem Abstand am wenigsten beeinträchtigend darstelle. Der Antragsgegner stellt abschließend klar, dass die wirtschaftliche Belastung der Beigeladenen bei der Umsetzung der Zuwegungsvarianten für ihn kein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Zulassungsentscheidung (gewesen) sei (vgl. Schriftsatz vom 19. Juli 2023, S. 14). Die Ausführungen des Antragsgegners sind für den beschließenden Senat nachvollziehbar und vermögen die getroffene Entscheidung zur Genehmigung der Waldumwandlung zu tragen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller gegen die vom Antragsgegner nachgebesserte Prüfung der Trassenführungsvarianten zur Erschließung der Windenergieanlagen 5 bis 9 im Vorranggebiet Langenberg keine abwägungsspezifischen Bedenken vorgebracht hat. Der pauschale Verweis des Antragstellers auf die Inanspruchnahme eines großen, bisher unzerschnittenen Waldbereichs zwischen den Standorten der Windenergieanlagen 5 und 7 wird dem Erfordernis einer substantiellen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Antragsgegners nicht gerecht. Daneben ist der Einwand, der Antragsgegner habe sich im Rahmen seiner nachgebesserten Prüfung nicht mit dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers abwägend auseinandergesetzt, nicht zielführend. Die Waldumwandlungsgenehmigung ist keine echte Abwägungsentscheidung. Vielmehr unterliegt die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG gebotene Abwägung einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle (Beschluss des Senats vom 10. Februar 2023, a. a. O., Rn. 19). Eine Verletzung des forstrechtlichen Erhaltungsgebots aus § 9 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 BWaldG ist bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung hinsichtlich der von der Beigeladenen geplanten Wegebaumaßnahmen derzeit auch nicht für den Bereich des Vorranggebiets KS 4a Farrenplatz schlüssig aufgezeigt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass ausweislich der Anlage „Rodungsplan Blatt 3“ des Ergänzungsbescheids vom 20. Dezember 2022 zwischen Baukilometer 2100.00 und 2200.00 ein rund 152-jähriger Buchenwald zerschnitten werde, obwohl auf der gegenüberliegenden Seite eine baumfreie Fläche zur Führung der Zuwegung in Anspruch genommen werden könne, ist der Antragsgegner diesem Einwand mit seiner überschlägigen Alternativenprüfung im Schriftsatz vom 15. September 2023 nachvollziehbar entgegengetreten. So bleibt die von der genehmigten Trassenführung nach Berechnungen des Antragsgegners betroffene Waldumwandlungsfläche mit 880 m² hinter derjenigen zurück, die mit der vom Antragsteller als Kurvenneubau über die angrenzende Kalamitätsfläche angeregten Wegeführung einherginge. Der Antragsgegner geht insoweit von 1.695 m² Umwandlungsfläche aus und weist darauf hin, dass auch diese Variante in den Überschwenkbereichen mit Fällungen des dort vorhandenen Buchenbestandes einherginge. Zwar ergeben sich aus der von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 22. September 2023 vorgelegten technischen Darstellung eines Variantenvergleichs des Ingenieurbüros W. jeweils nach oben abweichende Werte. Die Beigeladene geht danach von einem Flächenverbrauch für die genehmigte Trassenführung von 2.930 m² und von 6.323 m² für den vom Antragsteller favorisierten Kurvenneubau aus. Gleichwohl lässt sich beiden Darstellungen hinreichend deutlich entnehmen, dass die vom Antragsteller angedachte Wegeführung die forstrechtlich relevanten Betroffenheiten in Gänze nicht zu mindern vermag. Der Einwand, die nachgeholte Alternativenprüfung des Antragsgegners beschränke sich nur auf räumliche Varianten, lasse indes technische Transportvarianten wie den Einsatz von sog. Selbstfahrern (Bladeliftern) außer Betracht, obwohl derartige Transporttechniken einen schonenderen Umgang mit dem Wald ermöglichten, rechtfertigt im vorliegenden Abänderungsverfahren keine andere Entscheidung. Der Senat hat aufgrund der vom Antragsgegner vorgelegten Antragsunterlagen der Beigeladenen (vgl. die Streckenstudie von VESTAS/Fa. P. vom 3. März 2021, enthalten in dem Ordner 2/2 - Technische Planung, dort unter dem Reiter "Nachreichung") davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Waldumwandlungsgenehmigung den Einsatz von Selbstfahrern ab Kilometer 85,5 (vgl. Seiten 3, 96 f. dieser Studie) bereits berücksichtigt. Zudem hat die Beigeladene den geplanten Einsatz eines Selbstfahrers zum Transport der Rotorblätter durch Vorlage eines Schreibens des Herstellers der Windenergieanlagen (Schreiben der Firma VESTAS vom 19. September 2023) glaubhaft gemacht. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch, dass die übrigen Komponenten der Anlagen mit Schwertransporten angeliefert werden und der Umfang des Ausbaus der Zuwegung entscheidend von den technischen Anforderungen an die die Turmsektionen betreffenden Schwertransporte bestimmt wird. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. September 2023 vorgelegten Anlagen zum Einsatz von Selbstfahrern im Rahmen anderer Windenergieprojekte lassen ebenfalls nur erkennen, dass die Rotorblätter unter Einsatz dieser Transporttechnik zu den Anlagenstandorten verbracht wurden. Die Abänderungsanträge des Antragsgegners und der Beigeladenen sind abzulehnen, soweit die streitgegenständliche Waldumwandlungsgenehmigung die Beigeladene dazu ermächtigt, Maßnahmen zur Fällung und Rodung auf den Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Oberförsterei Gottsbüren, Flur 8, Flurstück 2, und Flur 9, Flurstück 3/1, vorzunehmen, die in dem FFH-Gebiet DE 4423-350 „Weserhänge mit Bachläufen“ gelegen sind. Die Notwendigkeit dieser Einschränkung der Rodungsbefugnis besteht, weil sich der Anlage „Rodungsplan Blatt 15“ zum Ergänzungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2022 nicht eindeutig entnehmen lässt, ob der von der Beigeladenen beabsichtigte Ausbau der Zuwegung im Bereich der Standorte der Windenergieanlagen 12 und 15 eindeutig auf die augenscheinlich nicht in dem FFH-Gebiet gelegene Wegeparzelle (Flurstück 6) beschränkt bleibt oder aber in Bezug auf die im östlichen Bereich dieser Parzelle auf der Anlage „Rodungsplan Blatt 15“ angebrachte blaue Schraffierung (vorübergehende Rodung im Bereich der Zuwegung) in das FFH-Gebiet hineinreichen soll. Auch die von der Beigeladenen vorgelegte technische Genehmigungsplanung des Ingenieurbüros W. vom 14. Dezember 2020 (Unterlage 3 im Ordner 2/2 der Antragsunterlagen der Beigeladenen) lässt jedenfalls im Bereich der Baukilometer 3860.00 bis 3910.00 (Lageplan Hauptzuwegung, Unterlage 3.1, Blatt Nr. 7) keine gesicherten Rückschlüsse dahingehend zu, dass auch eine geringfügige Inanspruchnahme von Flächen des FFH-Gebiets ausgeschlossen sein soll. Gemäß der von der Beigeladenen im (die Anlagenstandorte betreffenden) immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Weserhänge mit Bachläufen“ des Planungsbüros B. vom Februar 2020 (Unterlage 19.3.4 im Ordner 6/7 der Antragsunterlagen der Beigeladenen) soll die Zuwegung für den Windpark Reinhardswald vollständig außerhalb des Schutzgebiets verlaufen (FFH-VP, S. 17). Dementsprechend prüft der Fachbeitrag anlagen- und baubedingte Betroffenheiten des Schutzgebiets durch die Zuwegung nicht. Ohne eine den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG genügende Prüfung der Auswirkungen von Fäll- und Rodungsarbeiten innerhalb des FFH-Gebiets „Weserhänge mit Bachläufen“ kann der Senat nicht feststellen, ob derartige Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Einer Entscheidung über die weitergehenden habitatschutzrechtlichen Einwände des Antragstellers bedarf es im Abänderungsverfahren nicht. Baubedingte Beeinträchtigungen (Stickstoffdepositionen und andere Schadstoffeinträge, Erschütterungen, Schall- und Lichtimmissionen) durch einen erhöhten LKW-Verkehr im Nahbereich der hier relevanten FFH-Gebiete sind durch die vorliegend getroffene Entscheidung des Senats nicht zu erwarten; weitergehende Maßnahmen als die Fällung und Rodung des im Bereich der Zuwegung befindlichen Gehölzbestandes gibt der vorliegende Beschluss nicht frei. Entsprechendes gilt auch für die vom Antragsteller vorgetragenen artenschutzrechtlichen Bedenken. Eine spezifische Betroffenheit der im Reinhardswald vermuteten Vorkommen der Europäischen Wildkatze oder des Eurasischen Luchses allein durch die Freigabe von Fäll- und Rodungsmaßnahmen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Zeitfenster hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Sein Vortrag beschränkt sich insoweit auf Störungen durch die Bauphase. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der waldbewohnenden Avifauna. Soweit von den Fällungen Baumquartiere von Vögeln oder Fledermäusen betroffen sein sollten, sieht die streitgegenständliche Waldumwandlungsgenehmigung mit den Nebenbestimmungen zu Nrn. 2.7 und 2.12 bis 2.14 wirksame Vermeidungsmaßnahmen vor. Das Vorbringen des Antragstellers im Abänderungsverfahren veranlasst insoweit keine vertieften Ausführungen. Soweit es das Vorkommen der Haselmaus im Reinhardswald betrifft, ist durch die Rechtsprechung des Senats in dem parallel geführten immissionsschutzrechtlichen Eilverfahren eine Klärung aller relevanten Fragen zur Wirksamkeit der vom Antragsgegner verfügten Vermeidungsmaßnahmen erfolgt (vgl. dazu Beschlüsse vom 11. Mai 2022 und 5. Januar 2023 im Verfahren 9 B 234/22.T, veröffentlicht in juris). Den Abänderungsanträgen des Antragsgegners und der Beigeladenen ist nicht zu entsprechen, soweit die Vollziehung der streitgegenständlichen Waldumwandlungsgenehmigung hinsichtlich der von der Beigeladenen für das erste Halbjahr 2024 geplanten Maßnahmen zum Aus- und Neubau der Zuwegungen hier in Rede steht. Insoweit ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung (näher dazu Beschluss des Senats vom 10. Februar 2023, a. a. O., Rn. 12) zu berücksichtigen, dass nach wie vor die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist. Der Senat hat die Beteiligten in seinem Beschluss vom 10. Februar 2023 bereits darauf hingewiesen, dass sich das von der Beigeladenen geplante Wegebauwerk als Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erweist, weil ihm die hierfür erforderliche bodenrechtliche Relevanz unter anderem im Hinblick auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes nicht abzusprechen ist. Insoweit ist vor allem der Verlauf der vom Antragsgegner forst- und naturschutzrechtlich genehmigten Zuwegungstrasse im Vorranggebiet Langenberg (KS 4b) durch ausgewiesene Wasserschutzgebiete maßgeblich, deren gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB rechtlich relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser und Boden einer vollständigen Prüfung und Abwägung bedürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2023, a. a. O., Rn. 37 m. w. N.). An diesem Befund hat sich durch das Inkrafttreten von Artikel 3 des Gesetzes zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (GVBl. S. 582) nichts geändert. Die vom Antragsgegner vollzogene Genehmigungsfreistellung von Zuwegungen zu Anlagen der Energieerzeugung gemäß Nr.13.6 der Anlage zu § 63 HBO bewirkt nicht, dass das Vorhaben der Beigeladenen aus der bundesrechtlich gebotenen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 35 BauGB entlassen wird. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Beantwortung der Frage, ob ein bauliches Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung vorliegt, nicht davon abhängt, ob es nach den Bestimmungen einer Landesbauordnung genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 – 6 C 18/00 –, BVerwGE 114, 206). Sieht die Landesbauordnung für ein bestimmtes Außenbereichsvorhaben die Durchführung eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht vor, muss die Übereinstimmung dieses Vorhabens mit dem bundesrechtlichen Bodenrecht nach Maßgabe des Landesrechts in einem anderen Verfahren festgestellt werden, in dem jedenfalls die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, a. a. O., zit. nach juris Rn. 22; vgl. dazu auch Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 150. EL Mai 2023, § 29 Rn. 2). Hiervon hat sich offenbar auch der Hessische Landesgesetzgeber leiten lassen. In der Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen für ein Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften wird zu Artikel 3 unter anderem ausgeführt, nach § 35 Abs. 3 BauGB möglicherweise entgegenstehende private und öffentliche Belange würden in anderen Verfahren geprüft und bewertet (vgl. LT-Drs. 20/10760, S. 7). Für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar ist allerdings die weitergehende Begründung, für den Aus- und Neubau von Wegen zu Windenergieanlagen würden insbesondere „naturschutzrechtliche und forstwirtschaftliche Genehmigungen erteilt, in deren Rahmen auch § 35 BauGB zu prüfen ist (§ 7 Abs. 4 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)“ (vgl. LT-Drs. 20/10760, S. 7). Der Verweis auf § 7 Abs. 4 HAGBNatSchG in der bis zum 7. Juni 2023 geltenden Fassung trägt nicht. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 HAGBNatSchG – wie auch des § 13 Abs. 8 des Hessischen Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (HeNatG) vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379) als Nachfolgeregelung – ergibt sich, dass sich der Anwendungsbereich dieser Norm nur auf die Erteilung einer isolierten naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bezieht. Eine isolierte naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung hat der Antragsgegner der Beigeladenen vorliegend nicht erteilt. Hieran ist er gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG bundesrechtlich gehindert. Der Senat hat vor diesem Hintergrund bereits entschieden, dass die von einer forstrechtlichen Waldumwandlungsgenehmigung umfasste Eingriffszulassung gemäß der Vorschrift des § 17 Abs. 1 BNatSchG ergeht, da es sich bei ihr nicht um eine eigenständige Verwaltungsentscheidung handelt, sondern nach dem so genannten „Huckepackprinzip“ lediglich das (fach-)behördliche Prüfungsprogramm um die Regelung des § 15 BNatSchG ergänzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2023 – 9 B 2279/21.T –, zit. nach juris Rn. 31 m. w. N.). Dies verkennt der Gemeinsame Erlass des HMUKLV und des HMWEVW zu Neuregelungen zur Beschleunigung des Windenergieausbaus, Stand September 2023 (abrufbar unter: https://umwelt.hessen.de/sites/umwelt.hessen.de/files/2023-05/gemeinsamer_erlass_hmuklv-hmwevw_neuregelungen_zur_beschleunigung_wea_ausbau_aktualisiert_0.pdf), indem er die vorstehend zitierte Gesetzesbegründung unreflektiert übernimmt (a. a. O., S. 39). Um der bundesrechtlich gebotenen Prüfung aller Belange des § 35 Abs. 3 BauGB Rechnung zu tragen, wäre daher das Regierungspräsidium Kassel als zuständige obere Forstbehörde gehalten gewesen, im Verfahren zur Erteilung der streitgegenständlichen Waldumwandlungsgenehmigung die bauplanungsrechtliche Abwägung der von dem Vorhaben der Beigeladenen betroffenen Belange rechtsfehlerfrei vorzunehmen. Hierzu ermächtigt sie § 12 Abs. 2 Nr. 1 HWaldG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG. Danach sind bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Zu den abwägungserheblichen Belangen der Allgemeinheit gehören etwa solche des Verkehrs, der Wirtschaft (einschließlich der Landwirtschaft), der Energie-, Wärme- und Wasserversorgung, Wohnbedürfnisse, Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes, weiterhin Belange von Sport, Freizeit und Erholung einerseits sowie die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und die Interessen an der Erhaltung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt) andererseits, ohne dass damit eine erschöpfende Aufzählung verbunden ist (vgl. dazu Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl. 1998, § 9 Rn. 114; Büllesbach, NVwZ 1991, 22 (23)). Deshalb können auch weitere, in § 35 Abs. 3 BauGB angeführte Belange von dem forstrechtlichen Abwägungsgebot umfasst sein. Eine diesen Maßstäben genügende forstrechtliche Abwägung aller vorliegend entscheidungserheblichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB hat bislang nicht stattgefunden. Exemplarisch hervorzuheben ist, dass die Belange der Wasserwirtschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) hinsichtlich des Zuwegungsbaus nicht vollständig ermittelt und bewertet worden sind (vgl. schon Beschluss des Senats vom 10. Februar 2023, a. a. O., Rn. 37). Eine förmliche Beteiligung der Träger der Trinkwasserversorgung, zu deren Gunsten die Wasserschutzgebiete für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen 3 Gottsbüren, Tiefbrunnen 2 Holzapetal, Tiefbrunnen Gieselwerder und Tiefbrunnen Gottstreu festgesetzt wurden, ist in dem durchgeführten forstrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht ersichtlich. Eine hierauf aufbauende eingehende Prüfung, ob das Vorhaben der Beigeladenen in Ansehung seiner Dimensionierung einer Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnungen zugunsten der genannten Trinkwassergewinnungsanlagen bedarf und ob diese Befreiungen gegebenenfalls erteilt werden können, ist ebenfalls nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat berücksichtigt dabei, dass für das vorliegende Abänderungsverfahren keine Gerichtsgebühren und nach Maßgabe des § 16 Nr. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auch keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren anfallen, also grundsätzlich nur Auslagen erstattungsfähig sein können (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Juli 2023 – 12 MS 89/22 –, zit. nach juris Rn. 33). Da der Abänderungsantrag des Antragsgegners und der Beigeladenen nur teilweise Erfolg hatte, erscheint es sachgerecht, dass jeder Beteiligte seine Auslagen selbst zu tragen hat. Daher erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwertes für das Abänderungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).