Beschluss
4 B 1273/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0718.4B1273.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Juni 2018 - 2 L 1466/18.KS - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 95.632,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Juni 2018 - 2 L 1466/18.KS - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 95.632,75 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Juni 2018 fehlerhaft ist. In diesem Beschluss stellt das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 5. Juni 2018 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 30. Mai 2018 wieder her. Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 trifft das Regierungspräsidium Kassel u.a. die naturschutzrechtliche Anordnung gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG, dass die am 26. September 2014 genehmigten Windkraftanlagen 3, 4 und 7 des Windparks "Klosterstein" ab sofort bis zum 15. August 2018 wegen der erfolgreich verlaufenden Brut des Schwarzstorches auf dem in der Nähe befindlichen Horst jeweils im Zeitraum von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten sind. Der Antragsgegner legt in seiner Beschwerdebegründung als Grund, aus dem die angefochtene Entscheidung abzuändern sei, dar, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Kassel - für die auf Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG getroffene naturschutzrechtliche Anordnung vom 30. Mai 2018 das Regierungspräsidiums Kassel als obere Naturschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HAGBNatSchG zuständig sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass für den Erlass der naturschutzrechtlichen Anordnung gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht das Regierungspräsidium Kassel als obere Naturschutzbehörde, sondern die untere Naturschutzbehörde und damit der Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg zuständig sei, ist im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAGBNatSchG regelt, dass für den Vollzug des Naturschutzrechts die untere Naturschutzbehörde zuständig ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Besteht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HAGBNatSchG die obere Naturschutzbehörde zuständig. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HAGBNatSchG verhindert bereits nach dem Wortlaut der Norm eine Doppelzuständigkeit von unterer und oberer Naturschutzbehörde, bewirkt also in diesen Fällen eine Bündelung der Zuständigkeit bei der oberen Naturschutzbehörde, also beim Regierungspräsidium. Diese Zielrichtung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HAGBNatSchG ergibt sich zudem aus der Historie der Norm. Im Gesetzesentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung (LFN-Reformgesetz) und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 12. September 2000 (Drucksache 15/1575) wird das Bestreben angegeben, künftig die Belange von Regionalentwicklung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz bei den Regierungspräsidien und den staatlichen Landräten möglichst abschließend zu bündeln. Ist also das Regierungspräsidium für eine Entscheidung zuständig, so habe es nach Möglichkeit auch über alle weiteren damit zusammenhängenden Fragen abschließend zu entscheiden, ohne dass eine Stellungnahme einer anderen Behörde eingeholt werde (S. 3 des Gesetzesentwurfs). Die durch Artikel 38 (Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes) unter Nr. 5a erfolgte Änderung des § 30a Abs. 1 HeNatG durch Anfügung des Satzes 2 (S. 39 des Gesetzesentwurfs) entspricht inhaltlich der Regelung des heute geltenden § 2 Abs. 1 Satz 2 HAGBNatSchG. Die allgemeine Begründung zu Art. 38 des Gesetzesentwurfs bestätigt den Zuständigkeitszuwachs bei den Regierungspräsidien im Rahmen der so genannten "Bündelungsfunktion" bei fachfremden Verwaltungsverfahren, für die das Regierungspräsidium zuständig ist (mit Ausnahmen von Planfeststellungsverfahren), für die eine naturschutzrechtliche Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde notwendig wäre. Zur unter Art. 38 Nr. 5a erfolgenden Änderung wird zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, die Vorschrift des § 30a Abs. 1 Satz 2 HeNatG (entspricht inhaltlich dem heute geltenden § 2 Abs. 1 Satz 2 HAGBNatSchG) stelle sicher, dass alle Entscheidungen aus einer Hand ergehen - auch wenn das Regierungspräsidium nicht Planfeststellungsbehörde sei. An die Stelle der an sich zuständigen unteren Naturschutzbehörde trete die obere Naturschutzbehörde (S. 60 des Gesetzesentwurfs). Die Bündelungswirkung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HAGBNatSchG zugunsten des Regierungspräsidiums greift hier nicht, weil es für den Erlass der streitgegenständlichen naturschutzrechtlichen Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG an einer aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehenden Zuständigkeit des Regierungspräsidiums, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, fehlt. Hier liegt nämlich keine originäre Zuständigkeit des Regierungspräsidiums aufgrund anderer Rechtsvorschriften vor. In Betracht käme hier nur eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die aber nicht gegeben ist. § 17 BImSchG ist für die getroffene naturschutzrechtliche Anordnung von vornherein nicht einschlägig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen werden. Nach ihrem klaren Wortlaut beschränkt sich diese Ermächtigung auf die Erfüllung immissionsrechtlicher Verpflichtungen, also der Pflichten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.v. § 5 BImSchG. Hinsichtlich der Pflichten aus anderen Vorschriften außerhalb des Bundes-Immissionsschutzgesetz sind die hierfür zuständigen Behörden berufen. Soweit der Antragsgegner auf § 21 BImSchG verweist, der den (Teil-)Widerruf der immissionsrechtlichen Genehmigung regelt und für den das Regierungspräsidium als Immissionsschutzbehörde zuständig ist, ist diese Regelung hier ebenfalls nicht einschlägig. Ein (Teil-)Widerruf der Genehmigung liegt hier schon deswegen nicht vor, weil kein volles Betriebsverbot für die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen in der streitgegenständlichen naturschutzrechtlichen Anordnung enthalten ist (Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 21 Rdnr. 24). Die Auffassung des Antragsgegners, über die Frage, ob bei bestandskräftig genehmigten Anlagen ein (Teil-)Widerruf nach § 21 BImSchG oder eine eigenständige naturschutzrechtliche Anordnung im Einzelfall fachlich ausreichend und rechtlich zulässig sei, könne "sinnvoll nur vom Regierungspräsidium als Immissions- und Naturschutzbehörde entschieden werden", findet im Gesetz keine Grundlage. Eine Doppelzuständigkeit von unterer und oberer Naturschutzbehörde liegt also nicht vor, weil eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums als obere Naturschutzbehörde nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften besteht. Liegt eine die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums begründende Doppelzuständigkeit von unterer und oberer Naturschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HAGBNatSchG nicht vor, könnte sich eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums als obere Naturschutzbehörde für die streitgegenständliche naturschutzrechtliche Anordnung nur aus § 2 Abs. 2 HAGBNatSchG ergeben. Eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums folgt hier aber auch nicht aus § 2 Abs. 2 HAGBNatSchG. § 2 Abs. 2 Nr. 5 a) aa) HAGBNatSchG regelt, dass a u ß e r in den in diesem Gesetz genannten Fällen die obere Naturschutzbehörde zuständig für den Vollzug des Artenschutzrechts nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist, außer für Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG zum Schutz frei lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen der besonders geschützten Arten sowie ihrer Entwicklungsformen und Lebensstätten. Zwarist dem Antragsgegner insoweit Recht zu geben, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 a) aa) HAGBNatSchG - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht als lex specialis die in § 2 Abs. 1 Satz 2 HAGBNatSchG getroffene Zuständigkeitsregelung verdrängt. Ist die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums als obere Naturschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HAGBNatSchG begründet, entfällt diese Zuständigkeit durch die Regelung des § 2 Abs. 2 HAGBNatSchG nicht wieder. Eine andere Auslegung würde nämlich den oben dargestellten Zweck der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HAGBNatSchG, der so genannten Bündelungsfunktion beim Regierungspräsidium bei Doppelzuständigkeit von unterer und oberer Naturschutzbehörde bei fachfremden Verwaltungsverfahren, konterkarieren. Vielmehr erweitert die Regelung des § 2 Abs. 2 HAGBNatSchG im Grundsatz den Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums als obere Naturschutzbehörde. Dies wird auch durch die Formulierung in § 2 Abs. 2 HAGBNatSchG "a u ß e r in den in diesem Gesetz genannten Fällen" deutlich. Es handelt sich im Grundsatz also um eine zuständigkeitserweiternde Regelung zugunsten der oberen Naturschutzbehörde, die nur greift, wenn nicht bereits die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde nach § 2 Abs.1 Satz 2 HAGBNatSchG erfüllt sind. Dies ist hier der Fall. Eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums als obere Naturschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 a) aa) HAGBNatSchG ist hier aber zu verneinen, da eine Maßnahme nach § 3 Abs. 2 BNatSchG zum Schutz frei lebender Tiere streitgegenständlich ist, die von der Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde unter aa) ausdrücklich ausgenommen ist. Es verbleibt also bei der Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde und damit des Kreisausschusses des Landkreises Hersfeld-Rotenburg für die streitgegenständliche naturschutzrechtliche Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG. Der Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg hat im Übrigen bereits mit Bescheid vom 28. Juni 2018 eine naturschutzrechtliche Anordnung gleichen Inhalts gegenüber der Antragstellerin getroffen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da die Beschwerde erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Antragstellerin beziffert ihr wirtschaftliches Interesse auf 191.265,51 € Einnahmeausfälle durch die Abschaltung der Windenergieanlagen, wobei der Senat diese Summe im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung halbiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).