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Beschluss

9 B 1408/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1004.9B1408.16.0A
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Leitsätze
Die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren begehrte vorläufige Eröffnung eines (Promotions-) Prüfungsverfahrens und die damit einhergehende vorläufige Begutachtung einer Dissertation stellen sich als Vorwegnahme der Hauptsache dar, da damit das Begehren des Hauptsacheverfahrens faktisch erreicht wird. Das mit der Erstellung einer Dissertation erlangte Spezialwissen ist nicht mit dem in berufspraktischen oder universitären Bereichen zur Abfrage gelangenden Prüfungswissen vergleichbar, so dass die von der Rechtsprechung für eine Unzumutbarkeit der Vorhaltung von Prüfungswissen entwickelten Maßstäbe auf dieses Spezialwissen nicht übertragbar sind. Einzelfall einer Täuschung über Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis bei Einreichung einer Dissertation mit nur lückenhafter Dokumentation.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2016 - 4 L 331/16.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren begehrte vorläufige Eröffnung eines (Promotions-) Prüfungsverfahrens und die damit einhergehende vorläufige Begutachtung einer Dissertation stellen sich als Vorwegnahme der Hauptsache dar, da damit das Begehren des Hauptsacheverfahrens faktisch erreicht wird. Das mit der Erstellung einer Dissertation erlangte Spezialwissen ist nicht mit dem in berufspraktischen oder universitären Bereichen zur Abfrage gelangenden Prüfungswissen vergleichbar, so dass die von der Rechtsprechung für eine Unzumutbarkeit der Vorhaltung von Prüfungswissen entwickelten Maßstäbe auf dieses Spezialwissen nicht übertragbar sind. Einzelfall einer Täuschung über Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis bei Einreichung einer Dissertation mit nur lückenhafter Dokumentation. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2016 - 4 L 331/16.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Gericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Eröffnung des Prüfungsverfahrens betreffend eine vom Antragsteller erstellte Dissertation und die vorläufige Begutachtung dieser Dissertation abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Der Antragsteller habe sein Studium als Diplom-Chemiker abgeschlossen und an der Ausübung einer ausbildungsgemäßen Berufstätigkeit sei er derzeit nicht gehindert. Soweit er sich bei einem Arbeitgeber mit dem Hinweis auf eine von ihm betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Promotion beworben habe, so sei dies im Wesentlichen seinem eigenen Risikobereich und den eventuell mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen zuzuordnen. Es sei klar, dass schon die Arbeit an einer Dissertation einen nicht immer absehbaren Zeitraum in Anspruch nehmen werde und dass auch nicht konkret vorhersehbar sei, zu welcher Zeit und ob überhaupt mit einem erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens gerechnet werden könne. Die begehrte Anordnung, das Prüfungsverfahren vorläufig zu eröffnen, sei nicht geeignet, die allgemein bestehenden Ungewissheiten über einen erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens abzuwenden. Die begehrte vorläufige Begutachtung der Dissertation stelle sich als eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die nur ausnahmsweise in Betracht komme, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spreche. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Der Antragsteller könne seinen Beruf bereits ausüben und die für besondere Vereinbarungen mit seinem Arbeitgeber über eine angestrebte Promotion mit nicht vorhersehbaren Erfolgserwartungen verbundenen Risiken trügen allein die Beteiligten. Der Antragsteller könne auch nicht geltend machen, dass es ihm unzumutbar sei, wegen einer längeren Dauer des Promotionsverfahrens spezielles Prüfungswissen präsent zu halten. Es sei davon auszugehen, dass ein Promotionskandidat nach mehrjähriger Befassung mit seinem speziellen Fachgebiet in der Lage sein werde und müsse, sein nachhaltiges Fachwissen über ein bestimmtes Datum, etwa eines konkreten Prüfungstages, hinaus präsent zu halten. Insoweit unterscheide sich ein Promotionsverfahren deutlich von einem sonstigen Prüfungsverfahren im berufspraktischen oder im universitären Bereich, wo regelmäßig eine Vielzahl von Fach- und Sachgebieten unterschiedlicher Art zur Abfrage gelangten. Weiterhin habe der Antragsteller auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der gebotenen Intensität glaubhaft gemacht; die Antragsgegnerin habe eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt, auf die die Entscheidung über die Nichteröffnung des Prüfungsverfahrens gestützt werde. Gegen diese Entscheidung bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zum einen vor (S. 14 f. der Beschwerdebegründung), dass mit der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden sei, so dass vom Gericht seiner Entscheidung ein fehlerhafter Maßstab für die Glaubhaftmachung zugrunde gelegt worden sei. Mit diesem Einwand kann der Antragsteller nicht durchdringen. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist dann auszugehen, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen gleichkäme (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn 909). Dies ist vorliegend der Fall, denn die im Hauptsacheverfahren vom Antragsteller allein zu erzielende Eröffnung des Prüfungsverfahrens nach § 7 der Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fachbereiche der Johann Wolfgang Goethe - Universität Frankfurt am Main vom 26. Januar 1993 in der Fassung vom 28. Oktober 2010 (PromO) sowie die damit einhergehende Begutachtung seiner Dissertation nach § 8 PromO würde mit der begehrten vorläufigen Regelung faktisch erreicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass bei einer "vorläufigen" Begutachtung der Dissertation die Vorläufigkeit nicht den Begutachtungsvorgang an sich betrifft, sondern nur die Frage, inwieweit die Begutachtung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestehen bleibt. Bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren wird die Dissertation nicht nochmals - nunmehr endgültig - bewertet, sondern eine bereits erfolgte "vorläufige" Begutachtung wird zur endgültigen Begutachtung. Die "vorläufige" Begutachtung selbst hat daher auch umfassend und nicht etwa nur summarisch zu erfolgen; sie unterscheidet sich inhaltlich nicht von der in der Hauptsache begehrten Begutachtung, so dass das Klageziel des Hauptsacheverfahrens faktisch vorweggenommen wird. Aus diesen Gründen vermag der Senat der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Hess. VGH vom 5. Juli 2004 (- 8 TG 732/04 -, juris) nicht zu folgen. In diesem Beschluss gelangt der 8. Senat des Hess. VGH in der zitierten Textstelle (Rn 28) zu der Wertung, dass mit einer vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, obwohl die zur Begründung vom 8. Senat angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich besagt, dass die durch eine einstweilige Anordnung erlangte Rechtsposition eine vorläufige ist, da sie unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung ergeht. Zu der Frage, ob mit einer vorläufigen Anordnung faktisch bereits das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens erreicht wird, verhält sich die bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht. Damit kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. Dies ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dann der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (s. auch Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn 909). Unzumutbare, irreparable Nachteile sind indes vom Antragsteller - auch im Beschwerdeverfahren - nicht glaubhaft gemacht worden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein Abwarten (des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens) dann für zumutbar erachtet, wenn weder mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf "ungewisse Zeit" noch mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens zu rechnen ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn 908; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2008 - 14 B 1888/07 -, juris Rn 6). Beides ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - in Bezug auf den Antragsteller nicht gegeben. Der Antragsteller wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Promotionsvorhaben deutlich von einem sonstigen Prüfungsverfahren im berufspraktischen oder universitären Bereich unterscheide, in dem regelmäßig eine Vielzahl von Fach- und Sachgebieten unterschiedlicher Art zur Abfrage gelange; ein Promotionskandidat werde und müsse aber in der Lage sein, sein nachhaltiges Fachwissen über ein bestimmtes Datum, etwa eines konkreten Prüfungstages, hinaus präsent zu halten. Nach Auffassung des Antragstellers ist die Rechtsprechung zum Prüfungswissen auf die Disputation nach § 11 PromO übertragbar, weil im Rahmen der Disputation auch das im Rahmen der Dissertation erarbeitete Wissen abgeprüft werde, indem der Inhalt der Dissertation zu verteidigen sei (§ 11 Abs. 3 PromO). Es sei dem Antragsteller deshalb nicht zuzumuten, das im Rahmen der Dissertation erarbeitete "Prüfungswissen" "auf ewig" bzw. auf "unabsehbare Zeit" aufrecht zu erhalten, zumal das Prüfungsverfahren nach der Promotionsordnung auf eine zügige Abwicklung ab dem Zeitpunkt seiner Eröffnung ausgerichtet sei. Der Senat teilt hingegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen dem mit der Erstellung einer Dissertation erlangten Spezialwissen und dem breit gefächerten Prüfungswissen, wie es in den vom Verwaltungsgericht angeführten berufspraktischen oder universitären Bereichen zur Abfrage gelangt und regelmäßig eine Vielzahl von Fach- und Sachgebieten umfasst. Die vom Antragsteller angenommene, zu erwartende zeitliche Verzögerung bis zur Disputation (nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre) und die daraus von ihm unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung abgeleitete Unzumutbarkeit eines weiteren Zuwartens wegen drohenden Verlustes prüfungsrelevanten Spezialwissens (s. Seite 7 - 10 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes) ist aufgrund der oben dargestellten nachvollziehbaren Differenzierung zwischen Spezialwissen und Prüfungswissen nicht gegeben. Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung (vgl. etwa die zitiere Entscheidung des 8. Senats des Hess. VGH vom 05.07.2004 - 8 TG 732/04 -, a.a.O., die eine 2. Juristische Staatsprüfung zum Gegenstand hat) ist zur Vorhaltung eines im Hinblick auf eine konkrete Prüfung erarbeiteten, regelmäßig breit gefächerten Prüfungswissens ergangen, wobei regelmäßig wegen der möglichen Vielzahl von Fach- und Sachgebieten völlig offen ist, welche Thematik im Einzelnen zur Abfrage gelangen wird. Hingegen ist das im Rahmen der Erstellung einer Dissertation über einen mehrjährigen Zeitraum erlangte Wissen auf einen bereits bekannten, sehr speziellen Themenbereich beschränkt und daher auch nach längerer Zeitdauer noch über die Dissertation selbst und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen wieder "abrufbar". Damit sind die vom Antragsteller betrachtete Rechtsprechung und die von dieser zugrunde gelegten Zeitspannen für die Bewertung der Unzumutbarkeit der Vorhaltung des Prüfungswissens entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf die hier gegebene Fallgestaltung des Promotionsverfahrens übertragbar, so dass eine Unzumutbarkeit unter dem Aspekt des Verlustes des mit der Dissertation erworbenen Spezialwissens ausscheidet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des vom Antragsteller befürchteten Risikos, dass das von ihm gewählte Promotionsthema anderweitig bearbeitet bzw. eine Promotion zu diesem Thema verfasst und veröffentlicht wird und der Antragsteller ggf. nicht mehr promoviert werden könnte, weil seine Dissertation gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO damit nicht mehr zur Lösung von wissenschaftlichen Fragen beitragen könnte (Seite 11 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes). Dieses vom Antragsteller nicht näher substantiierte, im Hinblick auf die regelmäßig sehr spezielle Thematik einer Dissertation eher als gering einzustufende Risiko trifft letztlich jeden Promovenden und wird durch das Abwarten des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens nicht unzumutbar erhöht. Des Weiteren kann der Antragsteller auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, das Verwaltungsgericht habe den drohenden Verlust des derzeit ausgeübten Berufs fälschlicherweise nicht als irreparablen, den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Schaden angesehen (Seite 11 der Beschwerdebegründungsschrift). Das Verwaltungsgericht hat ein unzumutbares Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf ungewisse Zeit in der Situation des Antragstellers verneint, da dieser seinen Beruf bereits ausübt und für besondere Vereinbarungen mit einem Arbeitgeber über eine angestrebte Promotion mit nicht vorhersehbaren Erfolgserwartungen allein die Beteiligten die damit verbundenen Risiken trügen. Dies ist nicht zu beanstanden. Zum einen stand bei Beginn der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers in der Industrie (01.02.2014, s. Stellungnahme von Prof. Dr. W. an den Dekan des Fachbereichs vom 11.02.2015, S. 3), also bei Abschluss des Arbeitsvertrages, lediglich fest, dass der Antragsteller als Doktorand angenommen, seine Dissertation aber noch nicht eingereicht und das Prüfungsverfahren noch nicht eröffnet war. Ist das Arbeitsverhältnis vom Antragsteller evtl. unter besonderen Vereinbarungen eingegangen worden, die den erfolgreichen Abschluss eines Promotionsverfahren zum Gegenstand haben, so trägt der Antragsteller auch das Risiko, dass ein solcher Abschluss möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht in dem erwarteten Zeitrahmen gelingt. Eine Unzumutbarkeit des Abwartens des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Im Übrigen hat der Antragsteller zur Glaubhaftmachung seines Vortrags, ihm drohe der Verlust des Arbeitsplatzes, lediglich eine von ihm selbst abgegebene eidesstattliche Versicherung vorgelegt; er hat sein Vorbringen in Bezug auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aber weder substantiiert dargelegt noch durch weitere Unterlagen, wie etwa eine Ablichtung des Vertrages oder eine schriftliche Stellungnahme seines Arbeitgebers zu diesen Vereinbarungen belegt, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der Beschwerde des Antragstellers bleibt aber auch deshalb der Erfolg versagt, weil das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat. Ein solcher Anspruch müsste - wie oben ausgeführt - wegen der Vorwegnahme der Hauptsache durch eine stattgebende Eilverfahrensentscheidung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einem Anspruch auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens nach § 7 PromO dürfte Absatz 3 lit. b) dieser Vorschrift entgegen stehen, wonach die Einleitung des Prüfungsverfahrens (nur) versagt werden kann, wenn der Bewerber sich einer Täuschung im Zusammenhang mit den Zulassungsvoraussetzungen oder auch der Dissertation schuldig gemacht hat. Die Antragsgegnerin hat ihre die Eröffnung des Prüfungsverfahrens ablehnende Entscheidung vom 25. Februar 2016 (Bl. 80 GA) - in Umsetzung des Beschlusses des Promotionsausschusses des Fachbereichs für Biochemie, Chemie und Pharmazie vom 15. Februar 2016 - damit begründet, dass die Authentizität der wissenschaftlichen Ergebnisse in der Dissertation nicht deutlich belegbar und überprüfbar sei, da die Experimente und Ergebnisse nicht ausreichend in den Laborjournalen dokumentiert worden seien. Die fehlenden langen Zeitabschnitte im Laborjournal ließen auf eine sehr lückenhafte Dokumentation schließen. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, wonach Resultate wissenschaftlich zu dokumentieren seien. Die Antragsgegnerin hat ihre ablehnende Entscheidung auf Feststellungen gestützt, die von einem von ihr beauftragten Gutachter, Prof. Dr. E., Seniorprofessor am Fachbereich, in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2016 getroffen wurden. Dieses Gutachten beruht auf einem Abgleich der Dissertationsergebnisse mit den vom Antragsteller geführten Laborjournalen und einer Überprüfung, ob diese Ergebnisse aus den Einträgen in den Laborjournalen nachvollziehbar hervorgegangen sind. Nach dem aus der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Promotionsakte im vorliegenden Eilverfahren zu gewinnenden Erkenntnisstand wird der dem Antragsteller (als angenommener Doktorand) aus dem promotionsrechtlichen Betreuungsverhältnis grundsätzlich erwachsene Anspruch auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens aller Voraussicht nach durch die Regelung des § 7 Abs. 3 lit b) PromO ausgeschlossen. Zwar ist dem Antragsteller darin beizupflichten, dass die materielle Beweislast für diesen Ausschlusstatbestand die Antragsgegnerin trägt. Allerdings sind nach derzeitigem Erkenntnisstand Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Regelung nicht begründet, so dass der vom Antragsteller geltend gemachte Anordnungsanspruch von ihm nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache glaubhaft gemacht worden ist. Bereits der ehemalige Betreuer des Antragstellers, Prof. Dr. W., hat in seiner Stellungnahme an den Dekan des Fachbereichs vom 11. Februar 2015 (Bl. 29 - 33 der Promotionsakte), in der er erläutert, aus welchen Gründen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller mit dem Ziel der Promotion des Antragstellers der notwendigen Vertrauensgrundlage entbehrt, darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die bislang vorliegenden und zweifelsfrei dokumentierten Ergebnisse nicht für eine Promotion ausreichten und die vorliegenden Laborjournale bereits in einem frühen Stadium der Erstellung der Dissertation eine unprofessionelle Arbeitsweise des Antragstellers belegten (Bl. 31 unten der Promotionsakte). Auf diese Stellungnahme hin beschloss der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 7. Juli 2015, den Seniorprofessor Prof. Dr. E. als unabhängigen Gutachter zu beauftragen, die vom Antragsteller eingereichten Laborjournale mit den in der Dissertation benannten wissenschaftlichen Auswertungen abzugleichen, um dem Vorwurf des wissenschaftlichen Fehlverhaltens nachzugehen. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2016 (Bl. 58 - 64 der Promotionsakte) gelangte der beauftragte Gutachter nach Überprüfung der ihm vorliegenden Laborjournale sowie der Dissertation des Antragstellers zu der abschließenden Feststellung, dass die Ergebnisse in der vorgelegten Dissertation nicht zweifelsfrei aus den sog. Laborjournalen zu entnehmen seien (S. 7 der gutachterlichen Stellungnahme). Vorab hatte der Gutachter erläutert, dass die Authentizität der hergestellten (chemischen) Verbindungen nur durch die korrekte Führung des Laborjournals nachzuweisen sei; nur dann sei es möglich, die Experimente zu rekonstruieren und dadurch ihre Authentizität zu bestätigen (S. 2 der gutachterlichen Stellungnahme). Sodann gelangte der Gutachter hinsichtlich der drei handschriftlichen Laborjournale zu den Feststellungen, dass die Hälfte der Zeit der Doktorarbeit nicht in einem Laborjournal belegt sei, dass zwei der drei handschriftlichen Laborjournale nicht der in der Chemie verlangten Form entsprächen, dass viele der Experimente nicht chronologisch dokumentiert worden seien und dass bei den gedruckten Journalfragmenten eines elektronischen Laborjournals nicht erkennbar sei, zu welchem Zeitpunkt der Ausdruck bzw. das elektronische Laborjournal entstanden sei; zudem sei es weder chronologisch noch fortlaufend nach Versuchen aufgebaut (S. 2 und 3 der gutachterlichen Stellungnahme). Zu der Frage, welcher Anteil der Dissertation mit Laborjournalen und Rohdaten adäquat belegbar sei, gelangt der Gutachter zu der Einschätzung, dass die vorliegenden Laborjournale im Original nicht alle Ergebnisse der Dissertation belegten; besonders fehlten die analytischen Daten, die erst die beschriebenen Verbindungen bewiesen (S. 5 der gutachterlichen Stellungnahme). Hinsichtlich der auf einem USB-Stick vom Antragsteller eingereichten, in elektronischer Form erstellten Unterlagen sei es nicht möglich gewesen, diese den Laborjournalen zuzuordnen, da Hinweise auf Laborjournaleinträge fehlten und das Datum nicht angegeben sei. Daher trage der USB-Stick nicht zur Belegung der Daten der Dissertation bei (S. 6 der gutachterlichen Stellungnahme). Zusammenfassend gelangt der Gutachter zu der Bewertung, dass eine im Rahmen eines Promotionsvorhabens eingereichte naturwissenschaftliche Dissertation wissenschaftlich zu gewährleisten habe, dass sich alle dargelegten Ergebnisse beweisbar aus den Rohdaten ergeben. Wenn diese Kausalität aufgrund fehlender Inhalte nicht nachgewiesen werden könne, liege keine glaubwürdige bewertbare Dissertation vor. Da im Fall der Dissertation des Antragstellers gut die Hälfte der Ergebnisse nicht durch Rohdaten (Laborjournale) belegbar seien, könne leider nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller über die Ergebnisse seiner Promotion habe täuschen wollen. Bei der Bewertung, ob der Antragsteller im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 3 lit. b) PromO sich einer Täuschung im Zusammenhang mit der Dissertation schuldig gemacht hat, handelt es sich um eine rechtliche Wertung, die letztlich dem Gericht vorbehalten ist, so dass es rechtlich auf die zuletzt wiedergegebene Formulierung des Gutachters, wonach "eine Täuschung durch den Antragsteller über die Ergebnisse seiner Promotion leider nicht ausgeschlossen werden könne" nicht ankommt. Entscheidend ist für den Senat vielmehr zum einen der Umstand, dass nach dem im Eilverfahren aus den Akten zu gewinnenden Erkenntnisstand der Antragsteller bereits zu Beginn seines Dissertationsvorhabens im Arbeitskreis von seinem ehemaligen Betreuer, Prof. Dr. W., über die Standards guter wissenschaftlicher Praxis (wissenschaftlich einwandfreies Verhalten und professionelle Dokumentation der Ergebnisse) aufgeklärt worden ist (s. S. 2 oben der Stellungnahme von Prof. Dr. W. an den Dekan vom 11.02.2015, Bl. 32 der Promotionsakte). Nach einem - vom Antragsteller auch eingestandenen - wissenschaftlichen Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von wissenschaftlichen Ergebnissen im August 2013 ließ sich Prof. Dr. W. die vom Antragsteller gefertigten Laborjournale aushändigen und stellte fest, dass dieser nur bis Oktober 2011 ein fest gebundenes Laborjournal geführt hatte und auch diese Aufzeichnungen elementare Standards wissenschaftlicher Dokumentationen nicht oder nur in unzureichendem Maße erfüllten und damit eine eklatant unprofessionelle Arbeitsweise belegten. Trotz des ausdrücklichen Hinweises seines ehemaligen Betreuers, dass die vorliegenden Ergebnisse für eine Promotion nicht ausreichten (S. 3 der Stellungnahme von Prof. Dr. W. an den Dekan vom 11.02.2015, Bl. 31 der Promotionsakte) machte der Antragsteller von der von ihm laut Prof. Dr. W. zunächst "enthusiastisch begrüßten" Vereinbarung zum Abschluss seines Promotionsvorhabens vom 9. Oktober 2013 (Bl. 27 der Promotionsakte), mit der ihm für die Dauer eines Jahres die Möglichkeit eingeräumt wurde, nachträglich eine den wissenschaftlichen Anforderungen genügende Grundlage für seine Dissertation erstellen zu können, keinen Gebrauch, sondern ging zum 1. Februar 2014 ein Arbeitsverhältnis bei einem industriellem Unternehmen ein. In Kenntnis des professionellen Dokumentationserfordernisses als Voraussetzung für eine dem Standard guter wissenschaftlicher Praxis genügende Dissertation, auf das der Antragsteller schon zu Beginn und vor allem auch während der Erstellung seiner Dissertation von seinem ehemaligen Betreuer mehrfach und auch deutlich hingewiesen worden war, und ebenfalls in Kenntnis, dass seine bisherige Dokumentation der Experimente und deren Ergebnisse diesem Erfordernis bei weitem nicht genügte, hat der Antragsteller gleichwohl seine Dissertation eingereicht und dabei eidesstattlich versichert, die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis bei Erstellung derselben beachtet zu haben (s. Bl. 8 der Promotionsakte). Dieses vom Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand gezeigte Verhalten dürfte entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung als Täuschung über eine guter wissenschaftlicher Praxis genügenden Dokumentation der Ergebnisse der von ihm im Rahmen seines Promotionsvorhabens durchgeführten und seiner Doktorarbeit zugrunde gelegten Experimente zu bewerten sein. Ist - wie vom Gutachter Prof. Dr. E. bestätigtaufgrund der defizitären Dokumentation die Authentizität der hergestellten chemischen Verbindungen nicht nachweisbar und ist es dadurch nicht möglich, die Experimente zu rekonstruieren, so liegt bereits keine bewertbare Dissertation vor. Ist dies wissentlich und willentlich herbeigeführt worden, indem in Kenntnis des beschriebenen Defizits der Dokumentation gleichwohl die Dissertation zur Bewertung eingereicht und die Beachtung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis versichert wird, so ist von einer Täuschung in Bezug auf die Dissertation auszugehen und damit vom Vorliegen des die Eröffnung des Prüfungsverfahrens ausschließenden Tatbestands des § 7 Abs. 3 lit. b) PromO. Mit seinen Einwendungen gegen die ihm von der Antragsgegnerin entgegengehaltene Täuschung kann der Antragsteller nicht durchdringen. Der Antragsteller trägt vor, der von der Antragsgegnerin behauptete Vorwurf, die Ergebnisse der Dissertation ließen sich anhand der Laborjournale nicht reproduzieren, sei gänzlich unzutreffend; vielmehr seien die benötigten Unterlagen der Antragsgegnerin vollständig zur Verfügung gestellt worden und anhand des vorliegenden Materials bzw. der Laborjournale in handschriftlicher und elektronischer Form seien die Versuche in der Dissertation vollumfänglich reproduzierbar und die Ergebnisse der Dissertation daher zweifelsfrei aus den Laborjournalen zu entnehmen. Dass er die Laborjournale nicht nur in handschriftlicher Form sondern auch in elektronischer Form vorgelegt habe, sei unberücksichtigt geblieben. Diesem Vorbringen des Antragstellers ist entgegenzuhalten, dass von dem Gutachter deutlich unter Anführung einzelner Beispiele herausgestellt worden ist, dass die handschriftlichen Laborjournale sowohl von dem Zeitraum, den sie abdecken, aber auch von ihrem Inhalt her nicht den an sie zu stellenden professionellen Dokumentationserfordernissen genügen; zusammenfassend gelangt der Gutachter zu der Feststellung, dass die vorliegenden Unterlagen einen Chemiker nicht in die Lage versetzen, die dreijährige Arbeit des Antragstellers im Labor zu rekonstruieren. Zu den elektronisch erstellten, auf einem USB-Stick eingereichten Unterlagen hat der Gutachter ausgeführt, es sei nicht möglich gewesen, diese den Laborjournalen zuzuordnen, da Hinweise auf Laborjournaleinträge fehlten und das Datum nicht angegeben worden sei, so dass diese Unterlagen nicht zur Belegung der Daten in der Dissertation beitrügen. Auch in Bezug auf die in ausgedruckter Form vorliegenden Journalfragmente eines elektronischen Laborjournals zeigt der Gutachter Mängel (fehlende chronologische Reihenfolge) und weitere Ungereimtheiten auf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind daher diese Vorwürfe nicht unzureichend oder unsubstantiiert. Vielmehr bestätigen sie die Einschätzung des ehemaligen Betreuers des Antragstellers, der in einer Anmerkung zum "elektronischen Laborjournal" des Antragstellers von einer strukturlosen Ansammlung von Dateien spricht. Das mit einem Chemiezeichenprogramm erstellte elektronische Laborjournal erfülle die Mindeststandards wissenschaftlicher Dokumentation nicht, da die Chronologie der Experimente nicht zweifelsfrei nachzuvollziehen sei und Eintragungen nachträglich verändert bzw. hinzugefügt werden könnten, ohne dass dies von Dritten nachzuvollziehen wäre (s. Bl. 41 der Promotionsakte). Schließlich geht der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die für die Dissertation maßgeblichen Experimente und mithin die tragenden Ergebnisse der Dissertation veröffentlicht worden seien, was ihre Validität voraussetze, fehl, denn in Bezug auf die beiden Publikationen, an denen der Antragsteller als Zweitautor beteiligt war, beschränkte sich sein Beitrag auf die Zuarbeit hinsichtlich des Experimentalanteils, und hinsichtlich seiner Mitwirkung wurde gegen ihn in beiden Fällen von seinem ehemaligen Betreuer der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens erhoben, der vom Antragsteller auch eingeräumt worden ist (s. Stellungnahme des Prof. Dr. W. vom 11.02.2015, Bl. 29 - 33 der Promotionsakte). Dieses Verhalten des Antragstellers führte letztlich zum Bruch des Vertrauensverhältnisses zwischen Promovend und Betreuer. Eine nähere Aufklärung des Täuschungsverhaltens des Antragstellers und der diesem zugrunde liegenden Fakten mag dem Widerspruchsverfahren bzw. einem sich anschließenden Klageverfahren vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Eilverfahren ist jedenfalls festzustellen, dass vom Antragsteller ein Anspruch auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens und Begutachtung seiner Dissertation nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden ist. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).