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Beschluss

9 B 1506/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0127.9B1506.15.0A
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Leitsätze
Auf eine Schutzwürdigkeit als faktischer Inländer im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK kann sich ein zurückgekehrter Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen ist, auch nach einem langjährigen, ordnungsgemäßen Vor-Aufenthalt (hier: 22 Jahre) dann nicht mehr erfolgreich berufen, wenn er über insgesamt nahezu denselben Zeitraum (hier: ca. 18 Jahre) seinen Aufenthalt in seinem Heimatstaat genommen, dort eine Familie gegründet und nach Absolvierung einer Berufsausbildung langfristig eine Beschäftigung gefunden hatte. In einer solchen Fallkonstellation stellt die Ablehnung der Verlängerung einer (eheunabhängigen) Aufenthaltserlaubnis nach kurzer erneuter Aufenthaltsdauer bereits keinen Eingriff in das Recht des Ausländers auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 10 L 1758/15.F - vom 27. Juli 2015 wird zurückgewiesen, soweit damit sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen worden ist. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf eine Schutzwürdigkeit als faktischer Inländer im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK kann sich ein zurückgekehrter Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen ist, auch nach einem langjährigen, ordnungsgemäßen Vor-Aufenthalt (hier: 22 Jahre) dann nicht mehr erfolgreich berufen, wenn er über insgesamt nahezu denselben Zeitraum (hier: ca. 18 Jahre) seinen Aufenthalt in seinem Heimatstaat genommen, dort eine Familie gegründet und nach Absolvierung einer Berufsausbildung langfristig eine Beschäftigung gefunden hatte. In einer solchen Fallkonstellation stellt die Ablehnung der Verlängerung einer (eheunabhängigen) Aufenthaltserlaubnis nach kurzer erneuter Aufenthaltsdauer bereits keinen Eingriff in das Recht des Ausländers auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 10 L 1758/15.F - vom 27. Juli 2015 wird zurückgewiesen, soweit damit sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen worden ist. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 29. April 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Dagegen hat der Antragsteller unter dem 18. Mai 2015 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Eilbegehren abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin zu Recht die zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert habe, da eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr existiere. Der Antragsteller habe aber auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da die eheliche Lebensgemeinschaft unstreitig nicht drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Eine Aufenthaltserlaubnis könne ihm auch nicht nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erteilt werden, da er zum Zeitpunkt des Ablaufs der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis noch keine einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber absolviert habe. Selbst wenn er als Kind eines türkischen Arbeitnehmers assoziationsberechtigt nach Art. 7 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 gewesen sein sollte, sei aufgrund seiner Ausreise in die Türkei, seines jahrelangen Aufenthaltes dort einschließlich der Gründung einer eigenen Familie nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der Türkei gefunden habe. Damit sei eine zu seinen Gunsten angenommene Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 erloschen, denn er habe im Sinne der Rechtsprechung des EuGH den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers nicht. In seiner Beschwerdebegründung wendet sich der Antragsteller nicht gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Wertung, dass von einem Erlöschen seiner Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 auszugehen sei, sondern er macht geltend, ihm stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu, denn er könne sich auf eine Schutzwürdigkeit als faktischer Inländer berufen. Er verfüge über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat Bundesrepublik Deutschland. Nach den - von ihm näher dargelegten - Gesamtumständen sei ihm daher nicht zuzumuten, sein Privatleben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde nicht dargelegt, dass die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt. Zwar können sich Ausreisehindernisse im Sinne der von ihm angeführten Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht, insbesondere aus Art. 8 EMRK, herzuleiten sind (s. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 25 AufenthG, Rn. 108; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.09.2010 - 2 M 132/10 -, juris, Rn. 5, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [197]). Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (s. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2011 - OVG 2 S 86.11 -, juris, Rn. 7 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 - 1 C 40.07 -, juris, Rn. 21). Einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung kommt aber eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 19.03. 2012 - 8 LB 5/11 -, Rn. 43, juris, m.w.N. aus der Rspr. und der Lit.; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 -, juris, Rn. 25). Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (so auch: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O. Rn 114). Bezüglich des vom Antragsteller gestellten Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. April 2015 abgelehnt worden ist, ist für das vorliegende Eilverfahren auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann indes eine hinreichende Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht (mehr) festgestellt werden. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob und ggf. mit welchem Grad eine Verwurzelung des Antragstellers in Deutschland bestanden hat, bevor dieser im Jahr 1994 das Bundesgebiet verlassen und in der Türkei, dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, seinen Aufenthalt genommen hat. Der Antragsteller reiste wenige Monate nach seiner Geburt (14.11.1971) im Jahr 1972 aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich bei seinen Eltern in Deutschland über einen Zeitraum von 22 Jahren auf. Dieser Zeitraum des Aufwachsens in Deutschland bei seinen im Ruhrgebiet lebenden Eltern war sicherlich prägend für den Antragsteller. Während dieser Zeit erlernte er nicht nur die deutsche Sprache, sondern er brachte sowohl eine schulische als auch eine berufliche Ausbildung (Schweißer) zum Abschluss. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass er neben den familiären Bindungen auch eine Vielzahl sozialer Kontakte, nach seinem Vortrag auch zu Deutschen, entwickelt hat. Indes liegt diese Phase inzwischen mehr als 20 Jahre zurück. Der weitere persönliche Werdegang des Antragstellers ab dem Jahr 1994 ist deutlich von einem ebenfalls langjährigen Aufenthalt in der Türkei und einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse geprägt. Nach Ableistung seines Wehrdienstes in der Türkei ab Mai 1994 bis 1995 kehrte der Antragsteller nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurück, sondern fand nach seinen Angaben im Touristengebiet von Antalya gute Beschäftigungsmöglichkeiten, gerade auch wegen seiner Deutschkenntnisse. Parallel zu seiner Tätigkeit in der Tourismusbranche erlernte er den Beruf des Masseurs (einschließlich therapeutischer Massage). Zudem ging der Antragsteller dort im Jahr 1997 die Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen ein, aus der zunächst ein Kind hervorging (geboren in 1999), die aber dann scheiterte. In dem Zeitraum 2000/2001 (nähere Daten lassen sich dem vorgelegten Behördenvorgang nicht entnehmen) hat der Antragsteller nach seinen Angaben eine deutsche Staatsangehörige geheiratet und sich zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft für ca. 1,5 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Diese Ehe wurde wieder geschieden und der Antragsteller kehrte zurück in die Türkei. An diesen relativ kurzen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland schloss sich dann ein etwa 12-jähriger Aufenthalt in der Türkei an, in dem der Antragsteller wiederum in der Region Antalya einer beruflichen Tätigkeit in der Tourismusbranche nachging. Er heiratete seine ehemalige türkische Ehefrau erneut und aus dieser Ehe ging ein weiteres Kind (geboren 2001) hervor. Die versuchte "Versöhnung" der Eheleute scheiterte aber und auch diese Ehe wurde wieder geschieden. Erst im November 2013 reiste der Antragsteller zum Zwecke der Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer im April 2013 geehelichten deutschen Staatsangehörigen wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auch diese eheliche Lebensgemeinschaft besteht mittlerweile nicht mehr. Während seines jetzigen Aufenthaltes hat der Antragsteller eine Arbeitsstelle als Luftfrachtabfertiger auf dem Flughafen Frankfurt Main gefunden. Dieser Schilderung des persönlichen Werdegangs des Antragstellers ist zu entnehmen, dass sich der Antragsteller ab seinem 23. Lebensjahr ganz überwiegend in der Türkei aufgehalten hat, dort nicht nur eine Türkin geheiratet, sondern mit ihr auch eine Familie gegründet hat und dabei stets sein wirtschaftliches Auskommen in der Tourismusbranche gefunden hat, wofür ihm neben der Beherrschung der Landessprache auch seine deutschen Sprachkenntnisse zugute kamen. Auch wenn der Antragsteller nach seinen Angaben heute keinen Kontakt mehr zu seiner ehemaligen türkischen Ehefrau hat und ein zunächst noch bestehender telefonischer Kontakt zu seinen Kindern inzwischen wohl auch abgebrochen ist, so ist ab dem Jahr 1994 doch ganz überwiegend die Türkei zum Mittelpunkt der Lebensführung des Antragstellers geworden. Dafür spricht auch, dass dieser seinen Türkeiaufenthalt nur für einen relativ kurzen Zeitraum zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner ersten deutschen Ehefrau unterbrochen hat und sich aus diesem Aufenthalt wohl auch keine sozialen Kontakte oder sonstige schutzwürdige Bindungen entwickelt haben, die seine Rückkehr in die Türkei schon damals als nicht zumutbar hätten erscheinen lassen. Nach den geschilderten objektiven Gegebenheiten ist zum jetzigen Zeitpunkt vielmehr von einer Integration des Antragstellers in die Lebensverhältnisse im Staat seiner Staatsangehörigkeit auszugehen, auch wenn die subjektive Sicht des Antragstellers eine andere sein mag, der dazu vorbringt, dass er in der Türkei nicht heimisch geworden sei und bereits frühzeitig im Wege der Familienzusammenführung habe zurückkehren wollen, was ihm aber verwehrt worden sei. Der Antragsteller ist ersichtlich mit einem Leben in der Türkei vertraut, er beherrscht die Landessprache und die von ihm angeführten zusätzlichen deutschen, englischen und holländischen Sprachkenntnisse werden ihn zusammen mit seinen bislang gesammelten beruflichen Erfahrungen - wie die Vergangenheit gezeigt hat - dort auch wieder eine berufliche Tätigkeit und damit ein wirtschaftliches Auskommen finden lassen. Demgegenüber war die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner zweiten deutschen Ehefrau ab seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im November 2013 nur von kurzer Dauer und außer dem Umstand der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sind keine Anhaltspunkte für eine feste Verankerung des Privatlebens des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Dagegen spricht bereits die (wiederum) nur kurze Dauer seines erneuten Aufenthaltes im Bundesgebiet. Auch der Hinweis des Antragstellers auf die familiäre Verbundenheit zu seinen in Deutschland lebenden Eltern, seinen Geschwistern und auch seine Freundschaft zu Deutschen vermag das gefundene Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die Eltern - etwa aus Gründen der Pflegebedürftigkeit - auf die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen wären, ist vom Antragsteller nicht vorgetragen worden und auch aus dem Behördenvorgang nicht ersichtlich. Fehlt es damit zum heutigen Zeitpunkt an einer hinreichenden Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse und ist ihm eine Eingewöhnung in die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht unzumutbar, sondern bereits gelungen, fehlt es an einer faktischen Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und damit bereits an einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die hier streitgegenständliche Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auch die beiden vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führen zu keinem anderen Ergebnis; die dort genannten maßgeblichen Kriterien für die Frage nach der Integration eines Ausländers sind in den obigen Darlegungen der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur wiedergegeben und vom beschließenden Senat seiner Bewertung des vorliegenden Einzelfalls zugrunde gelegt worden. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).