OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1691/14.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:1127.5K1691.14.F.0A
18Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es ist rechtmäßig, wenn die Behörde Zuwendungen nach den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen nur an gewerbliche Unternehmen gewährt, bei denen die Gewinnerzielung den Hautzweck des Unternehmens darstellt und wenn einer Sparkasse aus diesem Grund eine Förderung verwehrt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist rechtmäßig, wenn die Behörde Zuwendungen nach den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen nur an gewerbliche Unternehmen gewährt, bei denen die Gewinnerzielung den Hautzweck des Unternehmens darstellt und wenn einer Sparkasse aus diesem Grund eine Förderung verwehrt wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 01.10.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 17.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Den rechtlichen Rahmen für die hier beantragte Förderung stellen die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen vom 01.01.2009 dar. Dabei besteht auf Zuwendungen der vorliegenden Art kein Rechtsanspruch. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 1.3. der Richtlinien. Das Bundesamt entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Richtlinien der vorliegenden Art, in denen Regelungen darüber aufgestellt sind, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, nur verwaltungsinterne Bedeutung und stellen keine Rechtssätze dar. Sie sind daher auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation zugänglich. Allerdings haben hierbei potentielle Zuwendungsempfänger einen Anspruch darauf, dass zu ihren Gunsten der Gleichheitssatz des Art. 3 GG beachtet wird. Dies bedeutet, dass die Verwaltung gehalten ist, bei der Mittelvergabe bei allen Antragstellern gleiche Maßstäbe anzulegen und von einer generellen Vergabepraxis zulasten eines einzelnen Antragstellers nicht ohne Vorliegen gewichtiger Umstände des Einzelfalles abzuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45; Beschluss vom 18. August 1992 - 3 B 76/92 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 310; Urteil vom 17. Januar 1996, - 11 C 5/95 -, NJW 1996, 1766 ; BVerwG, Urteil vom 23.04.2003, 3 C 25/02, juris). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in Bezug auf Fördermaßnahmen der vorliegenden Art davon aus, dass die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendungen entscheide und dieses Ermessen von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden könne, ob eine Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde; insbesondere dürfe die Behörde den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes seien zwar die einschlägigen Richtlinien zu Grunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen sollen. Da die Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften aber nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründeten, unterlägen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend sei vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt habe und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sei (HessVGH, Urteil vom 28.06.2012, Az 10 A 1481/11, juris; HessVGH, Beschluss vom 1.11. 2010, Az 11 A 686/10, juris, mit weiteren Nachweisen; sowie hinsichtlich der Gewährung einer Umweltprämie: Hess VGH, Beschluss vom 24.07.2013, Az 9 A 1238/12; hinsichtlich der Gewährung von Anpassungsgeld: Hess VGH, Urteil vom 26.02.2014, Az 9 A 1373/12, juris). Diesen Grundsätzen folgt auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 31.10.2013, Az 5 K 2313/13.F, juris; Gerichtsbescheid vom 10.07.2013, Az 5 K 1928/13.F, juris; Urteil vom 06.09.2012, Az 1 K 2636/12.F, juris). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt den Antrag auf Förderung abgelehnt, weil nach seiner regelmäßigen Verwaltungspraxis Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen nur für gewerbliche Unternehmen gefördert würden, wenn die Gewinnerzielungsabsicht den Hauptzweck des Unternehmens darstelle. In diesem Sinne werde der Begriff der „gewerblichen Unternehmen“ definiert, die nach den Richtlinien antragsberechtigt seien (Ziffer 2.1. der Richtlinien). Da das Bundesamt in allen Fällen der Förderung von Maßnahmen an Kälteanlagen diese gleichartige Verwaltungspraxis zugrunde lege, sei der Klägerin auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragsteller keine Förderung zu gewähren. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Sparkasse nach niedersächsischem Landesrecht. Sie trägt nach ihrer Satzung den vollständigen Namen „Sparkasse G-Stadt in A-Stadt“ und hat ihren Sitz in A-Stadt. Gemäß § 3 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes sind Sparkassen rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Eintragung der Rechtsform „Anstalt des öffentlichen Rechts“ findet sich auch in dem von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszug. § 2 der Satzung der Klägerin hat sodann den Wortlaut: (1) Die Sparkasse ist ein wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstandes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen. Sie unterstützt in ihrem Geschäftsgebiet die kommunale Aufgabenerfüllung des Trägers im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich. (2) (…) (3) Die Sparkasse führt ihre Geschäfte nach wirtschaftlichen Grundsätzen; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebes. Soweit das Bundesamt vor diesem Hintergrund die Klägerin von Fördermaßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen ausschließt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist die Klägerin als ein wirtschaftliches Unternehmen anzusehen, das unter Berücksichtigung der unter § 3 der Satzung niedergelegten Grundsätze für die Geschäftspolitik (z.B. Verbundenheit mit der Region, hohe Beratungsqualität, verantwortungsbewusstes Eingehen und Steuern von Risiken) durchaus eine Gewinnerzielung anstrebt. Eine in der Satzung ausdrücklich genannte wichtige Aufgabe ist aber auch die Unterstützung des Sparkassenträgers im regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich. Insofern ist eine Unterscheidung nachvollziehbar zwischen auf der einen Seite rein kommerziell orientierten Unternehmen, in denen die Gewinnerzielung und vielleicht sogar die Gewinnmaximierung ein ganz vorrangiges Geschäftsziel darstellt, dem sich andere Geschäftsziele regelmäßig unterzuordnen haben und auf der anderen Seite den als Anstalten des öffentlichen Rechts geführten Sparkassen, die zwar auch eine aufgabenorientierte Gewinnerzielung anstreben, bei denen aber zugleich besonders zugewiesene gemeinnützige Aufgabenwahrnehmungen im Vordergrund stehen. Die zur Verfügung stehenden (und erfahrungsgemäß begrenzten) Fördermittel will das Bundesamt – so wie es seine Verwaltungspraxis darlegt – offenbar allein als Anreiz für rein kommerziell orientierte Unternehmen verwenden, um diese zu dem Einsatz und zu der Anwendung von modernen und umweltfreundlichen Techniken zu bewegen. Auf diese Weise mag das Bundesamt zu erreichen versuchen, dass sich auch solche Unternehmen für den Einsatz moderner Technologien entscheiden, die dies – möglicherweise – aus eigener Orientierung unter Umständen aus Kostengesichtspunkten nicht vorrangig tun würden. Demgegenüber, so ist die Verwaltungspraxis des Bundesamtes zu verstehen, bedürfte eine Sparkasse wie die Klägerin, mit den ihr ausdrücklich auferlegten weitergehenden auch sozialen und politischen Zielen, eines solchen gesonderten Anreizes von außen aber nicht. Eine solche Differenzierung durch das Bundesamt ist nach der Beurteilung des Gerichts rechtlich vertretbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Differenzierung schon nach den Richtlinien geboten ist oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Bundesamt die im Rahmen seiner entwickelten Verwaltungspraxis aufgestellten Kriterien stets in gleicher Weise beachtet und anwendet. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann nicht gegeben (VG Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 10.07.2013, Az 5 K 1928/13.F, juris). Weiterhin bleibt zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sind. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt jedoch nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Davon ist hier, aufgrund der dargestellten Erwägungen, nicht auszugehen. Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. Die Klägerin stellte im April 2013 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag auf Förderung einer Kälteanlage. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2013 wurde der Antrag abgelehnt. Antragsberechtigt für die Fördermaßnahme seien ausschließlich gewerbliche Unternehmen, nicht aber öffentliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Bei der Klägerin handele es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, sodass die Gewährung eines Zuschusses nicht in Betracht komme. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2014 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung heißt es, die Klägerin sei als Sparkasse G-Stadt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen handele es sich bei ihr nicht um ein gewerbliches Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften. In ständiger Verwaltungspraxis definiere das Bundesamt den Begriff „gewerbliches Unternehmen“ als jede selbständige, erlaubte, auf gewisse Dauer angelegte und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit, die keine Ausübung eines freien Berufes und keine Ausübung von Land- oder Forstwirtschaft darstelle. Danach sei etwa eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, bei der die Gewinnerzielungsabsicht lediglich ein Nebenzweck sei, von der Förderung ausgeschlossen. Am 02.06.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Es werde die Förderung der Modernisierung der Kälteanlage in der Filiale B-Straße in A-Stadt angestrebt. Die Klägerin sei als Sparkasse im förderungsrechtlichen Sinne genau wie ein privates Bankunternehmen ein gewerbliches Unternehmen. Sie übe eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht der Gewinnerzielung aus und sei auch gewerbesteuerpflichtig. Die Gewinnerzielungsabsicht werde dabei als Hauptzweck verfolgt. Gemäß § 2 ihrer Satzung sei die Klägerin als Sparkasse ein wirtschaftlich selbständiges Unternehmen beschränkt auf die Aufgabe der örtlichen Geldversorgung. Dass die Sparkassensatzung eine kommunale Unterstützungsfunktion beschreibe, habe etwas zu tun mit der Gewinnverwendung nicht jedoch mit der Gewinnerzielung. In Bezug auf Unternehmen, die im Wettbewerb zueinander stünden, müssten in Bezug auf die Förderungsfähigkeit die gleichen Bedingungen gelten. Anderenfalls wäre die Subvention für Kälteanlagen nicht mehr wettbewerbsneutral und würde gegen Art. 12 GG verstoßen. Letztlich sei bei der Klägerin der erwartete Zuschuss der entscheidende Investitionsanreiz gewesen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2014 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Förderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten sei der Antrag zu Recht abgelehnt worden. Nach Ziffer 2.1. der Richtlinien seien nur „gewerbliche Unternehmen“ antragsberechtigt, wobei die Gewinnerzielung Hauptzweck des Unternehmens sein müsse. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung der Klägerin sei aber die Erzielung von Gewinn nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. Jedenfalls beruhe die Verwaltungspraxis des Bundesamtes auf sachgerechten Erwägungen. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen die europäischen Grundfreiheiten sei nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.