Beschluss
9 UZ 2747/97.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0911.9UZ2747.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die von dem Kläger erstrebte Berufungszulassung kommt unter keinem der in der Antragsschrift vom 17. Juli 1997 geltend gemachten Zulassungsgründe in Betracht. Eine Zulassung der Berufung kann zunächst nicht wegen der von dem Kläger behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfolgen. Die in der Begründung des Zulassungsantrages als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob Angehörige nichtislamischer Minderheiten (zu denen der Kläger als Hindu gehöre) im Herrschaftsgebiet der Taliban einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, würde sich dem Senat in einem Berufungsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat ein Asylstreitverfahren aber nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die - auch - für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist. An der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit für das Berufungsverfahren fehlt es der in der Antragsschrift gestellten Frage deshalb, weil diese allein den Anwendungsbereich von Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG betrifft. Insoweit hat der Senat aber in seiner Grundsatzentscheidung vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - festgestellt, daß in Afghanistan derzeit und auf absehbare Zeit hinaus die Voraussetzungen für eine asylrechtlich bedeutsame politische Verfolgung schon deshalb nicht gegeben seien, weil in dem Land kein Gesamtstaat und wegen des anhaltenden Bürgerkriegs auch keine an die Stelle des Staates getretene staatsähnliche Gewalt bestehe. Damit scheidet die von dem Kläger erstrebte Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG ebenso wie die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bereits wegen des Fehlens eines für die befürchtete Verfolgung verantwortlichen Staates oder Quasi-Staates aus, ohne daß der im Zulassungsantrag aufgeworfenen Frage weiter nachgegangen werden müßte. Die weitergehende Frage, ob dem Kläger im Hinblick auf die von ihm nach Rückkehr nach Afghanistan erwarteten Repressalien Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu gewähren ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr, denn bereits das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat in seinem Bescheid vom 14. Juli 1994 bestandskräftig festgestellt, daß im Falle des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorliege. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger weiterhin darauf, die Berufung sei gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO deshalb zuzulassen, weil ihm im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör versagt worden sei. Ein Gehörsverstoß sei der Vorinstanz dadurch unterlaufen, daß der von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 1997 gestellte Antrag, den Sachverständigen Dr. A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ohne sachliche Bescheidung abgelehnt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe die Auffassung vertreten, daß der Ablehnungsantrag gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen hätte gestellt werden müssen und daß diese Frist durch die formlose Übersendung der Mitteilung, der Sachverständige sei in einem Parallelverfahren zu einer Stellungnahme aufgefordert worden, in Gang gesetzt worden sei. Diese Auffassung sei fehlerhaft. Durch die erfolgte Mitteilung des Verwaltungsgerichts, daß in einem Parallelverfahren eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters eingeholt worden sei, sei die in § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmte Frist nicht ausgelöst worden. Die vorgenannte Regelung setze nämlich voraus, daß die Benennung des Sachverständigen für das jeweilige Verfahren erfolge, während die bloße Möglichkeit, daß dies geschehen könnte, die gesetzliche Zweiwochenfrist nicht in Gang setze. Bereits aus diesem Grund hätte das Verwaltungsgericht inhaltlich über den Befangenheitsantrag befinden müssen. Da dies nicht geschehen sei und er - der Kläger - mit seinen Gründen für die Befangenheit des Sachverständigen nicht gehört worden sei, sei er in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Mit diesem Vorbringen ist die dem Verwaltungsgericht zur Last gelegte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Allerdings kann der durch Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch durch Verfahrensfehler des Gerichtes verletzt werden, soweit hierdurch wesentliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt bleibt und von dem Prozeßgericht nicht bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. etwa zu einer von dem Prozeßrecht nicht gedeckten Ablehnung von Beweisanträgen: BVerwG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - BVerwG 9 B 368/95 -; Beschluß des Senats vom 27. April 1995 - 13 UZ 2826/94 -). Ein solcher mit einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs einhergehender Verfahrensfehler ist dem Verwaltungsgericht durch die Ablehnung des Antrages des Klägers vom 19. Juni 1997, den Sachverständigen Dr. Ahmed wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, aber nicht unterlaufen. Diese Entscheidung ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zutreffend ist die Vorinstanz zunächst davon ausgegangen, daß dem Kläger grundsätzlich ein Recht zur Ablehnung des Sachverständigen Dr. Ahmed entsprechend der gemäß § 98 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Bestimmung in § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO zusteht. Die vorgenannte Regelung betrifft zwar unmittelbar nur das Beweisverfahren bei einem von dem Gericht gerade für dieses Verfahren bestellten Sachverständigen. Sie ist indessen auch dann heranzuziehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten (vorliegend die ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. Ahmed vom 15. April 1997) im Wege des Urkundsbeweises nach §§ 98 VwGO, 415 ff. ZPO (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28) verwertet wird. Durch diese - zulässige - Verwertung des Gutachtens im Wege des Urkundsbeweises dürfen die Beteiligten nämlich keine Rechte verlieren, die ihnen zustehen würden, wenn die Beweismittel gerade in ihrem Prozeß eingeholt worden wären (BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1985, a.a.O.). Dem Kläger war es daher nicht verwehrt, sich gemäß §§ 98 VwGO, 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf eine Befangenheit des Gutachters zu berufen. Ein Ablehnungsantrag nach der vorgenannten Bestimmung ist allerdings nur in den durch § 406 Abs. 2 ZPO gezogenen zeitlichen Grenzen zulässig. Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Findet eine Vernehmung des Sachverständigen durch das Gericht nicht statt, sondern erfolgt eine schriftliche Begutachtung (vgl. §§ 98, 411 ZPO) oder wird - wie im vorliegenden Fall - ein in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten von dem Gericht beigezogen, ist eine Ablehnung nur bis zur Vorlage bzw. Beiziehung des Gutachtens möglich. Dieser von den Prozeßbeteiligten bei schriftlicher Begutachtung für die Stellung eines Befangenheitsantrages zu beachtende Zeitpunkt war in § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der bis zum 30. April 1990 geltenden Fassung des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich geregelt. Daß durch die jetzige, durch das Rechtspflege- Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) erfolgte Neufassung der Bestimmung insoweit eine sachliche Änderung und eine zeitlich unbeschränkte Zulassung des Ablehnungsrechts im Falle der schriftlichen Begutachtung gemäß § 411 ZPO beabsichtigt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 5. Dezember 1994 - 20 W 566/94 -, FamRZ 1995, 1208). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß Ablehnungsgründe gegen den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen Dr. A vom Deutschen Orient-Institut bis zur Vorlage der von dem Verwaltungsgericht (in einem Parallelverfahren) angeforderten ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 15. April 1997 hätten angebracht werden müssen. Allerdings wird die dem Sachverständigen in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten vom 18. Juni 1997 zur Last gelegte Voreingenommenheit wesentlich aus den Aussagen des Sachverständigen in seiner vorgenannten Stellungnahme vom 15. April 1997 hergeleitet. In einem solchen Fall, in dem sich der Beteiligte in seinem Befangenheitsantrag gerade auf den Inhalt des von dem Gutachter erstatteten Gutachtens stützt und in dem zwangsläufig die Geltendmachung von Ablehnungsgründen bis zur Vorlage des Gutachtens nicht möglich ist, müssen die Gründe für die Ablehnung des Sachverständigen unverzüglich nach Kenntniserlangung von diesen Gründen vorgetragen werden. Als unverzüglich ist die Stellung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich dann nicht mehr anzusehen, wenn dem Prozeßbeteiligten durch das Gericht eine angemessene Zeit zur Stellungnahme zu den gutachterlichen Äußerungen eingeräumt und ihm deshalb eine ausreichende Frist zur Prüfung und Überlegung der entsprechenden Ablehnungsgründe gegeben wurde. In diesem Falle verliert der Beteiligte sein Ablehnungsrecht dann, wenn er den Befangenheitsantrag erst mehrere Wochen nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme stellt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 27. Februar 1989 - 3 W 15/89 -, MDR 1989, 744, 745). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der von dem Kläger erst in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 1997 gestellte Befangenheitsantrag als verspätet und die erfolgte Ablehnung dieses Antrages als rechtmäßig anzusehen, denn die Prozeßbevollmächtigten des Klägers hatten sich nach Zuleitung der gutachterlichen Stellungnahme vom 15. April 1997 bereits mit Schriftsatz vom 22. Mai 1997 ausführlich mit dem Inhalt dieser Stellungnahme auseinandergesetzt und hierbei auch auf die aus ihrer Sicht einseitige Auswahl von Informationsmaterial durch den Gutachter betreffend die Situation von Hindus und Sikhs in Afghanistan hingewiesen. Eben aus dieser angeblich einseitigen Auswahl von Informationen wird aber in dem Schriftsatz vom 18. Juni 1997 die Voreingenommenheit des Gutachters abgeleitet. Weshalb diese Gründe dann nicht bereits in dem erwähnten Schriftsatz vom 22. Mai 1997 geltend gemacht und zum Gegenstand eines Antrages auf Ablehnung des Sachverständigen gemacht worden sind, ist weder dem Ablehnungsantrag noch den Ausführungen des Klägers zur Begründung des vorliegenden Zulassungsantrages zu entnehmen. Da die Ablehnungsgründe gegen den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Gutachter somit nicht unverzüglich angebracht worden sind, hat er das Recht auf Ablehnung dieses Gutachters - auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren - verloren. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz schließlich auch nicht - gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 6 VwGO - deshalb zuzulassen, weil das Urteil nicht mit Gründen versehen ist. Dieser Zulassungstatbestand ist nach Meinung des Klägers deshalb erfüllt, weil sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht mit den von ihm vorgetragenen zahlreichen Bedenken gegen die Sachkunde des Gutachters Dr. A und die Brauchbarkeit seines Gutachtens auseinandergesetzt habe. Im Urteil fehlten jegliche Ausführungen zu diesen Einwänden und die Vorinstanz habe die Ausführungen des Gutachters ohne jede kritische Distanz übernommen. Dies sei mit der Begründungspflicht des § 138 Nr. 6 VwGO nicht zu vereinbaren. Dem ist nicht zu folgen. Der Zulassungstatbestand gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 6 VwGO ist nur dann erfüllt, wenn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts entweder überhaupt nicht begründet wurde oder die vorliegende Begründung derart formelhaft, unverständlich oder in sich widersprüchlich abgefaßt ist, daß nicht erkennbar ist, welche Überlegungen für die Entscheidung insgesamt - also nicht nur hinsichtlich einzelner Teilfragen - maßgeblich waren (Hess. VGH, Beschluß vom 26. Januar 1995 - 10 UZ 91/95 -). Es genügt folglich nicht, wenn sich das Verwaltungsgericht nach Meinung des die Berufung beantragenden Beteiligten lediglich unzureichend mit seinen Argumenten auseinandergesetzt, im übrigen aber in ausreichend deutlicher Form zu erkennen gegeben hat, welche Überlegungen für seine Entscheidung tragend gewesen sind. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Notwendigkeit, für das vorliegende Antragsverfahren einen Streitwert festzusetzen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).