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Beschluss

9 TG 2940/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0912.9TG2940.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht entsprochen. Die Antragstellerin hat einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem ihr eine einmalige Leistung der Sozialhilfe für die Anschaffung eines "Fernsehgerätes einfacher Ausstattung" zusteht. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch bilden die Vorschriften der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 21 Abs. 1a Nr. 6 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Der Senat hält an seiner bereits in dem Beschluss vom 9. September 1992 - 9 TG 1488/92 - (ESVGH 43, 37; NJW 1993, 550) vertretenen und näher begründeten Ansicht fest, dass die Ausstattung mit einem Fernsehgerät bei einem Sozialhilfeempfänger, der wünscht, seine Bedürfnisse nach Information und Unterhaltung (auch) über das Medium Fernsehen zu befriedigen, zum notwendigen Lebensunterhalt gehört. Der Umstand, dass nach statistischen Erhebungen nahezu alle Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland, auch die von Personen mit geringem Einkommen, mit Fernsehgeräten ausgestattet sind, zeigt, dass bei nahezu allen erwachsenen Personen das Bedürfnis besteht, über das Medium Fernsehen Informationen und Unterhaltung zu erhalten. Dies darf bei der Entscheidung darüber, was zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG gehört, nicht außer Acht bleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die sozialhilferechtlichen Regelsätze in der Regel nicht ausreichen, um regelmäßig Tageszeitungen zu beziehen. Demgegenüber entstehen den Empfängern von Sozialhilfe für den Betrieb von Fernsehgeräten in der Regel nur geringe Kosten, da sie auf Antrag von den Fernsehgebühren befreit werden. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 24. Februar 1994 - 5 C 34.91 - (BVerwGE 95, 145) und vom 21. Juli 1994 - 5 C 52.92 - (NDV 1995, 262) steht der Ansicht, dass die Ausstattung mit einem Fernsehgerät zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, nicht entgegen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in den genannten Entscheidungen ausdrücklich offen gelassen. Soweit danach Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte veröffentlicht sind, wird darin - ebenso wie in der heutigen Entscheidung des Senats - die Ansicht vertreten, dass die Ausstattung mit einem Fernsehgerät zum notwendigen Lebensunterhalt gehört (vgl. Verwaltungsgericht Göttingen, Gerichtsbescheid vom 15. Februar 1996 - 2 A 2303/94 - (info also 1996, 85), Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 8. September 1995 - 4 K 110/94 - (dokumentiert bei juris) und Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 1995 - 4 L 5686/94 - (ebenfalls dokumentiert bei juris)). Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass ein Fernsehgerät zu den "Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert" im Sinne von § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG gehört, für die einmalige Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren sind. Der Antragsgegner hat zwar darauf hingewiesen, dass in dem Entwurf einer Verordnung nach § 21 Abs. 1b BSHG kein Fernsehgerät, sondern lediglich ein Radiogerät als Gebrauchsgut im Sinne von § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG vorgesehen ist. Dieser Entwurf bindet aber weder die Behörden noch die Gerichte. Maßgeblich ist vielmehr gegenwärtig allein die gesetzliche Regelung. Der Träger der Sozialhilfe hat nach seinem pflichtmäßigen Ermessen gemäß § 4 Abs. 2 BSHG zu entscheiden, ob er eine einmalige Leistung für ein funktionstüchtiges gebrauchtes Fernsehgerät oder für ein Neugerät niedrigster Preisklasse gewährt, soweit keine Sachleistung in Betracht kommt. Die Antragstellerin hat auch einen sogenannten Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) glaubhaft gemacht. Wenn ein Empfänger von Sozialhilfe einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt hat, so ist es für ihn als wesentlicher Nachteil im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO anzusehen, wenn dieser Anspruch erst nach einem Rechtsstreit mit einer Dauer von mehreren Jahren befriedigt wird. Hier ist trotz der Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Sechste Änderungsgesetzes vom 1. November 1996 eine so lange Dauer des Verfahrens der Hauptsache zu erwarten, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Da der Antragsgegner mit der Beschwerde keinen Erfolg hat, hat er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Zulassungsverfahrens zu tragen. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Sozialhilfe keine Gerichtskosten erhoben werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.