Beschluss
9 TG 1488/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0909.9TG1488.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 1992 ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht entsprochen. Der Antragsteller hat das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß ein Schwarz-Weiß-Fernsehgerät zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu rechnen ist. Der entgegenstehenden Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 22. Mai 1975 - BVerwGE 48, 237 - und vom 03. November 1988 - NJW 1989, 924 = FEVS 38, 89 -) vermag der Senat hingegen nicht zu folgen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03. November 1988 (a.a.O.) zum Beleg seiner Ansicht, eine Änderung der allgemeinen Verhältnisse, die für die Beurteilung des notwendigen Lebensbedarfs maßgeblich seien, sei nicht eingetreten, auf die einschlägige Kommentarliteratur zu § 12 BSHG verweist, kann diese Begründung deshalb nicht überzeugen, weil die dort wiedergegebenen Kommentarstellen ihrerseits kommentarlos auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1975 (a.a.O.) Bezug nehmen (kritisch zu dieser Argumentation auch BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage 1991, § 12 Anmerkung 52 und VG Oldenburg, Urteil vom 14. Februar 1991, NJW 1991, 2921). Der Senat vermag dem Bundesverwaltungsgericht ferner darin nicht zu folgen, daß es für die Bestimmung dessen, was zum "notwendigen Lebensunterhalt" gehört, nicht auf die sogenannte Ausstattungsdichte mit einem bestimmten Gegenstand ankommen soll. Zutreffend geht das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03. November 1988 (a.a.O. Seite 925) davon aus, daß die "allgemeinen Verhältnisse" für die Beurteilung des "notwendigen Lebensunterhalts" maßgeblich sind. Die "allgemeinen Verhältnisse" jedoch sind neben äußeren Bedingungen in erheblichem Maße von menschlichem Verhalten geprägt, das an anderer - vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung nicht zitierter - Stelle vom Bundesverwaltungsgericht mit Begriffen wie "herrschende Lebensgewohnheiten" oder "allgemeine Übung" beschrieben wird (vgl. Urteil vom 12. April 1984 - BVerwGE 69, 146, 153 f. -) und dem durchaus Bedeutung für die Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts zukommen soll. Nichts anderes kann für die sogenannte Ausstattungsdichte mit einem bestimmten Gegenstand gelten, denn sie ist das Ergebnis eines verbreiteten Verhaltens aufgrund "herrschender Lebensgewohnheiten". Wenn das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber im Urteil vom 03. November 1988 die Maßgeblichkeit herrschender Lebensgewohnheiten für die Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts verneint und bei möglicherweise anders zu verstehenden früheren Entscheidungen (Urteile vom 22. April 1970 - BVerwGE 35, 178 - und vom 11. November 1970 - BVerwGE 36, 256 -) auf Besonderheiten der dort entschiedenen Einzelfälle hinweist, so setzt es sich in Widerspruch zu seinem Urteil vom 12. April 1984 (a.a.O), in dem es einen erhöhten Bedarf aufgrund allgemeiner Übung aus Anlaß des Weihnachtsfestes als notwendigen Lebensunterhalt anerkannt hat. Zwar betraf die genannte Entscheidung einen Fall aus dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge, jedoch gilt gemäß § 27a Satz 2 BVG bei der (ergänzenden) Hilfe zum Lebensunterhalt der 2. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend, so daß die dortigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts verallgemeinerungsfähig sind. Dies wurde und wird von der Fachwelt auch so verstanden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 03. November 1988 von der Entscheidung vom 12. April 1984 inhaltlich abrücken wollte. Jedenfalls ist ein erhöhter Bedarf aus Anlaß des Weihnachtsfestes ohne Berücksichtigung der herrschenden Lebensgewohnheiten nicht begründbar. Daß die sogenannte Ausstattungsdichte für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes von Bedeutung ist, wird ferner durch das seit dem 01. Juli 1990 geltende Bedarfsbemessungssystem belegt, dem nicht mehr das Warenkorb-, sondern das Statistikmodell zugrundeliegt, welches sich am tatsächlichen, statistisch ermittelten Ausgabe- und Verbrauchsverhalten von Haushalten der unteren Einkommensgruppen orientiert, deren Einkommen deutlich über der Sozialhilfeschwelle liegt (vgl. auch VG Oldenburg a.a.O.). Für die Beantwortung der Frage, ob ein (Schwarz- Weiß-) Fernsehgerät zum notwendigen Lebensunterhalt zu zählen ist, gewinnt daher der Umstand erhebliche Bedeutung, daß nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes im Jahre 1990 im alten Bundesgebiet 96,5 % der Haushalte des Haushaltstyps 1 (Zwei-Personen-Haushalte von Renten- und Sozialhilfeempfängern mit geringem Einkommen) über ein Fernsehgerät verfügten (davon 93,6 % Farbfernseher); vgl. Statistisches Jahrbuch 1991 für das vereinte Deutschland, Seiten 532, 540). Schließlich stimmt der Senat mit der Vorinstanz und dem VG Oldenburg (a.a.O.) auch darin überein, daß der in der zivilprozeßrechtlichen Literatur und Rechtsprechung mittlerweile ganz überwiegend angenommene Pfändungsschutz für ein Fernsehgerät nach § 811 ZPO (bei hochwertigen Geräten gegebenenfalls Austauschpfändung nach § 811a ZPO; vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 50. Auflage, § 811 Anmerkung 3; Zöller, ZPO, 17. Auflage, § 811 Anmerkung 15, jeweils mit weiteren Nachweisen) Auswirkungen auf die Beurteilung des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat. Denn anders als das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 03. November 1988 a.a.O.) meint, entspricht der Zweck der Regelung in § 811 ZPO nicht nur dem Schutz vor Verwertung in § 88 Abs. 2 BSHG. Vielmehr regelt § 811 ZPO den vollstreckungsrechtlichen Bedarf, nämlich was dem Vollstreckungsschuldner als Minimum zur Führung eines menschenwürdigen Lebens verbleiben muß. Deshalb besteht weitgehende Zweckübereinstimmung mit den §§ 11, 12 BSHG (so auch VG Oldenburg a.a.O.). Im übrigen haben sich nach Auffassung des Senats die "allgemeinen Verhältnisse", die zur Zeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1975 (a.a.O.) gegeben waren, entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 03. November 1988 (a.a.O.) durchaus geändert; denn zum einen hat die flächendeckende Ausstattung nahezu aller privater Haushalte mit Fernsehgeräten zu einem Funktionswandel des Hörfunks geführt, wie sich daran zeigt, daß die Programme weitgehend in Sparten gegliedert sind, die jeweils nur bestimmte Bevölkerungskreise ansprechen können (politische Informationen; Kultur, Bildung, klassische Musik; Popmusik; regionale Information, volkstümliche Musik) und daß zum Beispiel spannende Unterhaltung wie das früher gepflegte und sich großer Beliebtheit erfreuende Kriminalhörspiel in Hörfunkprogrammen kaum noch zu finden ist. Zum anderen sind die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22. Mai 1975 (a.a.O.) Seite 239) aufgezeigten Alternativen der Kommunikation, Information und Unterhaltung jedenfalls teilweise für weite Bevölkerungskreise nicht (mehr) realisierbar, denn "gelegentliche Besuche eines Filmtheaters" sind auf dem Land kaum noch möglich, weil es dort anders als früher keine Lichtspielhäuser mehr gibt. Ähnliches gilt für gelegentliche Besuche von "unterhaltenden Veranstaltungen ernsteren und leichteren Charakters" oder die Benutzung öffentlicher Leihbibliotheken. Es ist daher dem VG Oldenburg (a.a.O.) zuzustimmen, daß dem elektronischen Bildmedium Fernsehen im Vergleich zu anderen Kommunikationsmedien eine überragende Bedeutung bei der Informations- und Unterhaltungsfunktion sowie bei der Vermittlung der Teilhabe am Prozeß der politischen Meinungsbildung zukommt. Schließlich vermag der Senat dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 03. November 1988 a.a.O.) auch darin nicht zu folgen, daß der Bestimmung des § 9 SGB I, wonach Aufgabe der Sozialhilfe unter anderem die Ermöglichung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ist, keine Bedeutung für die Beurteilung des notwendigen Lebensunterhalts zukommen soll. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) keinen Anlaß für die Annahme sieht, daß mit der Einführung der Vorschrift der Leistungsumfang dessen, was zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, erweitert werden sollte, so trifft dies insofern zu, als § 9 SGB I keine eigenständige Anspruchsgrundlage für Sozialhilfeleistungen ist. Verkannt wird dabei jedoch, daß gesetzliche Zielvorgaben für die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere unbestimmter Gesetzesbegriffe von Bedeutung sind, weil sie Aufschlüsse über den Willen des Gesetzgebers und über den Zweck der getroffenen Regelungen zulassen und nicht nur als "Postulate" anzusehen sind. Durch § 9 SGB I als "Generalüberschrift" des Sozialhilferechts, wird die Aufgabe der Sozialhilfe gegenüber der älteren Vorschrift des § 1 Abs. 2 BSHG insofern erweitert, als über den Kreis der Behinderten hinaus (vgl. § 39 Abs. 3 BSHG) allen Hilfeempfängern durch die Sozialhilfe die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden soll. Diese Aufgabe wird durch das Fernsehen infolge seiner gestiegenen Bedeutung innerhalb der Kommunikationsmedien und seiner nahezu flächendeckenden Verbreitung in wachsendem Maße wahrgenommen. Nach alledem ist davon auszugehen, daß nach den heute herrschenden Lebensgewohnheiten ein Schwarz-Weiß-Fernsehgerät zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu zählen ist. Dieser als notwendig anerkannte Bedarf des Antragstellers ist auch nicht durch die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Regelsätze abgedeckt, denn ein Fernsehgerät ist begrifflich dem Bedarfsposten "Hausrat" in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuzuordnen. Der Begriff "Hausrat", der in der "Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats" vom 21. Oktober 1944 (HausratsV) nicht definiert ist, wird in der zivilrechtlichen Literatur begriffsgleich mit "Haushaltsgegenstände" verwendet, wie sich den Sachregistern der Kommentare zum bürgerlichen Gesetzbuch entnehmen läßt. Unter Haushaltsgegenständen wiederum sind alle Gegenstände zu verstehen, die nach dem Lebenszuschnitt der Familie in deren Haushalt verwendet werden, wozu auch Fernsehgeräte zählen (vgl. Soergel-Lange, BGB, 12. Auflage 1988, § 1361a Anmerkung 6; Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 1978, § 1361a Anmerkung 5; OLG Düsseldorf, MDR 1960, 850). Der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gesondert aufgeführte Bedarfsposten "Hausrat" zählt zwar gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO auch zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens, ist aber im vorliegenden Fall deshalb nicht von den Regelsätzen umfaßt, weil ein Fernsehgerät kein Haushaltsgegenstand von geringem Anschaffungswert ist, denn nur dann müßte er aus den gewährten Regelsätzen - gegebenenfalls durch Ansparen - beschafft werden. Der Senat weicht damit nicht von seinen Urteilen vom 16. Juni 1992 in den Verfahren 9 UE 643, 813 und 1166/90 ab, denn in den dort zu entscheidenden Fällen ging es um Bedarfsgegenstände, die nicht zum Hausrat - mit der in § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO vorgenommenen Einschränkung - zählen und deren Anschaffung deshalb in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 17.88 - BVerwGE 87, 212) aus den Regelsätzen bestritten werden muß. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, denn angesichts der großen Bedeutung des Fernsehens für das Leben gerade auch eines Alleinstehenden und die ihm dadurch eröffneten Möglichkeiten der Kommunikation, Information und Unterhaltung ist das Abwarten des Ausgangs des Widerspruchs- und Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar (vgl. auch Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage 1986, Rdnr. 1067). Es bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen der Antragsgegnerin vorbehalten (§ 4 Abs. 2 BSHG), wie sie ihrer Verpflichtung gegenüber dem Antragsteller nachkommt (Barleistung, Sachleistung, zum Beispiel auch eines gebrauchten funktionstüchtigen Geräts, Aushändigung eines Wertgutscheins usw.). Nach alledem bleibt die Beschwerde der Antragsgegnerin erfolglos. Damit ist auch die Beschwerde hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht abgelehnten Aussetzung der Vollziehung gemäß § 149 Abs. 1 VwGO gegenstandslos. Der Antragsteller begehrte von der Antragsgegnerin einmalige Beihilfen zur Anschaffung verschiedener Gegenstände, darunter auch eines Schwarz-Weiß-Fernsehgeräts. Nachdem die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers hinsichtlich des Fernsehgerätes nicht entsprochen hatte, beantragte dieser beim Verwaltungsgericht Kassel den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluß vom 29. Juli 1992 (berichtigt durch Beschluß vom 07. August 1992) hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung eines Schwarz-Weiß-Fernsehgerätes verpflichtet und unter anderem ausgeführt, der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasse unter anderem die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, wozu in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehörten. Hiervon werde auch der Bedarf für die Anschaffung jedenfalls eines Schwarz-Weiß-Fernsehgerätes umfaßt. Der gegenteiligen Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. Vielmehr werde der überwiegend in der Literatur und auch in der übrigen Rechtsprechung vertretenen Ansicht, ein Fernsehgerät gehöre zum notwendigen Lebensbedarf im Sinne von § 12 BSHG gefolgt. Diese Ansicht stütze sich zum einen auf die hohe Ausstattungsdichte mit Fernsehgeräten auch in ärmeren Bevölkerungskreisen, zum anderen darauf, daß in der zivilprozeßrechtlichen Literatur inzwischen überwiegend angenommen werde, daß ein Fernsehgerät Pfändungsschutz genieße und hieraus zu schließen sei, daß ein solches zu einer angemessenen und bescheidenen Lebensführung im Sinne von § 811 Nr. 1 ZPO als erforderlich anzusehen sei. Aus § 9 SGB I sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft neben der Führung eines menschenwürdigen Lebens als Ziel der Sozialhilfe ausdrücklich anerkannt habe. Hierzu gehöre in der heutigen Zeit die Möglichkeit der Information und Unterhaltung durch das weit verbreitete Medium Fernsehen. Sowohl das Radio als auch Tageszeitungen seien nicht geeignet, das dahingehende Bedürfnis von Hilfesuchenden zu befriedigen. Vielmehr gehöre die optische Vermittlung des Weltgeschehens zur Pflege von Beziehungen zur Umwelt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Mit am 31. Juli 1992 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Die für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung notwendige Eilbedürftigkeit beziehungsweise Dringlichkeit sei nicht festzustellen, da beim Antragsteller Nachteile durch die Nichtgewährung der beantragten Beihilfe nicht zu erkennen seien. Die angefochtene Entscheidung widerspreche auch einem neueren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1990 (5 C 17.88) sowie einem jüngst ergangenem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1992 (9 UE 643/90), wonach die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen auch die Beziehungen zur Umwelt gehörten, pauschal über die Regelsätze abgedeckt seien. Danach sei ein Fernsehgerät auch dann durch die Regelsätze abgedeckt, wenn es Kosten verursache, die nur durch Ansparen getragen werden könnten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Juli 1992 (5/3 G 2015/92) aufzuheben. Ferner beantragt die Antragsgegnerin, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen. Den Aussetzungsantrag begründet die Antragsgegnerin wie folgt: Mit der Vollziehung der einstweiligen Anordnung werde praktisch die Entscheidung in der Hauptsache endgültig vorweggenommen. Sollte die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde Erfolg haben, so sei davon auszugehen, daß die aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung gewährten Mittel nicht an sie zurückflössen. Der Antragsteller hat sich zur Beschwerde und zum Aussetzungsantrag nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht hat unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtsauffassung den Aussetzungsantrag mit Beschluß vom 06. August 1992 abgelehnt und ferner darauf hingewiesen, daß die von der Antragsgegnerin erwähnte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1992 ihm noch nicht vorliege. Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 06. August 1992 hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.