Urteil
9 UE 1696/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0126.9UE1696.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Studium im Fach Industriedesign nicht zu, denn er hat die Fachrichtung nach dem vierten Studiensemester ohne wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 gewechselt. Zwar kann ein ernsthafter Neigungswandel im ursprünglich eingeschlagenen Studiengang wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel sein, dies jedoch nur, wenn der Auszubildende als Konsequenz des Neigungswandels unverzüglich die Fachrichtung in die neue Wunschausbildung wechselt bzw. im Falle von Hindernissen die ursprüngliche Ausbildung abbricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990, Buchholz § 7 BAföG Nr. 95 = BVerwGE 85, 194). Da der Kläger nicht sofort in sein neues Wunschstudium wechseln konnte, war er förderungsrechtlich gehalten, das Studium im Fach Maschinenbau nach Erkennen des Neigungswandels, also nach sechs Wochen im ersten Semester, ohne schuldhaftes Zögern abzubrechen. Dies ist nicht geschehen. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zur Förderungsfähigkeit eines Parkstudiums bei hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen im Wunschstudiengang vermag am gefundenen Ergebnis nichts zu ändern, denn Zulassungsbeschränkungen aus Kapazitätsgründen sind mit einem Eignungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung, wie dies in gestalterischen Studiengängen oft gefordert wird, nicht vergleichbar. Doch selbst wenn mit dem Kläger der Vergleich mit einem Parkstudium im oben genannten Sinne gezogen werden sollte, käme ihm dieser Vergleich nicht zugute, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Juni 1990, a.a.O.), der gefolgt wird, können Zulassungsbeschränkungen im neuen Wunschstudiengang die Fortführung des alten Studiums nur rechtfertigen, wenn der Auszubildende das alte Studium berufsqualifizierend abschließen will, falls er zum neuen Wunschstudium nicht zugelassen wird. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, denn er hat sein Studium im Fach Maschinenbau faktisch dreieinhalb Semester vor dem eigentlichen Fachrichtungswechsel abgebrochen und sich damit auch die -- vielleicht theoretische -- Möglichkeit genommen, von seinem Maschinenbaustudium Studienleistungen im neuen Studiengang anerkannt zu bekommen, was für die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG -- Vergleichbarkeit von Zulassungsbeschränkung und Begabungsnachweis vorausgesetzt -- von Bedeutung hätte sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985, Buchholz § 7 BAföG Nr. 50). Schließlich ist ein wichtiger Grund für den verspätet vorgenommenen Fachrichtungswechsel auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Kläger für das erste Studium keine Ausbildungsförderung beansprucht hat (ebenso Urteil des Senats vom 25. August 1992, 9 UE 1674/89), denn die bei der Prüfung des wichtigen Grundes stets vorzunehmende Interessenabwägung beschränkt sich bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen nicht allein auf Belange der Ausbildungsförderung. Vielmehr ist ein vergebener Studienplatz aufgrund Immatrikulation auch ohne Vorliegen von hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen in vielfacher Hinsicht mit öffentlichen Mitteln subventioniert, so daß erwartet werden darf, daß der Studienplatz zweckentsprechend genutzt wird bzw. der Auszubildende bei Veränderung der Umstände umgehend die förderungsrechtlichen Konsequenzen zieht. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für sein Studium im Studiengang Industriedesign Ausbildungsförderung dem Grunde nach zusteht. Der Kläger nahm im Wintersemester 1984/85 an der Fachhochschule D das Studium in der Fachrichtung Maschinenbau auf. Ausbildungsförderung beantragte er seinerzeit nicht. Schon nach etwa sechs Wochen im ersten Semester stellte er fest, daß das Studienfach Maschinenbau nicht seinen Neigungen entsprach. Ab diesem Zeitpunkt nahm er nicht mehr an den Lehrveranstaltungen teil und erbrachte in diesem Studienfach auch keine Studienleistungen. Vielmehr schien ihm bereits in diesem Zeitpunkt die Fachrichtung Industriedesign die richtige Studienfachwahl. Dennoch wechselte der Kläger erst nach dem vierten Studiensemester im Fach Maschinenbau zum gewählten Fach Industriedesign über. Während der Kläger weiterhin als Maschinenbaustudent immatrikuliert war, nahm er von November 1984 bis Juni 1985 im Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule D an dortigen Lehrveranstaltungen teil und fertigte eine Arbeitenmappe an, um sich für einen Studienplatz in der Fachrichtung Gestaltung zu bewerben. Seit März 1985 bewarb er sich an Design-Hochschulen, bestand aber zunächst die hierfür erforderliche Begabtenprüfung nicht. Von September 1985 bis Juli 1986 besuchte er die "Freie-Kunstschule in D", absolvierte ein sechsmonatiges Praktikum in einem holzverarbeitenden Betrieb und erarbeitete eine neue Bewerbungsmappe. Nach erfolgreichem Ablegen der Begabtenprüfung wurde er zum Wintersemester 1986/87 an der Fachhochschule D im Fachbereich Industriedesign angenommen. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für sein nun gewähltes Studienfach lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 04. Februar 1987 mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht unverzüglich nach Erkennen des Neigungswandels den Studiengang gewechselt. Mit Schreiben vom 04. März 1987 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er begründete seine unterlassene Exmatrikulation im Fach Maschinenbau damit, daß er sich damit als ordentlicher Student an der Fachhochschule die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Gestaltung habe ermöglichen wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1987 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, daß ein faktischer Studienabbruch für die Annahme eines Fachrichtungswechsels aus wichtigem Grund nicht ausreiche. Mit am 29. Juni 1987 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und die Auffassung vertreten, die Weiterführung des Studiums der Fachrichtung Maschinenbau bis zu seiner Zulassung für das Fach Industriedesign stelle ein Parkstudium dar, das für die Beurteilung seines Anspruchs auf Ausbildungsförderung für sein weiteres Studium ohne Bedeutung sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04. Februar 1987 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und sich zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide bezogen. Ferner führte er aus, im Falle des Klägers liege kein sogenanntes Parkstudium vor, da der Kläger nicht wegen Zulassungsbeschränkungen bei Aufnahme seines Studiums an dem Studium in der Fachrichtung Industriedesign gehindert gewesen sei, sondern sich erst nach Beginn des Studiums des Maschinenbaus umentschieden habe. Mit Urteil vom 27. Februar 1989 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Leistungen zur Förderung des Studiums der Fachrichtung Industriedesign nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 3 BAföG. Er habe die Fachrichtung aus wichtigem Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG gewechselt. Der Kläger habe unverzüglich, nachdem ihm sein Neigungswandel bewußt geworden sei, die Fachrichtung gewechselt. Er habe den Fachrichtungswechsel nicht schuldhaft verzögert, denn wegen des Vorbehalts der erfolgreichen Begabtenprüfung sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, sofort in sein gewünschtes Studienfach zu wechseln. Er habe jedoch alles ihm tatsächlich mögliche getan, um den Fachrichtungswechsel so rasch wie möglich herbeizuführen, indem er sich sofort nach Erkennen des Neigungswandels auf die Aufnahmeprüfung zum neuen Studiengang vorbereitet und sich der Prüfung zum nächstmöglichen Termin unterzogen habe. Die Erfolglosigkeit der ersten Begabtenprüfung sei der Situation der Ablehnung zu einem zulassungsbeschränkten Studienfach vergleichbar. Hier wie dort sei es nicht gerechtfertigt, die Ausbildungsförderung zu versagen, wenn ein Student lediglich die Zeit bis zum nächstmöglichen Wechsel des Studienfaches überbrücke. Es bestehe kein sachlicher Grund, denjenigen, der in einem anderem als im gewünschten Studiengang immatrikuliert sei und sich in dieser Zeit auch durch Besuch von Veranstaltungen im gewünschten Fach auf die Aufnahmeprüfung für das gewünschte Studienfach vorbereite, schlechter zu stellen als den Studenten, der diese Warte- und Vorbereitungszeit anders gestalte. Der Kläger habe aber auch dadurch, daß er für das Studienfach Maschinenbau keine Ausbildungsförderung beantragt habe, deutlich gemacht, daß er in diesem Fach keinen Abschluß anstrebe, sondern die Zeit nur bis zum Beginn des Wunschstudiums sinnvoll überbrücken wolle. Gegen das am 18. April 1989 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 18. Mai 1989 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht von einem Fachrichtungswechsel nach dem vierten Fachsemester aus, denn erst zu diesem Zeitpunkt sei der Wechsel der hochschulrechtlichen Einschreibung erfolgt, auch wenn der Kläger bereits vorher Veranstaltungen einer anderen Fachrichtung belegt habe. Dieser Fachrichtungswechsel sei jedoch nicht unverzüglich erfolgt. Auch wenn man der Ansicht folge, eine weitere Einschreibung in einer Fachrichtung sei unschädlich, wenn ein Wechsel in die gewünschte Fachrichtung aus Gründen rechtlicher Zulassungsbeschränkungen nicht sofort möglich sei, so lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Das Ablegen einer Begabtenprüfung sei keine hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkung im Sinne eines Verteilungsverfahrens knapper Studienplätze. Es handele sich vielmehr um den Nachweis persönlicher Eignung eines Bewerbers für einen bestimmten Studiengang. Aber auch die Verzögerung eines Fachrichtungswechsels wegen rechtlicher Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen sei nur in engen Grenzen unschädlich, nämlich wenn beabsichtigt sei, gegebenenfalls das Studium in der eingeschriebenen Fachrichtung zu Ende zu führen und wenn die Verzögerung, zum Beispiel durch Anrechnung von Studienleistungen, nicht mehr als zwei Semester betrage. So liege der Fall jedoch hier nicht, denn der Kläger habe während der Zeit seiner Einschreibung in der Fachrichtung Maschinenbau erst die Voraussetzungen zur Studienaufnahme in der Fachrichtung Gestaltung hergestellt. Schließlich sei unerheblich, daß der Kläger für das Studium Maschinenbau keine Ausbildungsförderung beantragt habe, denn mit der Immatrikulation lege sich ein Auszubildender auf einen bestimmten Studiengang fest und gebe auch die Erklärung ab, die gewählte Ausbildung tatsächlich betreiben zu wollen. Wer sich entgegen den hochschulrechtlichen Erklärungen stattdessen mit der Vorbereitung einer Bewerbung für einen anderen Studiengang beschäftige, könne sich nicht darauf berufen, den Studiengang unverzüglich gewechselt zu haben. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 1989 (V/2 E 1174/87) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, die zwischen dem Neigungswandel und dem tatsächlichen Vollzug des Studienwechsels liegende Zeitspanne sei nicht geeignet, die Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels in Frage zu stellen. Es komme auch nicht auf eine hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkung an, sondern vielmehr auf ein tatsächliches Hindernis, das einem früheren Wechsel entgegenstehe. Er -- der Kläger -- habe sofort nach Beseitigung des Hindernisses, nämlich nach Bestehen der Begabtenprüfung, den Fachrichtungswechsel vollzogen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Dem Gericht hat ein Hefter Behördenakten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Beiakten ergänzend Bezug genommen.