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Urteil

9 UE 1674/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0825.9UE1674.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet angesehen und abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium der Volkswirtschaftslehre, da die Förderungsvoraussetzung des § 7 Abs. 3 BAföG nicht erfüllt ist. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645), zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) anzuwenden. Da der Kläger von dem -- nicht abgeschlossenen -- Studium der Kunstpädagogik zum Studium der Volkswirtschaftslehre übergegangen ist, also im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG die Fachrichtung gewechselt hat, ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 3 BAföG davon abhängig, daß für den Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher wichtiger Grund hier nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend die Grundsätze dargelegt, nach denen zu beurteilen ist, ob für einen Wechsel der Fachrichtung ein wichtiger Grund gegeben ist: Ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG ist dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein Eignungsmangel oder ernsthafter Neigungswandel, aber auch andere Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden, wenn sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 -- 5 C 66.85 -- BVerwGE 85, 188). Dabei muß ein etwaiger Eignungsmangel oder Neigungswandel auf die ursprüngliche Ausbildung bezogen sein. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Neigungswandel hinsichtlich seines zunächst gewählten Studienfaches berufen. Denn er hat das Studium der Kunstpädagogik nicht in der Annahme aufgenommen und betrieben, es entspreche seiner Neigung und er wolle es deshalb auch abschließen. Vielmehr ist er bei der Aufnahme des Studiums und in den folgenden Semestern davon ausgegangen, daß nicht dieses Studium, sondern das Studium in der Fachrichtung Industrie-Design seiner Neigung entspreche, er das Studium der Kunstpädagogik nur betreibe, um sich auf die Aufnahmeprüfung für sein Wunschstudium vorzubereiten, und er deshalb das Studium der Kunstpädagogik abbrechen wolle, wenn er die Aufnahmeprüfung für das Studium in der Fachrichtung Industrie-Design bestanden habe. Davon ist der Senat aufgrund des insoweit einheitlichen Vorbringens des Klägers in dem Verwaltungsverfahren, im Klageverfahren und Berufungsverfahren überzeugt. Auch der Umstand, daß der Kläger für das Studium der Kunstpädagogik keine Ausbildungsförderung beantragte, weil er annahm, nur so könne er sich den Förderungsanspruch für sein Wunschstudium erhalten, spricht eindeutig dafür, daß das Studium der Kunstpädagogik nicht als Studium der Neigung betrieben wurde und nicht mit dem Ziel, es abzuschließen. Eine Neigungswandel kann aber nur dann als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel anerkannt werden, wenn der Auszubildende vor der Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen ist, das zunächst gewählte Fach entspreche seiner Neigung, und er erst nach der Aufnahme dieser Ausbildung die Erkenntnis gewinnt, daß nicht diese, sondern eine andere Fachrichtung seiner Neigung entspricht (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier gerade nicht erfüllt. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, nachdem er die Mitteilung über den Mißerfolg in der Aufnahmeprüfung für das Fach Industrie-Design erhalten habe, habe sich bei ihm ein Neigungswandel von der künstlerisch/gestaltenden Ebene hin zur wirtschaftswissenschaftlichen Ebene vollzogen, gilt folgendes: Damit versucht der Kläger zwar, einen Bezug zu dem ursprünglichen Studium herzustellen, also einen Neigungswandel hinsichtlich des ursprünglichen Studiums darzutun. Dem ist aber nicht zu folgen. Es muß vielmehr dabei bleiben, daß ein im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG erheblicher Neigungswandel zu verneinen ist, wenn das ursprüngliche Studium -- wie hier -- nicht in dem Bewußtsein aufgenommen und betrieben wurde, es entspreche der Neigung und es solle auch abgeschlossen werden. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Mangel der Eignung als Grund für den Fachrichtungswechsel berufen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß der Kläger für das ursprüngliche Studium der Kunstpädagogik ungeeignet war oder er sich für dieses Studium für ungeeignet halten mußte. Denn das Studium der Kunstpädagogik hat einen anderen Inhalt und eine anderes Ziel als das Studium der Fachrichtung Industrie-Design, für das der Kläger die Aufnahmeprüfung nicht bestand. Selbst wenn aber ein Eignungsmangel für das ursprüngliche Studium anzunehmen wäre, könnte dieser keinen wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG für den Fachrichtungswechsel abgeben. Denn auch ein Eignungsmangel ist nur dann im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigen, wenn er für eine Ausbildung anzunehmen ist, die mit dem Ziel aufgenommen wurde, sie auch abzuschließen. Daran fehlt es hier aber. Wenn demgegenüber auf die fehlende Eignung für das Wunschstudium in der Fachrichtung Industrie-Design abzustellen wäre, was der Senat allerdings nicht für richtig hält, könnte dieser Eignungsmangel deshalb nicht als wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt werden, weil der Kläger ihm nicht rechtzeitig Rechnung getragen hat. Dem Kläger mußte auch dann, wenn man ihm eine mehrwöchige Überlegungszeit zubilligt, jedenfalls bis zum Ende des Sommersemesters 1986, also bis Ende September 1986 klar sein, daß seine Eignung für das Studium des Faches Industrie-Design so zweifelhaft war und seine Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung so wenig erfolgversprechend war, daß es nicht mehr gerechtfertigt war, das Studium der Kunstpädagogik auch im Wintersemester 1986/87 fortzuführen. Der Kläger hätte sich deshalb zum Ende des Sommersemesters 1986 exmatrikulieren müssen oder zumindest für das Wintersemester 1986/87 beurlauben lassen müssen. -- Daß die Frist für die Bewerbung bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen für einen anderen Studiengang zum Wintersemester 1986/87 bereits am 15. Juli 1986 ablief, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die Fristen für die Exmatrikulation zum Ende des Sommersemesters 1986 und für die Beurlaubung für das Wintersemester 1986/87 weiträumiger waren und auf einen begründeten Antrag hin auch verlängert werden konnten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, ist es anerkannt, daß ein Auszubildender gehalten ist, einem Eignungsmangel oder Neigungswandel, der einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegensteht, unverzüglich zu begegnen, wenn er sich auf diesen Umstand als wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG berufen will (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 -- 5 C 45.87 -- BVerwGE 85, 194, 196). Auch der Umstand, daß der Kläger für seine ursprüngliche Ausbildung keine Ausbildungsförderung in Anspruch genommen hatte, führt nicht dazu, daß hier ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel anzunehmen ist. Denn die Anforderungen, die für einen wichtigen Grund erfüllt sein müssen, gelten auch dann, wenn der Auszubildende für den förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt, der vor dem Fachrichtungswechsel liegt, keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch genommen hat (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 -- 5 C 138.83 -- Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36, § 7 BAföG Nr. 55). Soweit der Kläger schließlich in der ersten Begründung zu seinem Fachrichtungswechsel vorgetragen hatte, er habe das Studienfach auch deshalb gewechselt, weil "der Arbeitsmarkt für das Fach Kunstpädagogik wenig erfolgversprechend" sei (Bl. 2 der Behördenakte) gilt folgendes: Nur dann, wenn sich die Berufsaussichten für die Absolventen einer bestimmten Fachrichtung so massiv verschlechtern, daß ein Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig zu erwarten ist, der alsbald ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes bewirken würde, können diese Veränderungen einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel abgeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Dezember 1989 -- 5 C 32.84 -- Buchholz, a.a.O. § 7 Nr. 90). Der Kläger hat nicht dargetan, daß eine solche Verschlechterung der Berufsaussichten hier eingetreten war, auch ist eine solche Verschlechterung nicht ersichtlich. Im übrigen ist auch in diesem Zusammenhang wieder zu berücksichtigen, daß der Kläger das Studium der Kunstpädagogik nicht mit dem Ziel betrieben hatte, es auch abzuschließen. Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten als Amt für Ausbildungsförderung, ihm für sein Studium der Volkswirtschaftslehre Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu gewähren. Dieses Studium hat er zum Sommersemester 1987 an der Universität F aufgenommen, nachdem er zuvor drei Semester (vom Wintersemester 1985/86 bis zum Wintersemester 1986/87) ein Studium der Kunstpädagogik betrieben, aber nicht abgeschlossen hatte. Den Antrag auf Ausbildungsförderung reichte der Antragsteller am 14. April 1987 bei dem Beklagten ein. Zu dem Grund für den Wechsel des Studienfaches trug er vor: Das Studium der Kunstpädagogik habe er aufgenommen, um sich praktisch auf die Aufnahmeprüfung für das Studium in der Fachrichtung Industrie-Design im Sommer 1986 vorzubereiten. Da er diese Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe und weil der Arbeitsmarkt für Kunstpädagogik wenig erfolgversprechend sei, habe er sich dem Studium der Volkswirtschaftslehre zugewandt. Mit einem Bescheid vom 4. Juni 1987 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung ab. Dagegen legte der Kläger am 24. Juni 1987 Widerspruch ein, den der Beklagte mit einem Widerspruchsbescheid vom 25. April 1988 mit folgender Begründung zurückwies: Nach einem Wechsel der Fachrichtung werde Ausbildungsförderung nur dann gewährt, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vorliege. Ein solcher wichtiger Grund sei nicht gegeben, da der Kläger die erste Ausbildung nicht unverzüglich nach dem Mißerfolg in der Aufnahmeprüfung abgebrochen habe. Am 25. Mai 1988 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juni 1987 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 25. April 1988 ihm auf seinen Antrag vom 14. April 1987 hin Ausbildungsförderung ab Mai 1987 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Beide Beteiligte begründeten ihre Anträge. Mit Gerichtsbescheid vom 30. März 1989 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein wichtiger Grund für den Wechsel der Fachrichtung sei nicht gegeben. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob der Kläger seine Ausbildung verantwortungsvoll und sinnvoll geplant und gestaltet habe, als er das Studium der Kunstpädagogik aufgenommen habe, obwohl er das Studium in der Fachrichtung Industrie-Design angestrebt habe. Das Studium der Kunstpädagogik sei gegenüber dem Studium des Faches Industrie-Design eigenständig; es führe weder zu diesem Studium hin noch sei es Voraussetzung für die Aufnahmeprüfung in diesem Wunschstudium gewesen. -- Im übrigen sei ein wichtiger Grund für den Wechsel der Fachrichtung aus den in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten genannten Gründen zu verneinen. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihm am 14. April 1989 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 16. Mai 1989 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung eingelegt. Der Kläger macht geltend: Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sei für den Wechsel des Studienfaches ein wichtiger Grund gegeben. Er habe seine Ausbildung durchaus planvoll betrieben. Als er im Jahr 1985 das Abitur abgelegt habe, habe für ihn festgestanden, daß er Industrie-Design studieren wolle. Der sehr schwierigen Aufnahmeprüfung für dieses Studium habe er sich unmittelbar nach dem Abitur noch nicht gewachsen gesehen. Er habe sich deshalb durch die Aufnahme des Studiums der Kunstpädagogik auf die Aufnahmeprüfung vorbereiten wollen. Für dieses Studium habe er keine Ausbildungsförderung beantragt, um seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das angestrebte Studium im Fach Industrie-Design nicht zu gefährden. Am 6. Juli 1986 habe er den Bescheid erhalten, daß er die Aufnahmeprüfung für das Studium im Fach Industrie-Design nicht bestanden habe. Die Frist, sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen für einen anderen Studiengang zu bewerben, sei am 15. Juli 1986 abgelaufen. Innerhalb dieser kurzen Zeit habe er sich nicht für ein anderes Studium entscheiden können, sondern vielmehr zunächst beabsichtigt, die Aufnahmeprüfung zu wiederholen. Deshalb habe er sich für das 3. Semester des Studiums der Kunstpädagogik zurückgemeldet. In der anschließenden Überlegungsphase sei er zu dem Ergebnis gekommen, daß seine Fähigkeiten für sein Wunschstudium nicht ausreichten. Er habe sich auch in seiner Neigung zu dem Studium der Volkswirtschaftslehre hin orientiert und im Dezember 1986 um einen Studienplatz für das Sommersemester 1987 beworben. Ende Januar 1987 habe er den positiven Bescheid der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen erhalten und dann zum Sommersemester 1987 das Studium der Volkswirtschaftslehre aufgenommen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 1989 -- II/V E 1330/88 -- aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juni 1987 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 25. April 1988 gemäß seinem Antrag vom 14. April 1987 Ausbildungsförderung ab Mai 1987 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den angefochtenen Gerichtsbescheid und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten.