Beschluss
9 TP 265/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0603.9TP265.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klägerin erhielt für ihr Studium an der Gesamthochschule in Kassel bis zum Ende der Förderungshöchstdauer (September 1983) Ausbildungsförderung als Zuschuß, verbunden mit Grunddarlehen. Ihrem Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen ihrer Mitwirkung in Gremien der Hochschule und der Studentenschaft entsprach der Beklagte dem Grunde nach für zwei Semester, längstens bis zum Bestehen der Abschlußprüfung. Später, mit Bescheid vom 31. Oktober 1983, bewilligte er Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 1983 bis Juni 1984 als unverzinsliches Darlehen in Höhe von 758,-- DM monatlich. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin am 11. April 1984 Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel, mit der sie sich gegen die Gewährung der Ausbildungsförderung in der Form eines unverzinslichen Darlehens wandte. Die Umstellung der Ausbildungsförderung auf reine Darlehensleistungen sei verfassungswidrig. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits mit Beschluß vom 30. April 1985 einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt hatte, hat es mit Beschluß vom 3. Januar 1986 - V/3 P 22/86 - einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Wie schon im vorangegangenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht auch im zweiten Prozeßkostenhilfebeschluß der Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen, weil die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 erfolgte Umstellung der Ausbildungsförderungsleistungen auf Volldarlehen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Gegen den ersten ablehnenden Prozeßkostenhilfebeschluß hat die Klägerin keine Beschwerde eingelegt. Gegen den Beschluß vom 3. Januar 1986, ihr am 13. Januar 1986 zugestellt, hat die Klägerin am 23. Januar 1986 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Mit der Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren VG Kassel V/3 E 690/84 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bonnet aus Kassel weiter. Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze in der beigezogenen Verwaltungsstreitakte VG Kassel V/3 E 690/84 und auf die in dem Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 30. April 1985 und vom 3. Januar 1986 sowie auf den Inhalt der in dem Prozeßkostenhilfeverfahren vorgelegten Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren VG Kassel V/3 E 690/84 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der wiederholte Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin ist nicht statthaft. Nach allgemeiner Auffassung erwachsen ablehnende Prozeßkostenhilfebeschlüsse in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur in formelle Rechtskraft; ihnen kommt keine materielle Rechtskraft zu (Kopp, Kommentar VwGO, 7. Aufl., Rd.-Nr. 15 zu § 166; Eyermann/Froehler, Kommentar VwGO, B. Auf l., Rd .-Nr. 13 zu § 166). Das hat aber nicht zur Folge, daß nach unanfechtbar gewordener Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ohne weiteres ein neuer Antrag auf erneute Entscheidung in gleicher Sache gestellt werden könnte. Ein wiederholter Antrag ist vielmehr nur statthaft, wenn neue Tatsachen vorgebracht (Schneider in Zöller/Stephan, Kommentar ZPO, 15. Aufl., Rd.-Nr. 19b zu § 127) oder neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden (Eyermann/Froehler a.a.O.; a.A. OVG Münster, Beschluß vom 4. Oktober 1982, 17 B 506/82 - NJW 1983, 2047 = DÖV 1983, 347, jeweils nur Leitsatz -, im einzelnen zitiert bei Behn, Der wiederholende Antrag im Prozeßkostenhilfeverfahren, BayVBl. 1983, S. 690 ff., das unter analoger Anwendung des § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wiederholende Prozeßkostenhilfeanträge grundsätzlich für zulässig hält). Dies liegt in der Natur des Prozeßkostenhilfeverfahrens, in dem - bei Vorliegen der Bedürftigkeit und Verneinung der Mutwilligkeit nur summarisch die hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung festgestellt wird. In einem Prozeßkostenhilfeverfahren ist zwar nicht eine allzu summarische Abschätzung der Erfolgsaussichten erlaubt. Andererseits sind aber auch nicht die Erfolgsaussichten abschließend zu prüfen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach, Kommentar ZPO, 45. Aufl., Rd.-Nr. 2 Ba zu § 114). Es ist nicht Sinn und Zweck des Prozeßkostenhilfeverfahrens, durch mehrfachen Austausch von Schriftsätzen und gegebenenfalls durch mehrfache Prozeßkostenhilfeentscheidungen das Hauptsacheverfahren "entscheidungsreif" zu machen. Eine solche Verfahrensweise widerspräche zudem dem Grundsatz, daß das Gericht gehalten ist, dieses "Vorverfahren" zügig abzuwickeln (vgl. hierzu Hartmann in Baumbach/Lauterbach, a.a.O.; Anm. 1 B zu § 118). Vorliegend hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Prozeßkostenhilfebeschluß vom 30. April 1985 eingehend - die Ausfertigung des Beschlusses umfaßt 10 Blatt - mit der Frage der allein zur Begründung der Klage geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG auseinandergesetzt, der durch das Zweite Haushaltsbegleitgesetz 1983 neugefaßt wurde Im September 1985 hat die Klägerin dann nochmals einen Prozeßkostenhilfeantrag für das Klageverfahren gestellt, da sich neue rechtliche Gesichtspunkte ergeben hätten, die das Gericht in seiner ersten Prozeßkostenhilfeentscheidung nicht berücksichtigt habe. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob durch die Neufassung des § 17 Abs. 2 BAföG das Rechtsstaatsprinzip verletzt werde, sei nicht zu folgen. Wenn man von einer unechten Rückwirkung ausgehe, müsse man zum Ergebnis gelangen, daß bei einer Abwägung zwischen Vertrauensschutz und Interessen des allgemeinen Wohls der Vertrauensschutz vorliegend überwiege. In dem neuen - wiederholten - Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin sind keine neuen Tatsachen vorgetragen worden. Der neue Prozeßkostenhilfeantrag hat sich vielmehr mit dem bereits ergangenen Prozeßkostenhilfebeschluß kritisch auseinandergesetzt, ohne daß neue Erkenntnisse eingeführt worden wären. Wenn Eyermann/Froehler a.a.O. auch für den Fall die Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Prozeßkostenhilfe - allerdings unter dem nach Ansicht des beschließenden Senats hier nicht einschlägigen Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - bejahen, daß neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, so ist dies einschränkend dahin zu verstehen, daß es sich um neu entstandene Gesichtspunkte handeln muß, also insbesondere um solche, die sich aus einer neuen, bisher nicht bekannten Rechtsprechung ergeben. Das war hier nicht der Fall. Dem neuen Prozeßkostenhilfeantrag haben lediglich zusätzliche rechtliche Überlegungen zugrundegelegen, die dem Verwaltungsgericht Gelegenheit geben sollten, seine im ersten Prozeßkostenhilfebeschluß getroffene Entscheidung zu überprüfen. Es hat sich somit nicht um neue rechtliche Gesichtspunkte gehandelt, sondern um solche, die auch schon zum Gegenstand des ersten Prozeßkostenhilfeantrags hätten gemacht werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden in Verfahren, die das Sachgebiet der Ausbildungsförderung betreffen, nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO, Ein Beteiligter, dem außergerichtliche Kosten zu erstatten wären, ist in Verfahren, die die Gewährung von Prozeßkostenhilfe betreffen, nicht vorhanden.