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Beschluss

8 B 2597/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:1027.8B2597.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Oktober 2020 - 7 L 1167/20.WI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Oktober 2020 - 7 L 1167/20.WI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller besucht die neunte Klasse des X…-Gymnasiums in Wiesbaden und wendet sich gegen die beiden Allgemeinverfügungen zur Anordnung weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Schulen sowie für den Wettkampfs- und Trainingsbetrieb im Sport des Gesundheitsamtes und des Magistrats der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2020, öffentlich bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Wiesbadener Kurier am 17. Oktober 2020. Die angegriffenen Regelungen lauten auszugsweise: „Abweichend von den Bestimmungen der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Zweite VO) der Hessischen Landesregierung vom 13. März 2020 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 der 19. Verordnung zur Anpassung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 12. Oktober 2020 (GVBl. I S. 718), gilt für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden Folgendes: „In allen Schulen i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG wird ab einschließlich der fünften Jahrgangsstufe für alle Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und pädagogische Personal das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Zweite VO auch während des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband angeordnet. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 1 sind Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Ferner ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung i.S.d. Satzes 1 nicht erforderlich, sofern und soweit die allgemeine Abstands- und Hygieneregeln des Robert-Koch-Instituts und insoweit insbesondere der gebotene Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern dauerhaft eingehalten werden kann. 2. In allen Schulen i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG ist für alle Jahrgangsstufen der praktische Sportunterricht in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern und –hallen untersagt. Da das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sportunterricht unzumutbar ist, darf der praktische Sportunterricht nur im Freien und kontaktfrei abgehalten werden, sofern und soweit der gebotene Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden kann. …… 5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. Oktober 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 1. November 2020 außer Kraft. Eine Verlängerung, inhaltliche Anpassung oder Ergänzung der vorstehend angeordneten Maßnahmen bleibt in Abhängigkeit von der jeweiligen epidemiologischen Lage vorbehalten.“ Mit am 18. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller um Eilrechtschutz gegen die o.g. Allgemeinverfügungen nachgesucht. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Rolle der Gesundheitsämter sei von vornherein auf konkrete Maßnahmen bei Infektionsfällen beschränkt. Es sei schon „dreist“, dass das Gesundheitsamt sogar in der Allgemeinverfügung ausdrücklich formuliere, dass es „entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Zweiten VO auch während des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband Maskenpflicht“ anordne. Das Infektionsschutzrecht rechtfertige nur zu Maßnahmen bei konkreten Gesundheitsgefährdungen. Das Ansteigen einer 7-Tage-Inzidenz über 50 beinhalte keine konkrete Gefahr in der Schule des Antragstellers. Ungeachtet dessen habe es bisher auch keinerlei nennenswertes Infektionsgeschehen in Schulen gegeben. Zumindest sei die Anordnung unverhältnismäßig, da Schüler und auch Lehrer auch durch ganztägiges Tragen einer MNB massiv beeinträchtigt würden. Schließlich gehe es nicht nur um das Tragen, sondern man müsse auch aktiv am Unterricht teilnehmen. Dies sei über eine Dauer von mehreren Stunden unverhältnismäßig. Hinzu komme, dass man alle zwei Stunden die MNB wechseln müsste, sollte das Tragen der Maske nicht zusätzliche gesundheitliche Risiken erzeugen. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamtes sowie des Magistrats der Stadt Wiesbaden insoweit anzuordnen, als dass der Antragsteller selbst im Unterricht keinen Mund-Nasen-Schutz zu tragen braucht. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 21. Oktober 2020. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Mit am 23. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller die vorliegende Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ebenfalls am 23. Oktober 2020 hat der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der vom Magistrat der Antragsgegnerin erlassenen Allgemeinverfügung ist zurückzuweisen. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Oktober 2020 - 7 L 1167/20.WI - ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit sie sich gegen die Allgemeinverfügung des Magistrats der Antragsgegnerin richtet. 2. Der vorliegende Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die vom Magistrat erlassene Verfügung ist unbegründet, denn die seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers als eines Adressaten der Allgemeinverfügung an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung nicht überwiegt. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die dem Antragsteller hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers reduziert ist (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 –, juris, Rdnr. 21 ff. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 33). Nach der im Eilverfahren lediglich gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten stellt sich die hier allein streitgegenständliche Regelung unter Nr. 1 der Allgemeinverfügung des Magistrats der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2020 (die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) auch im Unterricht) als rechtmäßig dar. Sie ordnet für das Stadtgebiet Wiesbaden in allen Schulen im Sinne von § 33 Nr. 3 IfSG ab einschließlich der 5. Jahrgangsstufe für alle Schülerinnen und Schüler das Tragen einer MNB abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaVV HE 2 auch während des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband an. Die angegriffene Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. HS IfSG. Diese Norm bestimmt u.a., dass dann, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen trifft. Nach dem zweiten Halbsatz der Bestimmung kann sie insbesondere Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. a) Die angegriffene Regelung unter Nr. 1 der Allgemeinverfügung ist formell rechtmäßig. Der Magistrat der Antragsgegnerin ist zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung. § 5 Abs. 1 HGöGD bestimmt zwar nach seinem Wortlaut als zuständige Behörden für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen die Gesundheitsämter. Diesen fehlt aber sowohl die Behörden- als auch die Organeigenschaft. Daher obliegt dem Magistrat der Antragsgegnerin als nach § 9 Abs. 2 HGO für die laufende Verwaltung zuständigem Gemeindeorgan der Erlass einer auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Allgemeinverfügung. Die vorliegende Allgemeinverfügung enthält eine Begründung und wurde auch wirksam im Wiesbadener Kurier vom 16. Oktober 2020 bekanntgemacht. Einer Anhörung bedurfte es im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG vorliegend nicht. b) Die angegriffene Regelung der Allgemeinverfügung begegnet auch materiell keinen Bedenken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. HS IfSG liegen vor (1) und das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen wurde pflichtgemäß ausgeübt (2). (1) Es besteht eine Gefahrenlage i.S. des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Im Gebiet der Antragsgegnerin sind unstreitig Personen festgestellt worden, die an COVID-19 erkrankt sind, und COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit. Die Anordnung des Tragens einer MNB auch während des Unterrichts stellt eine Schutzmaßnahme dar, die an dem Ziel ausgerichtet ist, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Sowohl die streitgegenständliche Allgemeinverfügung als auch die Ermächtigungsgrundlage, auf die sie sich stützt, sind hinreichend bestimmt. Die Allgemeinverfügung benennt die Adressaten (Schüler Wiesbadener Schulen ab Klasse 5 aufwärts und deren Lehrkräfte) und die verlangte Handlung (Tragen einer MNB im Unterricht) zweifelsfrei und eindeutig. Die Anordnung des Tragens einer MNB kann rechtsfehlerfrei auf die Generalklausel des § 28 IfSG gestützt werden. Die gesetzliche Regelung ist insofern bestimmt genug. Die vorliegend durch Allgemeinverfügung getroffene Anordnung beinhaltet eine Bedingung i.S. des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. HS IfSG, unter der das Betreten eines Ortes gestattet werden kann. Für sie greifen die in der Literatur vertretenen Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel nicht (vgl. Kießling, a.a.O., § 28 RN 66 m.w.N.). Denn der durch die Allgemeinverfügung betroffene Adressatenkreis ist im Gegensatz zu Rechtsverordnungen, auf die sich die Bedenken in der Literatur aufgrund der Vorgaben in Art. 80 GG beziehen, eng eingegrenzt. (2) Weder das von der Antragsgegnerin ausgeübte Entschließungsermessen (aa) noch ihr Auswahlermessen (bb) weisen Ermessensfehler auf. (aa) Das Ermessen der Antragsgegnerin tätig zu werden („Ob“ des Tätigwerdens) war nicht etwa eingeschränkt, weil über eine Pflicht zum Tragen einer MNB auch im Unterricht bereits abschließend durch höherrangiges Recht entschieden worden wäre, das dem Erlass einer Allgemeinverfügung, die das Tragen einer MNB auch im Unterricht anordnet, entgegenstünde. § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaVV 2 HE regelt zwar, dass die in Satz 1 der Norm geregelte Pflicht, in Schulen eine MNB zu tragen, während des Präsenzunterrichts im Klassen- und Kursverband nicht besteht. Diese Regelung ist aber nicht abschließend. § 11 CoronaVV 2 HE stellt klar, dass die örtlich zuständigen Behörden befugt bleiben, unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventionskonzept) auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlichte Präventionskonzept enthält keinerlei Regelungen zum Tragen von MNB während des Unterrichts in den Klassenräumen. Ob aufgrund lokaler Gegebenheiten bestehende Rechtsverordnungen durch Allgemeinverfügungen unterer Gesundheitsbehörden nicht nur verschärft bzw. ergänzt werden dürfen, sondern auch im Einzelfall ein Abweichen rechtmäßig sein kann (vgl. Kießling, Infektionsschutzgesetz, 1. Auflage 2020, § 32 Rn 27, zitiert nach beck-online), kann daher hier offenbleiben. bb) Die Antragsgegnerin hat auch das ihr eingeräumte Handlungsermessen („Wie“ des Tätigwerdens) rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie hat zu Recht in der Form der Allgemeinverfügung nach § 28 IfSG gehandelt, was nach § 35 Abs. 2 VwVfG HE zulässig ist für die konkret-generelle Regelung eines Sachverhalts. Ein solcher ist hier Gegenstand der Allgemeinverfügung. Sie regelt einen konkreten Einzelfall, nämlich die Maskenpflicht an Wiesbadener Schulen im Unterricht ab Klasse 5 aufwärts. Sie richtet sich jedoch anders als ein Verwaltungsakt i. S. des § 35 Abs. 1 VwVfG HE nicht an ein einzelnes Individuum, sondern an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis, nämlich an alle Schüler der Klassen 5 und höher, die Schulen im Stadtgebiet Wiesbaden besuchen, sowie deren Lehrkräfte. Der Annahme der Regelung eines konkreten Einzelfalls steht nicht entgegen, dass die Teilnahme am Unterricht ohne MNB nicht zwangsläufig in jedem einzelnen Fall die Gefahr der Ansteckung mit dem Covid-19-Virus bedeutet. Denn für die Annahme einer konkreten Regelung, die Voraussetzung einer rechtmäßigen Allgemeinverfügung nach § 28 IfSG ist, reicht es aus, wenn sie einen konkreten Fallbezug aufweist, der einen nach konkreten Merkmalen eingrenzbaren Sachverhalt erfasst (Gärditz/Abdulsalam: Rechtsverordnungen als Instrument der Epidemie-Bekämpfung, GSZ 2020, 108, 112f., zitiert nach beck-online). Das ist nach dem Vorstehenden hier der Fall. Selbst wenn man mit Kießling (a.a.O. Rn 14) für den Erlass einer Allgemeinverfügung eine konkrete Gefahr verlangte, läge diese vor. Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden im Sinne des jeweiligen Gefahrenabwehrrechts - bei § 28 IfSG also eine infektionsschutzrechtliche Gefahr - eintreten wird. Das wird angesichts von bislang 29 Ausbruchsgeschehen an Wiesbadener Schulen zu bejahen sein, zumal Stand gestern die Stadt Wiesbaden mit einer 7-Tage -Inzidenz von 117,2 nach dem Präventionskonzept die Stufe 5 (dunkelrot) erreicht hat. Diese neuere Entwicklung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auch beachtlich, denn die Allgemeinverfügung muss - wie andere Dauerverwaltungsakte auch - während ihrer gesamten Gültigkeit gerechtfertigt sein, so dass die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage die der gerichtlichen Entscheidung ist. Die Anordnung des Tragens einer MNB während des Unterrichts ist auch verhältnismäßig. Sie verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu erschweren, um eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems und weitere Erkrankungs- und Todesfälle zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist sie auch geeignet, denn die Benutzung von MNB fördert zumindest die Erfüllung des Schutzauftrages des Staates: Je mehr Menschen bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m eine MNB tragen, umso weniger Übertragungsmöglichkeiten werden eröffnet. Der Hauptübertragungsweg ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel im unmittelbaren Umfeld der infektiösen Person (innerhalb 1,5-2 Meter), erhöhtes Risiko bei längerer Exposition ab ca. 15 Minuten („Nahfeld“) oder jenseits des Nahfeldes über sich (unter ungünstigen Bedingungen) aufsättigende infektiöse Aerosole („Fernfeld“). Das Risiko einer Übertragung über das Fernfeld erhöht sich bei besonders starker Partikelemission (Singen oder Schreien), bei besonders langem Aufenthalt der infektiösen Person(en) in einem Raum und unzureichender Lüftung/Frischluftzufuhr (RKI, Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie, Stand 12. Oktober 2020, Seite 3). Schülerinnen und Schüler sind prinzipiell empfänglich für eine Infektion mit SARS-CoV-2 und können andere infizieren (RKI, a.a.O., Seite 2). Die Benutzung von MNB erschwert die Übertragung des Erregers durch Aerosole. Dementsprechend empfiehlt das RKI a.a.O. auf Seite 10 in Tabelle 1 bereits bei einer 7-Tagesinzidenz ab 35 pro 100.000 Einwohner, die MNB auch im Klassenzimmer zu tragen. Dieser Wert ist in Wiesbaden mit 107,2 sehr deutlich überschritten. Auch die Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie spricht sich in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2020 aus virologischer Sicht für das konsequente Tragen von Alltagsmasken in allen Schuljahrgängen auch während des Unterrichts aus. Der Verweis in der Beschwerdeschrift auf Skandinavien, wo es keine Maskenpflicht gebe, die Infektionszahlen aber nicht höher als in Deutschland seien, trägt nicht. Beispielsweise hat Schweden mit 110.594 Coronafällen, einer Todesfallzahl von 5.933 bei ca. 10.230.000 Einwohnern im Vergleich zu Deutschland mit 437.698 Fällen, 10.062 Todesfällen bei 83.020.000 Millionen Einwohnern eindeutig keine erfreulicheren Zahlen zu bieten (Stand 27. Oktober 2020 laut wikipedia.de). Die getroffenen Regelungen sind auch erforderlich, denn es existiert kein weniger belastendes Mittel, das den Erfolg mit gleicher Sicherheit gewährleistet. Je weniger Kontakte stattfinden und je größer der Abstand zwischen den Schülern ist, desto weniger Chancen hat das Virus, sich zu verbreiten. Die kurzzeitige, lokale Schulschließung, die das RKI bereits für eine Siebentagesinzidenz über 50 vorsieht, stellt eine deutlich belastendere Maßnahme im Vergleich zum Tragen einer MNB dar. Das gleiche gilt für einen Ausschluss nur der Schüler, die das Tragen einer MNB verweigern. Da bei Kindern oft leichtere Verläufe oder gar Verläufe ohne erkennbare Symptome zu beobachten sind und zudem das Virus bereits vor Auftreten der ersten Symptome ansteckend ist, stellt der Ausschluss erkennbar erkrankter Schüler kein Mittel dar, das den Erfolg mit gleicher Sicherheit gewährleistet, da die Reaktion erst nach einer möglichen Weiterverbreitung des Virus stattfände. Die angegriffenen Regelungen sind auch angemessen, d.h. die Nachteile für den Antragsteller als von der Regelung betroffenem Schüler stehen nicht außer Verhältnis zu den bezweckten Vorteilen. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerde auf eine „riesige Belastung“, die entstehe, wenn Kinder im Schulunterricht eine MNB trügen, die feucht würde und in den Mund eingesogen werde, was zu Atemproblemen führe. Demgegenüber steht allerdings das von der Antragsgegnerin verfolgte legitime Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Corona-Virus möglichst verhindert werden sollen. Dieses Ziel lässt sich ohne Beschränkungen auch für Schüler nicht verwirklichen, da auch sie zu Infektionen beitragen, s.o. Auch wenn sich durch die seit Mitte März verhängten Beschränkungen des öffentlichen Lebens eine deutliche Verlangsamung des Infektionsgeschehens erzielen ließ, besteht nun erneut die Gefahr, dass ohne die Beachtung einfachster Hygieneregeln (zu denen neben Abstand und Hygiene auch das Tragen einer MNB gehört), ihre Überwachung und Durchsetzung die Infektionszahlen wieder zunehmen werden und das Gesundheitssystem überlastet werden könnte. Nicht zuletzt die Beispiele in Ländern, in denen erst spät Beschränkungen getroffen wurden, sowie die Neuausbrüche in verschiedenen hessischen Schulen zeigen die fortbestehende Gefährlichkeit des Virus auf. Angesichts dessen sind die verordneten Maßnahmen voraussichtlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne, zumal die angegriffene Regelung angemessen gemildert ist, indem sie beispielsweise im Sportunterricht nicht gilt, befristet ist (hier auf zwei Wochen) und Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung keine MNB tragen können, von der Regelung freistellt. Sie gilt weiter nicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m dauerhaft eingehalten werden kann. Die getroffene Regelung unterliegt zudem als dauerhaft eingreifende Maßnahme der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur fortlaufenden Überprüfung, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Corona-Virus. Dass sie dieser Verpflichtung zur Überprüfung (deren Ergebnis i.Ü. auch eine Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung sein könnte) nicht nachkommen wird, ist weder vorgetragen noch angesichts der Bindung der öffentlichen Verwaltung an geltendes Recht nicht zu erwarten. 3. Eine bei (unterstellt) offenem Ausgang des Verfahrens vorzunehmende Folgenabwägung käme ebenfalls zum Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Die Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse erfordert die Betrachtung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die streitgegenständliche Regelung außer Vollzug gesetzt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob dem Antragsteller unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine dem Antrag stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, ist diesem Umstand ein hohes Gewicht beizumessen, dem nur der Schutz herausragend wichtiger Rechtsgüter entgegengesetzt werden kann. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2020 - 8 B 892 -, juris Rn 56). Danach überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Außervollzugsetzung der Verordnung für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht das öffentliche Vollziehungsinteresse. Der Antragsteller hat zwar während des Präsenzunterrichts eine MNB zu tragen und ist dadurch in seinem Wohlbefinden eingeschränkt und hat möglicherweise auch die von seinem Bevollmächtigten geschilderten Probleme. Darin liegen allerdings keine schweren Nachteile. Das gilt insbesondere, weil der Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung beschränkt ist. Diese Nachteile können zudem durch den Antragsteller teilweise selbst aufgefangen werden, indem er eine MNB auswählt, die ihn möglichst wenig beeinträchtigt. Zudem ist er ein Schüler bereits der neunten Klasse, der seinen Bewegungsdrang eher kontrollieren kann als ein jüngeres Kind und außerdem die Möglichkeit hat, sich die Notwendigkeit der Einschränkung intellektuell zu erschließen. Danach kann die vorzunehmende Abwägung hier nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Denn in diese Abwägung sind neben den von ihm geltend gemachten Belangen auch die Belange der anderen Schüler und der Allgemeinheit mit einzubeziehen, zu denen in erster Linie eine weitere Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus, der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen und der staatlichen Einrichtungen (u.a. auch der Schulen) gehört und die Vermeidung von Gefahren für Leib und Leben. B. Die Beschwerde gegen die vom Gesundheitsamt der Antragsgegnerin erlassene weitere Allgemeinverfügung ist bereits unzulässig, da dem Antragsteller das erforderliche Rechtschutzinteresse fehlt. Eine Aufhebung der durch das (hierfür mangels Organ- und Behördeneigenschaft nicht wirksam handlungsfähige) Gesundheitsamt der Antragsgegnerin erlassenen Allgemeinverfügung könnte dem Antragsteller keinen Vorteil verschaffen, denn er ist schon aufgrund der vom zuständigen Magistrat erlassenen Verfügung zum Tragen einer MNB im Unterricht verpflichtet. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Befugnis für die Änderung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei geht der Senat vom Auffangwert aus und verzichtet angesichts der mit dem Antrag verfolgten Vorwegnahme der Hauptsache auf eine Reduzierung (vgl. dazu Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen [abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Anhang zu § 164 Rdnr. 14]). Da zwei Verfügungen Gegenstand der Beschwerde sind, war der Streitwert zu verdoppeln. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).