Beschluss
5 L 3443/20.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:1230.5L3443.20.F.00
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Leitsätze
1. Ein örtlich unbegrenztes Feuerwerksverbot im öffentlichen und privaten Raum ist in diesem Umfang zur Erreichung des legitimen Ziels, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen und die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern, teilweise nicht geeignet und im Übrigen nicht erforderlich und nicht angemessen.
2. Die Verletzungsgefahr durch den (unsachgemäßen) Umgang mit Feuerwerk und die damit einhergehende (Mehr-)Belastung des Gesundheitssystems - gerade auch an den Silvestertagen - stellt eine in § 22 Abs. 1und § 23 Abs. 2 1. SprengV berücksichtigte Gefahr dar. Für eine infektionsschutzrechtliche Bekämpfung derselben Gefahr verbleibt daneben kein Raum.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2020 – 5 K 3450/20.F – gegen Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Antragsgegners vom 18. Dezember 2020, Az. …, wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein örtlich unbegrenztes Feuerwerksverbot im öffentlichen und privaten Raum ist in diesem Umfang zur Erreichung des legitimen Ziels, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen und die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern, teilweise nicht geeignet und im Übrigen nicht erforderlich und nicht angemessen. 2. Die Verletzungsgefahr durch den (unsachgemäßen) Umgang mit Feuerwerk und die damit einhergehende (Mehr-)Belastung des Gesundheitssystems - gerade auch an den Silvestertagen - stellt eine in § 22 Abs. 1und § 23 Abs. 2 1. SprengV berücksichtigte Gefahr dar. Für eine infektionsschutzrechtliche Bekämpfung derselben Gefahr verbleibt daneben kein Raum. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2020 – 5 K 3450/20.F – gegen Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Antragsgegners vom 18. Dezember 2020, Az. …, wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Verbot zum Abbrennen von Feuerwerk am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 im Kreisgebiet des Antragsgegners. Der Antragsteller lebt in C-Ort im Main-Kinzig-Kreis. Mit Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2020, Az. A30/D2/20/0877, ordnete der Kreisausschuss des Antragsgegners zum Schutz vor dem Erreger SARS-CoV-2 unter anderem für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr eine nächtliche Ausgangssperre, in der das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus gewichtigen Gründen erlaubt war, für das Gebiet des Main-Kinzig-Kreises an. Die Allgemeinverfügung war bis zum Ablauf des 20. Dezember 2020 befristet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat änderte durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1) § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 1. SprengV dahin, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden dürfen. Die Regelungen zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in § 23 1. SprengV wurden dagegen nicht geändert. Die Hessische Landesregierung fügte durch Art. 3 Nr. 7 der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus (GVBl. S. 866) als „Sonderregelungen für den Jahreswechsel“ in der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826, 837) – FFN 91-64 – einen § 6b ein, in dem es heißt: „Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt. Die von Satz 1 erfassten Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt.“ Mit Allgemeinverfügung vom 18. Dezember 2020, Az. …, unterschrieben vom Landrat und der Ersten Kreisbeigeordneten, verlängerte der Kreisausschuss des Antragsgegners die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 und regelte unter anderem in Nr. 1 Buchstabe b Folgendes: „1. Die Allgemeinverfügung des Main-Kinzig-Kreises vom 11. Dezember 2020 (Az. …) wird wie folgt geändert: a.) […] b.) Der bisherige Wortlaut der Ziffer 4 wird wie folgt neu gefasst: ‚Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist am 31. Dezember 2020 und am 01. Januar 2021 im gesamten Gebiet des Main-Kinzig-Kreises untersagt.‘“ Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, das Infektionsgeschehen im Main-Kinzig-Kreis habe sich zwar auf hohem Niveau stabilisiert, habe jedoch bislang nicht gesenkt werden können. Nach wie vor sei der Main-Kinzig-Kreis der Stufe 6 (schwarz) des hessischen Präventions- und Eskalationskonzepts zuzuordnend. Basierend auf den täglichen Meldezahlen des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen (HLPUG) liege im Main-Kinzig-Kreis die 7-Tages-Inzidenz mit Stand zum 17. Dezember 2020 bei 264,8 Fällen pro 100.000 Einwohner. Die 7-Tages-Inzidenz liege seit mehreren Wochen beständig über 200. Die Folge sei eine fortwährend hohe Belastung des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare hohe Zahl von täglichen Neuinfektionen und Todesfällen. Vor diesem Hintergrund sei eine Verlängerung der Ausgangsbeschränkung über den 20. Dezember 2020 hinaus erforderlich. Eine nächtliche Ausgangsbeschränkung allein sei allerdings nicht ausreichend, um eine Reduktion des Infektionsgeschehens zu gewährleisten. Über die Ausgangsbeschränkung hinaus müsse als weitere flankierende Maßnahme – neben einer Testpflicht für Besucher von Alten- und Pflegeheimen – für das gesamte Gebiet des Landkreises für den 31. Dezember 2020 und den 01. Januar 2021 ein Feuerwerksverbot angeordnet werden. Durch die Regelung solle einerseits unnötige Gruppenbildung vermieden und andererseits einer Überlastung der Notaufnahmen entgegengewirkt werden. Die Anordnung folge zudem dem in der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 gefassten Beschluss. Am 23. Dezember 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 5 K 3450/20.F anhängig ist, und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis für Privatpersonen nach § 27 SprengG mit der Eintragung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse F2 (Kleinfeuerwerk) und F3 (Mittelfeuerwerk) und somit befugt, Feuerwerkskörper dieser Klassen zu besitzen, was er auch gegenwärtig tue. Er beabsichtige, zur Begrüßung des Neuen Jahres in der Neujahrsnacht vom 31. Dezember 2020 auf den 1. Januar 2021 Feuerwerkskörper abzubrennen, z.B. in seinem Haus Kleinst- und Jugendfeuerwerk wie Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk, aber auch im Garten seines Hauses sog. Kleinfeuerwerk. Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinverfügung vom 18. Dezember 2020 sei rechtswidrig, da das Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern keine notwendige Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 IfSG und daher unverhältnismäßig sei. Es fehle an der Notwendigkeit, da sich das Verbot auf alle Feuerwerkskörper erstrecke und damit auch ungefährliches Kleinst- und Jugendfeuerwerk wie Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk. Das Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern zähle nicht zu den in § 28a IfSG genannten Maßnahmen. Es handele es sich auch nicht um eine der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG erwähnten typischen Anordnungen. Das Verbot beziehe sich insbesondere nicht auf bestimmte Orte, die nicht betreten werden dürften oder nicht verlassen werden sollten. Aufgrund der Ausgangssperre sei das Verlassen der eigenen Wohnung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr nur aus gewichtigen Gründen erlaubt. Die Brauchtumspflege und das Abrennen von Feuerwerkskörpern zählten nicht zu den in der Allgemeinverfügung beispielhaft genannten gewichtigen Gründen. Darüber hinaus habe das Land Hessen in § 6b der Corona-Kontakt-und-Betriebsbeschränkungsverordnung in der Fassung vom 21. Dezember 2021 das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten untersagt. Das Verbot des Antragsgegners gehe hierüber jedoch weit hinaus. Es werde allgemein und ausnahmslos das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten, obwohl dies einen infektionsrelevanten Kontakt nicht voraussetze und auch nicht zwingend dazu führe. Das Verbot erfasse auch ein Abbrennen von Feuerwerk allein oder ausschließlich mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Es sei sogar Kleinst- und Jugendfeuerwerk verboten, welches auch im Haus verwendet werden könne. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Art, wie sie gewöhnlich an Neujahr abgebrannt werden, zu infektionsschutzrechtlichen Personenansammlungen führe. Üblicherweise blieben Bürger zu Hause und gingen in den Garten oder allenfalls auf die Straße vor dem Haus. Soweit dies unerwünscht sei, werde dergleichen bereits durch die Ausgangssperre des Antragsgegners verboten oder auf das infektionsschutzrechtlich noch hinzunehmende Maß beschränkt. Als milderes Mittel würde das Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern im öffentlichen Raum in Betracht kommen; dies sei aber ebenfalls nicht erforderlich, da durch die Ausgangssperre Treffen von Personen im öffentlichen Raum schon verboten seien. Die Untersagung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern könne sich – neben der Ausgangssperre – nur noch auf den Bereich der eigenen Wohnung beziehen. Auch nach den Kriterien des Antragsgegners sei das Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern im Haus oder im eigenen Garten nicht geeignet, die Dynamik der Ausbreitung des Coronavirus zu verzögern. Es fehle auch an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung, da die als Begründung angeführte Vermeidung unnötiger Gruppenbildung schon von der Ausgangssperre erfasst sei. Auch folge die Regelung nicht dem von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder gefassten Beschluss, der keine Verbote in der eigenen Wohnung oder im eigenen Garten vorsehe. Schließlich biete das Infektionsschutzgesetz keine Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen eine „Überlastung der Notaufnahmen“. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern behandlungsbedürftige Verletzungen in der Silvesternacht überhaupt die Kapazitäten zur Behandlung COVID-19-Erkrankter reduzierten und ob dies zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führe. Im Übrigen sei nicht jede Maßnahme, die möglicherweise medizinische Ressourcen schone eine präventive Infektionsschutzmaßnahme. Im Übrigen seien die Gefahren durch Feuerwerk sprengstoffrechtlich abschließend geregelt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 lit. b) der Allgemeinverfügung vom 18. Dezember 2020, Az. …, anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Erwiderung nimmt er Bezug auf die Begründung der Allgemeinverfügung. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, mit Blick auf die seit Wochen anhaltend hohe 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet von mehr als 200 pro 100.000 habe der Antragsgegner auf Grundlage von § 9 der Corona-Kontakt-und-Betriebsbeschränkungsverordnung abweichend von hinausgehend über § 6b der Corona-Kontakt-und-Betriebsbeschränkungsverordnung das Verbot nicht nur auf publikumsträchtige öffentliche Orte beschränkt, sondern auf das gesamte Kreisgebiet erstreckt. Das Verbot sei auch verhältnismäßig. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sei dazu geeignet, andere Personen zum gemeinsamen Verweilen zu animieren. Dies solle aufgrund der derzeitigen Infektionslage im Kreisgebiet vermieden werden. Der Verweis des Antragstellers auf die Ausgangssperre verfange nicht. Aufgrund der hierzu geregelten Ausnahmetatbestände sei nicht absolut ausgeschlossen, dass sich Personen rechtmäßig im öffentlichen Raum bewegten. Zudem zeige die Erfahrung und die Realität aus dem Vollzug durch die Ordnungs- und Polizeibehörden, dass die Ausgangsbeschränkungen tagtäglich missachtet würden und viele Personen sich trotz der Ausgangssperre rechtswidrig im öffentlichen Raum aufhielten. Mit Blick auf diese Lebenswirklichkeit verleite das Abbrennen von Feuerwerk sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum zum gemeinsamen Verweilen entgegen der Ausgangsbeschränkung. Dies gelte umso mehr für den emotional aufgeladenen Moment des Jahreswechsels, der die Bereitschaft fördere, dass die zur Vermeidung einer Infektion erforderlichen Kontaktverbots-, Abstands- und Hygieneregeln oder die Ausgangsbeschränkung zuverlässig eingehalten würden. Zudem diene das Feuerwerksverbot der Vermeidung einer weiteren Belastung des Gesundheitssystems angesichts der hohen Verletzungsgefahr durch Feuerwerkskörper. Es sei erwiesen, dass sich an keinem anderen Tag im Jahr so viele Menschen verletzten wie an Silvester. Dabei spiele es für die Verletzungsgefahr keine Rolle, ob das Feuerwerk im öffentlichen Raum oder auf dem privaten Grundstück abgebrannt würde. Aufgrund der hohen Zahl an Neuinfektionen und der seit Wochen anhaltend hohen 7-Tages-Inzidenz sei die Auslastung der im Kreisgebiet vorhandenen Intensivbetten hoch, auch der Rettungsdienst sei dauerhaft hoch ausgelastet und stoße bereits zeitweise an Kapazitätsgrenzen. Die zusätzlichen Einsätze durch die erfahrungsgemäß an Silvester und Neujahr in großer Zahl auftretenden Notfälle, welche durch Feuerwerk verursacht würden, drohten, das System zu überlasten. Hinzu komme die Gefahr einer Infektion von Rettungskräften im Einsatz. Eine medizinische Versorgung durch niedergelassene Ärzte sei bei akut behandlungsbedürftigen Verletzungen während des Jahreswechsels nicht zu erlagen. Da Feuerwerk erfahrungsgemäß im ganzen Kreisgebiet abgebrannt werde, genüge es nicht, das Verbot auf bestimmte Plätze oder den öffentlichen Raum zu beschränken. Das am 22. Dezember 2020 in Kraft getretene Verkaufsverbot für Feuerwerk nach § 22 Abs. 1 SprengV verfolge denselben Zweck. Es sei ebenfalls damit begründet worden, dass absehbare, erhebliche und vermeidbare Steigerungen des allgemeinen medizinischen Behandlungsbedarfs insbesondere in Krankenhäusern in Folge von Verletzungen im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern verhindert werden sollten. Weil Altbestände über das Verkaufsverbot nicht erfasst seien, ergebe sich eine Regelungslücke, die im Wege der Allgemeinverfügung durch das Feuerwerksverbot im Kreisgebiet geschlossen werde. Gegenüber der Einschränkung der Handlungsfreiheit des Antragstellers gehe der öffentliche Gesundheitsschutz vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat Erfolg. Aufgrund dieser Entscheidung entfaltet die Klage des Antragstellers gegen das im Wege der Allgemeinverfügung ergangene Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 im Kreisgebiet des Antragsgegners aufschiebende Wirkung allein in Bezug auf den Antragsteller persönlich. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 28 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Hierzu ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes erforderlich. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung – wie hier in § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG – ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 – juris, Rn. 21 = NVwZ 2004, 93 ; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 – BVerwGE 123, 241 = juris, Rn. 12). Nach diesen Maßstäben erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung die Regelung in Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinverfügung vom 18. Dezember 2020 als offensichtlich rechtswidrig. Dabei kann dahinstehen, ob die Allgemeinverfügung nicht bereits formell rechtswidrig ist. Dies erscheint deshalb denkbar, da die Allgemeinverfügung des Kreisausschusses nur vom Landrat und der Ersten Kreisbeigeordneten unterschrieben, nicht aber erkennbar von einem Amtsarzt (mit-)verantwortet wurde. Nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) sind zuständige Behörden für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen die Gesundheitsämter. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HGöGD sind Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes „als untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städte der Magistrat“. Nach diesem Regelungsgefüge fehlt den Gesundheitsämtern sowohl die Behörden- als auch die Organeigenschaft (so ausdrücklich HessVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 8 B 2597/20 – juris, Rn. 24 und 49). Daher obliegt grundsätzlich dem Kreisausschuss als der Verwaltungsbehörde des Antragsgegners (§ 41 Satz 1 HKO) – der vorliegend auch gehandelt hat – der Erlass einer auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Allgemeinverfügung. Gleichzeitig werden allerdings nach § 2 Abs. 3 Satz 1 HGöGD „die Gesundheitsämter […] von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt geleitet“. Diese Vorgabe lässt sich durchaus so verstehen, dass der Gesetzgeber Entscheidungen der unteren Gesundheitsbehörde grundsätzlich durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt als Amtsleiter zumindest mitverantwortet wissen wollte, auch wenn das Gesundheitsamt nach außen nicht als eigenständige Behörde, sondern als unselbständiges Amt der Behörde Kreisausschuss handelt. Die Regelung in Nr. 1 Buchstabe b der verfahrensgegenständlichen Allgemeinverfügung ist jedenfalls materiell rechtswidrig. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung in § 6b der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) hinsichtlich des räumlichen Umfangs eines möglichen Verbotes des Abbrennens von Feuerwerkskörpern dahingehend abschließend ist, dass ein solches Verbot nur an – von den örtlich zuständigen Behörden zu bestimmenden – publikumsträchtigen öffentlichen Orten ergehen kann. In diesem Falle wäre die Regelung in Nr. 1 Buchstabe b der verfahrensgegenständlichen Allgemeinverfügung bereits rechtswidrig, da nicht das gesamte Kreisgebiet ein publikumsträchtiger öffentlicher Ort ist. Dies kann vorliegend offenbleiben, denn selbst wenn – wie der Antragsgegner meint – § 9 CoKoBeV auch für den Regelungskomplex des Abbrennens von Feuerwerk zum Jahreswechsel eine abweichende, weitergehende Regelung durch den Antragsgegner ermöglicht, wäre eine solche Regelung jedenfalls an § 28 Abs. 1 und § 28a IfSG zu messen. Das Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 im gesamten Kreisgebiet des Antragsgegners stellt allerdings in Anbetracht des räumlich umfassenden Geltungsanspruchs keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1, § 28a IfSG dar. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. November 2020 – 5 L 2944/20.F – juris, Rn. 18). Der Gesetzgeber wollte bei Erlass des Infektionsschutzgesetzes den Behörden hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahmen ein weites Ermessen einräumen (BRDrucks. 566/99, S. 169). Dem lag die Erwägung zu Grunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind (so BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – juris, Rn. 24). Die Regelung verfolgt zwar das legitime Ziel, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen und die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern. Ein örtlich unbegrenztes Feuerwerksverbot im öffentlichen und privaten Raum ist aber in diesem Umfang zur Erreichung dieses Zieles teilweise nicht geeignet und im Übrigen nicht erforderlich und nicht angemessen. Hinsichtlich der Erstreckung des Verbots über den öffentlichen Raum hinaus auch in den privaten Raum hinein hat der Antragsgegner nicht darzulegen vermocht, weshalb dies zur Erreichung des Ziels überhaupt geeignet sein soll. Soweit der Antragsgegner anführt, durch das Verbot solle unnötige Gruppenbildung vermieden und kein Anreiz zum gemeinsamen Verweilen geschaffen werden, wird aus dieser Begründung nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb im privaten Raum gerade das Abbrennen von Feuerwerk zu einer Gruppenbildung und einem gemeinsamen Verweilen führen soll. Anlass für die vom Antragsgegner als Gefahr identifizierten Zusammenkünfte im privaten Raum dürfte vielmehr der Jahreswechsel an sich sowie etwaige Feiern mit Blick auf den sich anschließenden gesetzlichen Feiertag an Neujahr sein. Hinsichtlich des öffentlichen Raumes hat der Antragsteller nicht vermocht darzulegen, weshalb das Verbot des Abbrennens von Feuerwerk im gesamten öffentlichen Raum des Kreisgebietes erforderlich sein soll. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass das Abbrennen von Feuerwerk auch an nur ganz gering frequentierten öffentlichen Orten – sofern diese zumindest außerhalb der Zeiten der Ausgangssperre aufgesucht werden dürfen – zur Gefahr infektionsrelevanter Gruppenbildung führen würde. Weshalb eine – weniger einschneidende – Beschränkung des Verbotes auf solche Orte, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt oder jedenfalls typischerweise besteht, nicht gleich geeignet sein sollte, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Die Wertung, dass eine Beschränkung des Verbotes auf bestimmte Orte der angenommenen Gefahr ebenso effektiv vorbeugt, liegt dabei sowohl der Regelung in § 6b CoKoBeV als auch dem – vom Antragsgegner selbst in der Begründung der Allgemeinverfügung in Bezug genommenen – in der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 gefassten Beschluss zugrunde, wonach ein Feuerwerksverbot nur an „publikumsträchtigen“ Orten vorgesehen ist. Für seine hiervon abweichende Einschätzung der Erforderlichkeit hat der Antragsgegner keine nachvollziehbare Begründung vorgetragen (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 13 MN 568/20 – juris, Rn. 50 f.). Dabei lässt insbesondere das Argument des Antragsgegners, die Erfahrung aus dem Vollzug der Ausgangsbeschränkung zeige, dass die Ausgangsbeschränkung täglich missachtet würden, nicht erkennen, weshalb gerade ein (zusätzliches) Verbot des Abbrennens von Feuerwerk im gesamten Kreisgebiet zu einem gesteigerten Grad der Einhaltung der Corona-Regeln durch die Bevölkerung oder zu einem effektiveren Vollzug der Regelungen durch die Polizei- und Ordnungsbehörden im gesamten Kreisgebiet führen sollte. Soweit der Antragsgegner schließlich anführt, durch das Feuerwerksverbot solle angesichts der hohen Verletzungsgefahr durch Feuerwerkskörper eine weitere Belastung des Gesundheitssystems vermieden werden, vermag dies ein auf das Infektionsschutzrecht gestütztes Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern nicht zu begründen. Zwar normiert § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 28a Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und den §§ 29 bis 32 IfSG insbesondere auch an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Demgegenüber ist allerdings der Umgang mit Feuerwerkskörpern hinsichtlich der damit einhergehenden feuerwerkspezifischen Gefahren in den bundesrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffrechts abschließend geregelt (vgl. HessVGH, Urteil vom 13. Mai 2016 – 8 C 1136/15.N – juris, Rn. 30 = NVwZ-RR 2016, 874 ). Die Verletzungsgefahr durch den (unsachgemäßen) Umgang mit Feuerwerk und die damit einhergehende (Mehr-)Belastung des Gesundheitssystems – gerade auch an den Silvestertagen – stellt eine in § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 1. SprengV berücksichtigte Gefahr dar. Für eine infektionsschutzrechtliche Bekämpfung derselben Gefahr verbleibt daneben kein Raum. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5000 Euro aus der wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht zu ermäßigen ist.