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Beschluss

8 B 1590/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0803.8B1590.18.00
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Leitsätze
Aus einer erhöhten Wald- und Flächenbrandgefahr infolge einer längeren Trockenheitsperiode kann nicht der Schluss gezogen werden, größere Veranstaltungen auf freien Außenbereichsflächen brächten generell die konkrete Gefahr eines solchen Brandes mit sich. Dies gilt auch im Hinblick auf mögliches fahrlässiges Verhalten von Veranstaltungsbesuchern. In solchen Fällen müssen weitere Umstände hinzutreten, um aus der abstrakten Gefahr eine konkrete Gefahr im polizeirechtlichen Sinne werden zu lassen. Nur das Vorliegen einer konkreten Gefahr rechtfertigt die Absage einer derartigen Veranstaltung (hier: Musikfestival mit bis zu 3500 Besuchern). Durch geeignete Maßnahmen müssen in derartigen Situationen die von technischen Ausrüstungsgegenständen, Auto-Katalysatoren, offenem Feuer, Grillen und Rauchen ausgehenden Gefahren der Brandentstehung so eingedämmt werden, dass es bei dem allgemein bestehenden Brandrisiko und damit einer bloß abstrakten Gefahr bleibt. (Einzelfall, in dem dies aufgrund umfangreicher Schutzmaßnahmen des Veranstalters und gerichtlicher Auflagen gem. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu bejahen war.)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 02.08.2018 - 2 L 1446/18 - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung vom 01.08.2018 wird wiederhergestellt. Dem Antragsteller wird aufgegeben, bei Verstößen gegen das Rauch-, Grill- und Feuerverbot diese lückenlos mit Platzverweisen zu ahnden. Dem Antragsteller wird weiterhin aufgegeben, den Bauzaun, welcher auf dem Sportplatz zur Abtrennung des ungenutzten Teils des Platzes errichtet wurde, zu entfernen. Darüber hinaus sind vor den einzelnen Auftritten die technischen Ausrüstungsgegenstände auf defekte Stellen, Kabel und Leitungen zu überprüfen und ggf. festgestellte Schäden unmittelbar so zu sichern, dass weder Funkenflug noch Überhitzung entstehen können. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus einer erhöhten Wald- und Flächenbrandgefahr infolge einer längeren Trockenheitsperiode kann nicht der Schluss gezogen werden, größere Veranstaltungen auf freien Außenbereichsflächen brächten generell die konkrete Gefahr eines solchen Brandes mit sich. Dies gilt auch im Hinblick auf mögliches fahrlässiges Verhalten von Veranstaltungsbesuchern. In solchen Fällen müssen weitere Umstände hinzutreten, um aus der abstrakten Gefahr eine konkrete Gefahr im polizeirechtlichen Sinne werden zu lassen. Nur das Vorliegen einer konkreten Gefahr rechtfertigt die Absage einer derartigen Veranstaltung (hier: Musikfestival mit bis zu 3500 Besuchern). Durch geeignete Maßnahmen müssen in derartigen Situationen die von technischen Ausrüstungsgegenständen, Auto-Katalysatoren, offenem Feuer, Grillen und Rauchen ausgehenden Gefahren der Brandentstehung so eingedämmt werden, dass es bei dem allgemein bestehenden Brandrisiko und damit einer bloß abstrakten Gefahr bleibt. (Einzelfall, in dem dies aufgrund umfangreicher Schutzmaßnahmen des Veranstalters und gerichtlicher Auflagen gem. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu bejahen war.) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 02.08.2018 - 2 L 1446/18 - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung vom 01.08.2018 wird wiederhergestellt. Dem Antragsteller wird aufgegeben, bei Verstößen gegen das Rauch-, Grill- und Feuerverbot diese lückenlos mit Platzverweisen zu ahnden. Dem Antragsteller wird weiterhin aufgegeben, den Bauzaun, welcher auf dem Sportplatz zur Abtrennung des ungenutzten Teils des Platzes errichtet wurde, zu entfernen. Darüber hinaus sind vor den einzelnen Auftritten die technischen Ausrüstungsgegenstände auf defekte Stellen, Kabel und Leitungen zu überprüfen und ggf. festgestellte Schäden unmittelbar so zu sichern, dass weder Funkenflug noch Überhitzung entstehen können. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.08.2018, mit dem das vom 03.08. bis 05.08.2018 stattfindende Festival "Tropen Tango" verboten wurde. Die Antragsgegnerin begründet ihre Entscheidung mit der aufgrund der anhaltenden Trockenheit erhöhten Brandgefahr. Das Musikfestival soll auf dem Vereinsgelände und dem Sportplatz der "Thekenmannschaft E." und den umliegenden Wiesen im Stadtteil Wollmerschied der Stadt Lorch stattfinden. Der Antragsteller hat ein Sicherheitskonzept vorgelegt, das die zum Brandschutz vorgesehenen Maßnahmen darlegt. Danach stehen Feuerlöscher an jeder Zeltplatzparzelle und werden zusätzliche Feuerlöscher alle 15 m positioniert. Auf dem Campingplatz werden verteilt auf vier Behältnisse insgesamt 36.000 Liter Wasser bereitgehalten. Auf dem Festivalgelände selbst werden an jeder Bühne 5 m 3 Löschsand vorgehalten, zusätzlich werden bei den Bühnen 10 Tanks zu je 1000 Liter Wasser bereitgestellt. Auf dem Gelände gilt ein umfassendes Feuer- und Grillverbot. Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung sind Sicherheitskräfte, ein Sanitäts- und ein Brandschutzdienst sowie ein Tanklöschfahrzeug eines Security-Service mit 2.400 Liter ständig anwesend, nachts kontrolliert eine Nachtschicht des Security-Service das gesamte Gelände. Alle 40 m werden Brandschneisen angelegt. Zusätzlich gilt ein Rauchverbot auf dem gesamten Festivalgelände. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sicherheitskonzept des Antragstellers verwiesen. Den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung seines gegen die Verfügung vom 01.08.2018 erhobenen Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 02.08.2018 - 2 L 1446/18 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 HSOG seien erfüllt, weil eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Festivalbesucher aufgrund der hohen Brandgefahr vorliege. Bei den Veranstaltungsflächen handele es sich um weitgehend unbefestigte Flächen, bei denen aufgrund der anhaltenden Trockenheit und Hitze im Falle eines Brandes mit einer raschen und ungehinderten Ausbreitung gerechnet werden müsse. Dass die von dem Antragsteller insoweit vorgesehenen bzw. bereits ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen diese Gefahr ausreichend eindämmten, sei nicht ersichtlich. Insbesondere bestehe angesichts der erwarteten Besucherzahl von 3000 Personen ein erhöhtes Risiko, dass durch Unachtsamkeit ein Brand verursacht werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass im Falle eines Brandes sofortige Rettungsmaßnahmen ungehindert und ohne zeitliche Verzögerungen durchgeführt werden könnten. Im Ortsteil Wollmerschied gebe es nur ein Löschfahrzeug mit einem 750 Liter-Tank. Im Brandfalle müssten weitere Fahrzeuge erst mit Zeitverzögerung angefordert werden. Die von dem Antragsteller vorgesehenen Maßnahmen würden insoweit nicht ausreichen, im Brandfall eine Ausbreitung zu verhindern. Auch sei ein generelles Rauchverbot nicht durchsetzbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen. Der Antragsteller hat am 02.08.2018 Beschwerde erhoben und verweist zur Begründung auf umfangreiche, zwischenzeitlich noch einmal verstärkte Sicherheitsvorkehrungen, die dazu führten, dass die bei dem Festival bestehende Brandgefahr keine andere oder höhere sei als sie allgemein bestehe, wenn derzeit Wald und Flur durch Menschen genutzt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gem. §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO zulässige und statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 02.08.2018 führt zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das Veranstaltungsverbot vom 01.08.2018 ist - unter Berücksichtigung der genannten Auflagen - begründet. Die gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, da dessen privates Aufschubinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots vom 01.08.2018 überwiegt. 1. Das Veranstaltungsverbot erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Sachstandes als rechtswidrig. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die dem Antragsteller hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers und des Beigeladenen reduziert ist (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rdnr. 21 ff. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rdnr. 32). Rechtsgrundlage für die mit Verfügung vom 01.08.2018 ausgesprochene Verbotsverfügung für das Musikfestival "Tropen Tango" ist § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG -. Danach können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit im Gesetz keine speziellen Bestimmungen enthalten sind. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist von einer abstrakten Gefahr auszugehen, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt (BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, juris Rdnr. 35). Wenn auch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes. Geht es, wie hier, um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden. Davon ausgehend ist entgegen der von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung vorliegend nicht von einer konkreten, sondern lediglich von einer abstrakten Gefahr auszugehen. Eine solche rechtfertigt die Absage der kompletten Veranstaltung auf der Grundlage von § 11 HSOG jedoch nicht (vgl. Hornmann, HSOG, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 44.; Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage, § 17 ASOG, Rdnr. 10). Denn im Hinblick auf die umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen, die der Antragsteller für die gesamte Dauer der Veranstaltung getroffen hat, aktuell noch trifft und aufgrund der gerichtlichen Auflagen noch zu treffen hat, ist jedenfalls eine konkrete Gefahr für die Besucher des Festivals nicht als hinreichend wahrscheinlich anzusehen. Dabei geht der Senat davon aus, dass seitens des Antragstellers alle in seinem Sicherheitskonzept angeführten Maßnahmen ebenso umfassend umgesetzt werden wie jene, welche in der Beschwerde und den E-Mails an die Berichterstatterin vom heutigen Tage benannt werden. Die Gefahr eines Flächenbrandes entsteht, wenn trockenes Gras, Stroh, Geäst oder Laub durch offenes Feuer, große Hitze oder Funkenflug - insbesondere ausgehend von noch glimmenden Zigaretten - in Brand gerät. Unstreitig ist aufgrund der anhaltenden Trockenheit derzeit die Wald- und Flächenbrandgefahr stark erhöht. Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, größere Veranstaltungen auf freien Außenflächen brächten deshalb generell die konkrete Gefahr eines solchen Brandes mit sich. Vielmehr ist zu prüfen, ob durch geeignete Maßnahmen die von technischen Ausrüstungsgegenständen, Auto-Katalysatoren, offenem Feuer, Grillen und Rauchen ausgehenden Gefahren der Brandentstehung so eingedämmt werden können, dass nicht mehr als das allgemein zur Zeit bestehende Brandrisiko übrigbleibt. Dies ist nach Auffassung des Senats bei Betrachtung aller von dem Antragsteller getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen gelungen. Auf dem Camping- und dem Festivalgelände befinden sich erhebliche Wasservorräte, nach dem letzten Stand insgesamt 128.000 Liter. Das ursprünglich nur für den Campingbereich ausgesprochene Rauchverbot wurde auf das gesamte Festivalgelände ausgeweitet. Um den Bedürfnissen der Raucher dennoch Rechnung zu tragen und zugleich die Einhaltung des Verbots sicherzustellen, hat der Antragsteller neben jeder Bühne eine 5 mal 5 m große Raucherfläche mit Sandboden und Wasser-Aschenbechern hergerichtet. Auch aufgesandete Kochzonen für Campingkocher sind eingerichtet worden. Alle diese Zonen sind mit jeweils zwei Feuerlöschern ausgestattet und werden umfassend kontrolliert. Insgesamt befinden sich 136 Feuerlöscher auf dem gesamten Gelände. Der Antragsteller hat auch schon auf seiner Homepage auf das absolute Rauchverbot hingewiesen und für den Fall der Zuwiderhandlung mit Platzverweisen gedroht (vgl. https://tropentango.myshopify.com/pages/tropischer-kontakt). Der Sicherheitsdienst stellt zudem ein Tanklöschfahrzeug mit 2.400 Litern Wassertank zur Verfügung; dieses befindet sich aktuell bereits vor Ort. Bei Stattfinden der Veranstaltung ist auch die Feuerwehr Wollmerschied vor Ort. Das gesamte Festivalgelände einschließlich Camping- und Parkfläche liegt auf gegrubbertem Ackerland, in dem sich nur noch untergearbeitete Reste von Strohhalmen befinden. Auf einem solchen Boden kann sich, anders als es die Antragsgegnerin meint, ein Flächenbrand nicht schnell ausbreiten. Selbst wenn einige Strohhalme zu Nestern zusammengeschoben wurden und in Brand geraten würden, käme es wegen des dominierenden Erdreichs nicht zu einer gefährlichen Brandsituation. Darüber hinaus hat der Antragsteller den Baumstreifen entlang der Campingfläche gewässert, ebenso den Weg rund um das Veranstaltungsgelände. Zusätzlich werden die Campingfläche und das Festivalgelände gewässert, was während der Dauer der Veranstaltung in regelmäßigen Abständen wiederholt werden soll. Die Durchsetzung des Rauch-, Feuer- und Grillverbots und die Einhaltung sonstiger Sicherheitsmaßnahmen ist durch umfangreiches Sicherheitspersonal gewährleistet. Insgesamt stehen auf dem Campingplatz 22 Ordner, auf dem Festivalgelände 40 Ordner und als Feuerpatrouille 10 Personen zur Verfügung. Zusätzlich stellt der Sicherheitsdienst noch 25 Leute für Campingplatz und Festivalgelände zur Verfügung. Als Gefährdungsfläche für ein erhöhtes Brandrisiko rückt damit letztlich der halbe Sportplatz mit Rasen in den Blick, auf dem die Bühnen stehen und damit die eigentliche Veranstaltung stattfindet. Auch hier hat der Antragsteller umfassend vorgesorgt, um die Entstehung und ggf. Ausbreitung eines Flächenbrandes zu verhindern. So sind die Stände und Bühnen in größeren Abständen errichtet, um einen Feuerüberschlag zu vermeiden. An jeder Bühne stehen 5 qm Löschsand bereit. Mindestens alle 40 m sind Brandschneisen eingerichtet. Zusätzlich befinden sich sieben Feuerlöscher auf diesem Teil des Geländes sowie zwei Wasserreservoirs, einmal mit 6.000 Litern und einmal mit 60.000 Litern. Zusätzlich gibt es hier noch eine Wasserstelle. Auch auf diesem Teil des Geländes gilt das Rauchverbot, das durch die Einrichtung von insgesamt 13 gesandeten Raucherflächen abgemildert wird und es damit wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Festivalbesucher sich daran halten werden. Heute um 14:00 Uhr ist zudem noch die Durchführung einer Brandschutzübung mit allen 350 ehrenamtlichen Helfern geplant. In der Zusammenschau sind damit von Seiten des Antragstellers alle erdenklichen Maßnahmen getroffen worden, um aus der abstrakten Gefahr der Brandentstehung, auch wenn diese zur Zeit deutlich erhöht ist, keine konkrete werden zu lassen. Zwar verweist das Verwaltungsgericht auf das nicht auszuschließende Risiko, das Festivalbesucher durch Unachtsamkeit einen Brand verursachen könnten. Hieraus kann indes nicht auf eine konkrete Gefahr geschlossen werden, da das Risiko von fahrlässigem Verhalten allgegenwärtig ist. Es müssten weitere Umstände hinzukommen, um allein hieraus auf eine bestehende konkrete Gefahr schließen zu können. Angesichts der dargelegten Vorkehrungen ist nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts zum Zeitpunkt seiner Entscheidung hierfür nichts ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Festival um eines handelt, das auch viele Familien als Zielgruppe anspricht. Da alledem zufolge bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für das ausgesprochen Veranstaltungsverbot gem. § 11 HSOG nicht vorliegen, erweist sich dieses als rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung kann ein öffentliches Interesse nicht bestehen. 2. Allerdings ist der erhöhten Brandgefahr zusätzlich zu den bereits beschriebenen und vorgenommenen Vorkehrungen - bei denen der Senat davon ausgeht, dass diese umfassend und penibel umgesetzt und kontrolliert werden - durch weitere Maßnahmen Rechnung zu tragen. So ist ausweislich des zuletzt vorgelegten Brandschutzkonzepts der Bereich entlang des Bühnengeländes zur unbenutzten Hälfte des Sportplatzes hin mit einem Bauzaun abgesperrt. Damit ist nach Auffassung des Senats nicht ausreichend Fluchtfläche für den Fall eines sich wider Erwarten doch entwickelnden Flächenbrandes oder einer vergleichbaren Gefahrensituation vorhanden. Daraus rechtfertigt sich die gem. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO ausgesprochene Auflage an den Antragsteller, die Bauzaunabsperrung in diesem Bereich zu entfernen. Das Risiko, dass hierdurch unberechtigten Personen der Zutritt zum Festivalgelände ermöglicht werden könnte, ist angesichts der Wichtigkeit ausreichender Fluchtmöglichkeiten hinzunehmen. Der Antragsteller kann dem ggf. durch geeignete andere Maßnahmen, insbesondere verstärkte Personenkontrollen Rechnung tragen. Die Auflage, bei Verletzung des Rauch-, Grill- und Feuerverbots gegen die betreffenden Personen lückenlos mit Platzverweisen vorzugehen, rechtfertigt sich ebenfalls gem. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO. Nur so kann sichergestellt werden, dass dieses für die Sicherheit der Veranstaltung so elementare Verbot nicht unterlaufen wird und damit letztlich ins Leere laufen würde. Da von defekten technischen Ausrüstungsgegenständen, insbesondere von freiliegenden Kabeln und Leitungen ebenfalls eine beträchtliche Brandgefahr ausgeht, ist deren vorsorgliche Kontrolle vor jedem einzelnen Auftritt ebenfalls für die Sicherheit von maßgeblicher Bedeutung. Bei alledem geht der Senat davon aus, dass die zur Zeit (14:00 Uhr) immer noch auf der Homepage des Festivals angekündigten Feuershows nicht stattfinden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2,53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).