Beschluss
2 M 114/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen für die Annahme einer konkreten Gefahr die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden.(Rn.7)
2. Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA (juris: BauO ST) ist nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichen Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten.(Rn.10)
3. Ist die Standsicherheit einer baulichen Anlage nicht gewährleistet, kann die Bauaufsichtsbehörde auch dann Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit anordnen, wenn keine akute Gefahr eines Einsturzes besteht. (Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen für die Annahme einer konkreten Gefahr die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden.(Rn.7) 2. Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA (juris: BauO ST) ist nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichen Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten.(Rn.10) 3. Ist die Standsicherheit einer baulichen Anlage nicht gewährleistet, kann die Bauaufsichtsbehörde auch dann Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit anordnen, wenn keine akute Gefahr eines Einsturzes besteht. (Rn.12) I. Die Antragstellerin zu 1 ist Miteigentümerin des Grundstücks der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 598/147 (A-Straße), auf dem sich eine Scheune befindet. Am 13. Juli 2018 führte der von der Antragstellerin zu 1 beauftragte Bausachverständige T. M. eine Ortsbesichtigung durch, bei der die Ursache für die Rissbildung an dem zum Nachbargrundstück zeigenden Gebäudegiebel an der Westseite der Scheune festgestellt werden sollte. In seinem Untersuchungsbericht vom 12. Oktober 2018 hielt der Sachverständige fest, dass am Gebäude ein fast kompletter Abriss der Giebelwand an beiden Seiten zu erkennen sei. Die Giebelwand sei komplett entlang der Verzahnung abgerissen. Die Verbindung zum Dachstuhl sei durch starke Korrosion verloren gegangen. Dieser baugrundbedingte Setzungsriss sei auf Bewegung oder Verformung am Bauwerk aufgrund vorhandener Instabilität des Gebäudes durch geologische Setzungen zurückzuführen. Das Gebäude sei in diesem Zustand nicht nutzbar. Es bestehe Einsturzgefahr. Die Giebelwand, die auf der Grundstücksgrenze stehe, drohe auf das Nachbargrundstück zu stürzen. Der Giebel sollte komplett abgerissen werden, wobei der Dachstuhl dann an den Mittelpfetten abgestützt werden sollte. Das Fundament sollte neu gegründet werden, so könne der Giebel mit der ursprünglichen Verzahnung zum angrenzenden Mauerwerk neu aufgemauert werden. Mit Verfügung vom 2. September 2019 gab der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 und ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann, Herrn G. A., unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750,00 € auf, bis zum 30. Oktober 2019 das Tragwerk der Scheune zimmermannsmäßig so auszusteifen, dass bei Abbruch der westlichen Giebelwand die Standsicherheit des Gebäudes gewährleistet bleibt und danach die westliche Giebelwand abzutragen. Zur Begründung gab er u.a. an, nach den Feststellungen des Bausachverständigen M. und nach dem von ihm am 20. März 2019 vorgenommenen Augenschein, bei dem die Rissbildung zwischen der Giebelwand und den traufseitigen Wänden deutlich sichtbar gewesen sei, bestehe akute Einsturzgefahr und somit eine erhebliche Gefahr von Leib und Leben von Personen, die sich auf dem Nachbargrundstück aufhielten. Das Gebäude erfülle die Anforderungen der §§ 3, 12 Abs. 1 BauO LSA nicht mehr. Sein Ermessen übe er dahingehend aus, dass er aufgrund des baurechtswidrigen Zustandes der baulichen Anlagen und der daraus erkennbaren gegenwärtigen Gefahr ein sofortiges Einschreiten für notwendig erachte. Ein milderes Mittel zur Abwehr dieser Gefahr sei nicht ersichtlich. Gegen den am 9. Oktober 2019 zugestellten Bescheid erhoben die Antragstellerin zu 1 und ihr Ehemann am 8. Oktober 2019 Widerspruch und trugen mit Schriftsatz vom 2. Januar 2020 zur Begründung vor, dass inzwischen ein Gerichtsgutachter die Standsicherheit des Gebäudes festgestellt habe. Am 11. Februar 2020 erhielt der Antragsgegner das vom Landgericht Stendal in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen W. B. vom 13. November 2019, der zu der Einschätzung kam, dass keine unmittelbare Einsturzgefahr infolge des Versagens der Fundamentierung des Giebels und der an der Südwestseite fehlenden Rückverankerung zwischen Giebelmauerwerk und Holzdachstuhltragwerk bestehe, allerdings unter der Voraussetzung, dass keine weitere Beanspruchung des Bodens infolge von weiteren Baumaßnahmen in Form von Erschütterungen oder dergleichen verursacht werde. Es werde deshalb empfohlen, die Rückverankerung des Giebelmauerwerks an der Südwestseite mit Spannankern und ausreichender Verankerungslänge im Dachtragwerk - nicht wie jetzt vorhanden - in den nächsten Monaten herzustellen. Diese Maßnahme solle deshalb einigermaßen zeitnah erfolgen, damit ausreichend Planungszeit für die Vorgehensweise hinsichtlich der Instandsetzung zur Verfügung stehe. Die jetzt vorhandenen Schäden seien auf der Basis eines relativ geringfügigen Vorschadens aufgetreten. Das Ausmaß des jetzt vorhandenen Schadenumfangs sei auf die außergewöhnliche Beanspruchung infolge Erschütterung durch Abbrucharbeiten auf dem Nachbargrundstück zurückzuführen. Die Kosten für die fachgerechte Beseitigung der Schäden durch Erhalt der vorhandenen Bausubstanz und Reparatur schätzte der Sachverständige auf (netto) 18.000,00 €, die Kosten für einen Abriss und Neubau der Giebelwand auf (netto) 20.700.00 €. Den von der Antragstellerin zu 1 und ihrem Ehemann gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Von der Scheune auf dem Grundstück der Antragsteller gehe eine konkrete erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der von der Antragstellerin zu 1 selbst beauftragte Sachverständige M. sei bereits im Juli 2018 zu der Einschätzung gelangt, dass Einsturzgefahr bestehe und die Giebelwand auf das Nachbargrundstück zu stürzen drohe. Selbst wenn man dieses Gutachten außer Acht ließe, bestünde jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete Gefahr. Auch nach dem im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht Stendal einholten Gutachten des Sachverständigen B. vom 13. November 2019 werde empfohlen, die Rückverankerung des Giebelmauerwerks mit Spannankern in den nächsten Monaten auszuführen, um dann ausreichende Planungszeit für die Vorgehensweise hinsichtlich der Instandsetzung zu haben. Diese Einschätzung verstehe das Gericht dahingehend, dass letztlich auch der Gutachter der Ansicht gewesen sei, eine Sicherung und Instandsetzung sei erforderlich und dürfe nicht zu lange hinausgezögert werden. Nunmehr sei seit der Erstellung dieses Gutachtens fast ein Jahr vergangen, so dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Einsturzes angenommen werden könne. Dies gelte umso mehr, als nach der Einschätzung des Gutachters Erschütterungen zum Einsturz führen könnten. Baumaßnahmen, die zur Erschütterung führen können, könnten nicht nur durch die Antragsteller erfolgen, sondern insbesondere auch durch Nachbarn oder Dritte. Die Antragsteller seien somit nicht in der Lage, hierauf effektiv Einfluss zu nehmen, was ebenfalls zur Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Einsturzes führe. Die Antragstellerin zu 1 könne sich nicht darauf stützen, dass es seit nahezu zwei Jahren keine weiteren Bautätigkeiten auf dem Grundstück ihres Nachbarn gegeben habe, sodass die Überlegungen des Antragsgegners zu Erschütterungen rein theoretischer Natur seien. Es verbleibe dabei, dass sie auf Erschütterungen durch Bautätigkeiten - auch durch Dritte - letztlich keinen Einfluss habe. Die Störerauswahl des Antragsgegners sei nicht zu beanstanden. Zwar solle auch nach dem Gutachten des Sachverständigen B. die Instabilität des Gebäudes wohl maßgeblich durch Erschütterungen im Zuge der Abrissarbeiten des Nachbarn verursacht worden sein. Dem Gutachten sei indes nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass der Nachbar fahrlässig gehandelt habe. Ebenso könne es sein, dass er zwar die Erschütterungen ausgelöst habe, das alte Mauerwerk der Scheune diese Erschütterungen aber aufgrund in ihr liegender Ursachen nicht habe aushalten können. Zudem sei dem Gutachten zu entnehmen, dass es bereits eine Vorschädigung aufgrund nicht fachmännischer Beseitigung eines Sturmschadens gegeben habe. Vor dem Hintergrund, dass es zwischen den Nachbarn Streit über die Schadensverursachung gegeben habe, sei es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsteller als Zustandsverantwortliche in Anspruch genommen würden. Dies gelte umso mehr, als der Nachbar keinen Zugriff auf das Gebäude habe. Es sei nicht sicher, dass die Notwendigkeit des Eingreifens ausschließlich dem Verhalten eines nicht nutzungsberechtigten Dritten zuzurechnen sei. II. A. Die von der Antragstellerin zu 1 erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragstellerin zu 1 wendet ein, die in Rede stehende Scheune möge zwar beschädigt sein, Zweifel an der Standsicherheit seien aber ebenso wenig angebracht wie die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Zu rügen sei die lange Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Bei einer zeitnahen Entscheidung hätte auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen B. vom 13. November 2019 keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Einsturzes angenommen werden können. Aber auch nach dem von ihr in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten des Sachverständigen B. vom 23. Oktober 2020 gehe von der Scheune keine konkrete Gefährdung aus. Danach hätten sich die Risse in der Giebelwand weder vertieft noch sonst weiterentwickelt. Die Feststellungen des ersten Gutachtens seien nach wie vor uneingeschränkt gültig. Darin habe der Sachverständige eine Verschlechterung des Bauzustandes auch bei eventuellen Bautätigkeiten auf den umliegenden Grundstücken ausgeschlossen. Es sei reine Spekulation und nicht erkennbar, dass im näheren Umfeld der Scheune Baumaßnahmen durchgeführt werden, die zu einer Erschütterung führen könnten. Insbesondere das Kernargument des Verwaltungsgerichts, dass nach Ablauf eines Jahres seit Erstellung des Gutachtens eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Einsturzes der Giebelwand angenommen werden könne, werde durch das Ergänzungsgutachten entkräftet. Damit vermag die Antragstellerin zu 1 nicht durchzudringen. a) Gemäß § 3 Satz 1 BauO LSA sind Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA kommt insbesondere bei Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Reglungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in Betracht (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 - juris Rn. 8, m.w.N.). Eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne wird in § 3 Nr. 3 a) SOG LSA definiert als eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Der Eintritt des Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen (Dirnberger, in: Simon/Busse BayBauO, Art. 3 Rn. 128). Wenn auch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes; geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 3. August 2018 - 8 B 1590/18 - juris Rn. 15). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass von der in Rede stehenden Giebelwand eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein bauaufsichtliches Einschreiten rechtfertigt. Legt man, wie die Antragsteller es für richtig halten, allein das Gutachten des Sachverständigen B. vom 13. November 2019 (Bl. 61 ff. der Beiakte) und dessen Ergänzungsgutachten vom 23. Oktober 2020 (Bl. 18 ff. der Beschwerdeakte) zugrunde und lässt das - nach Auffassung der Antragstellerin zu 1 unbrauchbare - Gutachten des Sachverständigen M. vom 12. Oktober 2018 (Bl. 3 ff. der Beiakte) außer Betracht, besteht die Gefahr des Einsturzes der Giebelmauer zwar nur dann, wenn in der unmittelbaren Umgebung der geschädigten Bausubstanz Baumaßnahmen vorgenommen werden, die Erschütterungen des Baugrundes hervorrufen. Auch mag es sein, dass derzeit in der unmittelbaren Umgebung der Scheune keine konkreten Baumaßnahmen dieser Art bekannt sind. Allerdings sind solche Baumaßnahmen nicht so selten, dass sie bei der anzustellenden Gefahrenprognose nicht in Betracht zu ziehen sind. Da es hier um den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen geht, dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen aufgestellt werden. b) Im Übrigen hat der Antragsgegner seine Verfügung nicht nur auf das Bestehen einer konkreten (Einsturz-)Gefahr, sondern auch darauf gestützt, dass die Giebelwand die Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA an die Standsicherheit nicht mehr erfülle. Nach dieser Vorschrift muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Gefordert ist eine dauerhafte Standsicherheit (vgl. Beschluss des Senats vom 6. November 2018 - 2 M 56/18 - juris Rn. 19, m.w.N.). Standsicherheit bedeutet nach dem Wortsinn mehr, als dass im Einzelfall nicht zu befürchten ist, die bauliche Anlage könne einstürzen. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA geht über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus, indem er die Erhaltung eines baulichen Zustands vorschreibt, der den Eintritt einer solchen Gefahr vorbeugt. Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichen Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 8 S 963/99 - juris Rn. 3, m.w.N.). Gemessen daran ist die in Rede stehende Giebelwand nicht mehr standsicher. Die Einschätzung des Sachverständigen B., dass keine unmittelbare Einsturzgefahr bestehe, steht - wie bereits dargelegt - unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass bis zum Abschluss von Sanierungsmaßnahmen bzw. Neuerrichtung des Giebelmauerwerks in der unmittelbaren Umgebung der Scheune keine weiteren Baumaßnahmen durchgeführt werden, die zur Erschütterung des Bodens führen. Solchen Belastungen muss ein Gebäude bzw. Gebäudeteil aber in der Regel standhalten. Auch der Sachverständige B. ist sowohl im Gutachten vom 13. November 2019 als auch im Ergänzungsgutachten vom 23. Oktober 2020 davon ausgegangen, dass eine Instandsetzung des Gebäudes - entweder durch fachgerechte Beseitigung der Schäden bei Erhalt der vorhandenen Bausubstanz oder durch Abriss und Neubau der Giebelwand - innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erforderlich ist und die temporäre Rückverankerung des Giebelmauerwerks mit Spannankern und ausreichender Verankerungslänge an der südwestlichen Gebäudeecke nur eine Übergangslösung darstellt. Ist die Standsicherheit einer baulichen Anlage nicht gewährleistet, kann die Bauaufsichtsbehörde auch dann Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit anordnen, wenn keine akute Gefahr eines Einsturzes besteht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 1999, a.a.O.). c) Vor diesem Hintergrund ist es für den Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens unerheblich, dass das Verwaltungsgericht erst am 9. Oktober 2020 über den am 27. April 2020 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden hat. 2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin zu 1, mittlerweile sei sie der Empfehlung des Sachverständigen B. gefolgt und habe ungeachtet der nicht bestehenden Einsturzgefahr vorsorglich eine temporäre Rückverankerung veranlasst. Diese temporäre Rückverankerung genügt nicht, um die Einsturzgefahr im Fall von Erschütterungen auslösenden Baumaßnahmen auszuschließen. In seinem Ergänzungsgutachten vom 23. Oktober 2020 hat der Sachverständige klargestellt, dass zurzeit „keine zusätzlichen Maßnahmen zu den Empfehlungen aus seinem ersten Gutachten“ notwendig seien, dies aber nur unter der Voraussetzung gelte, dass keine Erschütterungen auslösenden Baumaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung der Scheune durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, ob - was der Antragsgegner in Zweifel zieht - die von der Antragstellerin mittlerweile hergestellte Verbindung zwischen Giebelmauer und Dachtragwerk den Anforderungen an die vom Sachverständigen empfohlene temporäre Rückverankerung entspricht. Ebenso wenig kann mit dieser temporären Maßnahme die fehlende (dauerhafte) Standsicherheit der Giebelmauer gewährleistet werden. 3. Soweit die Antragstellerin zu 1 einwendet, der Antragsgegner könne die von ihm angenommene Einsturzgefahr auch nicht auf seine am 20. März 2019 getroffenen Feststellungen stützen, weil die konstruktive Verbindung zwischen Giebelmauerwerk und Holzdachstuhltragwerk von außen nicht zu sehen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung, dass eine konkrete Einsturzgefahr bestehe, nicht auf die Wahrnehmungen des Antragsgegners bei der am 20. März 2019 durchgeführten Ortsbesichtigung gestützt hat, sondern auf die vorliegenden Gutachten. In seinem Gutachten vom 13. November 2019 stellte der Sachverständige B. fest, dass sich die konstruktive Verbindung - Rückverankerung zwischen Giebelmauerwerk und Holzdachstuhltragwerk - an der südwestlichen Seite gelöst habe und somit funktionslos geworden sei, und empfahl deshalb die Wiederherstellung der Rückverankerung bis zur Instandsetzung der Giebelwand. Dass das bauaufsichtliche Einschreiten auf eine entsprechende Bitte des Nachbarn zurückgeht, der aus Sicht der Antragstellerin für den Schaden an der Giebelmauer allein verantwortlich ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 4. Die Antragstellerin trägt weiter vor, zu rügen sei auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, dass die Notwendigkeit des Eingreifens dem Verhalten eines nicht nutzungsberechtigten Dritten zuzurechnen sei. Dem Gutachten des Sachverständigen B. seien die ausschließlichen Verursachungsbeiträge ihres Nachbarn zu entnehmen. Zudem habe das Landgericht Stendal in seinem - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteil vom 11. September 2020 die Verantwortung des Nachbarn festgestellt und diesen zum Schadenersatz verurteilt. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Der Sachverständige B. hat in seinem Gutachter vom 13. November 2019 nicht ausgeschlossen, dass bereits eine Vorschädigung des in Rede stehenden Giebels in Form einer bereits vorgezeichneten Risslaufbildung und einer vor der Zeit des Abrisses auf dem Nachbargrundstück liegenden Schädigung durch Sturmeinwirkung vorlag. Er hat diese Annahme auf aus seiner Sicht nicht fachgerecht ausgeführte Maßnahmen zur Beseitigung von Sturmschäden gestützt. Im Übrigen hat das Landgericht Stendal in seinem Urteil vom 11. September 2020 (Bl. 26 ff. der Beschwerdeakte), in welchem der Antragstellerin zu 1 wegen der durch die Abrissarbeiten verursachten Schäden ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zuerkannt wurde, einen auf andere Ursachen zurückzuführender Verursachungsanteil der Antragstellerin zu 1 anspruchsmindernd berücksichtigt und sich dabei auf ein weiteres Ergänzungsgutachten des Sachverständigen B. vom 27. März 2020 (Bl. 103 ff. GA) gestützt, demzufolge die Schäden zu 5 % auf den altersbedingten Zustand der Scheune und zu 10 % auf Vorschäden an der Bausubstanz zurückzuführen seien (vgl. S. 9 f. des Urteilsabdrucks). Aber selbst wenn der schadhafte Zustand der Giebelmauer allein auf die Abrissarbeiten auf dem Nachbargrundstück zurückzuführen sein sollte, war der Antragsgegner nicht gehindert, die Antragsteller als Zustandsverantwortliche nach § 8 Abs. 2 SOG LSA in Anspruch zu nehmen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insbesondere darauf verwiesen, dass der Zustandsverantwortliche Zugriff auf das Grundstück hat und damit am besten in der Lage ist, die Gefahr zu beseitigen. Zu welchen Anteilen die Antragstellerin zu 1 und ihr Nachbar die Kosten für die Sanierung bzw. Neuerrichtung der Giebelwand letztlich tragen müssen, ist eine zivilrechtliche Frage, die für die Rechtmäßigkeit der Störerauswahl nicht maßgeblich ist. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat schließt sich der Streitwertberechnung der Vorinstanz an. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).