Beschluss
8 E 555/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0323.8E555.18.00
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Tenor
Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. März 2018 - 8 N 1539/18.GI - wird zurückgewiesen.
Die Gründe der angefochtenen Entscheidung, wonach die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20.12.2017 - 8 L 9187/17.GI -, ihre Stadthalle dem Vollstreckungsgläubiger am 24.03.2018 für eine Wahlkampfveranstaltung zu überlassen, nicht erfüllt hat, beanspruchen weiterhin Geltung. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens handelt es sich nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts um eine Wahlkampfveranstaltung. Dies wird nicht schon durch den Auftritt mehrerer Musikgruppen in Frage gestellt. Das von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegte Veranstaltungsprogramm sieht neben den Musikbeiträgen acht politische Reden vor. Es ist damit nicht ersichtlich, dass hier eine Wahlkampfveranstaltung lediglich vorgeschoben wird, um ein Konzert von rechtsradikalen Musikgruppen mit entsprechenden Liedtexten durchzuführen. Die Ausführungen der Vollstreckungsschuldnerin zum Fehlen von Versicherungsschutz, Sanitäts- und Sicherheitspersonal sind für die hier in Rede stehende Vollziehung einer gerichtlich titulierten Verpflichtung rechtlich unerheblich.
Die Vollstreckungsschuldnerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, da nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG in sonstigen Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr in Höhe von 60,- Euro anfällt, wenn die Beschwerde, wie hier, verworfen oder zurückgewiesen wird.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. März 2018 - 8 N 1539/18.GI - wird zurückgewiesen. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung, wonach die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20.12.2017 - 8 L 9187/17.GI -, ihre Stadthalle dem Vollstreckungsgläubiger am 24.03.2018 für eine Wahlkampfveranstaltung zu überlassen, nicht erfüllt hat, beanspruchen weiterhin Geltung. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens handelt es sich nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts um eine Wahlkampfveranstaltung. Dies wird nicht schon durch den Auftritt mehrerer Musikgruppen in Frage gestellt. Das von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegte Veranstaltungsprogramm sieht neben den Musikbeiträgen acht politische Reden vor. Es ist damit nicht ersichtlich, dass hier eine Wahlkampfveranstaltung lediglich vorgeschoben wird, um ein Konzert von rechtsradikalen Musikgruppen mit entsprechenden Liedtexten durchzuführen. Die Ausführungen der Vollstreckungsschuldnerin zum Fehlen von Versicherungsschutz, Sanitäts- und Sicherheitspersonal sind für die hier in Rede stehende Vollziehung einer gerichtlich titulierten Verpflichtung rechtlich unerheblich. Die Vollstreckungsschuldnerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, da nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG in sonstigen Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr in Höhe von 60,- Euro anfällt, wenn die Beschwerde, wie hier, verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.