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Urteil

8 K 2064/18.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2019:0903.8K2064.18.GI.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob ein Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet war, die in einer gerichtlichen Entscheidung tenorierte Verpflichtung zu befolgen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO dar. 2. Der Anspruch nach § 20 Abs. 1 HGO beinhaltet das Recht auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung einschließlich des durch schlicht-hoheitliches Handeln erfolgenden tatsächlichen Zurverfügungstellens dieser öffentlichen Einrichtung (Überlassung). 3. Die Versagung der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung gegenüber „Benutzern, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen“ ist mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, § 5 Abs. 1 PartG nicht zu vereinbaren. Erst wenn die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit zu einem Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG bzw. einem Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG geführt hat, tritt das Diskriminierungsverbot zurück.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Überlassung der Stadthalle Wetzlar an den Kläger am 24.03.2018 rechtswidrig war. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob ein Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet war, die in einer gerichtlichen Entscheidung tenorierte Verpflichtung zu befolgen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO dar. 2. Der Anspruch nach § 20 Abs. 1 HGO beinhaltet das Recht auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung einschließlich des durch schlicht-hoheitliches Handeln erfolgenden tatsächlichen Zurverfügungstellens dieser öffentlichen Einrichtung (Überlassung). 3. Die Versagung der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung gegenüber „Benutzern, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen“ ist mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, § 5 Abs. 1 PartG nicht zu vereinbaren. Erst wenn die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit zu einem Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG bzw. einem Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG geführt hat, tritt das Diskriminierungsverbot zurück. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Überlassung der Stadthalle Wetzlar an den Kläger am 24.03.2018 rechtswidrig war. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Die Hilfswiderklage bleibt erfolglos. I. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Soweit der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verweigerung der Überlassung der Stadthalle Wetzlar an den Kläger am 24.03.2018 rechtswidrig war, ist hierin die Erhebung einer gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaften Feststellungsklage zu sehen. Streitiges Rechtsverhältnis ist die Pflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Befolgung der ihr in dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 20.12.2017 im Verfahren 8 L 9187/17.GI auferlegten Verpflichtung. Das berechtigte Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus einer Wiederholungsgefahr. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Beklagte erneut an eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht halten wird. Darüber hinaus folgt das Feststellungsinteresse des Klägers auch daraus, dass die Nichtüberlassung der Stadthalle Wetzlar ihn in seiner Versammlungs- und Meinungsfreiheit aus Art. 8 und 5 GG sowie in seinen grundrechtlich geschützten Rechten aus Art. 21 GG beeinträchtigt hat. Denn seine Grundrechtsausübung wurde durch die Nichtüberlassung der Stadthalle tatsächlich unterbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, Rn. 37). Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagten zuvor durch gerichtliche Entscheidungen die Überlassung der Stadthalle aufgegeben wurde und sie nach ihrem eigenen Vortrag nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2018 den öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch anerkannt hat, da dies an der faktischen Vereitelung der Wahrnehmung der grundrechtlich geschützten Rechte des Klägers nichts zu ändern vermochte. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte war gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, § 121 VwGO analog gegenüber dem Kläger verpflichtet, die in dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 20.12.2017 im Verfahren 8 L 9187/17.GI enthaltene einstweilige Anordnung zu befolgen und ihm somit die Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen, was die durch Verwaltungsakt gewährte Zulassung zur Stadthalle Wetzlar einschließlich des durch schlicht-hoheitliches Handeln erfolgenden tatsächlichen Zurverfügungstellens der Stadthalle beinhaltete. Beidem ist die Beklagte nicht nachgekommen, so dass die Nichtüberlassung der Stadthalle Wetzlar rechtswidrig war. Soweit die Beklagte einwendet, dass der Tenor des Beschlusses vom 20.12.2017 nicht hinreichend klar und verständlich gewesen sei, kann das Gericht dem ebenso wenig folgen wie dem Vorbringen, dass das Gericht sie zwar zur „Überlassung“, nicht jedoch zum „zur Verfügung stellen“ verpflichtet habe. Dieser Einwand ist konstruiert und vor dem Hintergrund, dass laut Duden das Verb „Überlassen“ unter anderem die Bedeutung „auf etwas, den Gebrauch, Nutzen von etwas zugunsten einer anderen Person [vorübergehend] verzichten, es ihr zur Verfügung stellen“ hat (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/ueberlassen_verzichten_geben_freistellen; Herv. d. Gerichts; zuletzt abgerufen am 02.09.2019), auch nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte bereits in den Vollstreckungsverfahren eingewandt hatte, dass der Kläger keine Wahlkampfveranstaltung, sondern ein Rechtsrockkonzert durchzuführen beabsichtigt habe, und sie darüber hinaus das Fehlen eines Sanitätsdienstes und einer Haftpflichtversicherung rügt, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.03.2018 Folgendes ausgeführt: „Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens handelt es sich nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts um eine Wahlkampfveranstaltung. Dies wird nicht schon durch den Auftritt mehrerer Musikgruppen in Frage gestellt. Das von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegte Veranstaltungsprogramm sieht neben den Musikbeiträgen acht politische Reden vor. Es ist damit nicht ersichtlich, dass hier eine Wahlkampfveranstaltung lediglich vorgeschoben wird, um ein Konzert von rechtsradikalen Musikgruppen mit entsprechenden Liedtexten durchzuführen. Die Ausführungen der Vollstreckungsschuldnerin zum Fehlen von Versicherungsschutz, Sanitäts- und Sicherheitspersonal sind für die hier in Rede stehende Vollziehung einer gerichtlich titulierten Verpflichtung rechtlich unerheblich.“ Dem schließt sich die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren vollumfänglich an. Soweit die Beklagte darüber hinaus vorträgt, sie habe – so jedenfalls dürfte ihr Vortrag zu verstehen sein – in Anerkennung eines entsprechenden Zulassungsanspruches den Kläger durch einen konkludent erlassenen Verwaltungsakt zur Benutzung der Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 bereits zugelassen gehabt, geht diese Auffassung bereits deswegen fehl, da die Beklagte aufgrund des Beschlusses vom 20.12.2017 – wie bereits dargelegt – auch verpflichtet gewesen war, dem Kläger die Stadthalle Wetzlar tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen lag – hierzu näher sogleich – im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am 24.03.2018 kein Verwaltungsakt vor, der dem Kläger das Recht auf Zulassung zur Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 gewährt hätte. II. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist in dem Klageantrag die Erhebung einer kombinierten Fortsetzungsfeststellungs- und allgemeinen Feststellungsklage zu sehen. 1. Die Klage ist zulässig. Der Begriff „Überlassen“ beinhaltet – wie bereits dargelegt – im Kontext von § 20 Abs. 1 HGO die durch Verwaltungsakt gewährte Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung einschließlich des durch schlicht-hoheitliches Handeln erfolgenden tatsächlichen Zurverfügungstellens dieser öffentlichen Einrichtung. Es ist ebenso anerkannt, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Verpflichtungsklagen im Falle der Erledigung des Begehrens vor Klageerhebung entsprechend anzuwenden ist (vgl. Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 109 m.w.N.), wie auch, dass die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO insbesondere auch bei vor Klageerhebung erledigten Realakten anwendbar ist (vgl. Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 43 VwGO Rn. 12). Das Begehren des Klägers gegenüber der Beklagten, ihm am 24.03.2018 die Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 zu überlassen, mithin ihn für diesen Tag zur Benutzung der Stadthalle zuzulassen und sie ihm an diesem Tag auch tatsächlich zur Verfügung zu stellen, hatte sich am 24.03.2018 durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weigerung der Beklagten, ihm am 24.03.2018 die Stadthalle Wetzlar zu überlassen. Für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungs- bzw. eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. Schenke/Schenke bzw. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 129 bzw. § 43 Rn. 23). Ungeachtet eines etwaigen Rehabilitationsinteresses des Klägers folgt sein berechtigtes Interesse vorliegend jedenfalls aus einer Wiederholungsgefahr sowie einer schweren Beeinträchtigung seiner Versammlungs- und Meinungsfreiheit aus Art. 8 und 5 GG sowie seiner Rechte aus Art. 21 GG. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr bei der Fortsetzungsfeststellungs- bzw. allgemeinen Feststellungsklage setzt im Rahmen einer Verpflichtungssituation die konkrete bzw. hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein begehrter Verwaltungsakt bzw. eine begehrte Handlung erneut abgelehnt wird (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 113 Rn. 126; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 91). Geht es – wie im vorliegenden Fall – in der Sache um die Durchführung einer Versammlung (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des hiesigen Gerichts vom 23.03.2018 im Verfahren 4 L 1572/18.GI), sind die an den Kläger zu stellenden Darlegungsanforderungen unter Berücksichtigung von Art. 8 GG zu konkretisieren. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Auf Seiten des Klägers reicht es aus, wenn sein Wille erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Ferner sind Anhaltspunkte zu fordern, dass die betroffene Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird. Insofern darf vom Kläger, der regelmäßig keinen Zugang zum Willensbildungsprozess der Verwaltung hat, nicht mehr als die Darlegung verlangt werden, es gebe Anlass für die Annahme, dass beschränkende Verfügungen künftig auf die gleichen Gründe wie bei der im Streit befindlichen Versammlung gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, Rn. 40 ff.). Die vorgenannten Ausführungen zu den insoweit abgeschwächten Darlegungsanforderungen im Rahmen des Bestehens einer Wiederholungsgefahr gelten umso mehr, als – wie hier – der Kläger eine politische Partei ist und daher die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 GG in Frage steht. Hieran gemessen ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Kläger trägt insoweit vor, dass er auch zukünftig politische Veranstaltungen in der Stadthalle Wetzlar durchzuführen beabsichtigt. Zugleich hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, dass sie nicht dazu verpflichtet gewesen sei, die Stadthalle Wetzlar dem Kläger zu überlassen. Zwar trägt sie vor, dass sie die gerichtlichen Entscheidungen akzeptiert und im Anschluss daran den öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch des Klägers anerkannt habe. Soweit sie in diesem Zusammenhang jedoch ausführt, dass sie die Stadthalle nicht „zur Verfügung gestellt“ habe, da die Mietvertragsbedingungen – vorliegend der Nachweis einer Haftpflichtversicherung und die Vorhaltung eines ausreichenden Sanitätsdienstes – aus ihrer Sicht nicht erfüllt worden seien, macht sie in der Sache Gründe geltend, die einen etwaigen Ausschluss des Zulassungsanspruchs des Klägers aus § 20 Abs. 1 HGO, mithin das „Ob“ der Zulassung“, betreffen. Darüber hinaus folgt das Fortsetzungsfeststellungs- bzw. Feststellungsinteresse des Klägers auch daraus, dass – wie bereits dargelegt – die Nichtüberlassung der Stadthalle Wetzlar ihn in seiner Versammlungs- und Meinungsfreiheit aus Art. 8 und 5 GG sowie in seinen grundrechtlich geschützten Rechten aus Art. 21 GG schwer beeinträchtigt hat. Etwas anderes folgt für die Annahme eines Feststellungsinteresse im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens auch nicht daraus, dass die Beklagte vorträgt, in Anerkennung eines entsprechenden Zulassungsanspruches den Kläger durch einen konkludent erlassenen Verwaltungsakt zur Benutzung der Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 bereits zugelassen gehabt zu haben (vgl. zu dem in der Regel fehlenden Feststellungsinteresse in derartigen Fällen Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 134). Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen (Verwaltungsakte, Verwaltungserklärungen) sind auslegungsfähig und ggf. auslegungsbedürftig. Es handelt sich in der Regel um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die individualisiert sind, wenn von Allgemeinverfügungen abgesehen wird. Hierbei kommt dem Horizont des Erklärungsempfängers eine größere Bedeutung zu als im Fall abstrakt-genereller Regelungen. Deshalb sind Verwaltungsakte und Verwaltungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen. Eine Auslegung erfolgt mithin nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung. Abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Die Auslegung einer Willenserklärung ist ebenso wie die eines Verwaltungsakts kein ausschließlicher Akt der Tatsachenfeststellung, sondern ein Ineinander von tatsächlichen Feststellungen und Rechtsanwendungen; deshalb ist eine Willenserklärung unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen, unter denen sie abgegeben worden ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.05.2015 – 6 A 1514/14 –, Rn. 27 m.w.N.). Hieran gemessen lag zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses kein Verwaltungsakt vor, durch den dem Kläger das Recht auf Zulassung zur Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 gewährt worden wäre. Zwar hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge die Beklagte dem Vorsitzenden des Klägers am 05.03.2019 und am 06.03.2019 jeweils ein „Angebot“ für eine Wahlkampfveranstaltung in der Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 übersandt. In diesen Schriftstücken war unter dem Abschnitt „Auflagen/Hinweise“ unter anderem ausgeführt, dass dieser Vertrag auf den Allgemeinen Mietbedingungen der Stadthallen Wetzlar beruhe, bis zum 15.03.2018 eine Vorauszahlung in Höhe von 3.435 € bzw. 3.180 € und eine Kaution in Höhe von 30.000 € zu zahlen sowie eine Haftpflichtversicherung vorzulegen seien. Zudem seien alle erforderlichen Auflagen seitens der Ordnungsbehörde (unter anderem Sicherheitsdienst) einzuhalten. Mit Schreiben vom 20.03.2018 übersandte die Beklagte dem Vorsitzenden des Klägers einen Mietvertrag, der als Anhang ebenfalls einen Abschnitt „Auflagen/Hinweise“ enthielt und in dem unter anderem ausgeführt wurde, dass zu den einzuhaltenden Auflagen der Ordnungsbehörde die Bereitstellung der in dem E-Mail-Schreiben vom 20.03.2018 von der Ordnungsbehörde angegeben Anzahl an Sanitätspersonal gehöre. Die Beklagte trägt in diesem Zusammenhang vor, dass der Leiter des Eigenbetriebs der Stadthallen Wetzlar dem Vorsitzenden des Klägers im Rahmen der Vertragsverhandlungen am 15.03.2019 den ermittelten Bedarf des vorzuhaltenden Sanitätspersonals mündlich erläutert habe. Selbst wenn man aber in diesem Sachverhalt den konkludenten Erlass eines Verwaltungsaktes erblicken würde, musste der Kläger die Erklärungen der Beklagten dahingehend verstehen, dass eine Zulassung zur Stadthalle Wetzlar nur unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung der genannten Mietvertragsregelungen stand. Diese Bedingung war im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses jedoch nicht erfüllt. Auch wenn es mit der Klägerseite an einer förmlichen Anordnung eines Sanitätsdienstes gemangelt hätte, ergab sich jedenfalls aus den vorliegenden Umständen – insbesondere aus dem mit Schreiben vom 20.03.2018 übersandten Mietvertrag (s.o.) –, dass die Beklagte die Überlassung der Stadthalle davon abhängig machte, 38 Rettungssanitäter zu stellen. Diese Forderung jedoch konnte bis zuletzt vom Kläger nicht erfüllt werden, so dass der konkludent erlassene Verwaltungsakt auf Zulassung zur Stadthalle Wetzlar aufgrund der nicht eingetretenen Bedingung nicht wirksam wurde. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, dass die ursprüngliche Klage zulässig war (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2017 – 7 A 197/15 –, juris, Rn. 35). Trat dagegen – wie im vorliegenden Fall – die Erledigung vor Klageerhebung ein, muss im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Klage noch möglich, d.h. zulässig gewesen sein (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 286). Dies war hier der Fall. Einer hypothetisch erhobenen Klage stand insbesondere nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein Vorverfahren noch nicht erfolglos durchgeführt worden war. Zwar hat der Kläger gegen die mit Schreiben vom 10.11.2017 erklärte Ablehnung der Überlassung der Stadthalle nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben. Es kann jedoch dahinstehen, ob die der Beklagten am 24.11.2017 zugegangene Antragsschrift im Verfahren 8 L 9187/17.GI, in dem der Kläger die Überlassung der Stadthalle im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt hatte, als Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO zu werten ist (für eine derartige Auslegung VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2003 – 24 L 3143/03 –, juris, Rn. 36; a.A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2001 – 11 S 1594/01 –, juris, Rn. 10). Ein Vorverfahren ist jedenfalls entbehrlich, wenn sich der Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist und vor Erhebung des Widerspruchs erledigt hat (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 113 Rn. 148 m.w.N.). Dies war hier der Fall, da zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am 24.03.2018 die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen und ein Widerspruch des Klägers daher noch möglich war. Denn das Schreiben der Beklagten vom 10.11.2017 enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass gemäß § 58 Abs. 2 VwGO insoweit eine Jahresfrist galt, die am 24.03.2018 noch nicht abgelaufen war. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Weigerung der Beklagten, dem Kläger am 24.03.2018 die Stadthalle Wetzlar zu überlassen, war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am 24.03.2018 einen Anspruch auf Überlassung der Stadthalle Wetzlar. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 20 Abs. 1 und Abs. 3 HGO. Hiernach sind die Einwohner der Gemeinden im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Nach § 20 Abs. 3 HGO gilt § 20 Abs. 1 HGO für juristische Personen und für Personenvereinigungen entsprechend. Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 und Abs. 3 HGO waren am 24.03.2018 gegeben. Die Stadthalle Wetzlar ist eine öffentliche Einrichtung der Beklagten im Sinne des § 20 Abs. 1 HGO und der Kläger als Stadtverband des Landesverbandes der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands eine Personenvereinigung im Sinne von § 20 Abs. 3 HGO, die ihren Sitz in der Stadt Wetzlar hat. Die Stadthalle Wetzlar war am 24.03.2018 nicht anderweitig belegt. Die beabsichtigte Nutzung der Stadthalle Wetzlar bewegte sich „im Rahmen der bestehenden Vorschriften“. Soweit die Beklagte einwendet, dass der Kläger die Mietbedingungen für die Überlassung der Stadthalle Wetzlar seinerzeit nicht erfüllt habe, geht diese Auffassung fehl. Hinsichtlich des geforderten Sicherheitsdienstes weist die Beklagte selbst darauf hin, dass im Vorfeld der geplanten Veranstaltung ein ausreichender Sicherheitsdienst nachgewiesen worden sei. Dem Anspruch des Klägers aus § 20 Abs. 1 HGO stand nicht entgegen, dass es an einem ausreichenden Sanitätsdienst gemangelt hätte. Nach Ziffer 6 lit. c) Satz 1 der Allgemeinen Mietbedingungen des Eigenbetriebs Stadthallen Wetzlar (nachfolgend: AMB) ist gemäß dem Hessischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung ein Veranstalter dafür verantwortlich, dass keine Gefährdungen durch die Veranstaltung entstehen. Nach Ziffer 6 lit. c) Satz 2 AMB wird aus diesem Grund ggf. ein Sanitätsdienst erforderlich, der die medizinische Versorgung der Teilnehmer sicherstellt. Art und Umfang richtet sich nach der Hessischen Richtlinie „Einsatzplanung für den Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen“ sowie der Gefahrenprognose; mit der Durchführung wird ein Leistungserbringer des öffentlichen Rettungsdienstes des Lahn-Dill-Kreises betraut (vgl. Ziffer 6 lit. c) Satz 3 und 4 AMB). Ziffer 7 lit. k) AMB regelt, dass für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter sorgt und anfallende Kosten der Mieter trägt. Das Gericht kann es vorliegend dahinstehen lassen, ob die Beklagte grundsätzlich berechtigt war, aufgrund der vorgenannten Vorschriften den Zulassungsanspruch des Klägers von der Vorhaltung eines Sanitätsdienstes abhängig zu machen. Jedenfalls war im vorliegenden Fall die Forderung nach 38 Einsatzkräften unverhältnismäßig und zugleich das vom Kläger zu stellen beabsichtigte Sanitätspersonal – vier Sanitäter und ein Rettungshelfer – ausreichend. Unterstellt, die Beklagte wäre aufgrund der genannten Vorschriften grundsätzlich dazu berechtigt, die Vorhaltung eines Sanitätsdienstes vom Kläger zu verlangen, müsste sich der geforderte Umfang an den Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der im konkreten Fall beeinträchtigten Grundrechte – hier Art. 5, Art. 8 und Art. 21 GG – orientieren. Soweit die Beklagte die Berechnung des notwendigen Sanitätsdienstes anhand der Empfehlung des Hessischen Sozialministeriums „Einsatzplanung für den Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen“ vorgenommen hat, handelt es sich bei deren Inhalt zwar um in sich sinnvolle, rechtlich jedoch unverbindliche Hinweise und Empfehlungen, die insbesondere bezüglich der versammlungsrechtlichen Problematik ohne vertiefende Erörterung lediglich auf die Möglichkeit der Einschränkung der Versammlungsfreiheit unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Mittel hinweist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2010 – 6 B 961/10 –, juris, Rn. 11). Die – sehr pauschale – Empfehlung mag zwar erste grobe Anhaltspunkte für den notwendigen Umfang eines Sanitätsdienstes geben, entbindet die Beklagte aber keinesfalls davon, eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Würdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte vorzunehmen. Hieran gemessen erweist sich – trotz der zuletzt in der mündlichen Verhandlung von dem Vertreter der Beklagten geäußerten Furcht vor dem Gefährdungspotential – die Forderung, 38 Rettungssanitäter vorzuhalten, als unverhältnismäßig. Soweit sich die Beklagte bei ihrer Berechnung, soweit ersichtlich, ausschließlich an der genannten Empfehlung des Hessischen Sozialministeriums unter Anwendung der von ihr getroffenen Gefahrenprognose orientiert hat, ist diese Berechnung in sich nicht nachvollziehbar. Die beabsichtigte Veranstaltung des Klägers konnte schon nicht pauschal als „Rockkonzert“ (Bewertungsfaktor laut Empfehlung: 1,0) eingeordnet werden. Ausweislich des geplanten Programmablaufs sollten innerhalb eines Zeitraums von acht Stunden mehrere Redner und mehrere Musikgruppen in (weitgehend) abwechselnder Reihenfolge auftreten. Die Beschreibung als (reines) Rockkonzert ist vor diesem Hintergrund unzutreffend; jedenfalls wäre eine differenzierende Betrachtung angezeigt gewesen. Dies hatte die Beklagte möglicherweise sogar erwogen, da in der dem Verwaltungsvorgang beiliegenden Broschüre des Hessischen Sozialministeriums bei der Bezeichnung der Art der Veranstaltung sowohl „Kundgebung“ (Faktor 0,5) als auch „Rockkonzert“ (Faktor 1,0) farblich markiert wurde. Eine derart differenzierende Betrachtung wurde letztlich aber nicht vorgenommen. Soweit die Beklagte darüber hinaus einen Zuschlag von jeweils 10 Punkten für die Beteiligung Prominenter bzw. für rivalisierende Gruppen in Ansatz gebracht hat, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. So werden in einer Beispielsberechnung der Empfehlungsbroschüre aufgrund der Teilnahme des Bundespräsidenten an einem Rockkonzert 10 Punkte addiert (vgl. S. 22). Eine auch nur ansatzweise vergleichbare Prominenz kann dem Teilnehmerfeld der beabsichtigten Veranstaltung allerdings nicht entnommen werden. Bei den angekündigten Rednern handelte es sich (lediglich) um einschlägig in der politischen rechten Szene bekannte Personen. Selbst Herr F., der damalige Spitzenkandidat der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands zur Landtagswahl in Hessen im Jahr 2018, dürfte – selbst auf lokaler Ebene, überregional ohnehin – nur einen verhältnismäßig geringen Prominentheitsgrad haben. Im Ergebnis rechtfertigen diese Umstände nicht im Ansatz die Berücksichtigung von 10 Punkten wegen der Beteiligung Prominenter. Auch ist die Annahme „rivalisierender Gruppen“ und die damit verbundene weitere Hinzuaddierung von 10 Punkten nicht plausibel. Zwar war im örtlichen Umfeld der Stadthalle mit der Anwesenheit – wohl auch teilweise gewaltbereiter – Gegendemonstranten zu rechnen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist insoweit die Frage, ob bei der konkreten Veranstaltung – hier also bei der Veranstaltung des Klägers innerhalb der Stadthalle – mit dem Aufeinandertreffen rivalisierender Gruppen zu rechnen war. Dies war aber nicht der Fall. So mag es zwar sein, dass bei den Teilnehmern der Veranstaltung auch mit gewaltbereiten Personen zu rechnen war. Die Gewaltbereitschaft hätte sich jedoch auf die Gegendemonstranten vor der Stadthalle, nicht jedoch auf das Teilnehmerfeld innerhalb der Stadthalle bezogen. Dafür, dass innerhalb des Teilnehmerfeldes der vom Kläger geplanten Veranstaltung mit rivalisierenden Gruppen zu rechnen war, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass ausweislich einer (weiteren) Beispielsberechnung der Empfehlungsbroschüre des Hessischen Sozialministeriums eine Hinzuaddierung von 10 Punkten bei einem Rockkonzert in einem Stadion mit 60.000 Plätzen, 50.000 vorverkauften Karten sowie angekündigten rivalisierenden Gruppen angenommen wurde (vgl. S. 23). Im Hinblick darauf, dass bei der vorliegenden Veranstaltung nur mit einem Bruchteil von Teilnehmern – beschränkt auf 480 Personen – zu rechnen war, wäre auch für den Fall, dass an der geplanten Veranstaltung rivalisierende Gruppen teilgenommen hätten, eine differenzierende Betrachtung angezeigt gewesen, die vorliegend aber ebenfalls nicht erfolgte. Ungeachtet der fehlerhaften Anwendung der Empfehlung des Hessischen Sozialministeriums hat die Beklagte auch keinerlei Abwägungen im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte des Klägers getroffen. Hierbei wäre – wie bereits dargelegt – die Beeinträchtigung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie des verfassungsrechtlichen Status des Klägers aus Art. 21 GG in Rechnung zu stellen gewesen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. War nach alledem die Forderung der Vorhaltung von 38 Einsatzkräften als Sanitätspersonal rechtswidrig, erachtet das Gericht – unabhängig von der Frage, ob die Beklagte vom Kläger die Vorhaltung von Sanitätspersonal überhaupt fordern durfte – unter Anwendung der oben genannten Grundsätze die Vorhaltung des vom Kläger zu stellen beabsichtigten Sanitätspersonals (vier Sanitäter, ein Rettungshelfer) als ausreichend. Der Anspruch des Klägers aus § 20 Abs. 1 HGO war auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger keinen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen hätte. Nach Ziff. 1 lit. d) Satz 2 AMB ist der Mieter zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet, die insbesondere auch Schäden an Mietsachen abdeckt, die vom Mieter selbst, seinen Bediensteten, Beauftragten oder Besuchern verursacht worden sind. Einen entsprechenden Nachweis kann der Vermieter gemäß Ziff. 1 lit. d) Satz 3 AMB zwei Wochen vor der Veranstaltung verlangen. Das Gericht kann es dahinstehen lassen, ob die Beklagte im konkreten Fall mit Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG und § 5 Abs. 1 PartG die Überlassung der Stadthalle Wetzlar vom Nachweis einer Haftpflichtversicherung überhaupt abhängig machen durfte. Denn der Kläger hatte im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung erbracht. Da das Versicherungsverhältnis zwischen dem Nutzer der öffentlichen Einrichtung – hier: dem Kläger – und einem Dritten, dem Versicherer, besteht, kann die Beklagte faktisch nie mit letzter Sicherheit beurteilen, ob der von einem Mieter vorgelegte Versicherungsvertrag die Risiken der geplanten Veranstaltung absichert oder nicht. So wird die Beklagte im Regelfall keine Kenntnis von der weiteren Entwicklung des Vertragsverhältnisses erhalten, etwa dahingehend, ob der Vertrag nachträglich durch einen der Beteiligten – möglicherweise durch den Versicherten selbst – einseitig beendet wurde. Auch in Kenntnis etwaiger Meinungsverschiedenheiten könnte eine Entscheidung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses möglicherweise erst in einem Zivilprozess geklärt werden. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass möglicherweise die Unterbindung einer von Art. 8, Art. 5 und Art. 21 GG geschützten Betätigung des Klägers in Frage stand, war für die Prüfung der Beklagten, ob der Kläger den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbracht hat, insoweit maßgeblich, ob sie nach den ihr bekannten Umständen davon ausgehen musste, ob für die geplante Veranstaltung Versicherungsschutz besteht. Daher durfte sie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung (nur dann) als nicht erbracht ansehen, wenn hieran erhebliche Zweifel bestanden. Dies war allerdings nicht der Fall. Der Beklagten lag am 24.03.2018 ein vom Kläger übersandter Versicherungsschein vom 05.03.2018 über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung vor. Hierin ist als Versicherungsnehmer der Vorsitzende des Klägers, als Mitversicherungsnehmer der Kläger, als Versicherungsbetreuer die B.-GmbH und als Versicherer die C.-Versicherung aufgeführt. Die Beschreibung des Wagnisses lautet „Kongress“. Unterzeichnet ist der Versicherungsschein von Herrn D. und Herrn E., beide Geschäftsführer der B.-GmbH, mit dem Hinweis „In Spezialvollmacht des Versicherers“. Die Prämie in Höhe von 103,41 Euro wurde beglichen. Ausgehend von diesem Sachverhalt musste die Beklagte zunächst davon ausgehen, dass der Kläger für die geplante Veranstaltung am 24.03.2018 über Versicherungsschutz verfügt. Der Umstand, dass als Beschreibung der Veranstaltung „Kongress“ angegeben wurde, ändert hieran nichts. Dieser Begriff ist derart allgemein, dass die geplante Veranstaltung des Klägers am 24.03.2018 hierunter gefasst werden kann. Dass auf einem „Kongress“ auch (mehrere) Musikgruppen auftreten, ist nicht ungewöhnlich. Eine genauere Spezifizierung war für den Versicherer bzw. den Versicherungsmakler auch offensichtlich nicht erforderlich. Zum einen hat der Vorsitzende des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Angaben zur Versicherung über ein Online-Portal des Versicherungsmaklers erfolgt seien und als Veranstaltungsart lediglich pauschal mehrere Auswahlfelder zur Verfügung standen. Zum anderen wäre es dem Versicherer bzw. dem Versicherungsmakler unbenommen gewesen, auf den Antrag des Vorsitzenden des Klägers hin näher nachzufragen, was genauer unter einem „Kongress“, bei dem Mitversicherungsnehmer der Kläger war, zu verstehen ist. Etwaige Nachfragen erfolgten indes nicht. Vielmehr wurde der Versicherungsschein erteilt. Auch die weiteren Entwicklungen in der Folgezeit führen nicht zu einer anderweitigen Beurteilung. Die Ansicht der Beklagten, dass sie vor dem Hintergrund eines Telefonats mit dem Versicherungsmakler, der E-Mail des Versicherungsmaklers an den Vorsitzenden des Klägers vom 16.03.2018 und einer telefonischen Nachfrage beim Versicherungsunternehmen am 23.03.2018 davon habe ausgehen dürfen, dass der Versicherer den auf der Basis zumindest unvollständiger Angaben durch ein Online-Portal errichteten Versicherungsschein wirksam vernichtet habe, ist aus Sicht des Gerichts nicht überzeugend. Soweit die B.-GmbH der Beklagten eine von ihr verfasste E-Mail an den Vorsitzenden des Klägers vom 16.03.2018 vorlegte, wonach diesem mitgeteilt wurde, dass ihr Versicherer keinerlei politische Veranstaltungen versichere und das angetragene Risiko „Kongress NPD Stadtverband Wetzlar“ daher abgelehnt habe, wird hieraus zwar ersichtlich, dass sich der Versicherer bzw. der Versicherungsmakler nicht an dem Versicherungsvertrag festhalten lassen wollte. Gerade aber vor dem Hintergrund, dass der Kläger einen Versicherungsschein vorgelegt hatte, hätte die Beklagte nur von einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses ausgehen dürfen, wenn sich aus der vorgelegten „Erklärung“ zweifelsfrei hätte erkennen lassen, dass diese den Vertrag rechtlich wirksam beendet hat. Dies ist allerdings nicht der Fall gewesen. So bestehen bereits Zweifel insofern, als die Erklärung lediglich per E-Mail erfolgte. Eine Kündigung, die gemäß § 9 Ziff. I. 3. AHB der Schriftform bedarf, wäre somit bereits wegen Formmangels (§§ 125, 126 BGB) ausgeschlossen. Zudem stammte die Erklärung lediglich vom Versicherungsmakler und nicht vom Versicherer selbst. Eine Erklärung, dass man insoweit in Vollmacht handele, fehlt. Ungeachtet dieser formalen Unklarheiten ist in inhaltlicher Sicht als Grund für die Lösung vom Vertrag lediglich ausgeführt, dass der Versicherer keine politischen Veranstaltungen versichere und das angetragene Risiko daher abgelehnt habe. Es erscheint höchst zweifelhaft, dass hierin die Erklärung eines Rücktritts wegen unvollständiger Angaben oder einer Anfechtung wegen Täuschung zu sehen ist. Unklar ist jedenfalls, warum sich nach dem Vortrag der Beklagten der Versicherungsmakler zuvor in einem angeblich geführten Telefonat dahingehend eingelassen habe, dass der Kläger „das wahre zu versichernde Risiko verschwiegen habe“, hiervon jedoch in der genannten E-Mail an den Kläger – jedenfalls ausdrücklich – keine Rede ist. Im Übrigen ist weder im Versicherungsschein noch in den anliegenden Versicherungsbedingungen ein Ausschluss für politische Veranstaltungen enthalten. Soweit die Beklagte weiterhin ausführt, dass die C.-Versicherung am 23.03.2018 telefonisch die „Unwirksamkeit der Versicherung bestätigt“ habe, ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie aus dieser bloßen Behauptung auf erhebliche Zweifel am rechtlichen Fortbestand des Versicherungsverhältnisses geschlossen werden konnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im gerichtlichen Verfahren eine E-Mail der C.-Versicherung vom 28.01.2019 vorgelegt hat, wonach die entsprechende „Antragsannahme“ durch sie am 16.03.2018 mit Nachricht an die betreuende Maklerfirma abgelehnt worden sei, da man aus geschäftspolitischen Gründen keine politischen Veranstaltungen versichere. Vor dem Hintergrund, dass der Versicherungsvertrag bereits wirksam durch die B.-GmbH als Bevollmächtigte der C.-Versicherung angenommen worden ist, bleiben die Ausführung in der genannten E-Mail in rechtlicher Hinsicht völlig unklar und geben keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine wirksame rechtliche Lösung vom Versicherungsvertrag mit dem Kläger – und dies obwohl die Beklagte dem Versicherer mit Schreiben vom 17.01.2019 die (wohl gewünschten) Worte förmlich in den Mund gelegt hatte („Wünschenswert wäre […] auch die Angabe der Gründe, warum Sie davon ausgehen, dass keine Versicherung vorgelegen hat. Der Versicherungsschein vom 08.03.2018 [sic] könnte zum Beispiel durch Widerruf, Kündigung oder Anfechtung Ihrerseits vernichtet worden sein.“). Im Übrigen lag diese E-Mail vom 28.01.2019 der Beklagten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt am 24.03.2018 noch gar nicht vor. Auch wenn nach der vorgenannten Sachlage nicht völlig ausgeschlossen ist, dass in einem – gedachten – Schadensfall und einem sich möglicherweise anschließenden Zivilrechtsstreit der zwischen dem Kläger und dem Versicherer geschlossene Vertrag sich als unwirksam erweisen würde, bleibt es dabei, dass die Beklagte davon ausgehen musste, dass für die geplante Veranstaltung Versicherungsschutz besteht und im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses Versicherungsschutz somit nachgewiesen war. Soweit dies zwar nicht im vorliegenden Verfahren, jedoch in den gerichtlichen Verfahren im Vorfeld der geplanten Veranstaltung am 24.03.2018 thematisiert wurde, weist das Gericht darauf hin, dass der Anspruch des Klägers aus § 20 Abs. 1 HGO auch nicht wegen des Verfolgens verfassungsfeindlicher Verstöße und angeblich zu befürchtender Rechtsverstöße ausgeschlossen war. Soweit es die auf Ziffer 1 lit. b) AMB gestützte Versagung der Nutzung der Stadthalle Wetzlar für „Benutzer, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen“ betrifft, schließt sich das Gericht den Ausführungen in seinem Beschluss vom 20.12.2017 im Verfahren 8 L 9187/17.GI – nachfolgend bestätigt im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2018 (Az.: 8 B 23/18) – an, wonach dieses Kriterium zur Differenzierung unzulässig ist, da nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, § 5 Abs. 1 PartG unter anderem niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden darf. Erst wenn die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit zu einem Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG bzw. einem Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG geführt hat – beides ist vorliegend nicht der Fall –, tritt das Diskriminierungsverbot zurück. Der Benutzungsanspruch war auch nicht ausgeschlossen, soweit die konkrete Gefahr bestanden hätte, dass es im Rahmen der beabsichtigten Nutzung der Stadthalle zu dem Kläger zuzurechnenden Rechtsverstößen gekommen wäre. Im Beschluss des Gerichts vom 20.12.2017 (Az.: 8 L 9187/17.GI) wurde insoweit Folgendes ausgeführt: „Zu den „bestehenden Vorschriften“ im Sinne des § 20 Abs. 1 HGO, in deren Rahmen eine Zulassungsanspruch besteht, zählen neben den Regeln über die Zweckbestimmung (Widmung) und Benutzung und öffentlichen Einrichtung auch das sonstige geltende Recht. Die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen kann demnach eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden bei Gefahren, die sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel auf andere Weise nicht angemessen vermeiden lassen. Auf der anderen Seite sind die Gemeinden bei der Vergabe öffentlicher Einrichtungen zur politischen Neutralität verpflichtet. Die Entscheidung über die Benutzung städtischer Räumlichkeiten darf nicht zur Zensur der beabsichtigten Meinungsäußerung missbraucht werden. Dem Neutralitätsgebot ist im besonderen Maße Rechnung zu tragen, wenn die Einrichtung – wie hier – von einer politischen Partei im Rahmen des Wahlkampfes vor einer Landtagswahl beansprucht wird. Unter diesen Kriterien – einerseits nicht der Begehung von Rechtsverstößen Vorschub zu leisten, andererseits aber die Freiheit der politischen Meinungsäußerung zu gewährleisten – und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Ablehnung eines Antrags auf Benutzung öffentlicher Räumlichkeiten für Wahlkampfveranstaltungen nur gerechtfertigt, wenn die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte sicher zu erwarten, von gravierendem Gewicht – also wesentlicher Teil des Veranstaltungszweckes – und auch dem Veranstalter zuzurechnen ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.03.1987 – 2 TG 820/87 –, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss vom 24.02.1993 – 6 TG 414/93 –, juris, Rn. 2; jeweils m.w.N.). Hieran gemessen ist der Benutzungsanspruch des Antragstellers nicht ausgeschlossen. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die sicher erwarten lassen, dass es bei der geplanten Wahlkampfveranstaltung des Antragstellers zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten kommt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die konkrete Gefahr bestehe, dass sich die Teilnehmer der geplanten Wahlkampfveranstaltung insbesondere im Rahmen ihrer Redebeiträge außerhalb der Rechtsordnung bewegen werden, ist nicht ansatzweise belegt, sondern erweist sich als bloße Vermutung. Dies aber reicht nicht aus, um den Benutzungsanspruch des Antragstellers auszuschließen. Soweit die Antragsgegnerin auf Äußerungen der Stadtverordneten Land im Rahmen der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2017 verweist, räumt sie selbst ein, dass eine Strafverfolgung (bisher) nicht stattgefunden hat. Außerdem ist nicht dargetan, dass Frau G. an der beabsichtigten Wahlkampfveranstaltung überhaupt zu den Rednern gehören wird.“ Auf diese Ausführungen nimmt die erkennende Kammer Bezug und bekräftigt diese. Soweit die Beklagte darüber hinaus in ihrem Anhörungsschreiben an den Kläger vom 21.03.2018 zu einer auf § 11 HSOG gestützten Verbotsverfügung sowie in ihrer Beschwerdeschrift vom 23.03.2018 im Verfahren 8 B 567/18 im Wesentlichen anführt, dass die Gefahr bestehe, die engagierten Bands und Liedermacher könnten Lieder spielen, die strafrechtlich relevante Inhalte zum Gegenstand hätten, führt auch dies nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs aus § 20 Abs. 1 HGO. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben hätte, dass die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten von gravierendem Gewicht sicher zu erwarten gewesen wären, sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Die 4. Kammer des hiesigen Gerichts hat in ihrem Beschluss vom 23.03.2018 (Az.: 4 L 1572/18.GI) im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen von § 5 Abs. 4 VersG ausgeführt, dass die Beklagte keine Tatsachen benannt oder nachgewiesen habe, aus denen sich ergebe, dass der Kläger oder sein Anhang Ansichten vertreten würden oder Äußerungen duldeten, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand hätten. Allein die Annahme, die Musiker seien bereits früher in Verfassungsschutzberichten benannt oder durch bestimmte Berichte „belastet“, reiche insoweit nicht aus, konkret für die geplante Veranstaltung bereits drohende Verbrechen oder Vergehen anzunehmen. Diese Einschätzung, die die erkennende Kammer teilt, beanspruchen sinngemäß auch im Rahmen der Prüfung von § 20 Abs. 1 HGO Geltung. Ergänzend ist auszuführen, dass, soweit sich die Beklagte auf angebliche Erkenntnisse des Landesverfassungsamtes und des Landeskriminalamtes beruft, sie diesbezüglich lediglich vorträgt, dass die auftretenden Musikgruppen und Liedermacher als rechtsextremistisch zu bewerten seien und entsprechendes Klientel anziehen würden. Die Begehung von szenetypischen Straftaten wie zum Beispiel Verstöße gegen die §§ 86a und 130 StGB sowie das Abspielen indizierter Lieder seien „in Betracht zu ziehen“. Aus der Presse sei zu entnehmen, dass auf einer vergleichbaren Veranstaltung im Juli 2017 in Themar Strafanzeigen gegen 46 Teilnehmer eines Neonazi-Konzertes erstattet worden seien. Mit diesem Vortrag werden jedoch nicht im Ansatz konkrete tatsächliche Anhaltspunkte benannt, die auf die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten von gravierendem Gewicht sicher schließen ließen. Die Prognose der Beklagten beruhte vielmehr auf bloßer Spekulation. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass selbst für den Fall, dass einzelne Lieder nach dem Jugendschutzgesetz indiziert gewesen wären, dies den Anspruch nach § 20 Abs. 1 HGO nicht gehindert hätte. Ausweislich des dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 21.03.2018 zu einer beabsichtigten Untersagung des Auftritts verschiedener Bands beigefügten Anhangs zu Erkenntnissen über die Bands dürfte das von der Band „A.“ zu spielen beabsichtigte Lied „A.“ nach dem JuSchG indiziert sein (vgl. S. 11). Dem wäre gegebenenfalls durch einen Verzicht auf das Abspielen der Lieder bzw. durch entsprechende Auflagen zu begegnen gewesen. III. Die Widerklage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Dies folgt bereits daraus, dass der von der Beklagten begehrte Feststellungsantrag einer Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich ist. Die gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthafte Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses umfasst auch die Feststellung einzelner feststellungsfähiger Teile eines solchen Rechtsverhältnisses, insbesondere einzelner sich aus dem Rechtsverhältnis ergebender Rechte und Pflichten. Nicht statthaft ist die Feststellungsklage dagegen für die Feststellung von bloßen Elementen, unselbständigen Teilen und Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 43 Rn. 12 f. m.w.N.). Soweit der begehrte Feststellungsantrag dem Wortlaut nach neben der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, die Nutzung der Stadthalle Wetzlar durch den Kläger am 24.03.2018 zu gewähren, darüber hinaus die Wendung „nur unter Beachtung und Erfüllung der Allgemeinen Mietbedingungen des Eigenbetriebes Stadthallen Wetzlar“ enthält, handelt es sich hierbei um ein bloßes Element bzw. eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses. Es zielt der Sache nach auf die Klärung der Frage ab, ob bei der Prüfung des Anspruchs des Klägers auf Zutrittsgewährung zu der Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 (auch) die Einhaltung der Allgemeinen Mietbedingungen zu beachten waren. Hierbei handelt es sich letztlich um die Frage, ob ein bestimmter Aspekt zum rechtlichen Prüfprogramm der Beklagten bei der Prüfung des Bestehens eines Anspruchs gehört. Diese Frage, also ob die Allgemeinen Mietbedingungen einzuhalten waren, ist damit zwar eine (konkrete) Rechtsfrage, betrifft jedoch nur mittelbar ein Rechtsverhältnis, nämlich als Vorfrage für die etwaige Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 zu überlassen. Auf die Frage, ob für den Antrag ein Feststellungsinteresse besteht – der Kläger ließ schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung vortragen, dass es außer Streit stehe, dass die Allgemeinen Mietbedingungen auch von ihm grundsätzlich zu beachten seien –, kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Klage orientiert sich das Gericht an Ziffer 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164 Rn. 14), wonach in Verfahren, welche die Benutzung einer Gemeindeeinrichtung betreffen, als Streitwert das wirtschaftliche Interesse, sonst der Auffangwert festgesetzt wird. Da für das wirtschaftliche Interesse des Klägers vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, beträgt der Streitwert in Bezug auf die Klage demgemäß 5.000 Euro. Hinsichtlich der Hilfswiderklage wird mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro in Ansatz gebracht. Die Streitwerte von Klage und Hilfswiderklage sind gemäß § 45 Abs. 1 GKG zu addieren, da über die Hilfswiderklage entschieden worden ist und sie einen anderen Streitgegenstand als die Klage betrifft. Der Kläger ist der Stadtverband Wetzlar des Landesverbandes Hessen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands. Sitz des Klägers ist Wetzlar. Die Beklagte ist Trägerin des Eigenbetriebs „Stadthallen Wetzlar“, dessen Zweck unter anderem die Verwaltung und Bewirtschaftung der Stadthalle Wetzlar ist. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Weigerung der Beklagten, ihm die Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 zu überlassen, rechtswidrig war. Mit Schreiben vom 09.10.2017 stellte der Vorsitzende des Klägers eine Terminanfrage an die Beklagte zur Anmietung der Stadthalle. Mit Schreiben vom 10.11.2017 teilte der Betriebsleiter des Eigenbetriebs dem Vorsitzenden des Klägers mit, dass kein Termin zur Verfügung gestellt werden könne, und wies darauf hin, dass Parteien, die erkennbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgten, eine Nutzung der Halle untersagt werde. Am 21.11.2017 suchte der Bevollmächtigte des Klägers beim hiesigen Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach (Az.: 8 L 9187/17.GI). Mit Beschluss vom 20.12.2017 gab das Gericht dem Eilantrag teilweise – im siebten Hilfsantrag – statt und verpflichtete die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger die Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versagung der Nutzung der Stadthalle für „Benutzer, die (erkennbar) verfassungsfeindliche Ziele oder Zwecke verfolgen“ als Differenzierungskriterium mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, § 5 Abs. 1 PartG, wonach unter anderem niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden dürfe, nicht in Einklang zu bringen sei. Erst wenn die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit zu einem Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG bzw. einem Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG geführt habe, trete das Diskriminierungsverbot zurück. Außerdem seien konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die sicher erwarten ließen, dass es bei der geplanten Wahlkampfveranstaltung des Klägers zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten komme, weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit Beschluss vom 23.02.2018 wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die gegen den Beschluss vom 20.12.2017 eingelegte Beschwerde der Beklagten zurück (Az.: 8 B 23/18). In der Folgezeit führten die Beteiligten Verhandlungen über die konkrete Durchführung der geplanten Veranstaltung. In diesem Zusammenhang leitete der Vorsitzende des Klägers am 15.03.2018 an die Beklagte eine an ihn am 05.03.2018 gerichtete E-Mail des Versicherungsmaklerbüros B.-GmbH (nachfolgend: B.-GmbH) weiter, die einen auf den 05.03.2018 datierten Versicherungsschein über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung enthielt. In der genannten E-Mail vom 05.03.2018 wird unter anderem ausgeführt: „[V]ielen Dank für Ihren Abschluss in unserem Webshop. Anbei erhalten Sie Ihre Versicherungspolice nebst Rechnung und Bedingungen.“ Die Beklagte nahm daraufhin Kontakt zu der B.-GmbH auf. Diese übersandte der Beklagten eine von ihr an den Vorsitzenden des Klägers gerichtete E-Mail vom 16.03.2018, in der unter anderem ausgeführt wird: „[B]esten Dank für den eingereichten Versicherungsschein. Wir müssen Ihnen jedoch mitteilen, dass unser Versicherer keinerlei politische Veranstaltungen versichert und das angetragene Risiko „Kongress NPD Stadtverband Wetzlar“ daher abgelehnt hat. Beiliegend erhalten Sie die entsprechende Gutschrift.“ Am 20.03.2018 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, gegenüber der Beklagten zur Durchsetzung der ihr in der einstweiligen Anordnung vom 20.12.2017 auferlegten Verpflichtung gemäß § 172 VwGO die Vollstreckung zu verfügen (Az.: 8 N 1539/18.GI). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger noch immer kein Mietvertrag vorliege. Die Beklagte behauptete, der Kläger verfüge über keine Veranstalterhaftpflichtversicherung, könne keinen Sicherheitsdienst stellen und habe es versäumt, 38 Rettungssanitäter für die Veranstaltung vorzuhalten. Der Kläger verwies auf die Veranstalterhaftpflichtversicherung vom 05.03.2018 und gab an, dass eine schriftliche Kündigung des Versicherungsvertrages nicht vorliege. Zudem stehe der geforderte Sicherheitsdienst zur Verfügung. Ferne liege die Forderung, 38 Rettungssanitäter zu stellen, ersichtlich neben der Sache, da Sanitäter bereits in ausreichender Zahl vorhanden seien. Die Beklagte hielt dem Vollstreckungsantrag entgegen, dass der Kläger über den wahren Charakter der geplanten Veranstaltung getäuscht habe. Es sei nicht eine Wahlkampfveranstaltung, sondern ein Rechtsrockkonzert geplant. Die Beklagte beabsichtige, das Konzert auf der Basis des Gefahrenabwehrrechts zu untersagen. Überdies lägen die zivilrechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines Mietvertrages nicht vor. Das Versicherungsunternehmen habe den Versicherungsschutz schriftlich widerrufen. Weiterhin könne der Vortrag zum angegebenen Sicherheitsdienst nicht überprüft und der erforderliche Sanitätsdienst nicht abgebildet werden. Auch lägen substantiierte Vorträge von gravierendem Gewicht über Gefährdungspotentiale der Bands selbst, aber auch der durch die Musik provozierten Besucherinnen und Besucher der geplanten Veranstaltung vor. Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 22.03.2018 wurde der Beklagten für den Fall, dass sie der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung im Beschluss vom 20.12.2017 bis zum 23.03.2018, 11:00 Uhr, nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro angedroht. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.03.2018 zurück (Az.: 8 E 555/18). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine Wahlkampfveranstaltung handele. Dies werde nicht schon durch den Auftritt mehrerer Musikgruppen in Frage gestellt. Das von dem Kläger vorgelegte Veranstaltungsprogramm sehe neben den Musikbeiträgen acht politische Reden vor. Es sei damit nicht ersichtlich, dass eine Wahlkampfveranstaltung lediglich vorgeschoben werde, um ein Konzert von rechtsradikalen Musikgruppen mit entsprechenden Liedtexten durchzuführen. Die Ausführungen der Beklagten zum Fehlen von Versicherungsschutz, Sanitäts- und Sicherheitspersonal seien für die hier in Rede stehende Vollziehung einer gerichtlich titulierten Verpflichtung rechtlich unerheblich. Bereits mit Schreiben vom 21.03.2018 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten und auf § 11 HSOG gestützten Untersagung eines am 24.03.2018 im Gebiet der Stadt Wetzlar – insbesondere in der Stadthalle Wetzlar – stattfinden Konzerts an. Hiergegen suchte der Bevollmächtigte des Klägers am 22.03.2018 um vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz vor dem hiesigen Gericht nach (Az.: 4 L 1572/18.GI). Daraufhin gab das Verwaltungsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 23.03.2018 auf, es zu unterlassen, wie im Schreiben vom 21.03.2018 angekündigt, eine auf § 11 HSOG gestützte Verbotsverfügung gegen die für den 24.03.2018 in der Stadthalle Wetzlar vorgesehene Veranstaltung zu erlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich eine etwaige Verbotsverfügung in Bezug auf die geplante Veranstaltung ausschließlich auf § 5 VersG stützen lasse, die Voraussetzungen dieser Vorschrift, insbesondere § 5 Nr. 4 VersG, jedoch nicht erfüllt seien. Allein die Annahme, dass die Musiker bereits früher in Verfassungsschutzberichten benannt oder durch bestimmte Berichte einschlägig belastet würden, reiche insoweit nicht aus, konkret für die streitbefangene Veranstaltung bereits drohende Verbrechen oder Vergehen anzunehmen. Gegen den Beschluss vom 23.03.2018 legte die Beklagte am selben Tag Beschwerde ein (Az.: 8 B 567/18), nahm diese jedoch am 30.04.2018 zurück. Am 23.03.2018 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, das mit Beschluss des Gerichts vom 22.03.2018 angedrohte Zwangsgeld festzusetzen, der Beklagten bis zur Erfüllung der ihr aufgegebenen Verpflichtung für jede Stunde der Überschreitung der mit Beschluss vom 22.03.2018 gesetzten Frist ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000 Euro anzudrohen und aufschiebend bedingt festzusetzen, und für den Fall, dass die Beklagte die Verpflichtung weiterhin nicht erfülle, die Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsicht anzuordnen, hilfsweise, Zwangshaft gegen die Beklagte – zu vollstrecken am Oberbürgermeister – festzusetzen (Az. 8 N 1590/18.GI). Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 23.03.2018 wurde das mit Beschluss vom 22.03.2018 angedrohte Zwangsgeld auf 7.500 Euro festgesetzt, der Beklagten ein (weiteres) Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 20.12.2017 bis zum 23.03.2018, 17:00 Uhr, nicht nachkomme und der Antrag im Übrigen abgelehnt. Am 23.03.2018 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, das mit Beschluss vom 23.03.2018 (Az.: 8 N 1590/18.GI) angedrohte Zwangsgeld gegen die Beklagte festzusetzen und der Beklagten ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro anzudrohen. Über diese Anträge wurde in der Sache nicht mehr entschieden; es trat Erledigung ein. Der Kläger wandte sich an das Bundesverfassungsgericht, das mit Beschluss 24.03.2018 der Beklagten aufgab, der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 20.12.2017 Folge zu leisten und dem Kläger die Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen (Az.: 1 BvQ 18/18). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg haben werde. Der Kläger habe zur Durchführung einer Versammlung eine vollziehbare verwaltungsgerichtliche Entscheidung erwirkt, mit der die Beklagte des Ausgangsverfahrens zur Überlassung ihrer Stadthalle verpflichtet worden sei. Wegen deren Nichtbefolgung sei gegen die Beklagte überdies bereits ein Zwangsgeld verhängt worden. Die Beklagte habe die Befolgung dieser Entscheidung mit Gründen verweigert, die sie vor den Verwaltungsgerichten entweder nicht rechtzeitig geltend gemacht habe oder die von diesen als unerheblich beurteilt worden seien. Es sei absehbar, dass dies in einem Hauptsacheverfahren als Verletzung von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG zu beurteilen wäre. Zugleich werde durch ein Abwarten die Durchführung der Versammlung und damit die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit des Klägers endgültig vereitelt. Am 24.03.2018 überließ die Beklagte dem Kläger die Stadthalle Wetzlar nicht und die geplante Veranstaltung fand nicht statt. Am 16.04.2018 erhob der Bevollmächtigte des Klägers die vorliegende Klage. Die Klage sei entweder – falls man die Verweigerung der Überlassung als erledigten Verwaltungsakt ansehe – als Fortsetzungsfeststellungsklage oder – falls man aufgrund der erfolgten Aussperrung mittels Polizeigewalt diese als erledigten Realakt werte – als Feststellungsklage zulässig. Eine Wiederholungsgefahr sei gegeben, weil der Kläger auch zukünftig politische Veranstaltungen in der Stadthalle Wetzlar – insbesondere im anstehenden Landtagswahlkampf – durchzuführen beabsichtige und da aufgrund der beharrlichen Beratungsresistenz der Beklagten auch zukünftig damit zu rechnen sei, dass sie gerichtlichen Anordnungen nicht Folge leisten werde. Es bestehe auch ein Rehabilitationsinteresse, da die Beklagte seit Wochen medial die Falschmeldung verbreite, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Mietvertragsabschluss nicht erfüllt habe. Außerdem hätten die Versammlungsteilnehmer stundenlang vor der Polizeiabsperrung ausharren müssen, was sowohl von den Gegendemonstranten als auch von der anwesenden Presse wahrgenommen worden und daher als stigmatisierend anzusehen sei. Ferne liege ein besonders schwerer Grundrechtseingriff vor, da sich die Beklagte in einer in der Bundesrepublik Deutschland bislang noch nicht dagewesenen Weise über gerichtliche Entscheidungen einschließlich einer solchen des Bundesverfassungsgerichts hinweggesetzt, die geplante Veranstaltung vollständig vereitelt und damit die Grundrechte des Klägers in besonders schwerwiegender Weise verletzt habe. Zur Begründetheit der Klage wird ausgeführt, dass am 24.03.2018 sowohl eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Gießen als auch des Bundesverfassungsgerichts vorgelegen habe, wonach die Stadthalle an den Kläger zu überlassen sei. Beiden einstweiligen Anordnungen sei nicht nachgekommen worden. Das Bundesverfassungsgericht habe die fortwährende Verweigerung der Hallenüberlassung mit einer von den Fachgerichten bereits verworfenen Begründung als Verletzung von Art. 8 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG gewertet. Somit stelle es erst recht einen Verstoß gegen die genannten Verfassungsbestimmungen dar, wenn die Beklagte nicht nur die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ignoriere, sondern sogar den daraufhin ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Soweit die Beklagte einwende, dass das Gericht sie über die Möglichkeit der Stellung eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO habe beraten müssen, gehe dies fehl, weil das Gericht nicht für Rechtsberatung zuständig sei. Soweit die Beklagte darüber hinaus behaupte, dass sie zur Verweigerung der Hallenüberlassung berechtigt gewesen sei, seien alle vorgebrachten Argumente bereits in den verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren geprüft und verworfen worden, womit es ihr verwehrt gewesen sei, sich auf diese Punkte zu berufen. Unabhängig davon sei die Argumentation der Beklagten auch in der Sache nicht haltbar, da der Kläger sämtliche Mietvertragsbedingungen erfüllt gehabt habe. Die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes sei hinreichend nachgewiesen gewesen. Nachdem die Beklagte im Beschwerdeverfahren 8 E 555/18 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbare Einwände gegen den zunächst beauftragten Sicherheitsdienst vorgebracht habe, sei ein weiterer Sicherheitsdienst beauftragt worden. Hinsichtlich des geforderten Sanitätsdienstes stelle sich zunächst die Frage, warum dies Aufgabe des Veranstalters sei. Darüber hinaus könne die vom Geschäftsführer des Eigenbetriebs an den Vorsitzenden des Klägers in der E-Mail vom 19.03.2018 gerichtete Frage, ob er sich um einen anderen Rettungsdienst bemühen möchte, nur schwerlich als förmliche versammlungsrechtliche Anordnung gewertet werden. Zudem werde bestritten, dass die Beklagte bei Wahlkampfveranstaltungen der Ortsverbände anderer Wetzlarer Parteien jemals die Stellung von Rettungssanitätern gefordert habe. Insoweit liege eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Parteien vor. Soweit der Landkreis die von der Beklagten angeforderte Zahl von Rettungssanitätern nicht zur Verfügung gestellt habe, werde bestritten, dass der Landkreis hierzu rein tatsächlich oder organisatorisch nicht in der Lage gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Landkreis seine unzweifelhaft vorhandenen Kapazitäten vorsätzlich nicht zur Verfügung gestellt habe, um die Veranstaltung des Klägers zu sabotieren. Auch die Behauptung, sämtliche Sanitätsdienste seien am 24.03.2018 infolge der Grippewelle unterbesetzt bzw. anderweitig voll ausgebucht gewesen, werde bestritten. Auf der gegen die Veranstaltung des Klägers gerichteten Gegendemonstration sei ein Großaufgebot an Rettungssanitätern vorhanden gewesen. Im Übrigen liege die Forderung von 38 Rettungssanitätern neben der Sache und diene offensichtlich nur Schikanezwecken; die im Sicherheitskonzept aufgeführten Sanitäter seien ausreichend gewesen. Der pauschale Verweis auf eine keine Rechtsnormqualität aufweisende und damit keine Außenwirkung entfaltende Richtlinie des Hessischen Sozialministeriums erweise sich insofern als unsubstantiiert. Auch sei nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb der Umstand, dass die Veranstaltung in einer geschlossenen Räumlichkeit habe stattfinden sollen, als risikoerhöhend einzustufen sei. Ferner habe es sich vorliegend angesichts der ausgegebenen Zutrittskarten um eine nichtöffentliche Veranstaltung in geschlossenen Räumen gehandelt, was das Gefahrenpotential abermals mildere. Hinsichtlich der Berechnung sei anzumerken, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung nicht um ein Rockkonzert, sondern um eine Wahlkampfveranstaltung mit musikalischem Rahmenprogramm gehandelt habe. Zudem sei nicht erkennbar, welche Prominenten an der klägerischen Veranstaltung hätten teilnehmen sollen. Die geforderte Haftpflichtversicherung sei nachgewiesen worden. Die Beklagte habe sich treuwidrig verhalten, da sie den bestehenden Versicherungsvertrag zu sabotieren versucht habe. Zudem habe sie bereits eine Kaution von 30.000 Euro erhalten, so dass sich die Forderung nach einer darüber hinausgehenden Veranstalterhaftpflichtversicherung wegen Übersicherung als unwirksam erweise. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, hätte die Beklagte eine zusätzliche Kautionsleistung anfordern müssen, anstatt den Zugang zur Stadthalle komplett zu verweigern. Auch stelle sich die gegenüber dem Kläger erhobene Forderung nach Beibringung eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsnachweises als willkürliche Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis dar. Insoweit werde auf eine Publikation der FDP-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung Wetzlar hingewiesen, in der ausgeführt werde, dass vor dem 24.03.2018 viele Vereine und Parteien keinen Versicherungsschutz hätten nachweisen müssen. Daher sei davon auszugehen, dass vor dem 24.03.2018 eine Verwaltungspraxis dergestalt bestanden habe, von politischen Parteien überhaupt keinen Nachweis einer Versicherung bei Nutzung der Stadthalle zu verlangen. Aus den von der Beklagten vorgelegten parteiinternen Handreichungen der CDU, SPD oder der Linken ergebe sich nicht, dass für die Veranstaltungen der Ortsverbände dieser Parteien bei der Nutzung der örtlichen Stadthalle in Wetzlar tatsächlich Haftpflichtversicherungsschutz bestanden habe bzw. hierüber von der Beklagten ein Nachweis angefordert worden sei. Zudem würden sich die vorgelegten Unterlagen nicht zu den übrigen Parteien wie etwa FDP, Grünen und AfD verhalten. Es werde bestritten, dass deren Ortsverbände im Rahmen der Durchführung von Parteiveranstaltungen in der streitgegenständlichen Stadthalle tatsächlich über Versicherungsschutz verfügt hätten bzw. diesen hätten nachweisen müssen. Ebenfalls werde bestritten, dass dem Geschäftsführer der Stadthalle die Versicherungsverhältnisse der politischen Parteien und vergleichbarer Gruppierungen bekannt seien, weil er vor seiner hiesigen Beschäftigung bei der Messe Frankfurt tätig gewesen sei. Dies sei schon deshalb absurd, weil nur die wenigsten politischen Parteien ihre Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der Messe Frankfurt abhalten würden. Im Übrigen sei es für die Frage des Versicherungsschutzes für eine konkrete Veranstaltung in Wetzlar völlig unerheblich, ob dem Geschäftsführer bekannt sei, dass ein anderer Verband derselben Partei einige Jahre zuvor bei einer Veranstaltung in der Frankfurter Messe über Versicherungsschutz verfügt habe, weil sich dies zwischenzeitlich geändert haben könne. Fernliegend sei auch der Vortrag der Beklagten dahingehend, dass der Geschäftsführer des Eigenbetriebs im Europäischen Verband der Veranstaltungszentren e.V. aktiv sei, wo die Informationen über die Haftpflichtversicherungsverhältnisse ausgetauscht würden. Dies sei schon deshalb abwegig, weil ein solcher Austausch datenschutzrechtlich nicht zulässig sei und im Übrigen informelle Unterhaltungen nicht die Vorlage eines schriftlichen Versicherungsnachweises ersetzen könnten. Im Übrigen werde bestritten, dass die Beklagte auch bei anderen Parteiveranstaltungen kumulativ sowohl die Stellung einer Kaution als auch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung fordere. Insofern stelle die Übersicherung einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Ungeachtet dessen sei die Behauptung, dass keine Veranstalterhaftpflichtversicherung vorgelegen habe, unzutreffend. Der Versicherungsvertrag sei bis zuletzt weder angefochten noch gekündigt worden. Die vorgelegte E-Mail des Versicherungsmaklers, wonach der Versicherer die Übernahme des Risikos nachträglich wieder abgelehnt habe, habe den Versicherungsvertrag evident und für die Beklagte ohne weiteres erkennbar nicht wirksam beendet. Der Versicherungsmakler habe keine Kündigungen aussprechen können, sondern nur der Versicherer selbst; dieser habe aber keine Erklärungen abgegeben. Es werde bestritten, dass der Versicherungsmakler zum Ausspruch entsprechender Kündigungen ermächtigt gewesen sei, der Versicherer die Absicherung des Risikos gegenüber dem Versicherungsmakler abgelehnt, der Versicherer irgendwelche vertragsbeendenden Erklärungen abgegeben und telefonisch die Annullierung des Vertrags bestätigt habe. Ohnehin sei durch die E-Mail eine wirksame Kündigung des Versicherungsvertrags nicht erfolgt, da diese weder die Schriftform noch Kündigungsfristen gewahrt habe. Auch ein Kündigungsgrund habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe keine vorvertraglichen Auskunftsobliegenheiten dem Versicherer gegenüber verletzt. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe es sich nicht um ein Rechtsrockkonzert, sondern um eine Wahlkampfveranstaltung mit Rednern und musikalischer Untermalung gehandelt. Außerdem sei dem Versicherer von Anfang an bekannt gewesen, dass es sich um eine Veranstaltung einer politischen Partei handele. Im Versicherungsschein sei die Veranstaltung als Kongress angegeben und der Kläger als Mitversicherungsnehmer aufgeführt. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung in der von der Beklagten vorgelegten E-Mail der C.-Versicherung vom 28.01.2019, dass man generell keine politischen Veranstaltungen versichere, nachweislich falsch. Im Übrigen sei der Inhalt der genannten E-Mail rechtlich unerheblich, da nicht die C.-Versicherung nachträglich darüber entscheide, ob ein Versicherungsvertrag zustandegekommen sei. Angebot und Annahme seien durch den Versicherungsschein vollbeweislich und urkundlich dokumentiert. Versicherungsscheine im Sinne des § 3 VVG würden erst dann ausgegeben, wenn der Versicherungsvertrag zustandegekommen sei. Im Übrigen werde bestritten, dass der Haftpflichtversicherer den vom Kläger gezahlten Versicherungsbeitrag zurückerstattet habe. Eine solche Rückzahlung habe nämlich nicht stattgefunden. Die Hilfswiderklage der Beklagten sei unzulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Dass der Kläger die Allgemeinen Mietbedingungen der Beklagten grundsätzlich beachten müsse, stehe außer Streit, so dass es keiner diesbezüglichen Feststellung bedürfe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verweigerung der Überlassung der Stadthalle Wetzlar an den Kläger am 24.03.2018 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise festzustellen, dass die Stadt Wetzlar verpflichtet war, die Nutzung der Stadthalle Wetzlar durch die Nationaldemokratische Partei Deutschlands – Stadtverband Wetzlar – am 24.03.2018 nur unter Beachtung und Erfüllung der Allgemeinen Mietbedingungen des Eigenbetriebes Stadthallen Wetzlar zu gewähren. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass sie nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2018 den öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch des Klägers aus § 20 Abs. 1 und Abs. 3 HGO vollumfänglich anerkannt gehabt habe. Erst hiernach sei ein Dialog zwischen den Beteiligten bezüglich der zivilvertraglichen Mietbedingungen geführt worden. Letztlich sei seitens der Beklagten eine formale Unterzeichnung durch vertretungsberechtigte Personen nicht erfolgt. Die Stadthalle sei am 24.03.2018 ausschließlich aufgrund der nicht nachgewiesenen Mietbedingungen nicht geöffnet worden. Unter Berücksichtigung der Zwei-Stufen-Theorie hätten die privatrechtlichen Fragestellungen grundsätzlich vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden müssen. Es handele sich insofern nicht um materiell-rechtliche Einwendungen, die in einem selbständigen Verfahren zur Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2017 erhoben hätten werden können, sondern um einen anderen Verfahrensgegenstand, dessen rechtliche Einordnung einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen sei. Die Überlassung der Stadthalle sei nicht verweigert worden, sie sei aufgrund der nicht erfüllten Mietbedingungen nur nicht geöffnet worden. Mit Beschluss vom 20.12.2017 sei die Beklagte zur Überlassung der Stadthalle verpflichtet worden, nicht jedoch dazu, sie „zur Verfügung zu stellen“. Ausweislich des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2018 sei die Beklagte zur Überlassung der Stadthalle nur in der Weise verpflichtet, als „die Nutzung der Halle im üblichen Rahmen zu gewähren“ sei. Daraus folge, dass nach den gerichtlichen Entscheidungen die laut Tenor bestehende Pflicht der Stadt Wetzlar zur „Überlassung“ nur bedeute, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, dem Kläger den Abschluss eines Mietvertrages zu den für die Stadt Wetzlar üblichen Vertragsbedingungen bezüglich der Nutzung der Stadthalle Wetzlar anzubieten. Der Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20.12.2017 sei nicht eindeutig und klar gewesen. Auch aus dem Wortlaut des Tenors des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2018 sei ein vollstreckungsfähiger Inhalt, mithin eine Verpflichtung der Beklagten, nur schwerlich erkennbar gewesen. Seitens der Beklagten habe sich die Überzeugung entwickelt, dass das Verwaltungsgericht Gießen seine eigene Entscheidung abändern werde, soweit es die Kenntnis von der Notwendigkeit einer Abänderung erlange. Insofern seien die Verantwortlichen der Beklagten irritiert, dass trotz entsprechenden Vortrags in den verschiedenen Verwaltungsstreitverfahren kein Hinweis auf eine etwaig notwendige Änderung des Beschlusses vom 20.12.2017 ergangen sei. Soweit im Übrigen seitens des Klägers ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren verfolgt werde, sei dieses bereits durch die Anerkennung des öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruchs zu einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erfüllt. Hinsichtlich der nicht erfüllten Mietbedingungen sei seitens des Klägers letztlich zwar ein ausreichender Sicherheitsdienst nachgewiesen worden. Insoweit habe die Beklagte aufgrund der Vorlage entsprechender Unterlagen unter dem 22.03.2018 den Nachweis eines ausreichenden Sicherheitsdienstes anerkannt. Jedoch habe der Kläger bis zuletzt keinen Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung geführt. Ebenso habe ein ausreichender Sanitätsdienst gefehlt. Ausweislich der Allgemeinen Mietbedingungen des Eigenbetriebs Stadthallen Wetzlar sei üblicher Inhalt eines solchen Mietvertrages unter anderem gemäß Ziff. 1 lit. d) ein nachgewiesener Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie gemäß Ziff. 7 lit. k) ein in Abstimmung mit dem Vermieter beauftragter Sanitätsdienst. Dies sei auch von Veranstaltern vorheriger Wahlkampfveranstaltungen eingefordert und erfüllt worden. Die Berechnung hinsichtlich des Sanitätsdienstes basiere auf der Empfehlung des Hessischen Sozialministeriums über die „Einsatzplanung für den Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen – Grundsätze der Risikoanalyse bzw. Gefahrenprognose“. Hier sei insbesondere berücksichtigt worden, dass die Veranstaltung in einer baulichen Anlage und unter Beteiligung prominenter bzw. gewaltbereiter Personen geplant gewesen sei. Der Kläger habe für die Veranstaltung 480 Teilnehmer gemeldet. Polizei und Verfassungsschutz hätten der Beklagten jedoch eine Teilnehmerzahl im oberen dreistelligen, ggf. auch unteren vierstelligen Bereich mitgeteilt. Die Anzahl der Teilnehmer sei zwischenzeitlich sogar auf 1.700 Personen, teilweise sogar aus dem unmittelbaren europäischen Ausland, prognostiziert worden. Dem Wunsch der Beklagten auf schriftliche Bestätigung dieser Informationen und gerichtsverwertbarem Nachweis dieser Aussagen – unter Umständen auch dienstliche Erklärungen oder Offenlegung der Quellen – hätten die mitteilenden Institutionen nicht nachkommen wollen. Den Sicherheitsbehörden zufolge habe es sich bei dem bundesweit anreisenden Personenpotential um eine grundsätzlich gewaltorientierte Klientel gehandelt. Soweit der Kläger einwende, dass auch auf der parallelen Gegendemonstration Rettungssanitäter im Einsatz gewesen seien, werde darauf hingewiesen, dass die Sanitätsdienste ihre Einsätze autonom planen und durchführen würden. Hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommen Bemessung der sanitätsdienstlichen Vorhaltung, wonach 38 Einsatzkräfte zu stellen seien, wird ergänzend auf die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme ihres Ordnungsamtes vom 13.06.2019 verwiesen. Der Kläger habe keinen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen können. Die auf den 05.03.2018 datierte Versicherungspolice sei am 16.03.2018 durch das Versicherungsunternehmen für unwirksam erklärt worden. Das Versicherungsunternehmen habe die Unwirksamkeit der Versicherung am 23.03.2018 auf erneute telefonische Nachfrage bestätigt. Zuvor habe der Versicherungsmakler telefonisch mitgeteilt, dass die Anmeldung über ein Online-Portal erfolgt sei und eine umfassende Prüfung nicht stattgefunden habe. Das nicht überschaubare Risiko eines Rechtsrockkonzertes sei dem von ihnen vertretenen Versicherungsunternehmen zu hoch. Insofern werde der Makler unverzüglich den fehlerhaft erstellten Versicherungsschein aus der Welt schaffen. Der Kläger habe ohnehin nur einen Kongress angemeldet und somit das wahre zu versichernde Risiko verschwiegen. Die Beklagte habe daher davon ausgehen können, dass das Versicherungsunternehmen – unter Umständen vertreten durch das Versicherungsmaklerbüro – den auf der Basis zumindest unvollständiger Angaben durch ein Online-Portal errichteten Versicherungsschein rückwirkend auf den Zeitpunkt der Errichtung wirksam vernichtet habe. Denkbar sei beispielsweise eine Anfechtung oder eine Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund unvollständiger und fehlerhafter Angaben gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (nachfolgend: AHB). Unvollständige oder unrichtige Angaben zu gefahrerheblichen Umständen berechtigten den Versicherer gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 1 AHB, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Von treuwidrigem Verhalten könne keine Rede sei, da lediglich der Sachverhalt aufgeklärt worden sei. Auch sei eine Übersicherung im Hinblick auf den Wert der Stadthalle und ihres Inventars in Höhe von mehreren Millionen Euro nicht nachvollziehbar. Entgegen den von der Klägerseite in Bezug genommenen Ausführungen in der vom FDP-Stadtverband Wetzlar herausgegebenen „Wetzlarer Depesche“ hätten sämtliche politischen Parteien in der Vergangenheit einen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen müssen. Die meisten deutschen Parteien verfügten über ihre Dach- oder Landesverbände über einen entsprechenden Versicherungsschutz. Insoweit werde auf entsprechende Unterlagen hinsichtlich SPD, CDU, und Die Linke verwiesen. Im Übrigen seien die seitens des Eigenbetriebs handelnden Personen seit nahezu zwei Jahrzehnten mit dieser Aufgabe betraut. Dem Leiter des Eigenbetriebs, der zuvor auch bei der Messe Frankfurt tätig gewesen sei, seien die Versicherungsverhältnisse der politischen Parteien und vergleichbaren Gruppierungen bekannt. Zudem sei er in dem Europäischen Verband der Veranstaltungs-Centren e.V., wo entsprechende Informationen regelmäßig ausgetauscht würden, sehr aktiv. Im Eigenbetrieb Stadthallen Wetzlar würden nicht sämtliche Handlungen bürokratisch in Aktenvermerken niedergelegt, Akten geführt oder der Dialog mit potenziellen Nutzern umfassend schriftlich fixiert. Deshalb sei der Eigenbetrieb auch nicht in der Lage, die Rahmenbedingungen der Nutzungen in den vergangenen zehn Jahren durch schriftliche Nachweise umfassend zu belegen. Dies alles führe dazu, dass, soweit der Eigenbetrieb die belastbare Information durch Vorlage eines Nachweises über den Versicherungsschutz erhalte, sich die Gefährdungsprognose nicht verändere und keine Anhaltspunkte bestünden, dass der Versicherungsschutz aus zwischenzeitlich eingetretenen Gründen nicht bestehe, ein neuer schriftlicher Nachweis nicht mehr gefordert werde. Nur die Kriterien „Erstnutzung“ und „veränderte Gefährdungspotentialsabschätzung bezüglich des Inhalts und des Umfangs der geplanten Veranstaltung“ hätten in der Vergangenheit dazu geführt, dass ausreichender Versicherungsschutz (erneut) schriftlich habe nachgewiesen werden müssen. Der Kläger habe vorliegend gerade eine Erstnutzung begehrt und Versicherungsschutz sei in der Vergangenheit noch nicht nachgewiesen gewesen. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf eine an sie gerichtete E-Mail der C.-Versicherung vom 28.01.2019, in der unter anderem ausgeführt wird: „[D]a die C.-Versicherung aus geschäftspolitischen Gründen keine politischen Veranstaltungen versichern [sic], wurde die entsprechende Antragsannahme durch unser Haus am 16.03.2018 mit Nachricht an die betreuende Maklerfirma abgelehnt. Der Sicherungsvertrag kam dadurch nicht zustande.“ Sollte das Gericht dem Hauptantrag nicht folgen, so würden im Rahmen der Prüfung des Hilfswiderklageantrags zumindest einige Ausführungen über den Umgang mit den zivilrechtlichen Allgemeinen Mietbedingungen erwartet. Statthaft sei eine Feststellungsklage, da das Begehren nicht auf einen erledigten Verwaltungsakt, sondern darauf abziele, zukünftige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Verfahrensbeteiligten zur Thematik „Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Stadt Wetzlar für Parteiveranstaltungen“ fair und möglichst ohne (erneute) Einschaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu lösen. Der grundsätzliche öffentlich-rechtliche Anspruch des Klägers auf Zulassung zur Stadthalle Wetzlar – welcher grundsätzlich als (konkludent erlassener) Verwaltungsakt geregelt werde – und auf Gleichbehandlung mit anderen Ortsvereinen von Parteien sei seitens der Beklagten bereits anerkannt. Unterschiedliche Meinungen bestünden lediglich zu den Themen „Anwendung der Allgemeinen Mietbedingungen“ und „Erfüllung dieser Mietbedingungen durch den NPD-Stadtverband“. Ursprünglich habe der Kläger ein Verpflichtungsbegehren mit dem Inhalt verfolgt, dass der öffentliche Zulassungsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung bestehe. Ein solches Begehren werde regelmäßig durch den Erlass eines Verwaltungsaktes mit einem feststellenden Regelungsanteil gewährt. Diesen öffentlich-rechtlichen grundsätzlichen Zulassungsanspruch des Klägers zur Nutzung der Stadthalle habe die Beklagte nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 23.02.2018 vollumfänglich anerkannt. Die Ausführung in dem Beschluss vom 23.02.2018 dahingehend, dass sie – die Beklagte – die Nutzung der Halle im üblichen Rahmen zu gewähren verpflichtet sei, habe für sie bedeutet, dass der Kläger wie jeder andere Partei-Stadtverband in Wetzlar behandelt werde. Das Verpflichtungsbegehren sei damit vollumfänglich erfüllt worden. Es könne offenbleiben, ob dies in Form eines konkreten Verwaltungsaktes mit entsprechendem anerkennenden und feststellenden Regelungsinhalt erfolgt sei. Da die Allgemeinen Mietbedingungen bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten überhaupt noch nicht erörtert worden seien, habe man sich zu entsprechenden Erörterungen ermächtigt gesehen. Es sei ein zusätzliches Leistungsbegehren erkannt worden, welches auf die tatsächliche Durchführung von Handlungen – über die Anerkennung des öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruchs hinaus –, etwa Aufschließen der Stadthalle, Gewährung des Einlasses etc. gerichtet gewesen sei. Aufgrund der Allgemeinen Mietbedingungen stünden diese Verpflichtungen in einem synallagmatischen Verhältnis zu den Verpflichtungen unter anderem auf Zahlung der Miete, Hinterlegung der Kaution, Erfüllung des Nachweises eines ausreichenden Versicherungsschutzes und eines ausreichenden Sanitätsdienstes. Das erforderliche Rechtsverhältnis für die Hilfswiderklage bestehe in dem (bereits anerkannten) grundsätzlich öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch des Klägers zu den öffentlichen Einrichtungen der Beklagten, hier aber ausgestaltet durch die zivilrechtlichen Allgemeinen Mietbedingungen. Das allgemeine Feststellungsinteresse bestehe in einer Wiederholungsgefahr und einem Rehabilitationsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr bestehe darin, dass ohne eine Feststellung (erneut) die Gefahr bestehe, dass die Allgemeinen Mietbedingungen nicht entscheidungsrelevant seien. Das Rehabilitationsinteresse folge aus der Schutzwürdigkeit der Vermeidung von Nachwirkungen im konkreten Einzelfall. Über die Umstände und die Verhaltensweisen der Beteiligten betreffend die Durchführung der begehrten Veranstaltung am 24.03.2018 sei deutschlandweit berichtet und diskutiert worden. Auch die für die Beklagte verantwortlich handelnden Personen hätten ein Rehabilitationsinteresse, da Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsverfahren eingeleitet hätten. Die Verknüpfung der beiden Verfahrensgegenstände sei prozessökonomisch sinnvoll, da sowohl der Hauptantrag des Klägers als auch der Hilfswiderklageantrag letztlich auf einem identischen Rechtsverhältnis beruhten. Es bestehe ein rechtlicher Zusammenhang, aber kein identischer Streitgegenstand. Die Hilfswiderklage sei auch begründet, da die Beklagte materiellrechtlich einen Anspruch gegen den Kläger auf Beachtung und Einhaltung der Allgemeinen Mietbedingungen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren nebst übersandtem Verwaltungsvorgang (drei Ordner), der Gerichtsakte zum Verfahren 8 L 9187/17.GI (Az. zweite Instanz: 8 B 23/18) nebst dort übersandtem Verwaltungsvorgang (ein Hefter) sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren 8 N 1539/18.GI (Az.: zweite Instanz: 8 E 555/18), 8 N 1590/18.GI und 4 L 1572/18.GI (Az. zweite Instanz: 8 B 567/18) verwiesen. Zudem wird auf den Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 03.09.2019 Bezug genommen.