Beschluss
8 E 4/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0816.8E4.17.00
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Leitsätze
Sollen Vereinsräume oder Wohnungen durchsucht werden, so verlangt Art. 13 Abs. 1 GG bei einem bereits erlassenen Vereinsverbot, das lediglich sofort vollziehbar, aber nicht bestandskräftig ist, als (ungeschriebene) Voraussetzung einer auf § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 bzw. § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG gestützten Durchsuchung, dass die in der Verbotsverfügung angeführten Gründe für das Vereinsverbot schlüssig und plausibel sind.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2017 - 5 L 4318/16.F - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sollen Vereinsräume oder Wohnungen durchsucht werden, so verlangt Art. 13 Abs. 1 GG bei einem bereits erlassenen Vereinsverbot, das lediglich sofort vollziehbar, aber nicht bestandskräftig ist, als (ungeschriebene) Voraussetzung einer auf § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 bzw. § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG gestützten Durchsuchung, dass die in der Verbotsverfügung angeführten Gründe für das Vereinsverbot schlüssig und plausibel sind. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2017 - 5 L 4318/16.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. I. Das Bundesministerium des Innern verbot die Vereinigung "X..." (X...) alias "Y.../Stiftung"/"StiftungY..." einschließlich ihrer Teilorganisationen "Y...!Verlag", "C...Ltd" und "D... Foundation" mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs und ordnete zugleich die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens sowie von Sachen und Forderungen Dritter an, soweit damit eine Förderung des Vereins verbunden oder bezweckt worden sei. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 ersuchte das Bundesministerium des Innern das Hessische Ministerium des Innern und für Sport um Vollstreckung des Bescheides und bat hierzu am 15. November 2016, 06.00 Uhr u.a. die Räumlichkeiten etc. des Antragsgegners zu durchsuchen. Auf Antrag des Hessischen Landeskriminalamtes traf das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. November 2016 u.a. folgende Anordnung: "1. Die Durchsuchung der Wohnräume, Nebengelasse , Büros, Geschäftsräume und der dazugehörigen Grundstücke, der Kraftfahrzeuge sowie (soweit vorhanden) etwaiger Postfächer der oben genannten Antragsgegner zum Zwecke a) der Sicherstellung und Beschlagnahme solcher Gegenstände und Unterlagen, die geeignet sind, über die bisherige Beweisführung hinaus zu belegen, dass es sich bei der X... um eine Vereinigung handelt, die die Verbotsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes erfüllt, sowie der Auffindung solcher Gegenstände und Unterlagen, die geeignet sind, die Strukturen von X... aufzuhellen, b) der Sicherstellung und Beschlagnahme des gesamten Vereinsvermögens von X..., insbesondere sämtlicher Datenträger (z.B. Festplatten, Handys, Speicherkarten, Universalt-Serial-USB-Sticks, Compact-Discs, Digital Versatile Discs und ähnlichem), sämtlicher Schriftstücke und Akten mit Bezug zu X... und deren Vereinsaktivitäten und sämtlicher Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte von X... ergeben oder ergeben könnten, c) der Sicherstellung und Beschlagnahme von Sachen Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Vereinsgesetzes sowie der Auffindung möglicher Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Verein X... im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Vereinsgesetzes, d) der Sicherstellung und Beschlagnahme des Vereinsvermögens der Vereinigung X... aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, Schließfächer, Verfügungsberechtigungen etc.)." Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 15. November 2016 ausgehändigt. Am 29. November 2016 hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben. Er beantragt, festzustellen, dass die (o.g.) Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume, Nebengelasse, Büros, Geschäftsräume und der dazugehörigen Grundstücke, der Kraftfahrzeuge sowie (soweit vorhanden) etwaiger Postfächer des Antragsgegners rechtswidrig gewesen ist. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die richterliche Durchsuchungsanordnung, die sowohl zum Zweck der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer für das Verbot des Vereins X... beweisrelevanter Unterlagen (1.) als auch zum Zweck der Sicherstellung von Vereinsvermögen sowie der Sicherstellung und Beschlagnahme von Sachen oder Forderungen Dritter diente (2.), ist (im Ergebnis) nicht zu beanstanden. 1. Rechtsgrundlage für die Durchsuchungsanordnung zum Auffinden weiterer beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot ist § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I. S. 593), in der Fassung der Änderung durch Art. 6 des Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818). Bestehen danach hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, kann das Verwaltungsgericht die Durchsuchung der Räume, Sachen und Person eines Vereinsmitglieds oder Hintermannes anordnen. Sollen - typischerweise im Vorfeld eines Vereinsverbotes, aber auch gleichzeitig mit ihm oder (wie hier) nach dessen Erlass - Vereinsräume oder Wohnungen durchsucht werden, so verlangt Art. 13 Abs. 1 GG bei einem bereits erlassenen Vereinsverbot, das lediglich sofort vollziehbar, aber nicht bestandskräftig ist, als (ungeschriebene) Voraussetzung einer auf § 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 VereinsG gestützten Durchsuchung, dass die in der Verbotsverfügung angeführten Gründe schlüssig und plausibel sind. Diese Voraussetzungen sind hier bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung gegeben gewesen. Die vom Antragsteller in der Antragsschrift unter Bezugnahme auf die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums im Einzelnen dargelegten Umstände und Materialien begründeten den hinreichenden Verdacht, dass der "X..." und seine Teilorganisationen sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung und die Völkerverständigung richten. Die Durchsuchungsanordnung durfte sich auch gegen den Antragsgegner richten. Organisationsstrukturen von Vereinen, die im Verdacht stehen, dass ihr Zweck oder ihre Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten könnten, werden häufig verschleiert. Zum Teil werden keine Mitgliederlisten geführt. Vor diesem Hintergrund sind die Begriffe "Mitglied" oder "Hintermann" im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG in dem Sinne auszulegen, dass sich Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gegen solche Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie, ohne sich nach außen hin offiziell in der Vereinsarbeit zu exponieren, gleichwohl ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten (Bay. VGH, Beschluss vom 7. August 2012 - 4 C 12.1485 -, juris Rdnr. 7). Das trifft auf den Antragsgegner zu. Er hat in der Zeit vom 15. Januar bis 31. Mai 2014 als Anmelder für 15 Y... Stände fungiert. E... - der Leiter und zentrale Akteur der X... - kommuniziert über die örtlichen Y...Teams mit der Basis. Sog. Mehrfachanmelder oder Organisatoren leiten diese Teams oder steuern sie aus dem Hintergrund. Sie kümmern sich um die Logistik und sorgen für die mediale Dokumentation. Da sie auf diese Weise exklusiven Zugang zu E... haben, ist davon auszugehen, dass sie seinen Vorstellungen auch in besonderer Weise verbunden sind. Das Verwaltungsgericht hat deshalb hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei ihnen geeignete weitere Unterlagen und Beweismittel für das Verbotsverfahren gefunden werden könnten, zu Recht bejaht (vgl. zu diesem Zweck der Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 VereinsG: OVG Bremen, Beschluss vom 11. September 2013 - 1 S 131/13 -, juris Rdnr. 4). Allein der Umstand, dass der Antragsgegner seit Ende Mai 2014 zumindest nach Aktenlage keinen Stand mehr angemeldet hat, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe sich vollständig von der X... gelöst mit der Folge, dass bei ihm keinerlei beweisrelevante Unterlagen mehr zu vermuten gewesen wären. 2. Soweit die Durchsuchungsanordnung der Vermögensbeschlagnahme diente, war sie auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ebenfalls rechtmäßig. Die vom Antragsteller unter Bezugnahme auf die sofort vollziehbare Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums angeführten Verbotsgründe sind bezogen auf den Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung - wie dargelegt - schlüssig und plausibel. Beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ist die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 2 VereinsG) und der damit verbundenen Beschlagnahme- und Einziehungsverfügungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) nicht in vollem Umfang zu überprüfen, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat. Die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen zum Zwecke der Sicherstellung vereinsrechtlich beschlagnahmter Sachen setzt gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG nur eine wirksame und vollziehbare Beschlagnahme voraus; ob diese behördliche Verfügung und die ihr zugrundeliegende Verbotsfeststellung zu Recht ergangen sind, kann und muss der zuständige Richter (§ 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG) vor Erlass der Durchsuchungsanordnung als einer Vollzugsmaßnahme nicht im Einzelnen aufklären und abschließend bewerten. Er ist allerdings auch hier mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, die für die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen und im Falle offenkundiger Mängel den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 C 14.1708 -, juris Rdnr. 24 m.w.N.). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Vermögensbeschlagnahme zu Recht erlassen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) lediglich eine Festgebühr von 60,00 € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).