Beschluss
8 A 889/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:1130.8A889.13.0A
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Leitsätze
Gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, mit dem ein Bürgerbegehren für unzulässig erklärt wird, ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2012 - 7 K 4963/11.F - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, mit dem ein Bürgerbegehren für unzulässig erklärt wird, ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (Änderung der Senatsrechtsprechung). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2012 - 7 K 4963/11.F - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin ist eine von drei Vertrauenspersonen für ein Bürgerbegehren, das sich gegen den Bebauungsplan "InNatura Eppstein 2020" wendet. Mit Beschluss vom 16. September 2010 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten den Bebauungsplan "InNatura Eppstein 2020" als Satzung. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2010 informierte einer der Stadtverordneten und Initiatoren des Bürgerbegehrens den Bürgermeister über das geplante Bürgerbegehren. Er übersandte das am Vorabend für dessen Durchführung beschlossene Formular und bat um Mitteilung, ob hinsichtlich Form und Inhalt seitens der Verwaltung Bedenken bestünden (Bd. III, Bl. 3 d. Behördenakte [BA]). Mit E-Mail vom 4. Oktober 2010 antwortete der Bürgermeister der Beklagten darauf, die Verwaltung habe die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung umzusetzen, die jedoch in Widerspruch zum Inhalt des Bürgerbegehrens stünden. Eine Prüfung könne daher erst nach Einreichung erfolgen (Bd. III, Bl. 1 d. BA). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 genehmigte das Regierungspräsidium Darmstadt die Bauleitplanung der Beklagten (Bd. III, Bl. 46 d. BA). Am 28. Oktober 2010 wurden der Bebauungsplan "InNatura 2020" und die Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt in der Eppsteiner Zeitung - dem nach der Hauptsatzung der Beklagten vorgesehenen Veröffentlichungsorgan - bekannt gemacht (Bd. III, Bl. 48 d. BA). Am gleichen Tag wurden dem Bürgermeister der Beklagten gegen 15.00 Uhr (bei einem erforderlichen Quorum von 1.000 Unterschriften) 1.760 Unterschriften für das streitgegenständliche Bürgerbegehren überreicht. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens lautete (Bd. I, Bl. 3 d. Gerichtsakte [GA]): "Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16. September 2010, mit dem der Bebauungsplan "InNatura Eppstein 2020" als Satzung beschlossen wurde, aufgehoben und damit das Obere Bienroth nicht bebaut wird?" Zur Begründung hieß es, die Bebauung des Oberen Bienroth führe zu einer Zersiedelung der Landschaft, einer Zunahme des Verkehrs und zerstöre ein Biotop. Zudem sei die Vermarktung nicht sichergestellt; für eine sinnvolle Stadtentwicklung stünden andere Baugebiete zur Verfügung. Weiter hieß es: "Kostendeckung Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans entstehen für die Stadt keine zusätzlichen Kosten. Im Gegenteil kommt es durch den Wegfall der Anlegung von Ausgleichsflächen zu einer Kostenersparnis." Die Beklagte wandte sich daraufhin umgehend an den Hessischen Städte- und Gemeindebund, den Hessischen Städtetag und ihren späteren Bevollmächtigten mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Außerdem wurde auf Bitten einer Stadtverordneten von der Kanzlei H und M ein weiteres Gutachten erstellt. Sämtliche Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gutachten (Hessischer Städte- und Gemeindebund, Gutachten vom 9. November 2010, Bd. III, Bl. 19 f. d. BA; Hessischer Städtetag, Gutachten vom 2. November 2010, Bd. III, Bl. 52 f. d.BA; Gutachten der Rechtsanwälte S vom 15. November 2010, Bd. III, Bl. 64 f. d. BA; Gutachten der Kanzlei H u. M vom 23. November 2010, Bd. III, Bl. 70 f. d. BA). Auf der Grundlage dieser Gutachten erstellte der Bürgermeister eine Beschlussvorlage, die am 26. Dezember 2010 von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschlossen wurde. Der Beschluss lautete: "Das gegen den als Satzung von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Bebauungsplan "InNatura Eppstein 2020" gerichtete Bürgerbegehren ist unzulässig." Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 setzte die Beklagte die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens von der getroffene Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung in Kenntnis (Bd. III, Bl. 254 f., 256 f. und 258 f. d. BA). Am 21. Dezember 2011 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die kurz vor Übergabe der gesammelten Unterschriften durch die Bekanntmachung der Satzung "InNatura Eppstein 2020" erwirkte Änderung der Sach- und Rechtslage sei auf unzulässige Weise herbeigeführt worden. Im Vorfeld der Unterschriftensammlung habe die Beklagte eine Stellungnahme zu Form und Inhalt des beabsichtigten Bürgerbegehrens verweigert. Zudem sei die Bekanntmachung des Bebauungsplans am 28. Oktober 2010 amtsmissbräuchlich erfolgt. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung hinsichtlich der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens sei zudem gefasst worden, ohne den Initiatoren und Vertrauenspersonen zuvor hinreichend rechtliches Gehör zu gewähren. Für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sei daher auf die Sach- und Rechtslage vor der unzulässigen Bekanntmachung abzustellen; das Bürgerbegehren sei deshalb zulässig (Klagebegründung vom 31. Januar 2012, Bd. I, Bl. 34 f. d. GA). Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 20. Dezember 2010 die Beklagte zu verpflichten, das Bürgerbegehren zum Bebauungsplan "InNatura Eppstein 2020" für zulässig zu erklären, hilfsweise, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Bebauungsplan "InNatura Eppstein 2020" festzustellen, hilfsweise, festzustellen, dass das Bürgerbegehren "InNatura Eppstein 2020" bis zum Zeitpunkt der amtlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 28. Oktober 2011 zulässig gewesen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klage sei mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig. Im Übrigen verfolge das Bürgerbegehren ein gesetzwidriges Ziel i. S. d. § 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO, weil es als kassatorisches Bürgerbegehren unmittelbar auf die Aufhebung des Satzungsbeschlusses zum Bürgerbegehren "InNatura Eppstein 2020" gerichtet sei. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung (Bd. I, Bl. 30 f. und Bl. 60 f. d. GA). In der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2012 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag der Klägerin auf Beiladung der Kläger des beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan anhängig gemachten Normenkontrollverfahrens mit dem Aktenzeichen 4 C 2148/11.N abgelehnt. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es zudem die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig; die Beklagte habe sich vorbehaltslos und nicht nur hilfsweise zur Sache eingelassen. Sie sei jedoch nicht begründet; die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, das Bürgerbegehren gegen den Bebauungsplan "InNatura Eppstein 2020" für zulässig zu erklären. Denn das Bürgerbegehren strebe ein gesetzwidriges Ziel an. Die Aufhebung eines rechtswirksam öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans bedürfe eines förmlichen Aufhebungsverfahrens, das dieselben verfahrensrechtlichen Anforderungen zu erfüllen habe, die im Rahmen der Bauleitplanung zur Aufstellung eines Bebauungsplans vorgesehen seien. Die Aufhebung von Bebauungsplänen durch einen einfachen kassatorischen Beschluss der Gemeindevertretung sehe das Baugesetzbuch nicht vor; vielmehr seien die in § 1 Abs. 8 BauGB vorgesehenen Regeln zu beachten, was im Rahmen eines Bürgerbegehrens jedoch unmöglich sei. Im Übrigen bestünden Bedenken gegen den im Bürgerbegehren formulierten Kostendeckungsvorschlag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das Urteil (Bd. II, Bl. 282 f. d. GA). Das Urteil ist der Klägerin am 16. Februar 2013 zugestellt worden (Bd. II, Bl. 338 d. GA) und mit anwaltlichem Schreiben hat sie dagegen am 18. März 2013 (einem Montag) Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden bis zum 27. Mai 2013 (Bd. III, Bl. 493 d. GA) hat die Klägerin die eingelegte Berufung am 27. Mai 2013 begründet. Sie meint, das Urteil sei nach einem erheblich verfahrensfehlerhaften vorgerichtlichen Verfahren und einem erheblich verfahrensfehlerhaften gerichtlichen Verfahren ergangen. Der Bürgermeister bzw. Magistrat habe im Vorfeld der Unterschriftensammlung sachdienliche Hinweise und Auskünfte hinsichtlich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens verweigert. Darüber hinaus hätte der Bürgermeister die am 28. Oktober 2010 erfolgte Bekanntmachung nicht veranlassen dürfen und vor jeder weiteren Beschlussfassung des Magistrats der Beklagten hätte den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Diese Mängel seien auch entscheidungserheblich, denn bei sachdienlichen Hinweisen hätten formale Mängel kurzfristig beseitigt werden können; wäre die Bekanntmachung nicht erfolgt, könnten alle wesentlichen Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens so jetzt nicht erhoben werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe außerdem auf einem unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt. Die weiteren Vertrauenspersonen hätten ebenso wie die übrigen Kläger des Normenkontrollverfahrens beigeladen werden müssen. Das Urteil sei unzulässig überraschend begründet worden, insbesondere im Hinblick auf die nicht offengelegte Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 17. November 2008 (- 8 B 1806/08 -). Angesichts der durch die (amts- und rechtsmissbräuchliche) Bekanntmachung herbei geführten Änderung der Sach- und Rechtslage sei das Bürgerbegehren bei entsprechender Auslegung mit angepasster Fragestellung nach wie vor zulässig. Die Bedenken gegen den Kostendeckungsvorschlag seien ebenfalls erstmals im Urteil geäußert worden und damit überraschend. Im Übrigen hätten sie auf die Anfrage des Initiators vom 1. Oktober 2010 so zeitnah als möglich dargelegt werden können und müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung (Bd. III, Bl. 496 f. d. GA) und die Schriftsätze vom 26. Juni 2014 (Bd. IV, Bl. 545 f. d. GA), 5. Februar 2015 (Bd. IV, Bl. 666 f. d. GA) und 2. September 2015 (Bd. VI, Bl. 871 f. d. GA). Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 20. Dezember 2010 die Beklagte zu verpflichten, das Bürgerbegehren zum Bebauungsplan "InNatura Eppstein 2020" für zulässig zu erklären, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, das Bürgerbegehren zum Bebauungsplan "InNatura Eppstein 2020" für zulässig zu erklären, hilfsweise zu 2. die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Bebauungsplan "InNatura Eppstein 2020" festzustellen, hilfsweise zu 3. festzustellen, dass das Bürgerbegehren bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans "InNatura Eppstein 2020" am 28. Oktober 2010 zulässig war, für den Fall einer Stattgabe der Klage gemäß einem der Anträge von 1. bis 4. weiterhin festzustellen, dass die Bekanntmachung des Bebauungsplans "InNatura Eppstein 2020" am 28. Oktober 2010 amtsmissbräuchlich, hilfsweise rechtsmissbräuchlich war. Die Beklagte beantragt, die Berufung, soweit sie zulässig ist, zurückzuweisen und im Übrigen zu verwerfen. Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass die Klage mangels Vorverfahrens unzulässig sei. Der Erste Stadtrat sei mit dem Schriftsatz vom 4. Januar 2012 lediglich der ihm nach der VwGO obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen, ohne sich dadurch jedoch rügelos auf die Klage einzulassen. Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge hätten keine eigene Bedeutung neben dem Antrag zu 1. und seien daher mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Anträge zu 4. und 5. enthielten eine Klageerweiterung, da es sich um eine wesentliche Änderung des Prozessstoffes handele; ihr werde nicht zugestimmt. Der Klageerweiterung fehle im Übrigen das Feststellungsinteresse an einer Sachentscheidung. Sie sei daher unzulässig und demzufolge auch nicht sachdienlich. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 17. Juni 2013 (Bd. III, Bl. 530 f. d. GA). Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 hat der Senat die Beschwerden der Klägerin und drei weiterer Unterzeichner des Bürgerbegehrens gegen die vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14. November 2011 abgelehnte Beiladung der Kläger des Normenkontrollverfahrens zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge der Klägerin und der drei weiteren Unterzeichner des Bürgerbegehrens ist mit Beschluss vom 20. August 2015 zurückgewiesen worden (8 E 314/15.R). Der gleichzeitig gestellte Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den Vorsitzenden des Senats und die Berichterstatterin des vorliegenden Verfahrens ist durch Beschluss vom 13. Juli 2015 durch die Richterinnen am Hess. VGH D... und E... sowie den Richter am VG F... (abgeordneter Richter) zurückgewiesen worden (8 A 889/13; Bd. V, Bl. 814 f. d. GA). Die dagegen von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge und der gleichzeitig gegen die drei Richter gestellte Befangenheitsantrag sind mit Beschlüssen vom 18. August 2015 zurückgewiesen worden (8 A 1425/15.R, Bd. V Bl. 831 f. bzw. Bl. 836 f. d. GA). Die gegen den die Befangenheit der Richter verneinenden Beschluss erhobene Anhörungsrüge und der weitere Befangenheitsantrag gegen die drei Richter sind mit Beschluss vom 17. September 2015 verworfen bzw. zurückgewiesen worden (8 A 1632/15.R, Bd. VI Bl. 892 f. d. GA). Die daraufhin gegen den den Befangenheitsantrag gegen die Richterinnen am Hess. VGH D... und E... sowie den Richter am VG F... (abgeordneter Richter) ablehnenden Beschluss erhobene Anhörungsrüge und der weitere Befangenheitsantrag gegen die Richter sind noch anhängig (8 A 1842/15.R, Bd. VI Bl. 923 d. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (sechs Bände) sowie der Behördenakten/Verwaltungsvorgänge (drei Bände) und der gewechselten Schriftsätze. II. 1. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Klägerin durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Bei hinreichend geklärtem Sachverhalt sind allein Rechtsfragen zu entscheiden (§§ 125 Abs. 2 Satz 3, 130a VwGO). a) Die Entscheidung trifft der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung. Die gegen den Vizepräsidenten des Hess. VGH und die Berichterstatterin gerichteten Befangenheitsanträge vom 26. Februar 2015 sind mit Beschluss vom 13. Juli 2015 zurückgewiesen worden, so dass für beide Richter jedenfalls seit diesem Zeitpunkt die Wartepflicht nach § 173 VwGO i. V. m. § 47 ZPO entfallen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt das auch in Anbetracht der gegen diesen Beschluss erhobenen Anhörungsrüge vom 4. August 2015 (8 A 1425/15.R) sowie der weiteren in der Folgezeit erhobenen Anhörungsrügen 8 A 1632/15.R und 8 A 1842/15.R. Denn die Anhörungsrüge stellt kein Rechtsmittel dar, sondern beinhaltet lediglich einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der den Eintritt der formellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht hindert (§ 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 705 ZPO), so dass auch eine zulässige Anhörungsrüge nicht zum Eintritt des Suspensiveffekts führt (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl. 2015, § 152a Rdnr. 4; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 152a, Stand 2015 Rdnr. 7). Auch der weitere, geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufene Richter ist angesichts des gegen ihn mit Schriftsatz vom 4. August 2015 wegen seiner Mitwirkung am Beschluss vom 13. Juli 2015 gestellten Ablehnungsgesuchs an einer Mitwirkung nicht gehindert. Denn dieser Antrag ist mit Beschluss vom 18. August 2015 (8 A 1425/15.R) als unzulässig verworfen worden und die daraufhin von der Klägerin anhängig gemachten Anhörungsrügen 8 A 1632/15.R und 8 A 1842/15.R entfalten ebenfalls keinen Suspensiveffekt. b) Soweit die Klägerin meint, der Beschluss des Senats vom 13. Juli 2015 sei bis heute nicht wirksam geworden, weil ihr per Fax nur "der Text dieses Beschlusses", nicht aber eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zugestellt worden ist, ist diese Ansicht unzutreffend. Denn der (unanfechtbare) Beschluss bedurfte zu seiner Wirksamkeit keiner Zustellung. Er enthielt weder eine Terminsbestimmung oder Ladung noch hat er eine Frist in Lauf gesetzt (§ 56 Abs. 1 VwGO). Beschlüsse, die weder zu verkünden noch zuzustellen sind, müssen den Parteien vom Gericht zwar mitgeteilt werden, die Einhaltung einer bestimmten Form ist dazu jedoch nicht erforderlich. Es genügt die Übermittlung per Fax oder auch durch telefonische Unterrichtung (Musielak/Voit, ZPO 12. Aufl. 2015, § 329 Rdnr. 10 m.w.N.) und damit auch eine formlose Übersendung per Telefax. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass gegen den Beschluss Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO erhoben werden konnte, denn die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, auf den § 56 Abs. 1 VwGO keine Anwendung findet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - BVerwG 4 B 4.13 - juris, Rdnr. 5 f.). c) Auch durch den mit Schriftsatz vom 2. September 2015 (Bd. VI, Bl. 877 d. GA) erneut gestellten Befangenheitsantrag gegen die drei oben genannten Richter ist der Senat nicht an einer Entscheidung in seiner geschäftsmäßigen Besetzung gehindert. Denn der Antrag ist wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig zu verwerfen. Wie bereits im Beschluss vom 18. August 2015 (8 A 1425/15.R) ausgeführt, entspricht es einem regelmäßig wiederkehrenden Verhaltensmuster der Klägerin, auf Maßnahmen und Entscheidungen (nicht nur des beschließenden Gerichts) jeweils mit einem Ablehnungsgesuch zu reagieren, ohne dass in der Sache Gründe für eine Richterablehnung vorliegen. Denn die sich wiederholenden Ablehnungsgesuche durch die Klägerin sind ersichtlich Reaktionen auf Äußerungen oder Maßnahmen der Verfahrensführung des Senats, mit denen sie nicht einverstanden ist. Seit dem genannten Beschluss vom 18. August 2015 hat sie vier weitere Ablehnungsgesuche in den Rügeverfahren zum Berufungsverfahren (8 A 1632/15.R und 8 A 1842/15.R) und in den Rügeverfahren zum Beschwerdeverfahren (8 E 1633/15.R und 8 E 1843/15.R) gestellt. Diese Häufung der Ablehnungsgesuche ist ein Beleg für den Missbrauch des Ablehnungsrechts. Dieses dient nicht dem Zweck, sein Missfallen bezüglich gerichtlicher Maßnahmen oder Entscheidungen zum Ausdruck zu bringen, um dadurch eine Besetzung der Richterbank zu erreichen, von der man sich erhofft, dass sie der eigenen Rechtsauffassung zuneigt. Aus dem Umstand, dass der Senatsvorsitzende in der Zeit zwischen dem 26. Februar 2015 (Eingang des Befangenheitsantrags) und dem 13. Juli 2015 (Ablehnung des Befangenheitsgesuchs) am 27. Februar 2015 die Eintragung eines neuen Anhörungsrügeverfahrens verfügt, am 3. März 2015 die Bestimmung der Berichterstatterin vorgenommen und am 31. März 2015 auf einem ihm vorgelegten Schreiben "Wv. mit Akte" verfügt hat, ergibt sich nichts anderes. Ein hierin liegender Verstoß gegen das Handlungsverbot nach § 47 ZPO i. V. m. § 173 VwGO begründet angesichts der konkret vorgenommenen Handlungen bei objektiver Betrachtung nicht den Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung der Klägerin. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen § 47 ZPO i. V. m. § 173 VwGO durch den Beschluss vom 13. Juli 2015 geheilt worden, weil mit dieser Entscheidung feststeht, dass der gesetzliche Richter gehandelt hat (vgl. Heinrich in Musielak/Voit, ZPO 12. Aufl. 2015, § 47 Rdnr. 5; Gehrlein in Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 5). d) Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden bis zum 27. Mai 2013 - auch ausreichend begründet worden (§ 124 Abs. 3 VwGO). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist teils nicht zulässig, im Übrigen nicht begründet. 2. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. zulässig, aber nicht begründet. a) Die Klage - gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären (§ 8b Abs. 4 Satz 2 HGO) - ist als Verpflichtungsklage statthaft, denn die begehrte Erklärung ist ein Verwaltungsakt. Die Gemeindevertretung ist Behörde i. S. d. § 1 Abs. 2 HessVwVfG; danach ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, eine Behörde i. S. d. Gesetzes (sog. funktionaler Behördenbegriff). Die Gemeindevertretung ist - trotz Wahl durch die Bürger - Teil der Exekutive und handelt mit einem Beschluss über die (Nicht-)Zulassung eines Bürgerbegehrens eigenverantwortlich und im eigenen Namen gegenüber den Initiatoren des Bürgerbegehrens. Der Entscheidung kommt mithin sowohl Regelungscharakter als auch Außenwirkung zu, so dass sie als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. An der Senatsrechtsprechung, wonach die Feststellungsklage statthaft ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 - juris, Rdnr. 25 f.), wird nicht festgehalten. Die Klage ist auch trotz fehlenden Vorverfahrens nach § 68 VwGO zulässig. Die Klägerin hat gegen den ablehnenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten zwar keinen Widerspruch eingelegt. Die Durchführung des Vorverfahrens war jedoch - entgegen der Auffassung der Beklagten - hier ausnahmsweise entbehrlich. Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sind zwar grundsätzlich nach § 68 Abs. 1 und 2 VwGO Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen bzw. begehrten Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen, dessen erfolglose Durchführung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen ist. Der Senat geht jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus ein Vorverfahren zumindest auch dann entbehrlich ist, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21/09 - juris, Rdnr. 24 f.). Insoweit mag dahinstehen, ob bereits eine nur hilfsweise Einlassung zur Sache die Durchführung des Vorverfahrens entbehrlich macht, denn dem Zweck des Vorverfahrens ist jedenfalls mit einer unbedingten Einlassung zur Sache Rechnung getragen. Vorliegend hat die zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretene Beklagte in der Klageerwiderung vom 4. Januar 2012 (Bd. I, Bl. 26 f. d. GA) Klageabweisung beantragt und sich - nach Darstellung des Sachverhalts - unter II. hinsichtlich der Begründetheit der Klage in der Sache auf die zur Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eingeholten Gutachten und den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bezogen. Auch der Bevollmächtigte der Beklagten hat in seinem Schriftsatz vom 9. Januar 2012 (Bd. I, Bl. 30 f. d. GA), mit dem er sich zum Verfahren gemeldet hat, auf diesen Schriftsatz der Beklagten Bezug genommen und erst später - im Schriftsatz vom 9. Februar 2012 (Bd. I, Bl. 60 f. d. GA) - das unterbliebene Vorverfahren gerügt. Die Klägerin ist als Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens auch klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Denn die Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens - zu denen in der Regel auch die Vertrauenspersonen gehören - können durch die verfahrensfehlerhafte Behandlung des Bürgerbegehrens bzw. -entscheids in der jedem einzelnen Unterzeichner durch § 8b HGO verliehenen verfahrensrechtlichen Rechtsposition auf Mitwirkung verletzt werden (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 - juris, Rdnr. 3). b) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist, weil es ein gesetzwidriges Ziel i. S. d. § 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO verfolgt. aa) Vorliegend begehren die Initiatoren des Bürgerbegehrens die Abstimmung über die Frage: "Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16. September 2010, mit dem der Bebauungsplan "InNatura Eppstein 2020" als Satzung beschlossen wurde, aufgehoben und damit das Obere Bienroth nicht bebaut wird ?" Ziel des Bürgerbegehrens ist damit die Beseitigung des Bebauungsplans "InNatura Eppstein 2020" und zugleich die Festschreibung, dass eine Bebauung des Gebiets Oberes Bienroth unterbleibt. Denn durch den unterstrichenen Nachsatz wird deutlich gemacht, dass das Ziel die Verhinderung der Bebauung dieses Ortsteils ist. Der Zusammenhang mit dem ersten Teil der Frage verdeutlicht, dass es dazu der Aufhebung des von der Gemeindevertretung beschlossenen Bebauungsplans "InNatura Eppstein 2020" bedarf. Damit unterfällt das Bürgerbegehren mit der beabsichtigten Fragestellung dem Negativkatalog des § 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO, weil es ein gesetzwidriges Ziel verfolgt. Für die Annahme eines gesetzwidrigen Ziels genügt es, wenn das Bürgerbegehren gegen Rechtsvorschriften verstößt, ohne dass damit zugleich ein moralischer oder gar strafrechtlicher Vorwurf i. S. e. beabsichtigten Rechtsverstoßes verbunden wäre (Bennemann in Rauber u.a., HGO, 2. Aufl. 2014, § 8b, 2.2.9.). Die hier beabsichtigte Fragestellung widerspricht § 1 Abs. 8 BauGB. Danach gelten die für die Aufstellung von Bauleitplänen geltenden Vorschriften des BauGB auch für deren Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Um einen Bebauungsplan aufzuheben bedarf es daher u.a. - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - einer Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 BauGB) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann (§ 4 BauGB). Die so ermittelten Belange sind sodann unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB genannten öffentlichen und privaten Belange untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Diesem zwingenden gesetzlichen Abwägungsgebot kann im Rahmen eines Bürgerbegehrens, das auf die Beantwortung einer Frage nur mit "Ja" oder "Nein" ausgelegt ist (§ 55 Abs. 3 KWG), nicht Rechnung getragen werden, so dass ein Bürgerbegehren mit diesem Inhalt ein gesetzwidriges Ziel verfolgt. bb) Soweit die Klägerin geltend macht, das Bürgerbegehren sei jedenfalls angesichts der im Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans erfolgten Rechtsverletzungen zuzulassen, kann ihr darin nicht gefolgt werden. Der streitige Beschluss ist nicht fehlerhaft bekannt gemacht geworden (1) und das Bürgerbegehren wäre auch bei einem nichtigen Beschluss der Gemeindevertretung unzulässig (2). (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses samt der Genehmigung des Regierungspräsidiums in der Eppensteiner Zeitung vom 28. Oktober 2010 nicht unter Verletzung der nach der HGO bestehenden Zuständigkeiten veranlasst worden. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 HGO hat der Gemeindevorstand die Beschlüsse der Gemeindevertretung auszuführen. Dementsprechend trifft er die zur Ausführung eines Beschlusses notwendigen Entscheidungen (z.B. über eine anstehende Auftragsvergabe), ohne jedoch auch die konkreten Verwaltungsmaßnahmen, die zur Umsetzung erforderlich sind, wie etwa die Ausfertigung und Veröffentlichung einer Satzung, als Kollegialorgan zu treffen. Derartige, zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zählende Verwaltungstätigkeiten, fallen vielmehr gem. § 70 Abs. 2 HGO in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters bzw. des zuständigen Beigeordneten (vgl. dazu Unger in Bennemann, Kommentar zur HGO, § 70, Bearbeitungsstand Oktober 2015, Rdnr. 31 und Schmidt in Rauber u.a., a.a.O., § 9 Nr. 4.3). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses vom Bürgermeister bzw. dem Ersten Beigeordneten veranlasst wurde. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Klägerin geltend macht, angesichts der besonderen Bedeutung der Angelegenheit und der hohen demokratischen Legitimation, die einem Bürgerbegehren zukomme, hätte die Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses bis zu der bereits für den 11. November 2010 anberaumten Sitzung der Gemeindevertretung nicht veranlasst werden dürfen, sondern dort gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 HGO einer Beratung zugeführt werden müssen. Denn der hessische Kommunalverfassungsgeber hat mit den Aufgabenkatalogen in § 51 HGO und § 66 Abs. 2 HGO Gemeindevertretung und Gemeindevorstand konkrete Zuständigkeiten übertragen und damit deutlich gemacht, dass diese Kompetenzen beiden Organen grundsätzlich als unentziehbare Rechte zugewiesen sind. Der Gemeindevertretung kommt daher nicht das Recht zu, unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 HGO und ihre Position als oberstes Organ der Gemeinde in dem Gemeindevorstand übertragene Aufgabenbereiche einzugreifen (Schmidt in Rauber u.a., a.a.O., § 9 Nr. 4.4.). Der Bebauungsplan ist somit ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte den Satzungsbeschluss samt der Genehmigung des Regierungspräsidiums in der Eppensteiner Zeitung vom 28. Oktober 2010 in Kenntnis der bevorstehenden Übergabe der für das Bürgerbegehren gesammelten Unterschriften veranlasst hat. Eine Gemeinde hat zwar das Recht ihrer Bürger auf Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu achten. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid haben jedoch keine größere Legitimation als die Entscheidungen der gewählten Gemeindeorgane. Im Rahmen des Spannungsverhältnisses zwischen der hohen demokratischen Legitimation von Bürgerbegehren/Bürgerentscheid einerseits und der im Verantwortungsbereich der repräsentativ-demokratischen Gemeindeorgane liegenden Wahrung der Funktionsfähigkeit und Effizienz des gemeindlichen Verwaltungshandelns andererseits ist daher zu berücksichtigen, dass der hessische Landesgesetzgeber selbst einem für zulässig erklärten kassatorischen Bürgerbegehren keine Sperrwirkung gegen die Umsetzung des angegriffenen Beschlusses der Gemeindevertretung zuerkennt. Es verbleibt daher auch dann bei der Pflicht des Gemeindevorstands zur Umsetzung eines derartigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Wollen sie das verhindern, bleibt den Unterzeichnern eines Bürgerbegehrens in solchen Fällen die Möglichkeit, den Vollzug eines solchen Beschlusses rechtzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einstweilen zu verhindern (Hess. VGH, Beschluss vom 17. November 2008 - 8 B 1806/08 - juris, Rdnr. 36). Diesen Weg sind die Klägerin oder ein anderer Unterstützer des Bürgerbegehrens jedoch nicht gegangen. Der Bebauungsplan "InNatura Eppstein 2020" ist daher ordnungsgemäß bekannt gemacht und wirksam mit der Folge, dass er wegen § 1 Abs. 8 BauGB nicht durch einen einem Beschluss der Gemeindevertretung gleichstehenden Bürgerentscheid zurückgenommen werden kann. (2) Die weiteren von der Klägerin behaupteten Rechtsverletzungen (Rügeschreiben gem. § 215 BauGB, Verstoß gegen sonstige von der Gemeindevertretung getroffene insbes. haushaltsrechtliche Beschlüsse) verhelfen ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Bei einer Rechtsnorm und damit auch bei einer Satzung führt zwar jeder Fehler formeller oder materieller Art - abgesehen von Heilungsvorschriften wie etwa § 5 Abs. 4 HGO bzw. § 214 f BauGB - zur Nichtigkeit der Norm mit der Folge, dass von ihr keinerlei Rechtswirkungen ausgehen. Gleichwohl wäre auch in diesem Fall das Bürgerbegehren nicht zulässig. Einer Aufhebung des Bebauungsplans bedürfte es in diesem Falle zwar nicht, so dass das Bürgerbegehren möglicherweise als initiatorisches Bürgerbegehren zulässig sein könnte (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015 - 1 S 1949/13 - juris, Rdnr. 78 und 82). Es wäre jedoch auch dann auf den Erlass eines Bebauungsplans mit dem Inhalt, dass "das Obere Bienroth nicht bebaut wird", gerichtet und damit ebenfalls unzulässig im Sinne des § 1 Abs. 8 BauGB. Denn auch Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, werden in einem Bebauungsplan ausgewiesen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB); auch ein solcher Bebauungsplan ist unter Einhaltung der oben geschilderten Abwägungen zu erlassen und kann damit nicht zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden. cc) Soweit die Klägerin meint, das beabsichtigte Bürgerbegehren sei jedenfalls "wohlwollend geltungserhaltend" auszulegen und als initiatorisches Bürgerbegehren durchzuführen, ist diese Ansicht nicht zutreffend. Insoweit mag dahinstehen, ob ein Bürgerbegehren, das lediglich i.S. eines "Appells" an die Gemeindevertretung gerichtet wäre, die Angelegenheit erneut zu beraten und unter nochmaliger Abwägung aller Umstände eine andere Entscheidung zu treffen, zulässig wäre (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Januar 1993 - 6 TG 3023/93 - juris, Rdnr. 7), denn in diesem Sinne kann die von den Initiatoren des Bürgerbegehrens gewählte Fragestellung nicht verstanden werden. Zwar sind auch Bürgerbegehren grundsätzlich auslegungsfähig und ggf. auslegungsbedürftig. Denn im Interesse der Handhabbarkeit von Bürgerbegehren und angesichts des Umstands, dass auch juristische Laien in der Lage sein sollen, ein Bürgerbegehren mit Erfolg einzureichen, dürfen an die sprachliche Abfassung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein erfolgreicher Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses der Gemeindevertretung hat, der für die Dauer von drei Jahren nicht geändert werden kann (§ 8b Abs. 7 Satz 2 HGO). Er muss daher eine klare Regelung zum Gegenstand haben und den Bürgern eine eindeutige Fragestellung vorlegen, deren Inhalt sich ohne besondere Vorkenntnisse aus dem Antrag und seiner Begründung ergibt. Die Bürger müssen klar erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben. Es muss ausgeschlossen sein, dass ein Bürgerbegehren nur wegen seiner inhaltlichen Vieldeutigkeit und nicht wegen der eigentlich verfolgten Zielsetzung die erforderliche Unterstützung findet. Für eine "wohlwollende" oder geltungserhaltende Auslegung des Bürgerbegehrens ist daher kein Raum (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2012 - 4 CE 12.517 - juris, Rdnr. 28 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 10 LA 3/11 -, juris Rdnr. 25). Das vorausgesetzt ist das streitgegenständliche Bürgerbegehren einer einschränkenden geltungserhaltenden Auslegung nicht zugänglich. Die gewählte Fragestellung zielt eindeutig darauf ab festzuschreiben, dass das Gebiet "Oberes Bienroth" unbebaut bleibt. Den Unterzeichnern geht es nicht darum, einen anderen Bebauungsplan durchzusetzen oder die Gemeindevertretung auch nur zu einem Überdenkensprozess zu veranlassen. Ziel ist die Verhinderung der mit dem Beschluss vom 16. September 2010 beschlossenen Bebauung. Bei objektiver Betrachtung kann dieser Fragestellung von einem unbefangenen Bürger unter Berücksichtigung der beigefügten Begründung daher nur die Bedeutung beigemessen werden, dass mit der Durchführung des Bürgerentscheids die Bebauung des "Oberen Bienroth" umfassend verhindert werden soll. So verstanden wäre das Bürgerbegehren nicht auf eine ergebnisoffene Entscheidung der Gemeindevertretung gerichtet und würde daher ebenfalls einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB beinhalten. 3. Der Klageantrag zu 2., den der Senat als allgemeine Leistungsklage versteht, ist unzulässig. Wie bereits oben dargelegt ist richtige Klageart gegen einen die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens verneinenden Beschluss der Gemeindevertretung die Verpflichtungsklage, weil damit der Erlass eines Verwaltungsaktes erstrebt wird. 4. Der Klageantrag zu 3., der einen Feststellungsantrag beinhaltet, ist gem. § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Denn die Feststellungsklage ist nicht zulässig, wenn der Kläger - wie hier - sein Ziel einfacher und umfassender mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann. 5. Auch der hilfsweise zum Klageantrag zu 3. gestellte Antrag, festzustellen, dass das Bürgerbegehren bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans "In Natura Eppstein 2020" am 28. Oktober 2010 zulässig war, bleibt ohne Erfolg. Ihm fehlt das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die begehrte Feststellung präjudiziell für eine beabsichtigte Schadensersatz- oder Entschädigungsklage sein könnte und auch eine Wiederholungsgefahr ist angesichts der konkreten Fragestellung des Bürgerbegehrens nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist die Feststellung auch zur Rehabilitierung der Klägerin nicht erforderlich, denn - wie bereits ausgeführt - ist die Feststellung, das Bürgerbegehren sei (nunmehr) unzulässig, mit keinerlei Unwerturteil im Sinne eines moralischen oder gar strafrechtlichen Vorwurfs verbunden. 6. Auch der hilfsweise - für den Fall, dass einem der Klageanträge zu 1. bis 4. stattgegeben werden sollte - gestellte Feststellungsantrag zu 5. bleibt ohne Erfolg. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin vorrangig die Durchführung des von ihr unterstützten Bürgerbegehrens. Der Antrag auf die Feststellung, dass der Bebauungsplan "InNatura Eppstein 2020" amts- bzw. rechtsmissbräuchlich bekannt gemacht worden sei, steht dazu in einem Hilfsverhältnis für den Fall, dass einer der Klageanträge zu 1. bis 4. Erfolg hat. Insoweit handelt es sich um einen sog. uneigentlichen Hilfsantrag, dessen Rechtshängigkeit rückwirkend auflösend bedingt ist durch den Misserfolg eines der Klageanträge zu 1. bis. 4. Da die Bedingung eingetreten ist, bedarf es insoweit keiner Entscheidung. 7. Von der Beiladung der Kläger des gegen den Bebauungsplan "InNatura 2020" vor dem 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durchgeführten Normenkontrollantrages (4 C 2148/11.N) zum hiesigen Verfahren hat der Senat abgesehen. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung i. S. d. § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, weil die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens getroffen werden kann, ohne dass dadurch die Rechte der Kläger des Normenkontrollverfahrens berührt werden. Denn Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und nicht die davon unabhängige Frage der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans "InNatura Eppstein 2020". Für eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sieht der Senat keine Veranlassung, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Kläger des Normenkontrollverfahrens in besonderer Weise zur Beilegung dieses Rechtsstreits beitragen können. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats im Beschwerdeverfahren gegen die auch im Verfahren erster Instanz abgelehnte Beiladung (Beschluss vom 12. Februar 2015 - 8 E 767/13). 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. 9. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren und die Änderung für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat sich gem. § 40 GKG an Ziffer 1.1.1 und 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung geltenden Fassung vom 7./8. Juli 2004 (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 18. Aufl. 2012, Anh. § 164 Rdnrn. 14 ff.) orientiert. Dementsprechend setzt der Senat für die erstinstanzlichen Klageanträge zu 1. und 2. insgesamt 5.000,00 € an, da sie den gleichen Streitgegenstand betreffen, und für den Klageantrag zu 3. weitere 5.000,00 €, weil dieser Feststellungsantrag von den beiden anderen Anträgen nicht umfasst ist. Für die Berufungsinstanz wird der Streitwert dementsprechend ebenfalls auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Klageantrag zu 5. bleibt als uneigentlicher Hilfsantrag gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG außer Betracht, da insoweit keine Entscheidung ergeht.