Urteil
4 C 2148/11.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0313.4C2148.11.N.0A
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Tenor
1. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und zu 2., zu 5., zu 7., 8. und 9., zu 11. und 12., zu 13., 14. und 15., zu 16., zu 19., zu 20. und 21. wird das Verfahren eingestellt.
Hinsichtlich der übrigen Antragsteller wird der Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 1. und zu 2., die Antragsteller zu 3. und zu 4. und die Antragsteller zu 11. und zu 12. jeweils gesamtschuldnerisch zu 2/22, die Antragsteller zu 7., 8. und 9. und die Antragsteller zu 13., 14. und 15. jeweils gesamtschuldnerisch zu 3/22 und die Antragsteller zu 5., zu 6., zu 10., zu 16., zu 17., zu 18., zu 19., zu 20., zu 21. und zu 22. jeweils zu 1/22 zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und zu 2., zu 5., zu 7., 8. und 9., zu 11. und 12., zu 13., 14. und 15., zu 16., zu 19., zu 20. und 21. wird das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich der übrigen Antragsteller wird der Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 1. und zu 2., die Antragsteller zu 3. und zu 4. und die Antragsteller zu 11. und zu 12. jeweils gesamtschuldnerisch zu 2/22, die Antragsteller zu 7., 8. und 9. und die Antragsteller zu 13., 14. und 15. jeweils gesamtschuldnerisch zu 3/22 und die Antragsteller zu 5., zu 6., zu 10., zu 16., zu 17., zu 18., zu 19., zu 20., zu 21. und zu 22. jeweils zu 1/22 zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 16. ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da diese mit Schreiben vom 23. Januar 2012 ihren Antrag zurückgenommen hat. II. Das Verfahren ist hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und zu 2., des Antragstellers zu 5., der Antragsteller zu 7., zu 8. und zu 9., der Antragsteller zu 11. und zu 12., der Antragsteller zu 13., 14. und 15., sowie hinsichtlich der Antragsteller zu 19., zu 20. und zu 21. ebenfalls in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. III. Der von den übrigen Antragstellern eingereichte Normenkontrollantrag erweist sich bereits als unzulässig. Denn diese Antragsteller erfüllen nicht die Anforderungen, die sich für ein solches Verwaltungsstreitverfahren aus § 47 VwGO ergeben. 1. Der Normenkontrollantrag der im streitigen Verfahren verbleibenden sieben Antragsteller ist zwar statthaft. Denn die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist und deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geprüft werden kann. 2. Der vorliegende Normenkontrollantrag ist jedoch hinsichtlich des Antrags des Antragstellers zu 17. gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Denn dieser Antragsteller hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „InNatura Eppstein 2020“ keine Einwendungen vorgebracht, obwohl er solche hätten geltend machen können. Auf die Rechtsfolge der Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ist in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung am 18. Februar 2010 auch hingewiesen worden. Der Antragsteller zu 17. (Auf dem Wingertsberg …) hat persönlich weder bei der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung noch bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Der Antragsteller zu 17. ist im Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB auch nicht durch den Antragsteller zu 20. und seine Ehefrau … in wirksamer Weise vertreten worden. Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung setzt gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht eine Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgibt. Dabei muss die Person des Vertretenen zumindest bestimmbar sein (Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 164 BGB Rdnr. 1). Dies ist hier zu verneinen. Der Antragsteller zu 20. und seine Ehefrau gaben zwar in ihrem fristgerecht im Beteiligungsverfahren eingegangenen Schreiben vom 31. März 2010 an, dass sie die Anliegen „der anderen Anlieger der Interessengemeinschaft Wingertsberg“ vertreten. Die Bezeichnung einer solchen losen Gruppe von Personen, die lediglich gleichgelagerte Interessen besitzt, ermöglicht aber nicht die Festzustellung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt dem genannten Personenkreis zuzurechnen gewesen ist. Der Hinweis in dem Schreiben vom 31. März 2010, dass die Verfasser in den letzten Tagen mit einer Reihe von Anwohnern „ unter anderen auch mit den Antragstellern zu 11. , 12. und 17.“ Gespräche über die negativen Auswirkungen des geplanten Bebauungsplans geführt haben, lässt ebenfalls kein rechtsgeschäftliches Auftreten als Stellvertreter erkennen. Denn aus dem Schreiben ergibt sich nicht der Wille der angesprochenen Personen, sich vom Antragsteller zu 20. und seiner Ehefrau rechtsgeschäftlich vertreten zu lassen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus dem Antwortschreiben des von der Antragsgegnerin beauftragten Planungsbüros an den Antragsteller zu 20. und seine Ehefrau von Oktober 2010. In diesem Schreiben wird der Hinweis des Antragstellers zu 20. und seiner Ehefrau vom 31. März 2010 auf die anderen Eheleute, die die vorgebrachten Anregungen angeblich teilen, lediglich „zur Kenntnis genommen“. Das Planungsbüro hat damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass es den Antragsteller zu 20. und seine Ehefrau als rechtsgeschäftliche Stellvertreter für eine Reihe weiterer Anwohner behandeln wird. 3. Die übrigen sechs Antragsteller, nämlich die Antragsteller zu 3.und zu 4. sowie die Antragsteller zu 6., zu 10., zu 18. und zu 22., besitzen nicht die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren ist zu bejahen, wenn der Rechtsschutzsuchende die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung geltend machen kann. Liegen - wie hier - Grundstücke nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von Grundstücken in der Nachbarschaft des Plangebiets Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen, und die mehr als geringfügig sind (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, Az.: 4 CN 2/98 - zitiert nach Juris Rdnr. 12; OVG Saarland, Urteil vom 05.09.2013, Az.: 2 C 190/12, zitiert nach Juris Rdnr. 29). Entsprechendes gilt für Personen, die an einem Haus oder einer Wohnung außerhalb des Plangebiets nutzungs- und besitzberechtigt sind und dort ihren Lebensmittelpunkt begründet haben (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, Az.: 4 CN 1/98, zitiert nach Juris Rdnr. 15). Die Eigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken, Häusern oder Wohnungen müssen substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die getroffenen Festsetzungen in dem angegriffenen Bebauungsplan in ihrem schutzwürdigen Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange verletzt werden (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, Az.: 4 CN 2/98, zitiert nach Juris Rdnrn. 8 und 12; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rdnr. 202). Diese Anforderung erfüllen die genannten Antragsteller mit keinem der von ihnen vorgetragenen Gesichtspunkte. a) Zunächst ergibt sich keine Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Belanges durch die Bekanntgabe des Bebauungsplans „InNatura Eppstein 2020“ vor Ablauf der in § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005, S. 142) normierten Frist von sechs Wochen für die Einreichung eines Bürgerbegehrens. Die im Normenkontrollverfahren vorrangig erhobene Rüge einer rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise der Antragsgegnerin durch die Bekanntgabe des Bebauungsplans noch vor Ablauf dieser Frist lässt keine Verletzung eigener privater Belange der Antragsteller erkennen. Eine Antragsbefugnis besteht nur dann, wenn eine schutzwürdige Rechtsposition durch die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Norm selbst beeinträchtigt sein kann (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rdnr. 202). Angegriffene Norm in diesem Sinne ist hier der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen. Die Beeinträchtigung der Rechtsposition muss also aus dem Bebauungsplan folgen. Der Zeitpunkt oder die Art und Weise der Bekanntgabe kann dagegen zu keiner Beeinträchtigung der abwägungsbeachtlichen Belange der Grundstückseigentümer oder der nutzungsberechtigten Bewohnern im Umfeld des Plangebiets führen. Im Hinblick hierauf bedurfte es weder einer weiteren Sachaufklärung durch die Beiziehung von Prozessakten der anhängigen kommunalrechtlichen Streitverfahren (Az.: 8 A 889/13 und 8 E 767/13) noch durch die Vernehmung des als Zeugen benannten Herrn Arnold zu der Behauptung, die Bürgerinitiative habe den Bürgermeister der Antragsgegenerin bereits am 25. Oktober 2010 um einen baldigen Termin zur Übergabe des Antrags auf Durchführung eines Bürgerbegehrens ersucht. b) Auch das geltend gemachte Interesse, von der planbedingten Zunahme des Straßenverkehrs und des davon ausgehenden Verkehrslärms verschont zu bleiben, erweist sich nach den konkreten Gegebenheiten nicht als abwägungserheblicher Belang der Antragsteller zu 3. und 4. sowie der Antragsteller zu 6., zu 10., zu 18. und zu 22. Denn diese sechs Antragsteller sind als jeweilige Eigentümer bzw. Besitzer der Grundstücke im Eppenhainer Weg Nr. …, Nr. … und Nr. … bzw. Auf dem Wingertsberg Nr. … bzw. Burgstraße Nr. … nicht über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus betroffen. Die durch einen Bebauungsplan verursachte Zunahme des Straßenverkehrs begründet nicht in jedem Fall eine Antragsbefugnis für die betroffenen Anwohner. Wirkt sich die Zunahme einschließlich der Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen nur unwesentlich auf die Nachbargrundstücke aus, muss dieser Umstand nicht in die Abwägung einbezogen werden (Hess. VGH, Urteil vom 08.12.2011, Az.: 4 C 2108/10.N). Abwägungsbeachtlich kann eine Zunahme der Verkehrsbelastung nur sein, wenn sie mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich ist und auch für die planende Stelle bei ihrer Entscheidung über den Bebauungsplan als abwägungsbeachtlicher Belang erkennbar war (Hess. VGH, Urteil vom 07.07.2009, Az.: 3 C 1203/08.N). Die Beantwortung der Frage, ob die Zunahme des Straßenverkehrs und der Verkehrslärmimmissionen mehr als nur geringfügig anzusehen sind, erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles unter Würdigung der Zahl der zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen, der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 4 CN 3/12, zitiert nach Juris Rdnr. 27 u. Beschluss vom 24.05.2007, Az.: 4 VR 1/07, zitiert nach Juris Rdnr. 5). Nach der Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kommt die Annahme einer nur geringfügigen Beeinträchtigung durch Verkehrslärm bis zu 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag in Betracht (Hess. VGH, Urteil vom 14.11.2013, Az.: 4 C 2414/11.N, vom 23.03.2011, Az.: 4 C 2708/09.N und vom 07.07.2009, Az.: 3 C 1203/08.N). Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind die oben genannten sechs Antragsteller durch die zu erwartende planbedingte Verkehrszunahme und den damit einher gehenden Anstieg der Verkehrslärmimmissionen allenfalls in geringem Umfang betroffen. aa) Die Belange der Eigentümerin des Grundstücks in der Straße Auf dem Wingertsberg Nr. … (Antragstellerin zu 18.) sind durch die planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs und seiner Lärmimmissionen nicht betroffen. Das genannte Grundstück liegt südlich der geplanten Einmündung der Planstraße Ost in die Straße Auf dem Wingertsberg. Dieser Teil der Straße bildet eine Sackgasse. Deshalb lässt sich ausschließen, dass der Quell- und Zielverkehr des Neubaugebiets an diesem Grundstück entlang führen wird. Die Antragstellerin zu 18. ist auch nicht in einer abwägungsbeachtlichen Weise den Lärmimmissionen des Verkehrs auf der Ringstraße innerhalb des Plangebiets ausgesetzt. Denn die Belastung ihres Grundstücks wird auch in Zukunft deutlich unter den Orientierungswerten für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht liegen. bb) Die Belange der Eigentümer und Bewohner der drei Grundstücke Eppenhainer Weg Nr. …, Nr. … und Nr. … (Antragsteller zu 3. und 4., Antragsteller zu 10. und Antragsteller zu 6.) werden durch den planbedingten Mehrverkehr nur geringfügig betroffen. Diese Belange waren daher ebenfalls nicht in die Abwägungsentscheidung einzustellen. Durch das Planvorhaben wird das Straßenverkehrsaufkommen im oben genannten Bereich des Eppenhainer Wegs nach den Verkehrsprognosen nur in sehr geringem Umfang ansteigen. Der planbedingte Mehrverkehr beträgt dort nach der in den beiden Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros D... angewandten Berechnungsmethode bei 33 Wohneinheiten 52 Kraftfahrzeugfahrten täglich und bei den nach den Festsetzungen im Bebauungsplan maximal zugelassenen 45 Wohneinheiten 71 Kraftfahrzeugfahrten täglich. Auf 16 Tagesstunden umgerechnet bedeutet dies eine Zusatzbelastung von 4 Fahrzeugbewegungen pro Stunde. Dieser geringe Anstieg ist darauf zurückzuführen, dass lediglich 30 % der insgesamt zu erwartenden Erhöhung des Verkehrsaufkommens von 174 Kraftfahrzeugfahrten täglich bei 33 Wohneinheiten bzw. von 237 Kraftfahrzeugfahrten täglich bei 45 Wohneinheiten über die Planstraße Nord abgewickelt werden wird. Der erheblich größere Anteil des planbedingen Mehrverkehrs wird nämlich entsprechend der ermittelten aktuellen Verkehrsströme über die Planstraße Ost in Richtung des Stadtteils Alt-Eppstein verlaufen. Ferner ist in die Betrachtung der Belange der Antragsteller die erhebliche Vorbelastung ihrer Grundstücke im Eppenhainer Weg einzustellen. Diese beträgt nach der durchgeführten Verkehrszählung 1.050 Kraftfahrzeugfahrten täglich. Dementsprechend weist die schalltechnische Untersuchung der bereits vorhandenen Verkehrslärmimmissionen durch das Ingenieurbüro E... GmbH für diesen Bereich Werte von 55 bis 60 dB(A) am Tage, stellenweise entlang der Straße sogar von 60 bis 65 dB(A) am Tage und von bis zu 45 bis 50 dB(A) in der Nacht aus. Dies hat zur Folge, dass der zu erwartende geringe Mehrverkehr nur zu einer unmerklichen Erhöhung der Lärmimmissionen führen wird. Diese liegen auf den Grundstücken westlich des Eppenhainer Wegs bei weniger als 0,5 dB(A) und auf den Grundstücken östlich der Straße überwiegend bei 0,5 bis 2,0 dB(A). Schließlich kommt hinzu, dass die Antragsteller zu 3. und 4. für ihr Grundstück auf der Ostseite des Eppenhainer Wegs (Nr. …) nicht das Schutzniveau eines reinen Wohngebiets in Anspruch nehmen können. Denn dieses Grundstück befindet sich in der Randlage zum Außenbereich. In einem solchen Bereich muss regelmäßig damit gerechnet werden, dass von den Grundstücken, die sich im angrenzenden Außenbereich befinden, Immissionen ausgehen können, die einem Dorf- oder Mischgebiet entsprechen. Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs können also nicht davon ausgehen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen entstehen. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass die Nutzung mit ihrer Wohnnutzung verträglich sein wird (so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, Az.: 4 N 6.88 in BRS 50 Nr. 25 sowie Beschluss vom 14. Februar 1994, Az.: 4 B 152.93 in BRS 56 Nr. 165). Eine solche verträgliche Nutzung ist gegeben, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinaus geht. Denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen (vgl. §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 1 BauNVO; Hess. VGH, Urteil vom 28.10.2010, Az.: 4 C 2422/09; BVerwG, Beschluss vom 14.02.1994, Az.: 4 B 152/93, zitiert nach Juris Rdnr 19 und Beschluss vom 18.12.1990, Az.: 4 N 6.88, zitiert nach Juris Rdnr. 29; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.06.1998, Az.: 3 L 209/96, zitiert nach Juris Rdnr. 68). Daher sind Immissionen in der Randlage zum Außenbereich regelmäßig hinzunehmen, wenn sie sich innerhalb der für ein Misch- oder Dorfgebiet maßgeblichen Orientierungswerte halten. Diese betragen nach der hier heranzuziehenden DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) am Tag 60 dB(A) und in der Nacht 50 dB(A), soweit die Immissionen durch Verkehrslärm verursacht werden. Die genannten Orientierungswerte werden durch die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der Planstraße Nord eingehalten. Daher können die Antragsteller keine mögliche Beeinträchtigung ihrer Belange daraus herleiten, dass in dem Teil ihres Grundstücks, der bislang dem Waldbereich zugewandt und deshalb kaum von Lärmimmissionen betroffen ist, eine Lärmdifferenz von etwa 5 dB(A) zu verzeichnen sein wird. Die Antragsteller haben zwar im Beteiligungsverfahren die beiden Verkehrsgutachten des Planungsbüros D... als unzureichend gerügt und behauptet, die zukünftigen Bewohner des Neubaugebiets würden mindestens 130 bis 140 zusätzliche Kraftfahrzeuge besitzen und mit diesen Fahrzeugen mindestens 600 Fahrzeugbewegungen täglich in den Stadtteilen Vockenhausen und Alt-Eppstein verursachen. Da mit großen Schwankungen des Verkehrsaufkommens zu rechnen sei, könne kaum eine Prognose über eine Verteilung dieser Fahrzeugbewegungen einerseits auf die Planstraße Nord und den Stadtteil Vockenhausen und andererseits auf die Planstraße Ost und den Stadtteil Alt-Eppstein getroffen werden. Die Antragsteller sind im vorliegenden gerichtlichen Verfahren jedoch nicht ihrer Obliegenheit nachgekommen, substantiiert Tatsachen darzulegen, die eine mögliche fehlerhafte Abwägung erheblicher persönlicher Belange plausibel erscheinen lassen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 08.06.2011, Az.: 4 BN 42/10, zitiert nach Juris Rdnr. 3). Eine Belastung der Planstraße Nord und des sich hieran anschließenden Eppenhainer Wegs mit dem gesamten planbedingten Mehrverkehr wird von den Antragstellern selbst nicht in Betracht gezogen. Für die Ermittlung etwaiger abwägungsrelevanter Belange ist entgegen ihrer Auffassung eine Prognose der Verteilung der planbedingten Fahrzeugbewegungen unumgänglich und unter Würdigung der erheblichen Steigung des Geländes im Bereich der Planstraße Nord, der Führung des Verkehrs im Südteil des Eppenhainer Wegs im Einrichtungsverkehr und der bisherigen Verteilung der Verkehrsströme im Grundsatz auch möglich. Daher erscheint dem Senat die Behauptung, eine Prognose des Ausmaßes der planbedingten Beeinträchtigung ihrer Häuser im Eppenhainer Weg sei in Anbetracht großer Unsicherheiten kaum möglich, nur vorgeschoben. Zudem entbehrt die Behauptung der Antragsteller, die zukünftigen Bewohner des Wohngebiets - nämlich statistisch 90 bis 122 Personen - würden voraussichtlich 130 bis 140 Personenkraftwagen besitzen, jeder Grundlage. Sie erscheint angesichts der in den Verkehrsgutachten verwendeten gesicherten statistischen Erkenntnissen durch die dort zitierten fachkundigen Stellen (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sowie Hessisches Amt für Straßen- und Verkehrswesen) auch nicht plausibel. Die auf der offensichtlich überhöhten Anzahl von Personenkraftwagen aufbauende Schätzung der Antragsteller von mindestens 600 Fahrzeugbewegungen täglich kann daher nur als Behauptung ins Blaue hinein gewertet werden. Sie begründet somit keine Antragsbefugnis für die Eigentümer bzw. Bewohner der Häuser im Eppenhainer Weg. cc) Auch die Belange des im Haus Burgstraße … im Stadtteil Alt-Eppstein wohnenden Antragstellers zu 22. sind durch den planbedingten Mehrverkehr nicht in abwägungsrelevanter Weise betroffen. Hier fällt maßgeblich ins Gewicht, dass die Hauptverkehrsstraßen im Stadtteil Alt-Eppstein schon in ganz erheblicher Weise vorbelastet sind. Nach der Verkehrsuntersuchung des Planungsbüros D... beträgt die Verkehrsstärke am Knotenpunkt Burgstraße/Rossertstraße 3.100 Kraftfahrzeuge täglich. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der östlich von dieser Kreuzung liegende Abschnitt der Burgstraße, in dem der Antragsteller zu 22. wohnt, von dem planbedingten Mehrverkehr voraussichtlich kaum betroffen sein wird. Zwar ist zu erwarten, dass zunächst 70 % des Quell- und Zielverkehrs, also 166 Kraftfahrzeugfahrten täglich, über die Planstraße Ost verlaufen wird. Ab der Einmündung in die Friedrich-Ebert-Straße wird dann noch 50 % des gesamten Mehrverkehrs den Stadtteil Alt-Eppstein und dort insbesondere die Rossertstraße befahren. Die anderen 46 Fahrzeugbewegungen werden sich in andere Richtungen verteilen. Damit ist für den Stadtteil Alt-Eppstein mit 120 Fahrzeugbewegungen täglich zu rechen, was einer Belastung von durchschnittlich 7, 5 Fahrzeugbewegungen pro Stunde während der 16 Tagesstunden entspricht. Hiernach ist davon auszugehen, dass der planbedingte Mehrverkehr in Alt-Eppstein von knapp 4 % sich spätestens ab der Einmündung der Mendelsohnstraße in die Rossertstraße nördlich der Altstadt mit dem hohen allgemeinen Straßenverkehrsaufkommen vermischt haben wird. Im Übrigen dürfte der weitaus überwiegende Teil des Mehrverkehrs von 120 Fahrten täglich ab dem Wernerplatz den Westteil der Burgstraße wählen, der zum Stadtrand und zu der dort verlaufenden Bundesstraße führt. Zudem ist dieser Straßenabschnitt auch breiter ausgebaut als der durch die Altstadt führende Ostteil der Burgstraße. c) Der während der Bauphase voraussichtlich entstehende Lärm durch Straßenbauarbeiten und durch den Baustellenverkehr stellt entgegen der Auffassung der Antragsteller ebenfalls keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar, der eine Antragsbefugnis zumindest für die Antragsteller zu 3. und 4. zu begründen vermag. Die zeitlich auf die Bauphase begrenzten Lärmimmissionen durch Baumaschinen und Baufahrzeuge sind keine Belastungen, die der Bebauungsplan selbst auslöst. Die Errichtung von Baustellen sind gegenüber der Bauleitplanung selbständige Akte. Die betroffenen Anwohner können gegebenenfalls Rechtsschutz gegen besondere Belastungen erhalten, indem sie sich unmittelbar gegen die Art und Weise der Durchführung der Bauarbeiten wenden (BVerwG, Beschluss vom 12.03.1995, Az.: 4 BN 6/99, zitiert nach Juris Rdnr. 6). d) Der von den Antragstellern angeführte Immissionskonflikt zwischen den vorhandenen Sportanlagen und dem Vereinsheims einerseits und dem geplanten allgemeinen Wohngebiet andererseits begründet ebenfalls keine Antragsbefugnis. Denn die eigenen Belange der Antragsteller werden durch die Planung der Antragsgegnerin insoweit nicht in negativer Weise berührt. e) Die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vermögen schließlich auch nicht die von den Antragstellern angeführten Belange des Umwelt- und Naturschutzes zu begründen, da es sich hierbei um öffentliche Interessen und nicht zugleich um private Belange handelt (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2001, Az.: 4 N 894/00). Nach alledem ist der Normenkontrollantrag als unzulässig abzuweisen. Es bedarf somit entgegen der Auffassung der Antragsteller keiner weiteren Aufklärung in der Sache durch persönliche Anhörung einzelner Antragsteller oder durch die Beiziehung von Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin zu etwaigen Baulandreserven, zu dem früheren Planverfahren betreffend die Errichtung eines Einkaufszentrums in der Burgstraße oder zu der in Planung befindlichen Errichtung eines Nahversorgungszentrums in der Staufenstraße. Auch die Vernehmung des Bürgermeisters Simon als Zeuge zu der Behauptung, dass etwa die Hälfte der Erwerber von Grundstücken im Baugebiet Hollergewann schon zuvor im Gebiet der Antragsgegenerin ansässig gewesen sind, ist nicht erforderlich, weil die Klärung von Sachfragen betreffend die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans rechtlich nicht erheblich sind. Der Senat hat daher die hierauf gerichteten Beweisanträge der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Soweit der Senat über die Kosten der Anträge der 14 Antragsteller, die das Verfahren übereinstimmend mit der Antragsgegnerin für erledigt erklärt haben, nach billigem Ermessen zu entscheiden hat, sind diese den Antragstellern aufzuerlegen. Denn ihre Anträge wären nach der Sach- und Rechtslage bis zur Erledigungserklärung ebenfalls als unzulässig abzuweisen gewesen. Zudem stellen die Erledigungserklärungen dieser Antragsteller verdeckte Antragsrücknahmen dar. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „InNatura Eppstein 2020“, mit dem die Antragsgegenerin in ihrem Stadtteil Vockenhausen ein Baugebiet sowie in den Außenbereichen der Stadtteile Ehlhalten und Bremthal mehrere Ausgleichsflächen festgesetzt hat. Das geplante Baugebiet (Teilplan A) befindet sich im Südosten des Stadtteils Vockenhausen und erstreckt sich bis zum Stadtteil Alt-Eppstein. Dieses Plangebiet umfasst eine Fläche von ca.3,77 ha. Für diesen als „Oberes Bienroth“ bezeichneten Bereich bestand bisher kein Bebauungsplan. Das für eine neue Wohnbebauung vorgesehene Gelände befindet sich auf einer Kuppe, die nach Norden hin abfällt. Der Höhenunterschied beträgt knapp 40 m. Der Tiefpunkt liegt im Bereich der geplanten Verbindungsstraße zum Eppenhainer Weg. Bislang erscheint die Fläche als inselartige Grünlandvegetation. Sie wird überwiegend als Pferdekoppel genutzt. Im Südosten des Bereichs stehen einige hochstämmige Obstbäume, die eine Streuobstwiese bilden. Im nordwestlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine Waldfläche, die größtenteils aus Fichten sowie aus einigen Laubbäumen und etwas Mischwald besteht. Das festgesetzte Baugebiet schließt im Nordwesten mit der vorgesehenen Planstraße Nord an den Eppenhainer Weg und das dortige Wohngebiet an. Im Nordosten liegt die Freiherr-von-Stein-Schule. Zwischen dem Schulgelände und dem geplanten Baugebiet erstrecken sich die Sportanlagen des TSG Eppstein, die u. a. aus acht Tennisplätzen und einem Rasenplatz bestehen. Auf dem Gelände befindet sich auch das Vereinsheim des Sportvereins. Das Plangebiet grenzt im Süden an das Wohngebiet „Auf dem Wingertsberg“ im Stadtteil Alt-Eppstein an. Es wird an diesen Stadtteil über die Planstraße Ost angebunden, die in die Straße Auf dem Wingertsberg einmündet. Die Antragsteller 1. - 10. sind Eigentümer von Grundstücken am Eppenhainer Weg im Stadtteil Vockenhausen oder Anwohner dieser Straße. Die Antragstellern zu 1. und 2. sind Eigentümer des Grundstücks Eppenhainer Weg … (Flur … Flurstück …), die Antragsteller zu 3. und 4. Eigentümer des Grundstücks Eppenhainer Weg … (Flur … Flurstück …), die Antragsteller zu 5. und 6. Eigentümer des Grundstücks Eppenhainer Weg … (Flur … Flurstück …) und die Antragsteller zu 7. und 8. Eigentümer des Grundstücks Eppenhainer Weg … (Flur … Flurstück …/…). Die Antragsteller zu 9. und 10. bewohnen das Haus im Eppenhainer Weg …. Alle vier Grundstücke liegen in einem reinen Wohngebiet. Die Antragsteller zu 11. bis 20. sind Eigentümer von Grundstücken in der Straße Auf dem Wingertsberg im Stadtteil Alt-Eppstein oder Anwohner dieser Straße. Die Antragsteller zu 11. und 12. sind Eigentümer des Grundstücks Auf dem Wingertsberg … (Flur … Flurstück …). Das Grundstück Auf dem Wingertsberg … (Flur … Flurstück …) steht im Eigentum des Antragstellers zu 13. und wird von den Antragstellern zu 14. und 15. bewohnt. Die Antragsteller zu 16. und 17. sind Eigentümer des Grundstücks Auf dem Wingertsberg … (Flur … Flurstück …) und die Antragsteller zu 18. und 19. Eigentümer des Grundstücks Auf dem Wingertsberg … (Flur … Flurstück …/…). Der Antragsteller zu 20. bewohnt das Haus Auf dem Wingertsberg … (Flur … Flurstück …). Auch dieses Gebiet ist als reines Wohngebiet ausgewiesen. Die Antragsteller zu 21. und 22. wohnen in der Altstadt von Eppstein. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Burgstraße … (Flur … Flurstück …). Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss im Mai 2005, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans auf der Fläche Oberes Bienroth unterhalb des Eppsteiner Sportplatzes eine Wohnbaufläche realisiert und damit die gewachsene Siedlungsstruktur ergänzt werden soll. Der Planungsverband Frankfurt/Rhein-Main solle um eine entsprechende Anpassung des Flächennutzungsplans gebeten werden. Der Regionalplan/Regionale Flächennutzungsplan 2010 wurde am 17. Oktober 2010 und somit kurz nach Erlass des Bebauungsplans „InNatura Eppstein 2020" verabschiedet und am 17. Oktober 2011 bekannt gemacht (StAnz 2011, 1311). Dieser Raumordnungsplan enthält für das Gebiet des Oberen Bienroths die Darstellung „Wohnbaufläche geplant“. Nach dem Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin gaben einige Anwohner der Straße Am Wingertsberg, darunter auch die Antragsteller zu 13., 14., 15. und 20., ein Gutachten zur Überprüfung der ökologischen Vertretbarkeit des Planvorhabens in Auftrag. Das Planungsbüro A... (Bearbeiter Dr. B...) erstellte am 22. August 2005 ein biologisches Gutachten für das Gebiet des Oberen Bienroths. Die Antragsgegnerin beauftragte ein Planungsbüro für Städtebau mit der Erarbeitung des Bebauungsplans für das Gebiet Oberes Bienroth. Zur Vorbereitung eines Vorentwurfs gab das Planungsbüro ein faunistisches Fachgutachten bei dem Büro C... in Auftrag, um die Angaben in dem Gutachten von Dr. B... zu überprüfen und das Gelände durch eigene Erhebungen ökologisch zu beurteilen. Dieses Gutachten wurde am 22. August 2006 erstellt. Ferner ließ die Antragsgegnerin vom Büro D... im September 2007 eine Verkehrsuntersuchung über das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen erstellen. Auf der Grundlage dieser Prognose nahm die E... GmbH am 13. November 2007 eine schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung der voraussichtlichen Verkehrslärmimmissionen vor. Die E... GmbH fertigte des Weiteren am 28. November 2007 einen schalltechnischen Untersuchungsbericht über die Geräuschimmissionen der Sportanlagen und des Vereinsheims der TSG Eppstein auf das vorgesehene Baugebiet an. Den nach Vorlage der in Auftrag gegebenen Gutachten erarbeiteten Vorentwurf des Bebauungsplans bestätigte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 19. Juni 2008. Zum städtebaulichen Konzept wurde festgelegt, dass eine moderne Architektur ermöglicht werden soll. Zudem sollen energetische Gesichtspunkte zum Tragen kommen und Wohnhäuser entstehen, die als Mindestanforderung den Standard von KfW 40 erfüllen oder Passivhäuser sind. In der Zeit vom 9. Juli bis zum 8. August 2008 wurde eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Nach Eingang mehrerer Anregungen ließ die Antragsgegnerin im Dezember 2008 eine ergänzende Verkehrsuntersuchung vom Büro D... erstellen. Ab Februar 2009 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit. Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 9. Februar bis zum 9. März 2009 öffentlich ausgelegt. Die Antragsgegnerin hielt ferner am 18. Februar 2009 eine Bürgersprechstunde ab. In diesem Verfahrensabschnitt gingen ca. 30 Stellungnahmen ein. Im Zeitraum von April bis August 2009 wurde vom Büro C... ein Monitoring für das geplante Baugebiet Oberes Bienroth durchgeführt, um mögliche Veränderungen des faunistischen Artenspektrums zu dokumentieren. Hierüber wurde am 11. August 2009 ein Bericht erstellt. Der Magistrat der Antragsgegnerin erarbeitete Ende 2009 zu den in den Beteiligungsverfahren eingegangenen Anregungen und Einwendungen eine Stellungnahme. Die Stadtverordnetenversammlung stimmte dieser Vorlage in ihrer Sitzung am 4. Februar 2010 zu. Zugleich erhielt der Bebauungsplan im Hinblick auf die gebietlichen Ziele in mehreren Stadtteilen die Bezeichnung „InNatura Eppstein 2020“. Des Weiteren wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs beschlossen. Der Offenlegungsbeschluss wurde am 18. Februar 2010 ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf „InNatura Eppstein 2020“ lag vom 1. März bis zum 1. April 2010 zu Jedermanns Einsicht aus. In dem Auslegungszeitraum gingen ca. 15 Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 beteiligte die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange. Auf den Hinweis der Oberen Forstbehörde stellte die Antragsgegnerin fest, dass sie bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung den durch die vorgesehene Bebauung eintretenden Waldverlust nicht zutreffend ermittelt hatte. Im Hinblick hierauf nahm sie im Teilplan B zusätzlich eine vierte Ausgleichsfläche auf. Sodann wurde mit Schreiben vom 28. Juli 2010 nochmals die Stellungnahme einer Reihe von Trägern öffentlicher Belange eingeholt. In diesem Verfahrensabschnitt gingen keine weiteren Stellungnahmen mehr ein. Im August 2010 nahm der Magistrat zu den im weiteren Beteiligungsverfahren eingegangenen Einwendungen Stellung. Am 16. September 2010 stimmte die Stadtverordnetenversammlung der Magistratsvorlage zu den eingegangenen Anregungen zu und beschloss den Bebauungsplan „InNatura Eppstein 2020“ als Satzung. Der Bebauungsplan weist im Teilplan A ein allgemeines Wohngebiet mit 33 Grundstücken aus. Auf jedem Grundstück ist ein Wohngebäude mit einer Wohnung zulässig. Ausnahmsweise können für die Häuser auf den12 Grundstücken im Wohngebiet WA 3 zwei Wohneinheiten zugelassen werden. Zum Maß der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ganz überwiegend eine Grundflächenzahl von 0,3 fest und erlaubt für die im oberen Hangbereich vorgesehenen Häuser ein Vollgeschoss und für die talabwärts gelegenen Häuser zwei Vollgeschosse. Die Grundstücke werden durch eine Ringstraße erschlossen und an das bestehende Straßenverkehrsnetz im Norden durch die Planstraße Nord an den Eppenhainer Weg und im Osten durch die Planstraße Ost an die Straßen Auf dem Wingertsberg und Friedrich-Ebert-Straße angebunden. Der Teilplan A überschneidet sich jeweils ganz geringfügig in den Einmündungsbereichen der Planstraße Nord in den Eppenhainer Weg und der Planstraße Ost in die Straße Auf dem Wingertsberg mit dem Bebauungsplan Nr. 11 -1. Änderung der ehemaligen Gemeinde Vockenhausen bzw. mit dem Bebauungsplan Oberer Wingertsberg der Antragsgegnerin. Insoweit ersetzt der Bebauungsplan „InNatura Eppstein 2020“ die Festsetzungen der beiden vorhandenen Bebauungspläne. Im Teilplan B des Bebauungsplans werden Flächen ausgewiesen, mit denen der Eingriff in Natur und Landschaft innerhalb der Baugebietsflächen ausgeglichen werden soll. Der Bebauungsplan wurde am 6. Oktober 2010 durch den Ersten Stadtrat ausgefertigt. Auf den Antrag der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2010 genehmigte das Regierungspräsidium Darmstadt mit Verfügung vom 20.Oktober 2010 den erlassenen Bebauungsplan „InNatura Eppstein 2020“. Am 28. Oktober 2010 wurde der Bebauungsplan ortsüblich bekannt gemacht. In der Zwischenzeit hatte sich eine Bürgerinitiative gebildet, deren Mitglieder die Bebauung des Gebiets Oberes Bienroth verhindern wollen. Die Gruppe benannte als Vertrauenspersonen u.a. die Antragstellerin zu 9. und den Antragsteller zu 20. Mit einem Schreiben vom 1. Oktober 2010 kündigte die Bürgerinitiative einen Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids an. Der Antrag selbst einschließlich einer Unterstützer-Liste mit 1738 Unterschriften wurde am 28. Oktober 2010 bei der Antragsgegnerin eingereicht. Er ist auf die Durchführung eines Bürgerentscheids mit der Frage gerichtet, ob der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16. September 2010 aufgehoben und das Obere Bienroth nicht bebaut werden soll. Die Stadtverordnetenversammlung bat zunächst mit Beschluss vom 11. November 2010 den Magistrat, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Status quo auf dem Bienroth verändern, bis ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Sodann erachtete die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 das eingereichte Bürgerbegehren als unzulässig. Die Antragstellerin zu 9. erhob daraufhin am 21. Dezember 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihren Bescheid vom 20.10.2012 aufzuheben und das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 14. November 2012 die Klage ab (Az.: 7 K 4963/11.F). Hiergegen hat die Antragstellerin zu 9. am 18. März 2013 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Berufung eingelegt (Az.: 8 A 889/13). In diesem Verfahren liegt noch keine Entscheidung vor. Am 28. Oktober 2011 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag eingereicht. Die Antragsteller rügen im gerichtlichen Verfahren vorrangig, der Bebauungsplan sei bereits deshalb unwirksam, weil seine Bekanntmachung erst nach der rechtlichen Prüfung des Bürgerbegehrens durch die Antragsgegnerin hätte erfolgen dürfen. Die Antragsgegnerin habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, weil sie die in § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO vorgegebene Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses ohne sachlichen Grund nicht abgewartet habe. Unter Bezugnahme auf die im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen rügen die Antragsteller ferner im Wesentlichen, dass die Antragsgegnerin die vorgebrachten Gesichtspunkte gegen die Bebauung des Geländes Oberes Bienroth nicht sorgfältig abgewogen habe. Sie habe sich stattdessen von monetären Erwägungen leiten lassen. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht einen Bedarf für ein Neubaugebiet angenommen, obwohl die Einwohnerzahlen für Eppstein rückläufig seien. Im Falle der vorgesehenen Bebauung hätten die Anwohner des Eppenhainer Wegs und der Straße Auf dem Wingertsberg sowie die Bewohner der Altstadt unter einer unzumutbaren Erhöhung des Straßenverkehrs und des damit einhergehenden Verkehrslärms zu leiden. Der planbedingte Mehrverkehr sei in den beiden Verkehrsgutachten unzureichend ermittelt worden. Anstelle der prognostizierten zusätzlichen 265 Fahrzeugbewegungen täglich müsse von einem Zuwachs von mindestens 600 Fahrzeugbewegungen täglich ausgegangen werden. Auch lasse sich die Verteilung der Fahrzeugbewegungen auf die beiden Erschließungsstraßen nicht vorhersagen. Die schalltechnische Untersuchung zu den voraussichtlichen Verkehrslärmimmissionen sei ebenfalls unzureichend, da eine aktuelle Messung des bereits vorhandenen Verkehrslärms nicht durchgeführt worden sei. Ferner könnte die schalltechnische Untersuchung der Geräuschimmissionen der Sportanlagen und des Vereinsheims auf das Neubaugebiet nicht verwertet werden. Denn die schalltechnischen Berechnungen seien nicht nachvollziehbar. Eine heranrückende Wohnbebauung führe zu einem unvermeidbaren Lärmkonflikt. Mit der Bebauung des Oberen Bienroths werde ein unzulässiger Eingriff in die Fauna vorgenommen und würden wertvolle Biotope zerstört. Ein Verfahrensfehler liege darin, dass das Gutachten des Büros A... vom 22. August 2005 nicht dem Umweltbericht beigefügt und damit nicht in das Verfahren einbezogen worden sei. Die Ausgleichsplanung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Insbesondere verstoße die Ersatzaufforstung gegen das Umweltgesetz. Bei der Ausgleichsplanung seien vor allem die Belange der Landwirtschaft nicht hinreichend abgewogen worden, da Flächen von insgesamt ca. 2,7 ha für die landwirtschaftliche Nutzung verloren gingen. Die Klimarelevanz einer Bebauung des Oberen Bienroths sowie die Auswirkungen auf das hydrologische Gefüge seien ebenfalls nicht hinreichend beachtet worden. Dies mache eine erneute Umweltprüfung erforderlich. Ferner sei die Bebauung der Bergkuppe städtebaulich nicht vertretbar. Schließlich seien die Abweichungen von den übergeordneten Festsetzungen im Regionalplan, im Flächennutzungsplan und im Landschaftsplan rechtswidrig. Neue Baugebiete dürften hiernach nur in fußläufiger Entfernung zu Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln ausgewiesen werden. Über die Festsetzung landwirtschaftlicher Grünflächen und geschützter Biotope dürfe die Antragsgegnerin sich im Bebauungsplan nicht hinwegsetzen. Die Antragstellerin zu 16. hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 ihren Antrag zurückgenommen. Die Antragsteller zu 1. und 2., 5., 7. - 9., 11. - 15., 19. - 21. haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich diesen Erledigungserklärungen angeschlossen. Die übrigen Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „InNatura Eppstein 2020 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, der Bebauungsplan „InNatura Eppstein 2020“ sei rechtmäßig erlassen worden. Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes nicht in fehlerhafter Weise erfolgt, da ein Bürgerbegehren gegenüber dem Handeln einer Gemeinde keine aufschiebende Wirkung entfalte. Zudem sei das Bürgerbegehren unzulässig gewesen, weil die Aufhebung eines Satzungsbeschlusses über einen Bebauungsplan nicht ohne Durchführung erneuter Beteiligungsverfahren und nicht ohne eine umfassende Abwägung rechtlich zulässig sei. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei gerade die Frage der Verkehrserschließung durch eingehende fachliche Untersuchungen umfangreich ermittelt und abgewogen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (4 Ordner und ein Hefter) sowie die Prozessakte des abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens 4 C 1718/09.N Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.