Beschluss
8 B 851/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0430.8B851.15.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. April 2015 in dessen durch Beschluss vom 24. April 2015 berichtigter Fassung - jeweils 3 L 541/15.DA - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts abgeändert.
Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die in beiden Instanzen entstandenen Kosten zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. April 2015 in dessen durch Beschluss vom 24. April 2015 berichtigter Fassung - jeweils 3 L 541/15.DA - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts abgeändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die in beiden Instanzen entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 147 Abs. 1 VwGO). Soweit sich die Beschwerde ihrem Wortlaut nach gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. April 2015 richtet, geht der Senat von einem offensichtlichen Schreibfehler aus, denn mit diesem Beschluss ist lediglich das Passivrubrum des Beschlusses vom 23. April 2015 berichtigt worden. Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag zu Unrecht stattgegeben. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle des Abs. 2 Nr. 4, in dem - wie hier - die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung aufgrund einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die hiernach zu treffende gerichtliche Eilentscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten erfolgt. Einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO ist dabei jedenfalls dann kein Erfolg beschieden, wenn - nach dem Erkenntnisstand des im Eilverfahren entscheidenden Gerichts - die behördliche Vollziehungsanordnung formell ordnungsgemäß ist, sich der Verwaltungsakt, dessen Vollziehbarkeit in Rede steht, als rechtmäßig darstellt und eine besondere Dringlichkeit seiner Vollziehung (sog. besonderes Vollzugsinteresse) besteht. Hieran gemessen ist das Eilrechtsschutzgesuch der Antragsteller unbegründet. Die durch die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 erfolgte, auf bestimmte Straßen beschränkte und bestimmte Dienstleistungsunternehmen ausnehmende Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung ist nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung durch § 6 Abs. 1 und 2 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) gedeckt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Der Zeitraum während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben (§ 6 Abs. 1 Satz 2 HLöG). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HLöG darf der Zeitraum sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Freigabeentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 HLöG). In der Bekanntgabe sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 HLöG die Öffnungszeiten zu bestimmen. Gemäß § 6 Abs. 2 HLöG kann bei der Freigabe die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Diesen Vorgaben wird die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 gerecht. Beim „Hoffest“ des Bauern X... am Sonntag dem 3. Mai 2015 als dem beabsichtigten Höhepunkt der mit Bescheid vom 23. März 2015 als Volksfest festgesetzten Veranstaltung „Weiterstädter Spargel- und Grillfestival“ handelt es sich um ein örtliches Fest im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG, bei Einschätzung des „Hoffestes“ als bloßer Bestandteil des „Weiterstädter Spargel- und Grillfestivals“ als örtliches Fest zumindest um eine ähnliche Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift. Aus Anlass dieser Veranstaltung besteht auch eine Berechtigung der Antragsgegnerin zur sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen. Eine Berechtigung zur Freigabe der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass der in § 6 Abs. 1 HLöG aufgeführten Veranstaltungen setzt dabei voraus, dass die jeweilige Veranstaltung als solche interessant genug ist, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. In diesem Sinne muss die Veranstaltung die „Hauptsache“ sein, das Offenhalten von Verkaufsstellen an einem Sonntag lediglich ein „Nebeneffekt“. Durch diese Voraussetzung wird im Interesse des Feiertagsschutzes verhindert, dass eine Veranstaltung in erster Linie durchgeführt wird, um formell die rechtlichen Voraussetzungen für eine eigentlich nicht zulässige Ladenöffnung am Sonntag zu schaffen. Im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 27. April 2015 beschriebenen Aktivitäten, die für das Hoffest des Bauern X... geplant sind und unter Berücksichtigung insbesondere der Zählung geparkter Fahrzeuge beim Hoffest 2014 spricht Überwiegendes dafür, dass es sich beim Hoffest um eine einen beträchtlichen Besucherstrom auslösende Veranstaltung im Gebiet der Antragsgegnerin handelt, die eine Gesamteinwohnerzahl von etwa 24.000, in den von der Freigabe betroffenen Ortsteilen von etwa 12.000 Einwohnern hat. Auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zu beanstanden. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung der Sonntagsöffnung. Die Gemeinde kann die Sonntagsöffnung gemäß § 6 Abs. 2 HLöG auf bestimmte Bezirke beschränken. Das Ermessen kann sich dabei zu einer Pflicht zur Beschränkung verdichten, soweit zwischen der Anlassveranstaltung und der Ladenöffnung kein nachvollziehbarer Zusammenhang mehr besteht. Dies kann etwa in Städten oder Gemeinden mit mehreren Ortsteilen der Fall sein, wenn die Anlassveranstaltung nur in einem Stadt- oder Ortsteil stattfindet; dann wird es in der Regel ermessensfehlerhaft sein, eine Ladenöffnung im gesamten Stadt- oder Gemeindegebiet zuzulassen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Ladenöffnung in dem von der Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung vom 26. März 2015 festgelegten Stadtbereich ermessensfehlerhaft ist. Zwar hat die Antragsgegnerin nicht nur den sehr kleinen Bereich der Veranstaltungsfläche auf dem Steinbrücker Hof des Bauern X... einbezogen, sondern auch weiter entfernt liegende Straßen. Dabei handelt es sich jedoch um Bereiche, die nach vertretbarer Einschätzung der Antragsgegnerin als Parkflächen für die Besucher des Hoffestes dienen sollen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich aus der Termingebundenheit der in Rede stehenden Allgemeinverfügung sowie den Interessen des durch die Allgemeinverfügung begünstigten Adressatenkreises. Nach § 154 Abs. 1 VwGO haben die Antragsteller die in beiden Instanzen entstandenen Kosten zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).