Beschluss
3 L 540/16.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2016:0418.3L540.16.DA.0A
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Leitsätze
Die Bewertung des Spargel- und Grillfestivals als eine "beträchtlichen Besucherstrom auslösende Veranstaltung" ist angesichts der Einschränkungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - hinsichtlich der Ausnahme einer Ladenöffnung an Sonntagen gemacht hat, allein nicht mehr ausreichend, um eine Ladenöffnung zu rechtfertigen. Eine Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot an einem Sonntag ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist und ausgeschlossen werden kann, dass die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich prägt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1) vom 29.03.2016 und des Widerspruchs des Antragstellers zu 2) vom 01.04.2016 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 10.03.2016 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bewertung des Spargel- und Grillfestivals als eine "beträchtlichen Besucherstrom auslösende Veranstaltung" ist angesichts der Einschränkungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - hinsichtlich der Ausnahme einer Ladenöffnung an Sonntagen gemacht hat, allein nicht mehr ausreichend, um eine Ladenöffnung zu rechtfertigen. Eine Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot an einem Sonntag ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist und ausgeschlossen werden kann, dass die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich prägt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1) vom 29.03.2016 und des Widerspruchs des Antragstellers zu 2) vom 01.04.2016 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 10.03.2016 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 29.03.2016 und 01.04.2016 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 10.03.2016 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage. Aufgrund des Vortrages der Beteiligten und der beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin gelangt die Kammer im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu der Auffassung, dass der Grundverwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig anzusehen ist und daher das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs überwiegt. Das "16. Spargel- und Grillfestival" am Sonntag, dem 08.05.2015 stellt keinen hinreichenden Anlass für die Festsetzung einer Sonntagsöffnung von Einzelhandelsgeschäften dar; zudem steht die Ladenöffnung in keinem vernünftigen räumlichen bzw. inhaltlichen Bezug mehr zu dem für die Ladenöffnung anlassgebenden Veranstaltungsgeschehen. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG). Danach sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes geregelten Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonn- und Feiertagen im Jahr freizugeben. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. jüngst BVerwG, Urt. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016 - 8 B 751/16 -) einschließlich der der erkennenden Kammer (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 13.06.2013 - 3 K 472/13.DA -, LKRZ 2013, 434; Beschl. v. 23.04.2015 - 3 L 541/15.DA -), werden an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "aus Anlass von..." erhöhte Anforderungen gestellt. Mit den oben genannten Regelungen, die nur in begrenzter Zahl und auch nicht aus beliebigem Anlass Ausnahmen von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG enthaltenen grundsätzlichen Gebot zulässt, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, ist der Gesetzgeber seinem objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie Art. 31 Satz 2 und 3, 53 Hessische Verfassung (HV) nachgekommen. Dieser verpflichtet ihn, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen; ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39; BVerwG, Urt. v. 11.11.2016, a.a.O.; Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014 - 8 A 2205/13 -, LKRZ 2014, 369). Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 -, BVerfGE 125, 39; BVerwG, Urt. v. 11.11.2016, a.a.O.). Die Veranstaltung muss deshalb die "Hauptsache" sein und die Sonntagsöffnung lediglich der "Nebeneffekt". Dementsprechend darf die Veranstaltung nicht nur deshalb durchgeführt werden, um formell die rechtlichen Voraussetzungen für die eigentlich bezweckte Ladenöffnung am Sonntag zu schaffen. Die frühere Rechtsprechung erkannte daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Veranstaltungen an, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug waren, um einen "beträchtlichen Besucherstrom" anzuziehen (vgl. nur Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; vgl. jetzt BVerwG, Urt. v. 11.11.2016, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - (a.a.O.) entschieden, dass diese Rechtsprechung dem oben dargelegten Regel-Ausnahme-Gebot noch nicht genügend Rechnung trägt, wenn sie nur verlangt, dass der Markt für sich genommen einen starken Besucherstrom auslöst. Es müsse auch ausgeschlossen sein, dass daneben die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich prägt. Als weitergehende verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG ist daher die Tatbestandsvoraussetzung "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint (BVerwG, Urt. v. 11.11.2016, a.a.O., juris Rdnr. 24). Dies kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die bisherige Rechtsprechungspraxis der erkennenden Kammer entspricht (s. nur Beschl. v. 05.03.2015 - 3 L 242/15.DA - und v. 23.04.2015, a.a.O.), in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird. Nur dann bleibt ihr Bezug zum Marktgeschehen insoweit erkennbar. Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität sei, so der Senat, desto weiter reiche der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht werde. Bei auf bestimmte Handelszweige beschränkten Märkten könne der erforderliche Bezug auch thematisch dadurch hergestellt werden, dass die Ladenöffnung nur für dieselben Handelszweige zugelassen werde. Darüber hinaus bleibe die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach einer Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslösen würde, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme könne beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O., juris, Rdnr. 25). Die Prognose ist von der Genehmigungsbehörde selbst vorzunehmen (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 36). Wie die erkennende Kammer auch schon in dem Beschluss vom 23.04.2015 zum "15. Spargel und Grillfestival" unter Berufung auf das Urteil des Bay. Verwaltungsgerichtshofs vom 31.03.2011 (22 BV 10.2367 -, juris) ausgeführt hat, erfordert also die Feststellung, dass eine Veranstaltung ein entsprechendes Besucheraufkommen aus sich heraus generiert, um eine Ausnahme von der allgemeinen Sonn- und Feiertagsruhe zu rechtfertigen, eine begründete realistische Prognose der Antragsgegnerin, die sich auf das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht eines Marktes, einer Messe oder einer entsprechenden Veranstaltung stützt. Realistisch ist eine solche Prognose in der Regel dann, wenn entsprechend dokumentierte Erfahrungswerte aus der Vergangenheit herangezogen werden, die die Annahme stützen, dass auch im konkreten Fall von einem hohen Besucherzustrom auszugehen ist, der sich unabhängig von einer möglichen Öffnung der Ladengeschäfte entwickelt (vgl. Bay. VGH, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Sie hat vor der Genehmigung der Ladenöffnung am Sonntag keine eigene Prognose vorgenommen, sondern - wie sie selbst vorträgt - lediglich eine solche von der Veranstalterin "gefordert" (Antragserwiderung v. 14.04.2016, S. 4, Bl. 84 der Gerichtsakte) bzw. eine solche im Eilverfahren "nachgeschoben". Unabhängig von der Frage, ob eine solche nachgeschobene Prognose überhaupt beachtlich ist, sieht sie die Kammer jedenfalls nicht als verlässlich an. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat das in diesem Jahr zum 16. Mal stattfindende Spargel- und Grillfest in der Vergangenheit einen erheblichen Besucherstrom ausgelöst. Wie sich aus den Aufzeichnungen des Veranstalters aus dem Jahr 2013 ergebe, habe gerade für den Höhepunkt des Festes, nämlich beim Hoffest, eine deutliche Steigerung der Besucher festgestellt werden können. Demnach seien beim Hoffest 2013 am Samstag in der Zeit von 11 bis 13 Uhr 1.107 Kraftfahrzeuge gezählt worden. Demgegenüber hätten die Veranstalter für den Sonntag (der 2013 jedoch nicht verkaufsoffen war) zwischen 11 und 13 Uhr mehr als 2.300 Kraftfahrzeuge und 700 Fahrräder gezählt, so dass bei einem Faktor von zwei Insassen pro Fahrzeug von ca. 5.000 Gästen auszugehen sei, bei drei Insassen von 7.000 Besuchern, ohne Berücksichtigung derjenigen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist seien. Im Jahre 2014 sei eine Steigerung des Besucherstroms festzustellen gewesen. Für den verkaufsoffenen Sonntag am 04.05.2014 seien in der Zeit zwischen 11 bis 13 Uhr knapp 3.000 Fahrzeuge gezählt worden, was schätzungsweise 6.000 bis 9.000 Besuchern entspreche. Die Erfassung der Kraftfahrzeuge beim Hoffest am 03.05.2015 habe zwischen 11 und 13 Uhr eine Anzahl von 2.000 ergeben (6.000 Besucher) zwischen 17 und 18 Uhr seien es noch 1.500 Fahrzeuge gewesen. Die gegenüber den Vorjahren geringere Anzahl sei auf das schlechte Wetter zurückzuführen. Das Festival sei davon gekennzeichnet, dass es über einen längeren Zeitraum -nämlich die Zeit, in der der Spargel gestochen wird - durchgeführt wird. Hier gebe es ein umfangreiches Programm, das sich über die gesamte Zeit erstrecke. Traditioneller Höhepunkt sei das Hoffest, das der Bauer X in diesem Jahr am Sonntag, dem 08.05.2016 durchführen werde. Dabei finde auf seinem Hof die Prämiierung der Spargel- und der Erdbeerkönigin mit anschließender gemeinsamer Fahrt der "neuen Hoheiten" mit dem Traktor zum Möbelhaus Z. und zum "Loop5" statt. Als Musikprogramm sind laut Programmübersicht (http://www.spargelfestival.de/index.php/programm/programmuebersicht ) Konzerte der "Y. - Die kleine Partyband - völlig mobil - ohne Bühne - ohne Technik - ohne Strom" und - nach Angabe der Antragsgegnerin - einer noch nicht feststehenden weiteren Band vorgesehen, daneben Info- und Verkaufsstände und Ausstellungen. Darüber hinaus fänden auch verschiedene Veranstaltungen "rund um den Spargel" in den Einzelhandelsgeschäften im Gewerbegebiet statt. Bei der Firma Z. sei der Auftritt einer Country-Band geplant; es werde einen Spargelverkauf geben und eine Oldtimer Traktoren-Ausstellung. Es sei eine Kinderanimation mit Hüpfburg geplant. Des Weiteren werde das Spargelfeld begehbar sein, und es werde eine "Verköstigung" geben. Am "Loop5" seien "Live-Events" zum Thema "Spargelzeit im Loop5" geplant, bei der verschiedene Variationen an Spargelgerichten vorgestellt und angeboten würden. Es werde zu einem öffentlichen Showkochen kommen, an dem die Besucher teilnehmen könnten. Im vorigen Jahr gab die erkennende Kammer einem entsprechenden Eilantrag der Antragsteller unter anderem deswegen statt, weil die Antragsgegnerin eine belastbare Prognose über die Zahl der zu erwartenden Besucher gerade während der Zeit der geplanten Sonntagsöffnung nicht, jedenfalls aber nicht selbst angestellt habe (Beschl. v. 23.04.2015 - 3 L 541/15.DA -). Nichts anderes gilt für das hier streitgegenständliche "16. Weiterstädter Spargel- und Grillfestival" in diesem Jahr. In dem genannten Beschluss hatte die Kammer unter anderem ausgeführt: "Für eine belastbare Prognose wäre jedoch zunächst erforderlich gewesen, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf Angaben der - an dem Ergebnis interessierten - Veranstalterin verlässt, sondern eigene Erhebungen vornimmt. Aus der Aufstellung geht auch nicht hervor, dass irgendjemand die Verantwortung für die Richtigkeit der Zahlen übernimmt; es ist noch nicht einmal eine Unterschrift vorhanden oder vermerkt, wer die Zählung vorgenommen und dokumentiert hat. (...) Weiterhin ist nach der Aufstellung nicht ausgeschlossen, dass in den genannten Zeiträumen Doppelzählungen vorgenommen wurden, also Fahrzeuge von länger verweilenden Besuchern sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag gezählt wurden. Auch hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass sich auch die mit dem Fahrrad angereisten Besucher während, nach oder vor dem Fest zum Einkaufen in den Großmärkten begeben; trotzdem wurden sie ebenfalls mitgezählt." So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Weiterhin ist zur Verlässlichkeit der Prognose festzustellen, dass das Programm des Festivals weitgehend identisch ist mit dem Programm des Hoffestes anlässlich des letztjährigen "15. Weiterstädter Spargel- und Grillfestivals", wobei allerdings das "Spargelwettschälen" diesmal sogar an einem anderen Sonntag und nicht auf dem Hoffest am 08.05.2016 stattfindet. Angesichts der Angaben der Antragsgegnerin in der Behördenakte und in der Antragserwiderung vermag die Kammer auch von sich aus nicht anzunehmen, dass das Hoffest des Bauern X im Rahmen des "16. Weiterstädter Spargel- und Grillfestivals" geeignet ist, am 08.05.2015 einen - gemessen an der Zahl der im gesamten Öffnungsgebiet zu erwartenden Personen - beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Das "16. Weiterstädter Spargel- und Grillfestival" erstreckt sich insgesamt über einen Zeitraum von annähernd zweieinhalb Monaten, vom 14.04. bis 26.06.2016. Warum eine solche Veranstaltung geeignet sein soll, ausgerechnet an jenem Sonntag einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen, erschließt sich der Kammer auch in diesem Jahr nicht. Ein besonderes Interesse von Bürgern, einen solchen - privaten -Markt mit einem vorwiegend kulinarischen Angebot gerade an jenem Sonntag zu besuchen, ist für die Kammer nicht ersichtlich, zumal sich das Programm für diesen Tag von seiner Attraktivität her noch weniger als im Vorjahr (s. hierzu Beschluss der Kammer vom 23.04.2015, a.a.O., S. 7 der Beschlussausfertigung) von dem der anderen Tage, insbesondere der anderen Sonntage, unterscheidet. Außer der Band -die schon über Mittag, also vor der geplanten Sonntagsöffnung, und im Übrigen auch noch am 22.05.2016 auftreten soll - und der Vorstellung der Spargel- und der Erdbeerkönigin wird an diesem Sonntag auf dem Hof nichts angeboten, was es nicht so oder so ähnlich auch während aller anderen zehn Sonntage des Spargel- und Grillfestivals gibt. Der Kammer drängt sich somit auch in diesem Jahr der Eindruck auf, dass nicht das Festival die "Hauptsache" sein soll, sondern die Sonntagsöffnung der Läden im Gewerbegebiet. Schon deswegen liegen die Voraussetzungen für eine Freigabe der Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag offensichtlich nicht vor. Auch bei der vorliegenden Veranstaltung ist keineswegs das Versorgungsinteresse der durch die Veranstaltung selbst hervorgerufenen Besucherströme das herrschende Handlungsmotiv der Antragsgegnerin für die Sonntagsöffnung, sondern es geht vor allem darum, dem örtlichen Einzelhandel im Gewerbegebiet einen umsatzstarken Verkaufssonntag zu bescheren. Dies unterstreicht die Antragsgegnerin mit ihrem Vortrag, Zweck des § 6 Abs. 1 HLöG sei unter anderem auch, eine Gleichbehandlung von örtlichen Verkaufsstellen, zugleich aber auch eine Gleichbehandlung der örtlichen Händler untereinander sicherzustellen. Damit wird für die Kammer offenkundig, dass nicht das "Spargel- und Grillfestival" im Vordergrund steht, sondern die Sonntagsöffnung als solche der Veranstaltung das Gepräge gibt. Dieses aber ist im Lichte der verfassungsrechtlichen Verbriefung der Sonntagsruhe weder mit dem Grundgesetz noch mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Die zum "15. Weiterstädter Spargel- und Grillfestival" im vergangenen Jahr in seinem Beschluss vom 30.04.2015 - 8 B 851/15 - geäußerte Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, es spräche Überwiegendes dafür, dass es sich beim (damaligen) Hoffest um eine "beträchtlichen Besucherstrom auslösende Veranstaltung im Gebiet der Antragsgegnerin" handele, vermag die Kammer nicht auf das vorliegende Festival zu übertragen, und zwar schon deshalb nicht, weil dem Beschluss des Senats eine nähere Begründung für die von ihm vertretene Auffassung nicht zu entnehmen ist. Insbesondere aber ist die Bewertung des Spargel- und Grillfestivals als eine "beträchtlichen Besucherstrom auslösende Veranstaltung" angesichts der weiteren Einschränkungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil vom 11.11.2015 hinsichtlich der Ausnahme einer Ladenöffnung an Sonntagen gemacht hat, allein nicht mehr ausreichend, um eine Ladenöffnung zu rechtfertigen. Wie oben dargelegt, ist eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist und ausgeschlossen werden kann, dass die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich prägt. Das ist hier nicht der Fall. Denn unwidersprochen und zu Recht weisen die Antragsteller darauf hin, dass die von der Ladenöffnung betroffenen Einkaufsflächen ca. 100.000 qm groß sind. Diese Zahl dürfte in Wirklichkeit noch höher sein, da allein "Loop5" eine Verkaufsfläche von 56.500 qm besitzt und die Fa. Z. eine solche in einer Größe von 50.000 qm aufweist, aber noch weit mehr Verkaufsstellen im Industriegebiet einbezogen werden sollen. Dem steht eine Fläche des Spargel- und Grillfestivals von lediglich 2.000 qm gegenüber. Damit übersteigt die Verkaufsfläche die Fläche der Veranstaltung um weit mehr als das Fünfzigfache. Es liegt angesichts dieser Zahlenverhältnisse auf der Hand, dass die Ladenöffnung nicht als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung angesehen werden kann. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin leidet auch unter einem Ermessensfehler. Um den Bezug der Offenhaltung zum Marktgeschehen erkennbar werden zu lassen, hätte die Antragsgegnerin die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzen müssen (§ 6 Abs. 2 HLöG). Hier hätte es sich wegen der räumlichen Nähe zum Hof des Bauern X sogar angeboten, eher die Geschäfte im Ortskern einzubeziehen als die weiter entfernt liegenden Verkaufsstellen im Industriegebiet. Auch hat die Antragsgegnerin die ihr nach § 6 Abs. 2 HLöG zustehende Möglichkeit nicht ergriffen, bei dem auf den entsprechenden Handelszweig der landwirtschaftlichen Saison-Produkte beschränkten Festival den erforderlichen Bezug thematisch durch die Zulassung der Ladenöffnung nur für dieselben Handelszweige herzustellen, um die genannte Prägung des Sonntags allein durch das Fest sicherzustellen. Bei größeren Kommunen mit mehreren Ortsteilen kann sich das der Genehmigungsbehörde eingeräumte Ermessen bezüglich der Beschränkung des Bezirks, innerhalb dessen eine Ladenöffnung statthaft ist, zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; v. 03.04.2014 - 8 B 602/14 -, HGZ 2014, 232; v. 17.03.2015 - 8 B 461/15 -; v. 18.10.2014 - 8 B 1805/14 -). Hiervon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn das für die Ladenöffnung anlassgebende Veranstaltungsgeschehen in keinem vernünftigen räumlichen Bezug mehr zur Ladenöffnung steht. Grundsätzlich soll die Öffnung der Läden im Zusammenhang mit anlassgebenden Veranstaltungen, Messen und Märkten nämlich dazu dienen, das berechtigte Versorgungsinteresse der die anlassgebende Veranstaltung besuchenden Personen zu befriedigen. Denn das Tatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG "aus Anlass von Märkten, Messen etc." ist für einzelne Ortsteile nicht erfüllt, wenn sich die betreffende Veranstaltung dort schon aus räumlichen Erwägungen heraus nicht mehr auswirken kann und der von ihr hervorgerufene Besucherstrom einer Versorgung auch in diesen Ortsteilen nicht bedarf (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; Beschl. v. 18.10.2014 - 8 B 1805/14 -). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, indem sie die Ladenöffnung nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt, sondern auf einen bestimmten Bezirk beschränkt hat, nämlich das Gelände des Bauern X und zusätzlich das Gewerbegebiet westlich und östlich der Autobahn A 5 (Öffnung in den Straßen Friedrich-Schäfer-Straße, Gutenbergstraße bis Am Dornbusch, Feldstraße, Im Rödling, Industriestraße, Max-Planck-Straße, Robert-Koch-Straße, Robert-Bosch-Straße, Rudolf-Diesel-Straße, Waldstraße und Wiesenstraße). Dieses Gebiet gehört teilweise zur Kernstadt, teilweise (jenseits der Autobahn) zum Ortsteil Riedbahn; der zum größten Teil näher liegende Ortskern des Gemeindegebietes wurde hingegen ausgespart. Nach Auffassung der Kammer ist der festgesetzte räumliche Geltungsbereich der Ladenöffnung aber zu weitgehend, weil der vorgenannte räumliche Bezug und das Versorgungsinteresse der Besucher des Spargel- und Grillfestivals zumindest für den Bereich östlich der Autobahn A 5, insbesondere rund um das Einkaufszentrum "Loop5", welches etwa 2,3 Kilometer (Fußweg) vom Veranstaltungsgeschehen entfernt liegt, nicht mehr zu erkennen ist. Auch unter Berücksichtigung des unzweifelhaft bestehenden Ermessensspielraums der Antragsgegnerin bei der Grenzziehung ist kein vernünftiger Grund mehr zu erkennen, unter dem die genannten Gebiete mit dem Hoffest des Bauern X verbunden werden könnten. Auch die auf das Thema "Spargel" und Grillen" bezogenen Verkaufsstände und Veranstaltungen vor dem Möbelhaus Z. und im "Loop5" sieht die Kammer nicht als ausreichenden Grund für diese Grenzziehung an, da sie - gemessen an der Größe der betroffenen Einzelhandelsgeschäfte - eine weit untergeordnete Funktion besitzen und lediglich dazu geeignet sind, wie an beliebigen anderen Verkaufstagen auch die Attraktivität eines Einkaufs in diesen Geschäften zu erhöhen. Aus Sicht der erkennenden Kammer stellen sie damit den - untauglichen - Versuch der Veranstalterin dar, einen thematischen Bezug zum Festival herzustellen, den die Einzelhandelsgeschäfte aus sich heraus nicht entwickeln können. Im Hinblick auf das Argument der Antragsgegnerin, dass für die Besucher des Spargel- und Grillfestivals kein hinreichender Parkraum nahe der eigentlichen Veranstaltungsstätte zur Verfügung stehe, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Parkflächen insbesondere im Bereich des "Loop5" sowie der umliegenden Straßen von den Besuchern des Festivals wirklich in Anspruch genommen werden. Dagegen spricht schon der lange Fußweg zwischen dem Veranstaltungsort und diesen Parkflächen (ca. 2,3 Kilometer). Besucher, die beim Hoffest Spargel essen oder kaufen und das dortige Unterhaltungsangebot nutzen, dürften anschließend nicht oder allenfalls vereinzelt noch eine halbe Stunde zu Fuß in das Gewerbegebiet gehen, um dort Kleidung, Sportartikel etc. einzukaufen. Umgekehrt werden sie nicht Parkplätze im Industriegebiet benutzen, um von dort aus zum Veranstaltungsgelände zu laufen oder auch mit dem Shuttle-Bus dorthin zu fahren. Die Antragsgegnerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Parkplätze rund um das Hoffest nicht ausreichend seien bzw. nicht vorgetragen, dass "Kundenparkplätze" während eines Ladenschlusses nicht genutzt werden können. Auch ist sie eine Erklärung dafür schuldig geblieben, warum die Parkplätze nicht auch an den anderen Sonntagen im Verlauf des Festivals vom 14.04. bis 26.06.2016 benötigt werden. An einer geringeren Anziehungskraft der Veranstaltungen an den nicht verkaufsoffenen Sonntagen gegenüber der am Sonntag des Hoffestes 2016 kann es - wie oben ausgeführt - nicht liegen. Würden die Parkplätze an den übrigen Sonntagen benötigt, hätten die Veranstalter sicherlich auch an diesen Tagen eine Busverbindung eingerichtet. Dass dies nicht der Fall ist, weist einmal mehr darauf hin, dass der angebliche Bedarf auf die den Sonntag prägende Ladenöffnung und nicht auf das Festival zurückzuführen ist. Der der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessensspielraum ist nach summarischer Prüfung auch deshalb überschritten, weil sie die Offenhaltung von Verkaufsstellen nicht inhaltlich auf bestimmte Handelszweige beschränkt hat, für deren Öffnung an einem Sonntag anlässlich des Spargel- und Grillfestivals ein sachlicher Grund bestehen könnte. Denn das Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von ..." ist auch dann nicht verwirklicht, wenn und soweit der von der betreffenden Messe hervorgerufene Besucherstrom einer Versorgung durch bestimmte Arten von Geschäften nicht bedarf (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016 und 18.10.2014, a.a.O., m. w. Nw.). Es ist für die Kammer nicht erkennbar und auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden, warum der durch das Spargel- und Grillfestival hervorgerufene Besucherstrom Bedarf an einer unbeschränkten Versorgung durch unzählige, themenfremde Handelszweige an einem Sonntag haben sollte. Straße (also westlich der Autobahn); ein Bedarf an Versorgung beispielsweise mit Möbeln sowie Garten- und Zoobedarf durch die im näheren Umfeld des Festivalgeländes ansässigen Geschäfte ist für die Kammer nicht erkennbar, zumal die Antragsgegnerin hätte differenzieren und angeben müssen, welche Läden des entsprechenden Handelszweigs für eine Sonntagsöffnung geeignet sind. Die Beantwortung der Frage, ob wenigstens die in der Straße "Im Rödling" und in der Max-Planck-Straße ansässigen Verkaufsstellen noch einen räumlichen Bezug zum Spargelfest haben, kann infolgedessen dahingestellt bleiben. Denn es ist den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen, welche Verkaufsstellen dafür in Betracht kämen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz gebracht, weil durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen werden dürfte.