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Beschluss

8 F 263/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0224.8F263.14.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014 – 5 K 2483/13.F – abgeändert und der Verwaltungsrechtweg für den Rechtsstreit im Umfang der nachfolgenden Abtrennung und Verweisung für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird abgetrennt und an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen, soweit der Kläger beantragt: festzustellen, dass die durch Polizeibeamte durchgeführte Freiheitsentziehung des Klägers am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main in der Zeit von ca.12:55 Uhr bis ca. 21:45 Uhr rechtswidrig gewesen ist; festzustellen, dass die durch Polizeibeamte gegen ca. 21:45 Uhr durchgeführte Feststellung der Personalien des Klägers rechtswidrig gewesen ist; festzustellen, dass die am 1. Juni 2013 durch Polizeibeamte gegen ca. 21:45 Uhr durchgeführte Durchsuchung des Klägers rechtswidrig gewesen ist; festzustellen, dass die am 1. Juni 2013 durch Polizeibeamte gegen ca. 21:45 Uhr durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung (Videographierung) des Klägers rechtswidrig gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014 – 5 K 2483/13.F – abgeändert und der Verwaltungsrechtweg für den Rechtsstreit im Umfang der nachfolgenden Abtrennung und Verweisung für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird abgetrennt und an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen, soweit der Kläger beantragt: festzustellen, dass die durch Polizeibeamte durchgeführte Freiheitsentziehung des Klägers am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main in der Zeit von ca.12:55 Uhr bis ca. 21:45 Uhr rechtswidrig gewesen ist; festzustellen, dass die durch Polizeibeamte gegen ca. 21:45 Uhr durchgeführte Feststellung der Personalien des Klägers rechtswidrig gewesen ist; festzustellen, dass die am 1. Juni 2013 durch Polizeibeamte gegen ca. 21:45 Uhr durchgeführte Durchsuchung des Klägers rechtswidrig gewesen ist; festzustellen, dass die am 1. Juni 2013 durch Polizeibeamte gegen ca. 21:45 Uhr durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung (Videographierung) des Klägers rechtswidrig gewesen ist. Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Inhalts der beigezogenen Behördenakten ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei den im Tenor näher bezeichneten polizeilichen Maßnahmen anlässlich der Demonstration am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um solche der Gefahrenabwehr, sondern um Strafverfolgungsmaßnahmen handelte, für deren Überprüfung in analoger Anwendung der §§ 98 Abs. 2 S. 2 und 3, 162 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 3 EGGVG die Amtsgerichte als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2013 – VAs 11/13 u.a. –, NJW 2013, 3738 = juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 26. Juni 2013 – 3 VAs 32/12 – und vom 26. September 2013 – 3 VAs 28/13 –). Daher ist der Verwaltungsrechtsweg in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unzulässig zu erklären; der Rechtsstreit ist insoweit abzutrennen und an das Amtsgericht Frankfurt am Main zu verweisen (§§ 93, 173 S. 1 VwGO, 17 a Abs.2 S. 1 GVG; BGH, Beschluss vom 5. Juni 1997 – I ZB 42/96–, NJW 1998, 826 = juris Rn. 22). Der bei den beigezogenen Behördenakten befindlichen „Darstellung des polizeilichen Einsatzverlaufes durch den Gesamteinsatzleiter“ vom 5. Juli 2013 (Bl. 34 ff. BA) ist zu entnehmen, dass die am 1. Juni 2013 um 12:49 begonnene „Separierung“ einer Gruppe von Demonstrationsteilnehmern, aus der heraus auf den Seiten 3 ff. des Vermerks näher beschriebene Straftaten begangen worden waren, zunächst erfolgte, um bei Angehörigen dieser Gruppe die auf Seite 5 des Vermerks beschriebenen Strafverfolgungsmaßnahmen durchführen zu können. Nach Einleitung von Maßnahmen zur Sicherstellung des öffentlichen Strafverfolgungsinteresses habe man dann aber zunächst von der Durchführung repressiver Maßnahmen abgesehen, um eine Verhandlungslösung mit dem Versammlungsleiter zu erreichen. In dieser Phase habe man der Gefahrenabwehr zunächst Vorrang eingeräumt und auch erwogen, von der Durchführung der vorgesehenen Strafverfolgungsmaßnahmen aus polizeitaktischen Gründen ganz oder teilweise abzusehen. Nachdem aber durch das Scheitern der Verhandlungen um 14:37 Uhr die Grundlage für die bisherige Zurückstellungsentscheidung entfallen war, sei umgehend mit den vorgesehenen Strafverfolgungsmaßnahmen begonnen worden, deren Durchführung sich wegen des damit verbundenen Aufwands und wegen Störungen durch Demonstrationsteilnehmer und andere Personen bis 22:10 Uhr hingezogen habe (Seite 9 des Vermerks). Aufgrund dieser Darstellung ist der Senat davon überzeugt, dass die Einkesselung eines Teils der Demonstrationsteilnehmer um 12:49 Uhr begonnen und nach 14:37 Uhr fortgesetzt wurde, um bei den „separierten“ Personen Identitätsfeststellungen durchzuführen und dadurch deren Strafverfolgung zu ermöglichen. Die Maßnahme erweist sich damit als polizeiliche Amtstätigkeit nach §§ 163 c Abs.1 und 2, 164 StPO (vgl. dazu Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, Rn. 7 zu § 164). Nur während der gescheiterten Verhandlungen mit dem Versammlungsleiter scheint es zeitweise zu einer Situation gekommen zu sein, in der die Maßnahme einen ambivalenten Charakter annahm, weil mit der fortdauernden „Separierung“ in dieser Phase (auch) präventivpolizeiliche Ziele verfolgt wurden (vgl. dazu Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, Rn. 311 zu § 40 m.w.N.). Diese Ambivalenz endete aber bereits um 14:37 Uhr, so dass die Einkesselung insgesamt ihr ursprüngliches strafprozessuales Gepräge als Maßnahme nach § 146 StPO wieder erlangt und bis zu ihrer Beendigung beibehalten hat. Bei den im Beschlusstenor benannten übrigen polizeilichen Amtshandlungen (Personalienfeststellung, Durchsuchung, Videographierung) handelte es sich offensichtlich um strafprozessuale Maßnahmen zur Sicherung der Strafverfolgung, was auch darin Ausdruck gefunden hat, dass beim Kläger nach seiner Darstellung die Freiheitsentziehung um „ca. 21:45 Uhr“, also rund 25 Minuten vor Beendigung der Einkesselung weiterer (ursprünglicher) Demonstrationsteilnehmer, beendet worden ist, nachdem schon Stunden zuvor andere zunächst „separierte“ Personen von der Polizei nach erfolgter Personalienfeststellung und Videographierung freigelassen worden waren (vgl. 163 c Abs. 1 S. 1 StPO). Dies wäre – auch aus der Sicht der betroffenen Störer – nicht verständlich, wenn die Polizei die Freiheitsentziehung bei den eingekesselten Personen zur Gefahrenabwehr für erforderlich gehalten hätte. Soweit der Kläger sich auf Seite 2 des Schriftsatzes seines Bevollmächtigten vom 14. Februar 2014 auf in der „Verhandlungsphase“ verbreitete polizeiliche Lautsprecherdurchsagen bezieht und daraus den Schluss ziehen will, es sei für ihn zweifelhaft gewesen, ob das nach Scheitern der Verhandlungen erfolgte Aufrechterhalten der Freiheitsentziehung und die weiteren Maßnahmen der Polizei der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienen sollten, ist dies nicht nachvollziehbar. Gerade die Hinweise auf begangene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in den Durchsagen konnten bei den Adressaten keine Zweifel aufkommen lassen, dass ein Ignorieren der polizeilichen Appelle repressive Konsequenzen haben werde. Die Hinweise des Klägers auf Rechtsprechung zur Rechtswegfrage bei ambivalenten polizeilichen Einsatzsituationen liegen daher neben der Sache. Ob und inwieweit bei den geschilderten Maßnahmen gewonnene polizeiliche Erkenntnisse und Beweismittel künftig (auch) zur Vorbereitung von Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr geeignet und verwertbar sind (vgl. dazu §§ 481 Abs. 1, 484 Abs. 4 StPO, 20 Abs. 4 HSOG), ist für die Rechtswegbestimmung in Bezug auf die Erlangung solcher Erkenntnisse und Beweismittel ohne Bedeutung und kann deshalb hier dahinstehen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da durch den verwiesenen Teil der Klage in der Verwaltungsgerichtsbarkeit entstandene Kosten als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht anwachsen, an das verwiesen worden ist (§§ 173 S. 1 VwGO, 17 b Abs. 2 GVG). Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nicht angezeigt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 17 a Abs. 2, Abs. 4 S. 4 GVG).