Beschluss
5 K 4350/13.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0310.5K4350.13.F.0A
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Leitsätze
1. Das Gericht hält daran fest, dass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Anhaltens einer sich fortbewegenden Versammlung (Aufzug) durch das Einziehen zweier Polizeiketten, um so von der Polizei als problematisch eingestufte Personen zu separieren, der Verwaltungsechtweg eröffnet ist (gegen HessVGH, Beschl. v. 24.02.2014 8 F 263/14 u.a. )
2. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren allein möglichen summarischen Betrachtung ist davon auszugehen, dass das Anhalten des Blockupy Aufzugs am 1. Juni 2013 als Minusmaßnahme zu einer Auflösung gerechtfertigt war.
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe zur Hälfte unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus C-Stadt ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht hält daran fest, dass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Anhaltens einer sich fortbewegenden Versammlung (Aufzug) durch das Einziehen zweier Polizeiketten, um so von der Polizei als problematisch eingestufte Personen zu separieren, der Verwaltungsechtweg eröffnet ist (gegen HessVGH, Beschl. v. 24.02.2014 8 F 263/14 u.a. ) 2. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren allein möglichen summarischen Betrachtung ist davon auszugehen, dass das Anhalten des Blockupy Aufzugs am 1. Juni 2013 als Minusmaßnahme zu einer Auflösung gerechtfertigt war. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe zur Hälfte unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus C-Stadt ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage gegen das Land Hessen, mit der er gerichtlich festzustellen beantragt, dass - die vollständige Umschließung des Teils der Versammlung „Blockupy Frankfurt - Widerstand im Herzen des Europäischen Krisenregimes - Internationale Demonstration", in dem er sich aufgehalten hat, am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main, - die Platzverweisung, welche die Polizei ihm gegenüber am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main ausgesprochen hat, rechtswidrig gewesen seien. Dem Gegner des beabsichtigen Klageverfahrens ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wovon das Polizeipräsidium Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 Gebrauch gemacht hat. II. Zwar liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung vor, doch fehlt der beabsichtigten Klage bei der im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren allein möglichen summarischen Betrachtung teilweise die hinreichende Erfolgsaussicht: 1. Soweit der Antrag die vollständige Umschließung des Demonstrationszugs betrifft, ist eine Prozesskostenhilfebewilligung abzulehnen. Dies folgt jedoch nicht bereits daraus, dass für diesen Teil des Streits nicht der Verwaltungsrechtsweg offenstehe (a.) und eine Verweisung im Prozesskostenhilfeverfahren ausgeschlossen ist (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: April 2013, § 41 mit Vorbem. § 17 GVG, Rdnr. 20), sondern aus der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht (b.). a. Entgegen der Sicht des möglichen Beklagten sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in den Verfahren 8 F 263/14 u.a. ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Insoweit gilt, was das Gericht in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 5 K 2637/.F – (abrufbar über www.lareda.hessenrecht.hessen.de) ausgeführt hat. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof nimmt den durch die Videoaufzeichnungen und das Verlaufsprotokoll belegten tatsächlichen Ablauf nicht hinreichend zur Kenntnis, sondern stützt sich lediglich auf dessen Interpretation im schriftsätzlichen Vorbringen des möglichen Beklagten, die von der Annahme getragen zu sein scheint, eine Rechtfertigung des polizeilichen Vorgehens sei allein auf repressiver Grundlage möglich, und verkennt sowohl den Regelungsmechanismus von § 17a Abs. 2 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO wie den Umstand, dass sich der Streit um den Schutz des durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsrechts dreht: Für die Frage der Rechtswegeröffnung genügt es in Fällen der rechtlichen Kumulation, wenn die den Rechtsweg begründende Norm – hier die des § 15 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes– möglicherweise anwendbar ist (vgl. Ehlers, a.a.O., § 41 mit § 17 GVG Rdnr. 34); alles Weitere ist eine Frage der konkreten Umstände (Ehlers, a.a.O., § 40 Rdnr. 217) und bedarf so der Klärung in der mündlichen Verhandlung, nicht einer Festlegung im Zwischenstreit über die Rechtswegeröffnung. Sämtliche hier getroffenen polizeilichen Maßnahmen sind indes wenigstens doppelfunktional, könnten also ebenso auf eine präventive Ermächtigung gestützt werden, wodurch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Der 8. Senat verkennt – möglicherweise im Hinblick auf die für das Versammlungsrecht bestehende Zuständigkeit des 2. Senats – die Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, unter deren Prämisse der gesamte Geschehensablauf am 1. Juni 2013 steht und die selbst in straf- und strafverfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2007 – 1 BvR 1090/06–, Rdnr. 18 ff.), sowie dass dessen Schranken zuvörderst verwaltungs-, nicht strafrechtlicher Natur sind. b. b. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist insoweit jedoch nach § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO abzulehnen, denn die Umschließung war bei vorläufiger Betrachtung nach § 15 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes als Minusmaßnahme zu einer Auflösung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 1981 – 1 C 88.77–, BVerwGE 64, 55 = juris Rdnr. 37) gerechtfertigt. Danach kann die zuständige Behörde sich zur Abwehr der von einem Aufzug ausgehenden unmittelbaren Gefahren aller ihr nach geltendem Recht zur Abwehr unmittelbarer Gefahren zustehenden polizeilichen Befugnisse bedienen und im konkreten Fall das Mittel einsetzen, das sich angesichts der konkreten Gefahrenlage als zur Beseitigung der Gefahr geeignet, erforderlich und angemessen erweist, auch um damit den Schutz des ungestörten Versammlungsablaufs für die übrigen Teilnehmer (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 – sub C III 3 b, BVerfGE 69, 315 = juris Rdnr. 92) zu gewährleisten. Damit kommt sogar eine Gewahrsamnahme von störenden Teilen einer Versammlung in Betracht. Die vorliegenden Bildaufnahmen belegen, dass sich im Demonstrationszug zum Zeitpunkt des Einziehens der beiden Polizeiketten um 12.49 Uhr vor und hinter dem Lautsprecherwagen eine nach vorn und zu den Seiten, weniger nach hinten, klar abgrenzbare Gruppe von Teilnehmern in „Schildkrötenformation“ geordnet hatte, indem sie sich auch nach den Seiten mit Transparenten begrenzten, Schirme aufspannten und wenigstens teilweise vermummten sowie Schutzbewaffnung annahmen. Damit verstieß ein Großteil dieser Versammlungsteilnehmer nicht nur gegen versammlungsbehördliche Auflagen, was eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Versammlungsgesetzes darstellte, sondern auch gegen Strafandrohungen jedenfalls aus § 27 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Versammlungsgesetzes. So ist auf der von dem möglichen Beklagten vorgelegten DVD Nr. 4, Datei Vts 08.1, gut zu erkennen, dass sich - kurz vor der Umschließung – vor dem Lautsprecherwagen ein durch ein vorderes und mehrere seitliche, hohe Transparente abgegrenzter und so als geschlossene Formation auftretender Block gebildet hatte. Zunächst in dessen vorderen Teil, später dann im gesamten, von der Umschließung betroffenen Bereich, hatten Versammlungsteilnehmer zahlreiche Regenschirme aufgespannt – ohne dass hierfür ein wetterbedingter Anlass bestand –, die eine Einsicht in diese Gruppierung erschwerten, wenn nicht zum Teil unmöglich machte. In dieser Video-Datei ist ebenso deutlich – von oben gefilmt – zu erkennen, wie sich eine erhebliche Anzahl in der in diesem Block befindlichen Personen vermummte, indem sie sich, bereits schwarz gekleidet, schwarze Masken zumindest über den größten Teil ihrer Gesichter zogen, des Weiteren, dass sich hinter dem Lautsprecherwagen eine erhebliche Anzahl in auffallender Weise schwarz gekleideter Versammlungsteilnehmer befand, zum Teil ebenfalls seitlich klar abgegrenzt durch hohe Transparente. Auch dort hatten sich die Teilnehmer als Block formiert, erschienen teilweise vermummt und mit Schutzbewaffnung versehen. In der ebenfalls auf der DVD Nr. 4 befindlichen Datei Vts 06.1 ist zu sehen, dass um 12.46 Uhr, also kurz vor der Umschließung, aus dem vorderen Block einzelne Pyrotechnik abgefeuert oder bei nicht unerheblicher Rauchentwicklung zur Seite geschleudert wurde. Auch in der Videoaufzeichnung DVD Nr. 2, Datei 01.1, ist zunächst der durch die Transparente und Regenschirme praktisch nicht einsehbare, massiv und abgegrenzt wirkende, vor dem Lautsprecherwagen befindliche Block zu erkennen, ebenso das Abfeuern von Pyrotechnik hieraus. Ebenso ist bei einigen Versammlungsteilnehmern passive Bewaffnung (Schutzschilder, Plastikschutz) festzustellen (gleich der Datei 01.2). Die Versammlungsteilnehmer in diesen Bereichen vermittelten den klaren Eindruck, dass sie sich von dem überwiegenden Teil der nachfolgenden Teilnehmer in der geschilderten Weise abgesondert hatten und zugleich durch ihre Vermummung zielgerichtet bemüht waren, einer eigenen Identifikation entgegenzuwirken sowie ein Verbergen in der Anonymität der Masse zu erreichen. Darüber hinaus machte die durch Transparente und Schutzschilder erreichte Geschlossenheit der Formation es für die Polizei faktisch unmöglich, ohne Eigengefährdung etwa mit Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten in diese Blöcke einzudringen, um aus der Menge heraus begangene Straftaten zu verhindern oder durch Ergreifen von Straftätern die Begehung weiterer Straftaten zu unterbinden und so möglicherweise auf andere Art und Weise die vorhandene unmittelbare Gefahr zu beseitigen. Aufgrund des dokumentierten äußeren Erscheinungsbildes dieser Formation drängt sich auf, dass aus ihr heraus im weiteren Streckenverlauf, der in die Nähe des derzeitigen Sitzes der Europäischen Zentralbank geführt hätte, nicht nur versammlungsspezifische Straftaten begangen worden wären. Dass diesem Verhalten, das die Grenze zur Unfriedlichkeit zu überschreiten begann, seitens des Versammlungsleiters, insbesondere durch Ordner, entgegengewirkt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Ein polizeiliches Einschreiten zum Schutz der Versammlungsfreiheit derjenigen Personen, die sich räumlich vor dieser Gruppierung befanden, sowie der ganz überwiegenden Zahl der Teilnehmer des Aufzugs, die sich hinter dieser Gruppierung befand, war bei vorläufiger Betrachtung somit geboten. Dabei erscheint das gewählte Mittel des Separierens dieser Gruppierung durch Einziehen zweier Polizeiketten auch dann vertretbar, wenn berücksichtigt wird, dass es hierdurch zu einem Anhalten des Aufzugs kommen musste. Da die Dokumentation des weiteren Geschehens nichts dafür erkennen lässt, dass die separierte Gruppe ihr unfriedliches Verhalten – etwa durch das Auflösen der „Schildkrötenformation“, Ablegen von Vermummungen und Schutzbewaffnung – änderte, somit bei vorläufiger Beurteilung - nach dem allgemeinen polizeilichen Grundsatz „Prävention vor Repression“– weiterhin von der Möglichkeit eines polizeilichen Ausschlusses nach § 19 Abs. 4 des Versammlungsgesetzes auszugehen war, hing die Aufhebung dieser Separierung und Ermöglichung der weiteren Teilnahme der betroffenen Personen am Aufzug davon ab, ob der polizeiliche Gesamteinsatzleiter mit dem Versammlungsleiter und dieser mit einem „Plenum“ der Gruppierung sich auf Minusmaßnahmen zu einem Ausschluss verständigen konnten oder nicht. Eine derartige Verständigung kam nicht zustande, so dass mit Lautsprecherdurchsagen um 14.58 Uhr, 15.04 Uhr und 15.09 Uhr der Ausschluss von der Versammlung verfügt wurde. Danach standen gegenüber den separierten Personen wieder die Befugnisse des allgemeinen Polizeirechts zur Verfügung. Der Antragsteller hat auch nicht aufgezeigt, dass er quasi als bloß Unbeteiligter zu den separierten Personen geraten sei – was im hinteren Bereich sowie bei vereinzelten Personen jenseits der seitlichen Transparente möglich erscheint –, sich um ein Verlassen der Abgrenzung bemüht habe und ihm diese verwehrt worden sei. Er hat auf gerichtliche Nachfrage lediglich bekräftigt, sich im umschlossenen Bereich aufgehalten zu haben, ohne dies zu präzisieren. Bei vorläufiger Betrachtung ist deshalb davon auszugehen, dass er entweder zu den aktiven Störern oder zumindest zu deren Unterstützern zählte, denn, wie oben ausgeführt, aus den vorgelegten Bild- und Tonaufnahmen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass zumindest der weit überwiegende Teil der separierten Teilnehmer der Versammlung ein unfriedliches, zum Teil auch strafrechtlich relevantes Verhalten zeigte, aus dem eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit folgte. Dass der Antragsteller nach außen hin erkennbar deutlich gemacht hätte, sich von diesem Verhalten zu distanzieren, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. 2. Soweit der Antrag die verfügte Platzverweisung betrifft, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Hier bedarf der Klärung, ob die Voraussetzungen eines Aufenthaltsverbots nach § 31 Abs. 3 HSOG vorgelegen haben oder, im Fall einer möglichen Umdeutung in eine Platzverweisung nach § 31 Abs. 1 HSOG, ob die gesetzte Rechtsfolge des Verbots, sich im weitaus größten Teil der Frankfurter Innenstadt aufzuhalten, von der Eingriffsbefugnis, die insoweit lediglich von einem „Ort“ spricht und damit lokal begrenzter zu verstehen sein könnte, gedeckt ist. Der Antragsteller hat auch ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen Unwirksamkeit dieser Regelung ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob die Beschränkung der Freiheit seiner Person gerechtfertigt war. Die Beiordnungsentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO. Einer Kostengrundentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren gerichtskostenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).