Beschluss
8 D 2431/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0416.8D2431.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. November 2011 – 4 K 2444/11.GI – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen eigenen Kosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. November 2011 – 4 K 2444/11.GI – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen eigenen Kosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung– ZPO -). Zur Begründung wird den nachfolgenden Einschränkungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung vom 14. Dezember 2011 ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses in Zweifel zu ziehen. Zwar bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Antragsgegners. Insbesondere ist der Kreisausschuss des Antragsgegners die für die beantragte Namensänderung zuständige Behörde. (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 21. November 2008 -7 A 1017/08 -, zit. nach juris, Rn. 41). Zutreffend führt das Verwaltungsgericht jedoch aus, dass ein Überwiegen der Belange des Antragstellers gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören (vgl. dazu Nr. 28 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, NamÄndVwV), nicht festgestellt werden kann. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe für den von ihm nunmehr begehrten Familiennamen „J... R...“ lassen auch nach Ansicht des Senats keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG für die Namensänderung erkennen. Der Antragsteller, dessen Familienname im Jahre 1994 auf seinen Antrag von „J... M... J...“ in „J...-K...“ geändert wurde, trägt vor, er habe keine Möglichkeit, ein Visum zum Zwecke des Besuchs bei seiner in Saudi-Arabien lebenden Mutter, die den Namen R... führe, zu erhalten. Aufgrund der unterschiedlichen Namen könne er seine Familienzugehörigkeit nicht nachweisen. Dies sei auch im Falle einer möglichen Erbschaft von Nachteil. Unabhängig davon, ob dem Antragsteller aus dem genannten Grund tatsächlich die Einreise nach Saudi-Arabien verwehrt würde oder andere Nachteile für ihn entstehen könnten, ist es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht Aufgabe des deutschen Namensrechts, vor solchen Praktiken anderer Staaten zu schützen, so dass sich daraus auch kein wichtiger Grund für eine Namensänderung ergibt. Die in der Beschwerdebegründung vom 14. Dezember 2012 vorgetragenen Gründe vermögen dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insbesondere ist Nr. 30 Abs. 3 Satz 1 NamÄndVwV nicht einschlägig, wie sich schon aus Nr. 30 Abs. 3 Satz 2 NamÄndVwV ergibt, wo es heißt: „Jedoch gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt nur noch für den Ehenamen bei bestehender Ehe und in etwas abgeschwächter Form für die Namensgleichheit zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder dem für ihre Namensführung maßgeblichen Elternteil“. Dass Nr. 37 Abs. 3 NamÄndVwV nicht einschlägig ist, ergibt sich ebenfalls aus der Regelung selbst, denn es kommt darauf an, ob Besonderheiten ausländischen Namensrechts bei Gebrauch „im Geltungsbereich des Gesetzes“, also des Namensänderungsgesetzes, hinderlich sind. Dafür bestehen hier aber keine Anhaltspunkte. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen der Nr. 49 NamÄndVwV nicht vor. Weder ist der Antragsteller Staatsangehöriger eines anderen Staates, noch führt er einen anderen Familiennamen als den, den er nach dem Recht im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes zu führen verpflichtet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für Beschwerden der vorliegenden Art nach Nummer 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr von 50,00 € erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).