OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 UZ 2200/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0818.8UZ2200.99.0A
2mal zitiert
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht zuzulassen. 1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO lässt sich dem Zulassungsantrag vom 9. Juli 1999 nicht entnehmen. Selbst wenn der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 1999, mit dem das Ablehnungsgesuch des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen wurde, deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen sein sollte, weil dem Beklagten hinsichtlich der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen, ergibt sich daraus kein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil vom 23. Juni 1999, auf das der Zulassungsantrag bezogen ist, beruhen kann (vgl. zu dieser Voraussetzung § 124 Abs. 2 Nr. 5 letzter Halbsatz VwGO). Es trifft zwar zu, dass es nach der Kommentierung von Kopp/ Schenke (Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., 1998, Rdnr. 23 zu § 54), auf die der Beklagte sich beruft, für das "Beruhen" ausreichen muss, dass ein Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat, der nach einer pflichtgemäßen Selbstanzeige wegen Befangenheit hätte abgelehnt werden müssen. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor, denn eine Besorgnis der Befangenheit bestand in Bezug auf den Richter ... nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 10. Juni 1999 zutreffend entschieden. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Beklagte kann sich weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in der Entscheidung vom 15. März 1995 -- 12 UZ 1023/94 -- (MDR 1996, 637 f.) festgestellt, dass es den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletze, wenn das Gericht bei einer Entscheidung über ein Richterablehnungsgesuch den Beteiligten keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu der dienstlichen Äußerung des Richters gebe. -- In den Gründen des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 1995 wird deutlich gemacht, dass es "im Hinblick auf die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch" eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, wenn das Gericht Darstellungen, die es der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters entnommen habe, verwerte, ohne zuvor den Beteiligten in Bezug auf die dienstliche Äußerung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dies führt jedoch nicht notwendig auch zu einem Verfahrensfehler in Bezug auf die Entscheidung, die nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs unter Beteiligung des abgelehnten Richters ergeht. Denn das rechtliche Gehör ist in einem derartigen Fall allenfalls durch die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch, nicht aber durch die folgende Entscheidung, an der der abgelehnte Richter teilgenommen hat, verletzt. Dies bringt auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der vom Beklagten zitierten Entscheidung vom 15. März 1995 zum Ausdruck, indem er die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts für verfahrensfehlerhaft hält, daraus aber keine Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs folgert. Ob das Gericht bei seiner Entscheidung möglicherweise wegen der verfahrensfehlerhaft erfolgten Entscheidung über das Ablehnungsgesuch fehlerhaft besetzt gewesen sei, was nur dann der Fall sei, wenn die Entscheidung von willkürlichen Erwägungen bestimmt gewesen sei, bedürfe keiner Entscheidung, da der Vortrag der Klägerinnen insoweit schon nicht dem Darlegungserfordernis genüge. -- Das Gleiche gilt hier, so dass ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu verneinen ist, denn angesichts des Umstands, dass der das Befangenheitsgesuch betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 1999 nicht zu beanstanden ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Urteil vom 23. Juni 1999, um das es hier geht, von willkürlichen Erwägungen bestimmt war. 2. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage zulässig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen Seiten 5 und 6 des angegriffenen Urteils vom 23. Juni 1999 Bezug genommen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben ist, da es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art geht, nämlich um ein kommunalverfassungsrechtliches Organstreitverfahren. Es handelt sich zwar nicht um den üblichen Typus der Organklage zwischen zwei Organen einer Körperschaft und auch nicht um die Streitigkeit zwischen dem Teil eines Organs und dem "Mutterorgan" (organinterne Klage), sondern um die Beziehung von Mitgliedern eines Kollegialorgans zu dem Teilorgan eines anderen Organs der Körperschaft, wobei zwischen den Mitgliedern des Kollegialorgans und dem Teilorgan des anderen Organs kein unmittelbares Zuordnungsverhältnis besteht. In diesen körperschaftsinternen Streitigkeiten sind stets die Organe oder Organteile, zwischen denen der Streit besteht, unmittelbar im Verwaltungsstreitverfahren beteiligt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15. Juni 1984 -- 6 OE 10/83 -- KMK-HSchR 1985, 447 ff., 449 m.w.N.). Ohne Erfolg rügt der Beklagte auf Seite 3 des Zulassungsantrags, dass ihm die Passivlegitimation fehle und die ehemals ebenfalls beklagte CDU-Fraktion die richtige Beklagte wäre. Die Klägerinnen haben die Klage zu Recht gegen den Fraktionsvorsitzenden erhoben. Passivlegitimiert ist im Kommunalverfassungsstreitverfahren das Organ oder der Organteil, dass/der die beanstandete Maßnahme getroffen bzw. die begehrte Maßnahme unterlassen hat (vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 25. Mai 1976 -- I 485/75 -- BWVPr. 1977, 181 f., und vom 19. April 1983 -- 9 S 1466/81 -- DÖV 1983, 862; Backhaus, VBlBW 1985, 236 ff., 238; Gern, VBlBW 1989, 449 ff., 451). Die Klage hätte allenfalls dann gegen die CDU-Fraktion und nicht den beklagten Fraktionsvorsitzenden gerichtet werden müssen, wenn feststünde, dass Letzterer für die Fraktion gehandelt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerinnen haben bereits auf Seite 4 der Klageschrift vom 29. Oktober 1997 sinngemäß vorgetragen, der Beklagte habe in der Fraktionssitzung am 9. Juli 1997, wie sich aus dem Protokoll vom 14. Juli 1997 (Bl. 54 ff. d. GA) ergebe, Rüge, Abmahnung und Aufforderung im eigenen Namen ausgesprochen. Dem Protokoll lasse sich keine Beschlussfassung der CDU-Fraktion entnehmen. Dass auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es liege insofern kein Fraktionsbeschluss vor, ergibt sich aus dem ersten Absatz auf Seite 8 des angegriffenen Urteils. Dem steht auch Seite 3 des Zulassungsantrags des Beklagten vom 9. Juli 1999 nicht entgegen, denn der Beklagte behauptet nicht, auf Grund eines Beschlusses der Fraktion die Klägerinnen gerügt und abgemahnt zu haben. Vielmehr trägt er vor, er sei auf Grund eines Beschlusses des Fraktionsvorstandes gehalten gewesen, "den Klägerinnen die entsprechende Frage zu stellen und bei der erfolgten Antwort anschließend eine Rüge zu erteilen". -- Selbst wenn der Beklagte auf Grund eines Beschlusses des Fraktionsvorstandes die Klägerinnen gerügt und abgemahnt haben sollte, ergäbe sich daraus nicht, dass das Handeln des Beklagten der gesamten Fraktion zugerechnet werden müsste, denn weder der Hessischen Gemeindeordnung -- dort insbesondere § 36 a HGO -- noch der von dem Bevollmächtigten der Beklagten dem Verwaltungsgericht anlässlich der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 1999 überreichten Geschäftsordnung der CDU-Fraktion Niestetal vom 27. Juli 1987 (Bl. 142 d. GA) lässt sich entnehmen, dass Rügen und Abmahnungen, die der Fraktionsvorsitzende allein auf Grund eines Beschlusses des Fraktionsvorstands ausspricht, der Fraktion zuzurechnen sein sollen. Zum einen wird der Fraktionsvorstand in II. a) und b) sowie IV. b) im Zusammenhang mit Ausgaben aus der Fraktionskasse sowie in Bezug auf Schulung und Information der gesamten Fraktion erwähnt. Auch die zu III. der Geschäftsordnung unter der Überschrift "Pflichten" getroffene Regelung besagt nicht, dass Rügen und Abmahnungen wie die hier gegenüber den Klägerinnen ausgesprochenen der Fraktion zuzurechnen sind. Die genannte Vorschrift lautet: "Verstöße gegen Pflichten und Aufgaben lt. HGO -- gewählter Gemeindevertreter -- und gegen die Geschäftsordnung werden nach Beschluß des Vorstandes und Genehmigung der Fraktion behandelt und geahndet." Abgesehen davon, dass hier kein Verstoß der Klägerinnen gegen ihre Pflichten und Aufgaben lt. HGO oder gegen die Geschäftsverordnung in Rede steht, setzt eine Ahndung außer dem Beschluss des Vorstandes auch die Genehmigung der Fraktion voraus, deren Vorliegen der Beklagte im Zulassungsantrag nicht behauptet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Gerichtskostengesetz -- GKG --. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.