Beschluss
P.St. 1876
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2003:1008.P.ST.1876.0A
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Die Antragsteller wenden sich gegen einen im Verfahren 1 E 421/99 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. März 2003, mit dem das Verwaltungsgericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter das Ablehnungsgesuch der Antragsteller wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig verworfen hat. Vorausgegangen waren Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2003 und 11. Februar 2003, mit denen die Kammer ebenfalls unter Mitwirkung der abgelehnten Richter Ablehnungsgesuche des Antragstellers zu 1 wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig verworfen hatte. In dem Ausgangsverfahren, in dem der Antragsteller zu 1 Bescheide der Stadt Wiesbaden über die Festsetzung von Müllgebühren angefochten hatte und zu dem der Antragsteller zu 2 beigeladen worden war, wies das Gericht sodann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter die Klage mit Urteil vom 20. März 2003 ab. Den Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. September 2003 wegen Versäumens der Monatsfrist für den Zulassungsantrag ab (5 UZI 723/03). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. März 2003 sowie der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2003 sind u. a. Gegenstand einer weiteren Grundrechtsklage der Antragsteller (P.St. 1919). Mit ihrer am 22. April 2003 eingegangenen Grundrechtsklage rügen die Antragsteller die Verletzung ihrer Grundrechte auf den gesetzlichen Richter, rechtliches Gehör, effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. März 2003. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragsteller Bezug genommen. II. Die Landesregierung und die Landesanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. III. Der Staatsgerichtshof hat die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen. B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig; ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes entgegen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. März 2003 ist zwar nach § 146 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unanfechtbar und damit ist der Rechtsweg erschöpft. Über das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges hinaus verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage jedoch, dass ein Antragsteller vor der Anrufung des Staatsgerichtshofs alle zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der behaupteten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs - StGH -, vgl. etwa Urteil vom 20.10.1999 - P. St. 1356 -, NZM 1999, 1088 [1090]). Bei einem nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbaren Beschluss über ein Ablehnungsgesuch handelt es sich um eine Entscheidung in einem Zwischenverfahren. Grundrechtsklagen gegen Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich unzulässig, da Verfassungsverstöße noch mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 1, 9 ; 21, 139; BVerfG, Beschluss vom 19.06.1992 - 1 BvR 1150/89 -). Nur solche Entscheidungen in Zwischenverfahren, die über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und sich in weiteren Instanzen nicht mehr nachprüfen und korrigieren lassen können, können auch mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 22; 21, 139; 24, 56; 53, 109). Die Antragsteller waren gehalten, vor Erhebung ihrer Grundrechtsklage einen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO zu stellen und darin den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters und die weiteren behaupteten Grundrechtsverletzungen zu rügen. Das ist jedoch nicht fristgerecht geschehen. Zwar ist umstritten, ob bei einer Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser nach § 146 Abs. 2 VwG() unanfechtbaren Entscheidung im Berufungszulassungs- und gegebenenfalls Berufungsverfahren als Verfahrensfehler gerügt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 54 Rdnr. 22, § 124 Rdnr. 13; ablehnend: OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, S. 472; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2002, S. 541; bejahend: Sächsisches OVG, SächsVBl. 2001, S. 10; einschränkend, nur bei willkürlicher Entscheidung über das Ablehnungsgesuch: BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 - 9 B 165/99 -; Beschluss vom 21.03.2000 - 7 B 36/00 -; Hess. VGH, DVBl. 1996. S. 1277; Beschluss vom 18. August 1999 - 8 UZ 2200/99 -). Da die Antragsteller jedoch auch eine grob sachwidrige Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche rügen, war es ihnen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität zumutbar, diese Rüge zunächst in einem Berufungszulassungsverfahren zu verfolgen. Denn der Grundsatz der Subsidiarität verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG hinausgehend auch, dass ein Antragsteller Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten einlegt, deren Zulässigkeit in der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist (vgl. StGH, Beschluss vom 13.08.2003 - P.St. 1857 -, StAnz. 2003, S. 3792; ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfGE 70, 180 [185 f.]) Das gilt auch, wenn umstritten ist, ob die Prüfung der angeführten Rechtsverletzungen der Beurteilung des angerufenen Gerichts unterliegt. Unzumutbar ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs allerdings, wenn dessen Zulässigkeit höchst zweifelhaft ist (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 649 ; BayVerfGH, BayVBl. 1998, S. 350). Angesichts der oben aufgezeigten Rechtsprechung war den Antragstellern eine Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche im Berufungszulassungsverfahren zumutbar, auch wenn überwiegend nur eine auf Willkür beschränkte Prüfung der Entscheidungen erfolgt; denn auch Willkür wird von den Antragstellern gerügt. Aus dem ebenfalls mit der Grundrechtsklage der Antragsteller in dem Verfahren P.St. 1919 angegriffenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2003 (5 TJ 1746/03) geht zudem hervor, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung der von den Antragstellern gegen die Ablehnungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden erhobenen Rügen im Berufungszulassungsverfahren für zulässig erachtet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.