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Urteil

8 UE 1141/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0608.8UE1141.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. September 1984, mit dem diese die Zinsforderung der Klägerin abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Zinsanspruch sei vorliegend weder nach spezialgesetzlichen Normen noch nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens- oder Verwaltungsprozeßrechts gegeben. Während Verzugszinsen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer nur dann geltend gemacht werden können, wenn sie in Gesetz oder Vertrag ausdrücklich vorgesehen sind (BVerwG, U. v. 21.03.1986 - 7 C 70.83 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 82 = NVwZ 1986, 554; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 42 Rdnr. 156 m.w.N.), sind die im bürgerlichen Recht historisch begründeten und dort weiter entwickelten Grundsätze über die Zubilligung von Prozeßzinsen, die keinen Verzug erfordern, auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar, soweit der Gesetzgeber den Zinsanspruch für bestehende Geldforderungen nicht anderweitig geregelt hat (ständige Rechtsprechung des BVerwG, s. Ue. v. 14.02.1962 - V C 11 u. 16.61 -, BVerwGE 14, 1; 28.09.1979 - 7 C 22.78 -, BVerwGE 58, 317 insbesondere 326) oder sich aus der Natur des Sachgebiets anderes ergibt (BVerwG, U. v. 09.11.1976 - III C 56.75 -, BVerwGE 51, 287). Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 291 BGB ist die Rechtshängigkeit einer Geldforderung, d.h. die Erhebung einer Leistungsklage. Da im Verwaltungsprozeß vielfach nicht wie im zivilrechtlichen Verfahren sofort auf Leistung der Geldsumme, sondern mittels Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Verwaltungsakts geklagt werden muß, können Prozeßzinsen auch für öffentlich-rechtliche Forderungen verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet ist. Auch in diesem Fall wird mit der Verpflichtungsklage, die eine Unterart der Leistungsklage ist, ein Anspruch auf Geldleistung geltend gemacht (BVerwG, U. v. 24.09.1987 - 2 C 3.84 -, NJW 1988, 1682). Prozeßzinsen können weiterhin nur verlangt werden, wenn die Forderung fällig ist. Bei der Verpflichtungsklage tritt an die Stelle der Fälligkeit der Zeitpunkt, "in dem der Berechtigte Anspruch auf Erlaß eines den Staat sofort zur Zahlung verpflichtenden Verwaltungsakts" hat (BVerwG, U. v. 18.05.1973 - VII C 21/72 -, Buchholz 451.80 Allgemeines Nr. 17 = NJW 1973, 1854) oder - wie das Bundesverwaltungsgericht an anderer Stelle ausführt - "wenn der Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts begehrt wird" (U. v. 09.11.1976 - III C 56.75 -, BVerwGE 51, 287). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Besonderheit daraus, daß die Klägerin in dem Beihilfegewährungsverfahren nicht die Verpflichtung zur Festsetzung eines konkreten Beihilfebetrages begehrt hat, und die Beklagte auch nicht zum Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verurteilt wurde. Vielmehr war das Verfahren der Klägerin von vornherein nur auf Neubescheidung ihres Antrags gerichtet, und das Bundesverwaltungsgericht hat auch nur ein Bescheidungsurteil erlassen. Ob auch in diesen Fällen ein Anspruch auf Prozeßzinsen besteht, d.h. mit anderen Worten, ob eine Geldforderung rechtshängig und insbesondere bereits "fällig" ist, ist ausdrücklich durch das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht geklärt. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wie sie in dem bereits von dem Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 15. Januar 1980 (BayVBl. 1980, 373) zum Ausdruck kommt, scheidet ein Anspruch auf Prozeßzinsen bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Erlaß eines Verwaltungsakts dann aus, wenn die Gewährung des Betrages im Ermessen der Behörde steht und das Gericht dementsprechend auch die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Auch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim vertritt in seiner Entscheidung vom 16. März 1984 (Az.: 14 S 1354/83, ESVGH 35, 76) die Auffassung, daß bei einer Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage der Kläger selbst dann keine Prozeßzinsen verlangen könne, wenn er anstelle der Bescheidungsklage eine unbedingte Verpflichtungsklage auf Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts oder eine bezifferte Leistungsklage erheben könnte oder hätte erheben können. Auch nach Ansicht des vorliegend zur Entscheidung berufenen Senats können Prozeßzinsen bei einer Bescheidungsklage bzw. nach Erlaß eines Bescheidungsurteils nicht verlangt werden. Dem Bescheidungsurteil immanent ist, daß das Gericht gerade eine konkrete Zahlungsverpflichtung der Behörde dem Bürger gegenüber nicht feststellen kann, d.h. die Sache noch nicht spruchreif ist. Dabei ist zu beachten, daß es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte ist, die Spruchreife herbeizuführen und ein Bescheidungsurteil nicht etwa nur aus dem Grund vom Gericht erlassen werden kann, weil komplizierte Berechnungen anzustellen wären. In solchen Fällen muß sich das Gericht gegebenenfalls eines entsprechenden Gutachters dienen, der die Berechnungen ausführt (BVerwG, U. v. 20.02.1992 - 3 C 51/88 -, BVerwGE 90, 18). Das Urteil muß also auch in diesen Fällen grundsätzlich die Verpflichtung zum Erlaß eines bestimmten - auf Zahlung eines konkreten Betrages gerichteten - Verwaltungsakts enthalten mit der Folge, daß auch ein Anspruch auf Prozeßzinsen besteht. Anders sieht es jedoch bei einem echten Bescheidungsurteil aus. Hier steht für das Gericht gerade noch nicht die Verpflichtung der Behörde zum Erlaß eines auf einen bestimmten Betrag gerichteten Verwaltungsakts fest, ja zum Teil ist nicht nur die Höhe des Betrages sondern auch noch das "Ob" der Zahlung von Umständen abhängig, die allein im Regelungsbereich der Behörde liegen. Mit dem Bescheidungsurteil des Gerichts mag dann zwar die von der Behörde gegebene Begründung für die Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsakts gegenstandslos geworden sein; es ist damit aber gerade noch nichts darüber gesagt, ob der Kläger und in welcher Höhe er Anspruch auf Zahlung hat. Könnte dies nämlich endgültig gesagt werden, so läge eine Ermessensreduzierung auf Null vor mit der Folge, daß das Gericht die Beklagte zum Erlaß des bestimmten Verwaltungsakts und nicht nur zur Neubescheidung verpflichten wird - allerdings nur sofern der Kläger dies beantragt hat. Während die Behörde bei der Verpflichtungsklage im engeren Sinne zum Erlaß eines bestimmten Verwaltungsakts verpflichtet ist, wird aus dem Vorhergesagten deutlich, daß bei Erlaß eines Bescheidungsurteils gerade noch nicht feststeht, mit welchem Inhalt der Verwaltungsakt zu erlassen ist und daher kein Anspruch auf Erlaß eines sofort zur Zahlung verpflichtenden Verwaltungsakts gegeben ist. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß mit dem Erlaß des Bescheidungsurteils durch das Bundesverwaltungsgericht das Zuwendungsverfahren noch nicht abgeschlossen war und etwa nur noch die Auszahlung an die Klägerin bevorstand. Die Beklagte mußte vielmehr zunächst die Entscheidung treffen, nach welchem Verfahren sie die Berechnung vornehmen wollte (Pauschalierung oder Einzelberechnung), und auch danach konnte nochmals Streit über den konkreten Inhalt, d.h. die Höhe eines eventuellen Zuwendungsbescheids entstehen. Die Beklagte hatte zunächst die der Klägerin zu gewährenden Beträge auf 747.254,88 DM und 32.960,34 DM festgesetzt und danach 68.359,76 DM wieder zurückgefordert. Wegen dieser Rückforderung kam es noch zu einem Widerspruchsverfahren, bis der Endbetrag der Zuwendungsauszahlung in Höhe von 711.865,76 DM feststand. Daß nach Erlaß des Bescheidungsurteils durch das Bundesverwaltungsgericht der der Klägerin zu gewährende Zuschuß gerade noch nicht feststand, ja es sogar unsicher war, ob die Klägerin überhaupt Anspruch auf weitere Zahlung hatte, wird besonders deutlich in den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Beklagte bei der Berechnung des Ballastzuschlags eine Wahlmöglichkeit zwischen pauschalierter Festsetzung und Einzelabrechnung hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil - entgegen der Auffassung der Klägerin - gerade nicht ausgeschlossen, daß der von der Beklagten der Klägerin bereits gewährte Zuschlag bei einer Einzelabrechnung die entstandenen Mehrkosten abdeckte (siehe S. 13, 2. Abs. des Urteilsabdrucks: "... untersucht würde, ob der gewährte Ballastzuschlag von 10,45 DM/t SKE die durch die Verwendung von Ballastkohle im Jahre 1975 entstandenen Mehrkosten der Klägerin abdeckte oder nicht; weitere über den gewährten Zuschlag hinausgehende Zahlungen stünden der Klägerin sodann nur nach Maßgabe einer festgestellten Unterdeckung zu".) Wäre das Bundesverwaltungsgericht - wie die Klägerin meint - davon ausgegangen, daß unter allen Umständen von der Beklagten weitere Zahlungen an die Klägerin zu leisten waren, so hätte es dies zum Ausdruck gebracht und nicht insoweit im Konjunktiv ("stünden zu") formuliert. Da die Klägerin somit keinen Anspruch auf Zahlung von Prozeßzinsen hat, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Zinsen. Die Klägerin beantragte im Jahre 1977 einen Zuschuß nach dem Dritten Verstromungsgesetz, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 1978 ablehnte. Das sich anschließende Klageverfahren (Az. des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main II/2 E 2768/78 = Hess. VGH, VIII OE 209/79) führte zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1984 (Az. 7 C 70.82), wonach auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 1982 aufgehoben wurde. Ferner wurden das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 1979 und der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 28. Juni 1978 sowie der Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1978 aufgehoben. Die Beklagte wurde unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die weitergehenden Berufungen und Revisionen wurden zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das Bundesverwaltungsgericht folgendes aus: "Die Beklagte wird im Rahmen der erforderlichen Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats prüfen und entscheiden müssen, in welcher Höhe der streitige Ballastkohlenzuschuß festzusetzen ist, um die der Klägerin im Jahre 1975 bei einem Ballastgehalt von 30,9 % entstandenen ballastkohlenspezifischen Mehrkosten annähend zu decken. Hierbei ist der Beklagten allerdings ein Regelungsspielraum zuzubilligen, weil eine die Mehrkosten annäherungsweise deckende Pauschale genügt. Der von der Klägerin beanspruchte Ballastkohlezuschlag in Höhe von mindestens 19,10 DM/t SKE, der sich an dem durch die Änderungsrichtlinien vom 18. Januar 1977 für 1977 bestimmten Zuschlag orientiert, dürfte überhöht sein. Bei Anwendung des durch die Änderungsrichtlinien vom 24. September 1976 für 1976 festgelegten Ballastzuschlags, der nach den eigenen Angaben der Klägerin (vgl. Revisionsbegründung S. 16, 19) den wirklich entstandenen Mehrkosten annäherungsweise entspricht, ergibt sich für die Klägerin ein Zuschlag von nur 16,72 DM/t SKE (12,00 DM/t SKE bei Ballastgehalt von 25 % zusätzlich für jedes weitere Prozentanteil 0,80 DM/t SKE, also 5,9 % X 0,80 DM = 4,72 DM/t SKE). Nach Auffassung des Senats dürfte hiernach eine Festsetzung des der Klägerin für 1975 zu gewährenden Ballastzuschlags in Höhe von etwa 15,00 DM/t SKE rechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Senat sieht sich jedoch gehindert, eine entsprechende Verpflichtung auszusprechen, weil er dadurch in den der Beklagten zukommenden Regelungsspielraum eingreifen würde. Diese Zurückhaltung des Senats ist auch deswegen geboten, weil der Beklagten neben einer generellen Regelung durch eine pauschalierende Festsetzung des Ballastzuschlags die Möglichkeit verbleibt, eine Einzelabrechnung vorzunehmen. Dies könnte in der Weise geschehen, daß für die hier in Frage stehenden Kraftwerke der Klägerin - durch eigene Erhebungen der Beklagten oder durch Einholung eines speziell auf die Verhältnisse in diesen Kraftwerken abgestellten Sachverständigengutachtens - untersucht wird, ob der gewährte Ballastzuschlag von 10,45 DM/t SKE die durch die Verwendung von Ballastkohle im Jahre 1975 entstandenen Mehrkosten der Klägerin abdeckt oder nicht; weitere über den gewährten Zuschlag hinausgehende Zahlungen stünden der Klägerin sodann nur nach Maßgabe einer festgestellten Unterdeckung zu." Die Beklagte leistete aufgrund dieses Urteils zunächst am 31. Juli 1984 eine Abschlagszahlung in Höhe von 700.000,00 DM und setzte die Beihilfe endgültig in Höhe von 711.865,00 DM fest. Mit Schreiben vom 13. August 1984 verlangte die Klägerin von der Beklagten Prozeßzinsen für die Zeit vom 5. Juli 1978 bis 31. Juli 1984 in Höhe von 307.805,73 DM und Verzugszinsen für die Zeit vom 16. Februar 1977 bis 5. Juli 1978 in Höhe von 57.204,94 DM. Die Beklagte lehnte die Zahlung von Zinsen mit Bescheid vom 17. September 1984 ab und wies den gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 3. Oktober 1984 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1987 zurück. Am 25. Juni 1987 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und die Ansicht vertreten, ihr stünden seit Einlegung des Widerspruchs in dem Verfahren auf Zuschußgewährung nach dem Dritten Verstromungsgesetz (also seit Februar 1977) Zinsen in Höhe von 4 % aus 711.865,76 DM zu. Nachdem die Klägerin zunächst nur Prozeßzinsen seit Klageerhebung in dem Verfahren II/2 E 2768/78 in Höhe von 172.825,13 DM beantragt hatte, hat sie ihre Klage um die ihr seit Einlegung des Widerspruchs ihrer Auffassung nach zustehenden Zinsen erweitert. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 17. September 1984 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Leistungsbescheid mit dem Inhalt zu erlassen, an die Klägerin 212.531,47 DM nebst 4 % Zinsen aus 172.825,13 DM ab Klageerhebung sowie 4 % Zinsen aus 39.706,34 DM ab 10. August 1988 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, ein Zinsanspruch der Klägerin bestehe nicht, da das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 6. Juli 1984 der Beklagten bei der Gewährung eines Zuschusses einen Regelungsspielraum eingeräumt habe, und es daher an einem fälligen Anspruch vor dem 31. August 1984 gegenüber der Beklagten fehle. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Januar 1990 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, weder nach spezialgesetzlichen Normen noch nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens- oder Verwaltungsprozeßrechts gebe es einen Anspruch auf Prozeßzinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richte sich bei Subventionsansprüchen des Bürgers der Prozeßzinsanspruch nach Maßgabe des § 291 BGB, der insoweit analoge Anwendung finde. Ein solcher Prozeßzinsanspruch nach § 291 BGB setze voraus, daß eine fällige Geldschuld bestehe. Diese sei vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Bei öffentlich-rechtlichen Leistungen, die durch Bescheid gewährt würden, hänge die Fälligkeit der Forderung vom Erlaß eines Bewilligungsbescheids ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch anerkannt, daß Prozeßzinsen für öffentlichrechtliche Forderungen auch dann verlangt werden könnten, wenn die Verwaltung zum Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden sei; an die Stelle der Fälligkeit trete dann der Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte Anspruch auf Erlaß eines den Staat sofort zur Zahlung verpflichtenden Verwaltungsakts habe. Ein Prozeßzinsanspruch sei dagegen dann nicht gegeben, wenn der Kläger keinen Anspruch auf Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts habe, was stets dann der Fall sei, wenn die Gewährung einer Geldzahlung im Ermessen der Behörde stehe, so daß auch das Gericht nur die Ermessensausübung der beklagten Behörde überprüfen und gegebenenfalls ein Bescheidungsurteil erlassen könne. Im vorliegenden Fall habe das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte in dem Hauptsacheverfahren dazu verurteilt, die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, wobei die Gewährung eines Zuschusses im Ermessen der Behörde liege und dieses Ermessen nicht auf Null geschrumpft sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts, das ausdrücklich von einem Regelungsspielraum gesprochen habe. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Gewährung von Prozeßzinsen. Gegen das ihr am 6. März 1990 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. April 1990 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin ist nach wie vor der Ansicht, daß sie einen Anspruch auf Gewährung von Prozeßzinsen habe. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe das Bundesverwaltungsgericht an keiner Stelle der Beklagten ein Ermessen bei der Gewährung des Ballastzuschlags eingeräumt. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe festgestanden, daß ein Ballastzuschlag gezahlt werden müsse, wobei lediglich hinsichtlich der Berechnung der Beklagten noch ein kleiner Regelungsspielraum verblieben sei. Weshalb dieser zu zahlende Zuschlag nicht zu verzinsen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Was die Höhe des Zinsanspruchs betreffe, so werde die Berufung in Höhe von 81.943,60 DM zurückgenommen. Zinsen würden nur noch in Höhe von 130.587,81 DM verlangt, also für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Juli 1984, da Zinsen für die Zeit vor dem 1. Januar 1980 wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr verlangt werden könnten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 1990 - I/2 E 1747/87 - und unter Aufhebung des Bescheids vom 17. September 1984 sowie des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 1987 die Beklagte zu verpflichten, einen Leistungsbescheid mit dem Inhalt zu erlassen, an die Klägerin 130.587,81 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 25. Juni 1987 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil. Ein Prozeßzinsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juli 1984 nicht die Verpflichtung zur unmittelbaren Gewährung der Zuschüsse nach dem Dritten Verstromungsgesetz, sondern gemäß § 113 Abs. 4 VwGO lediglich die Verpflichtung ausgesprochen habe, die damalige Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der Beklagten, den Antrag auf Zinsen betreffend (1 Hefter), sowie auf die Akte des Verfahrens der Klägerin gegen die vor dem VG Frankfurt am Main II/2 E 2768/78, die zu dem Verfahren beigezogen wurde; die Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.