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Urteil

8 UE 2040/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0623.8UE2040.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 15. Juni 1982 und 2. Mai 1983 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung des gezahlten Betrages sind die §§ 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwVfG, 44a Abs. 2 BHO. Die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung stellen Spezialvorschriften zum Verwaltungsverfahrensgesetz dar, die insoweit grundsätzlich dem Verwaltungsverfahrensgesetz vorgehen (§ 1 Abs. 1 VwVfG). § 44a BHO kommt vorliegend für die Aufhebung des Zuwendungsbescheids jedoch nicht in Betracht, da es um die Rücknahme eines Bescheids und nicht um dessen Widerruf geht. § 44a BHO betrifft nur den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und ergänzt § 49 VwVfG insoweit, als ein Widerruf ausdrücklich auch für die Vergangenheit zulässig ist. Außerdem stellt § 44a Abs. 2 BHO auch für zurückgenommene Zuwendungsbescheide besondere Regelungen hinsichtlich der Erstattung, Verzinsung und des Bereicherungsausschlusses auf (siehe zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44a BHO im Verhältnis zu den §§ 48, 49 VwVfG: Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1986, § 48 Rdnr. 117 ff. und § 49 Rdnr. 66 ff.; Piduch, Bundeshaushaltsordnung, Kommentar, § 44 Rdnr. 4; Weides in Jus 1985, 364 insbesondere 373). Somit richtet sich die Rücknahme des Zuwendungsbescheids nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, und zwar nach § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, während die Rückforderung des gezahlten Betrages ihre Rechtsgrundlage in § 44a Abs. 2 BHO findet, der insoweit § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 7 VwVfG verdrängt. Die Beklagte hat den Zuwendungsbescheid vom 11. April 1979 zu Recht zurückgenommen, da dieser rechtswidrig ist und der Kläger sich auf Vertrauensschutzgründe nicht mit Erfolg berufen kann. Auf die von der Beklagten gewährten Zuwendungen zur Förderung von Erstinnovationen besteht kein Rechtsanspruch. Rechtsgrundlage für den einzelnen Zuwendungsbescheid ist Art. 3 GG i.V.m. den auf dem einschlägigen Bundeshaushaltsgesetz beruhenden Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Bundes zur Förderung von Erstinnovationen, d.h. der einzelne Wirtschaftsteilnehmer hat nur einen Anspruch darauf, daß die Beklagte über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise entscheidet, insbesondere frei von Willkür ihre Entscheidung trifft (siehe dazu grundsätzlich BVerwG, U. v. 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45). Die dem Kläger gewährte Zuwendung war rechtswidrig, denn sie widersprach der Ziel- und Zwecksetzung der Förderungsmaßnahmen, wie sie in der Handhabung der Richtlinien durch die Beklagte zum Ausdruck kommt. Wie die Beklagte vorgetragen hat, hätte sie die Zuwendung nicht gewährt, wenn ihr der Vertrag zwischen dem Kläger und Herrn F bezüglich der Verwertung der Erfindung des Herrn F bekannt gewesen wäre. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, daß die Richtlinien nicht fordern, nur Erstinnovationen zu fördern, die der Zuwendungsempfänger selbst erfunden hat. Eine solche Auslegung der Richtlinien wird aber von der Beklagten nicht vorgenommen. Die Beklagte rügt vielmehr, daß dem Kläger nur ein kurzer Zeitraum zustand, innerhalb dessen er gesichert die Erfindung des Herrn F verwerten konnte, da der Vertrag erstmals zum 3. August 1980 durch Kündigung beendet werden konnte. Der Umstand, daß beide Vertragsparteien nach dem Vortrag des Klägers entgegen dem schriftlichen Vertrag davon ausgingen, von dieser ersten Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen, ändert nichts an deren rechtlicher Zulässigkeit. Wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, verstieß die gewährte Zuwendung gegen die Ziel- und Zwecksetzung der Förderungsmaßnahmen und somit gegen die Richtlinien. Einem antragstellenden Unternehmen, dem - wie hier - eine sichere Ausnutzungschance einer Erstinnovation nur für die Dauer von knapp einem Jahr zustand, hätte eine Zuwendung nicht gewährt werden dürfen. Insoweit kann zur Begründung auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils (S. 6 ff. des Urteilsabdrucks) Bezug genommen werden. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, daß das Verschweigen der Beteiligung des Herrn an der Entwicklung auch gegen Punkt IV der vorläufigen Richtlinien (= Punkt 5. der Richtlinien) verstieß. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Bedeutung des Vertrages aus dem Jahre 1975 zwischen ihm und Herrn versucht hat einzuschränken, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger hat weder die Beteiligung von Herrn F an der Entwicklung der Erstinnovation noch dessen Gewinnbeteiligung verneint. Er hat lediglich die Meinung vertreten, daß die Gewinnbeteiligung wohl geringer ausgefallen wäre, als bei der 1976 nach Rußland gelieferten Maschine. All dies läßt sich dem Vertrag mit Herrn F jedoch nicht unmittelbar entnehmen und entspricht nur der einseitigen Vorstellung des Klägers. Wenn der Kläger in seiner Berufungsbegründung (siehe Schriftsatz vom 5. September 1990, Bl. 99 ff. der Akten) behauptet, die Kenntnis des zwischen ihm und Herrn F geschlossenen Vertrages hätte keinen Einfluß auf die Zuwendungsgewährung gehabt, und dazu auf ein Schreiben des Bundesminister für Wirtschaft vom 18. Dezember 1981 (Bl. 148, 147 der Behördenakte) verweist, so macht gerade dieses Schreiben deutlich, daß die Zuwendung bei Kenntnis des Vertrages nicht gewährt worden wäre, es sei denn, der Vertrag wäre so geändert worden, daß er für die übliche Verwertungszeit von zehn Jahren unkündbar gemacht worden wäre. Ob der von dem Kläger benannte Zeuge M der Meinung war, die Kenntnis der Beklagten von dem Vertrag hätte an der Gewährung der Zuwendung nichts geändert, kann unterstellt werden, ist jedoch irrelevant, da der Zeuge bei dem Senat für Wirtschaft und Außenhandel der Freien Hansestadt B tätig ist und nicht bei der die Zuwendung gewährenden Beklagten. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Richtlinien, wonach eine vertraglich vorgesehene Verwertungsbeschränkung der Innovation von (negativem) Einfluß ist auf den mittelfristig zu erwartenden greifbaren wirtschaftlichen Nutzen und deshalb für die Vergabeentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, ist nicht zu beanstanden. Den Gerichten kommt bezüglich der Auslegung von Richtlinien, nach denen im Rahmen bestehender Haushaltsmittel Zuschüsse vergeben werden können, keine eigene Interpretationskompetenz zu; sie haben vielmehr nur zu überprüfen, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet wurde (siehe BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - = BVerwGE 58, 45 = DÖV 1979, 714 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 10. September 1992 - 8 UE 1326/89 -; 5. März 1990 - 8 UE 2564/85 -; 11. August 1984 - 8 UE 2516/84 -). Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, im Falle des Vorliegens eines Vertrages wie zwischen dem Kläger und Herrn F keine Zuwendung zu gewähren, hält sich im Rahmen dieser Kriterien. Es mag dahinstehen, ob auch die Tatsache, daß dem Erfinder, Herrn F, 40,2 % vom Verkaufserlös durch den Vertrag zugesprochen werden, die Nichtgewährung der Zuwendung bzw. deren Rückforderung rechtfertigt. Zwar gehen die Förderungsrichtlinien wohl davon aus, daß mit der Innovation auf Dauer ein wirtschaftlicher Nutzen erreicht wird (II, 2 der Richtlinien). Auch sehen die Richtlinien die Rückzahlungspflicht für den Fall vor, wenn und soweit innerhalb von zehn Jahren aus der Verwertung der Ergebnisse des geförderten Vorhabens Gewinn erzielt wird. Eine Gewinnbeteiligung Dritter scheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Fall des Klägers zeigt aber, wie wichtig die Kenntnis von allen die Erstinnovation betreffenden Umständen für die Beklagte ist. Bereits 1979, also noch vor Erteilung des Zuwendungsbescheids, war es zu Differenzen zwischen dem Kläger und Herrn F gekommen (siehe Bl. 60 - 63 der Behördenakte), die bereits damals die Realisierung des Projekts erheblich erschwerten. Da der Zuwendungsbescheid somit rechtswidrig ist, konnte er gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG zurückgenommen werden. Der Kläger kann sich auf Vertrauensschutzgründe nicht berufen, da er den Bescheid durch Angaben erlangt hat, die in wesentlicher Beziehung unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Er hätte nämlich der Beklagten bei Antragstellung davon Kenntnis geben müssen, daß er durch den Vertrag mit Herrn F nur eine beschränkte Verwertungsmöglichkeit hatte. Dieser Vertrag war für die Beklagte von äußerster Wichtigkeit. Auch wenn - wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorträgt - der Kläger unstreitig der Patentinhaber war, so ergaben sich doch aus dem Vertrag Einwirkungsmöglichkeiten des Herrn F auf die Verwertung der Konstruktion, die der Beklagten hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dies gilt auch für die Tatsache, daß der Kläger sich vertraglich verpflichtet hatte, die Anlage ausschließlich nach Konstruktionsunterlagen und Werkstattzeichnungen von Herrn F fertigen zu lassen (so II 3 des Vertrages). Der Kläger hatte daher unmittelbar gar keine ausreichende Einflußmöglichkeit auf die Herstellung der Anlage, war vielmehr von Herrn F abhängig. Damit durfte die Beklagte den Zuwendungsbescheid nach § 48 Abs. 2 VwVfG zurücknehmen, d.h. die Rücknahme stand in ihrem Ermessen. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn auch im Ausgangsbescheid vom 15. Juni 1982 die Ermessenserwägungen sehr knapp sind, so hat die Beklagte sich im Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1983 ausführlich mit den für und gegen die Rücknahme sprechenden Gründen auseinandergesetzt. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids scheitert auch nicht an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG. Ob § 48 Abs. 4 VwVfG - wie der Kläger meint - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch in den Fällen zu beachten ist, in denen sich der Widerruf nach § 44a BHO richtet, kann dahinstehen (für eine Anwendung von § 48 Abs. 4: Piduch, Kommentar zur Bundeshaushaltsordnung, § 44a Rdnr. 3). Im vorliegenden Fall, wo sich die Rücknahme nach § 48 Abs. 2 VwVfG richtet, besteht kein Zweifel, daß die Rücknahme nur innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG zulässig ist. Die Jahresfrist ist jedoch - ohne daß es der vom Kläger angebotenen Beweisaufnahme bedarf - eingehalten. Der Rücknahmebescheid datiert vom 15. Juni 1982. Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, daß die Beklagte bis zum 15. Juni 1981 Kenntnis von den Tatsachen hatte, welche die Rücknahme rechtfertigten. Dabei ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, daß die Jahresfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit BVerwG Großer Senat, Beschluß vom 19. Dezember 1984 - Gr.Sen. I u. II.84 -, BVerwGE 70, 356). Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Jahresfrist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig sind; vielmehr ist erforderlich, daß der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen feststellt (BVerwG, a.a.O., S. 364). Im vorliegenden Fall hat zwar der Sachbearbeiter M bereits im Mai 1981 Kenntnis davon erhalten, daß der Kläger in "vertraglichen Beziehungen" zu Herrn F, dem Erfinder der Anlage, stand. Die Beklagte selbst hat jedoch von diesen Umständen erst durch das Schreiben des Senators für Wirtschaft und Außenhandel der Freien Hansestadt B vom 11. Juni 1981 - eingegangen am 15. Juni 1981 (Bl. 74 der Behördenakten) - erfahren, wobei auch zu diesem Zeitpunkt der Vertrag zwischen dem Kläger und Herrn F vom 3. August 1975 der Beklagten noch nicht vorlag. Dieser Vertrag, aus dem sich die für die Rücknahmeentscheidung wichtige Verwertungsbeschränkung des Klägers ergab, wurde erst am 19. August 1981 von Herrn F dem Bundesministerium für Wirtschaft übersandt. Da im Anschluß daran auch noch die Anhörung des Klägers zu einer (beabsichtigten) Rücknahme durchgeführt werden mußte, weil ohne eine solche insbesondere eine fundierte Ermessensentscheidung nicht getroffen werden konnte (siehe dazu den Vermerk der Beklagten vom 1. April 1982, Bl. 157 der Behördenakte), liegt die Rücknahmeentscheidung der Beklagten vom 15. Juni 1982 innerhalb der Jahresfrist. Da der Zuwendungsbescheid zu Recht gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG zurückgenommen wurde, hat der Kläger die Zuwendung gemäß § 44a Abs. 2 BHO zu erstatten. Für den Umfang des Erstattungsanspruchs kann der Kläger sich nicht auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung - und hier insbesondere auf den Wegfall der Bereicherung - berufen, da er die Umstände, die zur Rücknahme des Zuwendungsbescheides geführt haben, zu vertreten hat (§ 44a Abs. 2 Satz 2 BHO). Zu vertreten hat der Zuwendungsempfänger jedes Verschulden, also Vorsatz und (auch leichte) Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). § 44a Abs. 2 Satz 2 BHO schließt daher die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht nur - wie § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG - für den Fall aus, daß der Zuwendungsempfänger die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet haben, sondern auch dann, wenn der Empfänger die Umstände, die zur Rücknahme der Bewilligung geführt haben "zu vertreten hat", d.h. ihm insoweit auch nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 48 Rdnr. 120; Piduch, Bundeshaushaltsordnung, Kommentar, § 44a Rdnr. 4). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, ihn träfe kein Verschulden daran, daß die Beklagte vor Bescheiderteilung keine Kenntnis von dem Vertrag zwischen ihm und Herrn F erhalten hat. Für den Kläger war ohne weiteres erkennbar, daß die vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und Herrn F von entscheidender Bedeutung für die Vergabe der Subvention waren. Der Kläger hätte wissen müssen, daß es der Beklagten zwar gleichgültig sein konnte, wer der Erfinder der Maschine war, daß es aber durchaus darauf ankam, ob der Kläger selbst in der Lage war, die Anlage, für die die Subvention gezahlt wurde, zu konstruieren und auf eigene Anweisungen herzustellen, oder ob der Kläger - gemäß den vertraglichen Vereinbarungen - auf die Mitarbeit von Herrn in entscheidender Weise angewiesen und er in der Verwertungsmöglichkeit der Anlage eingeschränkt war. Insoweit hat der Kläger zumindest leicht fahrlässig gehandelt, als er der Beklagten das Vorhandensein dieses Vertrages und die Beteiligung von Herrn F an der Erstinnovation verschwiegen hat. Nach alledem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung einer Zuwendung aus den Mitteln des Bundes zur Förderung von Erstinnovationen und der hierzu erforderlichen Entwicklung. Der Kläger beantragte unter dem 29. Juli 1978 die Gewährung einer Zuwendung gemäß den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft vom 20. August 1971 für das Vorhaben "Abfallfreie Verteilanlage von tiefgefrorenen Fischfilet-Platten". Mit Bescheid vom 11. April 1979 bewilligte das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft eine Zuwendung zur Förderung von Erstinnovationen und der hierzu erforderlichen Entwicklung - Kap. 0902, Titel 685 20 - bis zur Höhe von 233.581,00 DM. Der Kläger hatte zusammen mit seinen Antragsunterlagen ein ihm im Mai 1978 erteiltes Patent für eine Vorrichtung zum Zerteilen von tiefgefrorenen Fischfilet-Platten vorgelegt. Das patentierte Verfahren war - was der Beklagten damals nicht bekannt war - eine Erfindung eines Herrn F. Zwischen dem Kläger und Herrn F war im August 1975 ein Verwertungsvertrag abgeschlossen worden. Danach durften Rechte im Falle der Patenterteilung nur mit Einverständnis von Herrn verwertet werden. Vom Verkaufspreis der Maschinen waren 40,2 % als Vergütung für F abzuführen. Der Vertrag war für die Dauer von fünf Jahren unkündbar; danach sollte sich der Vertrag um jeweils zwei Jahre verlängern, wenn von der sechsmonatigen Kündigungsfrist kein Gebrauch gemacht worden war. Nachdem aufgrund eines Gesprächs am 14. Mai 1981 beim Senator für Wirtschaft und Außenhandel der Freien Hansestadt B die Existenz des Vertrages zwischen dem Kläger und Herrn F bekannt geworden war, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 1982 den Zuwendungsbescheid unter Hinweis auf § 48 Abs. 2 VwVfG und §§ 44, 44a der Bundeshaushaltsordnung (BHO) zurück und forderte den Kläger auf, den Zuwendungsbetrag in Höhe von 121.218,23 DM zurückzuzahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe bei Antragstellung verschwiegen, daß das ihm zustehende Patent auf die Erfindung des Herrn F zurückgehe und der mit Herrn F geschlossene Verwertungsvertrag zum 3. August 1980 habe beendet werden können. Dem Kläger hätten daher lediglich zehn Monate zur Verwertung der Erfindung zur Verfügung gestanden, statt - wie im Bescheid vorgesehen - zehn Jahre. Ferner bewirke auch der ungewöhnlich hohe Anteil (40,2 %) des Herrn F am Verkaufspreis eine nicht akzeptable Schmälerung des Bundesanteils im Hinblick auf eine Rückzahlung der Zuwendung bei Gewinnerzielung. Diese für den Entscheidungsprozeß wesentlichen Tatsachen seien vom Kläger nicht bekannt gemacht worden. Da keine Gründe für ein Belassen des Betrages sprächen, sei der Zuwendungsbescheid zurückzunehmen und der Zuwendungsbetrag zurückzufordern. Den vom Kläger gegen diesen Bescheid am 5. Juli 1982 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1983 zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Erstbescheid führte die Beklagte aus, im Rahmen der Ermessensentscheidung seien die für und gegen ein Belassen des Bescheides sprechenden Aspekte eingehend gewürdigt worden. Für ein Belassen spräche, daß das als volkswirtschaftlich bedeutend bezeichnete Verfahren "Abfallfreie Zerteilanlage von tiefgefrorenen Fischfilet-Platten" durch den Kläger ohne öffentliche Mittel nicht habe realisiert werden können. Diesem Aspekt stehe jedoch gegenüber, daß der Kläger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt habe, die in rechtserheblichem Umfang unvollständig gewesen seien. Bei der Vergabe von Subventionen müsse die öffentliche Hand darauf vertrauen können, daß die Subventionsinteressenten wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machten. Andernfalls wäre der Verschleuderung öffentlicher Mittel Tür und Tor geöffnet. Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiege das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des Rechtszustandes durch Rücknahme der Zuwendung das Interesse des Klägers am Belassen von Bescheid und Zuwendung, zumal auch ungewiß sei, ob ein technologischer und volkswirtschaftlicher Erfolg je eintrete. Gegen den am 5. Mai 1983 als Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 3. Juni 1983 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, weder aus dem Zuwendungsbescheid noch aus den Bewirtschaftungsrichtlinien zu den §§ 44 und 44a BHO ergebe sich, daß der Antragsteller einer Erstinnovationsförderung gleichzeitig auch der Erfinder sein müsse. Die Nichtangabe der Tatsache, daß Herr F der Erfinder sei, könne daher nicht die Rückforderung begründen. Auch wenn der zwischen dem Kläger und Herrn F geschlossene Vertrag theoretisch erstmals zum 3. August 1980 durch Kündigung hätte beendet werden können, so ergebe sich daraus nicht, daß dem Kläger nur zehn Monate zur Ergebnisverwertung zur Verfügung gestanden hätten. Beide Vertragsparteien seien davon ausgegangen, daß der Vertrag langfristig abgeschlossen sei. Schließlich könne auch der Umstand, daß Herrn F ein Gewinnanteil von 40,2 % an der Verwertung der Erfindung zustehe, die Rückforderung nicht begründen. Die Rückzahlungsmöglichkeit der Zuwendung sei dadurch nicht in einem so erheblichen Umfange einschränkt worden, daß diese überhaupt nicht mehr gegeben gewesen wäre. Schließlich scheitere die Rückforderung an einem dem Kläger zu gewährenden Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG. Der Kläger sei guten Gewissens davon ausgegangen, daß der Vertrag zwischen ihm und Herrn F nicht für die Entscheidung der Beklagten erheblich sei. Vorsorglich werde auch der Wegfall der Bereicherung geltend gemacht, da die gewährte Zuwendung für das Vorhaben "Abfallfreie Zerteilanlage für tiefgefrorene Fischfilet-Platten" vollständig verbraucht worden sei. Die Beklagte hat ergänzend darauf hingewiesen, daß es nach den Richtlinien erkennbar Wesensmerkmal der Zuwendung sei, daß diese bei Gewinnerzielung durch Verwertung des geförderten Vorhabens zurückgezahlt werde. Der Kläger sei daher verpflichtet, Tatsachen, die eine Gewinnerzielung von vornherein in erheblichem Umfang schmälerten, sie ungewiß oder gar unmöglich machten, vor der Entscheidung über den Subventionsantrag dem Zuwendungsgeber offenzulegen. Nur so sei sicherzustellen, daß zum einen nur möglichst erfolgsträchtige Vorhaben gefördert würden, zum anderen die Subventionsmasse nach Möglichkeit nicht auf Dauer geschmälert werde, um mit den vorhandenen beschränkten Haushaltsmitteln dann wiederum andere Projekte zu fördern. Mit Urteil vom 12. Juni 1986 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung zur Förderung von Erstinnovationen sei rechtswidrig gewesen. Unter Zugrundelegung der hierzu ergangenen Richtlinien hätte die Zuwendung dem Kläger nämlich wegen des Vertrages, den er mit Herrn F abgeschlossen hatte, nicht gewährt werden dürfen. Die Beklagte habe deshalb in zutreffender Weise von dem ihr zustehenden Ermessen, das sie ausführlich in dem Widerspruchsbescheid dargestellt habe, Gebrauch gemacht und die dem Kläger gewährte Zuwendung nach den Grundsätzen des § 48 VwVfG, der §§ 44, 44a BHO zurückgefordert. Die Beklagte sei auch nicht im Hinblick auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG, wonach die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnisnahme der Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründen, zulässig sei, an ihrer Entscheidung gehindert gewesen, denn die §§ 44, 44a BHO gingen aufgrund ihrer Spezialität den allgemeinen Grundsätzen des § 48 VwVfG vor. Die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sähen jedoch die Jahresfrist nicht vor. Gegen das am 23. Juni 1986 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Juli 1986 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt der Kläger vor, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auf die vertraglich vorgesehene Kündigungsmöglichkeit in dem Vertrag zwischen dem Kläger und Herrn F besonders abgestellt. Die Vertragsparteien seien sich nämlich darüber einig gewesen, daß der Vertrag nicht gekündigt werden und die Anlage bis zur Serienproduktion entwickelt werden sollte. Daher habe für den Kläger auch keinerlei Veranlassung bestanden, die Tatsache der Beteiligung des Herrn F der Beklagten mitzuteilen. Darüber hinaus sei der Vertrag mit Herrn F im Jahre 1975 im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Maschine geschlossen worden, die im Oktober 1976 nach Rußland geliefert worden sei. Für die Beteiligung des Herrn F an der Entwicklung der Frostfischzerteilmaschine, die durch Zuwendungen des Bundes gefördert werden sollte, habe nicht der Vertrag aus dem Jahre 1975 maßgeblich sein sollen. Entsprechend der geringeren Beteiligung des Herrn F an der Konstruktion wäre ein anderer Vergütungsmaßstab gefunden worden. Über die Höhe der Vergütung sei keine Vereinbarung getroffen worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müsse auch der Widerruf eines Verwaltungsakts nach § 44a BHO innerhalb der Jahresfrist des § 48 VwVfG erfolgen. Daher komme es entscheidend darauf an, wann die Behörde Kenntnis von den Umständen erlangt habe, die nach ihrer Auffassung wesentlich für den Widerruf der Zuwendungsentscheidung waren. Dies sei offensichtlich bereits am 14. Mai 1981 der Fall gewesen, dem Tag, an dem der Kläger dem Sachbearbeiter beim Senator für Wirtschaft und Außenhandel der Freien Hansestadt B die mit Herrn F getroffene Vereinbarung überreicht habe. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht sich überhaupt nicht mit der Frage befaßt, ob und in welchem Umfang der Kläger es zu vertreten habe, daß es zum Widerruf des Zuwendungsbescheids gekommen sei. Eine Bereicherung des Klägers sei jedenfalls nicht eingetreten, weil die ihm zugewandten Mittel durch die von dem Unternehmen des Klägers aufgewandten Mittel aufgezehrt worden seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 1986 zu verurteilen, den Rückforderungsbescheid vom 15. Juni 1982 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 1983 aufzuheben, hilfsweise unter Aufhebung der beiden Bescheide die Beklagte zu verpflichten, die Klage nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen und weist nochmals darauf hin, daß die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und Herrn F mit dem Förderungszweck der Richtlinien nicht vereinbar seien. Dem Kläger hätte sich aufdrängen müssen, daß er der Beklagten die Beteiligung des Herrn F an der Entwicklung des geförderten Projekts hätte offenbaren müssen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, auf die Behördenakten der Beklagten (4 Hefter), die von der Beklagten vorgelegten besonderen Bewirtschaftungsgrundsätze des Bundesministers für Wirtschaft für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Stand: Oktober 1980), die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Bundes zur Förderung von Erstinnovationen und der hierzu erforderlichen Entwicklung vom 25. August 1980, die vorläufigen Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Bundes zur Förderung von Erstinnovationen und der hierzu erforderlichen Entwicklung vom 20. August 1971 sowie der Bewirtschaftungsgrundsätze des Bundesministers für Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Erstinnovationen und der hierzu erforderlichen Entwicklung (in der Fassung vom Juli 1976), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.