Beschluss
6 UE 1709/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0221.6UE1709.92.0A
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Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache einzustellen (§ 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 VwGO) und das mit der Berufung angegriffene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Kosten des gesamten Verfahren sind nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO) der Klägerin aufzuerlegen, da sie wahrscheinlich unterlegen wäre. Der Bescheid vom 20. Juli 1988 dürfte rechtmäßig sein; insbesondere dürfte der Beklagte die Grenzen des ihm durch § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 1988 (Haushaltsgesetz 1988) vom 18. Dezember 1977 (GVBl. I S. 216) eingeräumten Ermessens weder überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (vgl. zu diesen Voraussetzungen §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO). Nach § 7 Abs. 1 Haushaltsgesetz 1988 kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn Zuwendungen nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend, unwirtschaftlich oder nicht alsbald nach der Auszahlung verwendet oder sonstige mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht erfüllt werden. Hier dürfte die Klägerin die Zuwendung nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet haben. Aus den drei Lageplänen, die dem Antrag der Klägerin vom 9. März 1976 beigefügt waren, ergab sich, daß die geplanten Parkflächen in der Straße "K" in der Nähe von Kirche und Rathaus sowie in der Straße "S weg" errichtet werden sollten. Die Klägerin hat die Zuwendungen jedoch im wesentlichen für den Ausbau des Parkplatzes "M" verwendet. Die ursprünglich geplanten Parkplätze "K" sind nicht gebaut worden, weil das Haus "K -" unter Denkmalschutz gestellt wurde und nicht abgebrochen werden konnte. Soweit die Klägerin 1.709,77 DM dafür aufgewendet hat, eine Fläche des Parkplatzes "A K" mit Schotter bzw. Sandsplittgemischen zu befestigen, dürfte ebenfalls eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung vorliegen, denn diese war für den endgültigen Ausbau und nicht lediglich für eine mit den genannten Materialien verdichtete Oberfläche, also nicht für eine provisorische Befestigung gewährt worden. Der dem Zuwendungsbescheid vom 4. Januar 1977 zugrundeliegende Zuwendungszweck dürfte auch nicht dadurch eine Änderung erfahren haben, daß das Hessische Straßenbauamt H, das die Auszahlungen der Zuwendungsmittel veranlaßt hat, deren zweckwidrige Verwendung nicht beanstandet hat. Abgesehen davon, daß der Zuwendungsbescheid vom 4. Januar 1977 unverändert blieb, wäre das Straßenbauamt wohl auch nicht befugt gewesen, den Zuwendungsbescheid abzuändern, denn hierfür war nur das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Technik als Bewilligungsbehörde zuständig. Das Straßenbauamt war nach dem Inhalt des Zuwendungsbescheides lediglich insoweit betroffen, als die Klägerin bei dieser Behörde die Zuwendungsmittel anzufordern hatte und ihr den Verwendungsnachweis vorlegen mußte. Nach Nummer 11.1.2 der Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze - Gebietskörperschaften - (Anlage 2) zu den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Staatsanzeiger 1974, Seiten 1562 ff., 1582 ff., 1584), die im Zuwendungsbescheid genannt worden sind, war die Klägerin verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich änderten oder wegfielen. Entsprechendes galt nach 11.1.3, wenn sich herausstellte, daß der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen war. § 7 Abs. 1 Haushaltsgesetz 1988 räumt dem Beklagten hinsichtlich des Widerrufs Ermessen ein ("kann der Zuwendungsbescheid ... widerrufen werden"). Der Beklagte dürfte dieses Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben. Daß er sich bewußt war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ergibt sich aus dem Text auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides vom 20. Juli 1988. Im übrigen dürfte der Beklagte - wie sich seinen Ausführungen im Bescheid vom 20. Juli 1988 entnehmen läßt - die für die Ermessensentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt haben. Der Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 4. Januar 1977 dürfte auch die sowohl für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes als auch für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes geltende Jahresfrist (§§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG -) nicht entgegenstehen. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten ergänzend, soweit in § 7 Haushaltsgesetz 1988 keine speziellen Regelungen getroffen worden sind. Gemäß § 1 Abs. 1 HVwVfG sind die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen gegenüber Rechtsvorschriften des Landes, die inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten, subsidiär. Dies gilt aber nur, wenn und soweit letztere eine umfassende, abschließende Regelung darstellen. Das ist hier nicht der Fall. § 7 Abs. 1 Haushaltsgesetz 1988 enthält - ebenso wie § 44a Bundeshaushaltsordnung - lediglich einzelne Sonderregelungen zu den allgemeinen Bestimmungen in §§ 49 Abs. 2, 48 Abs. 4 HVwVfG (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 26. April 1988 - 11 UE 219/84 - NVwZ 1989, 165 f., 23. Juni 1993 - 8 UE 2040/86 NVwZ-RR 1994, 483; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. April 1984 - 9 A 223/81 - NVwZ 1985, 120 f., jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Jahresfrist dürfte hier auch eingehalten worden sein. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist dies nach dem Wortlaut der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Insoweit verlangt die Rechtsprechung, daß der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1984 - Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ff., 358, 362; Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 37.92 - BayVBl. 1993, 663; Hess. VGH, Beschluß vom 18. November 1991 - 2 TH 2280/91 - HessVGRspr. 1992, 3 ff., 6; Urteil vom 23. Juni 1993 - 8 UE 2040/86 - NVwZ-RR 1994, 483 f.). Danach dürfte die hier am 20. Juli 1988 getroffene Aufhebungsentscheidung nicht verspätet gewesen sein, denn erst am 13. Mai 1988 ging bei dem Beklagten die im Rahmen der Anhörung nach § 28 HVwVfG abgegebene Stellungnahme der Klägerin vom 26. April 1988 ein. Zwar enthielt diese Stellungnahme keine zusätzlichen, dem Beklagten bisher nicht bekannt gewesenen wesentlichen Gesichtspunkte. Sie hätte solche Gesichtspunkte aber enthalten können, was vor Eingang der Stellungnahme nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden konnte. Da die Anhörung nach § 28 HVwVfG nicht nur dazu dient, dem Betroffenen vor einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde Gehör zu gewähren, sondern auch dazu, dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben, die Behörde umfassend und abschließend über die wesentlichen Tatsachen zu informieren ("das Anhörungsrecht dient vor allem auch dem Finden der richtigen Entscheidung", "zugleich ist die Anhörung aber auch ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts", vgl. Kopp, VwVfG, 5. Auflage, 1991, Rdnr. 2 zu § 28 m.w.N.), durfte der Beklagte davon ausgehen, daß die Sachermittlungen erst am 13. Mai 1988 abgeschlossen worden waren. Obwohl das Hessische Straßenbauamt H gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 3. Februar 1987 den die Zweckänderung betreffenden Vortrag der Klägerin bestätigt hatte, dürfte der Beklagte sein Widerrufsrecht nicht deshalb verwirkt haben, weil er erst mit Schreiben vom 15. Februar 1988 der Klägerin Gelegenheit gab, nach § 28 HVwVfG zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. Im Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht geregelt, daß die Anhörung nach § 28 HVwVfG unverzüglich nach dem vorläufigen Abschluß der Ermittlungen der Behörde oder gar innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muß. Auch fehlte eine Äußerung oder ein sonstiges über den reinen Zeitablauf hinausgehendes Verhalten des Beklagten bzw. ein sonstiger dem Beklagten zurechenbarer Umstand, aus dem die Klägerin schließen durfte, der Beklagte werde auf die Rückgängigmachung des Zuwendungsbescheides und die Rückzahlung der Zuwendung verzichten. Insbesondere wegen des hinsichtlich einer Widerrufsentscheidung entstandenen Schriftverkehrs konnte die Klägerin darauf nicht vertrauen. Die Rückzahlungspflicht dürfte mit der im Bescheid vom 20. Juli 1988 gewählten Formulierung "Die erhaltenen Zuwendungsmittel sind zurückzuzahlen" ausreichend bestimmt festgestellt worden sein. die Klägerin konnte dieser Formulierung in Verbindung mit der Begründung des Bescheides unschwer entnehmen, daß die gesamte Zuwendung, die aufgrund des Zuwendungsbescheides an sie gezahlt worden war, zurückzuerstatten sei. Da sie die Zuwendung erhalten und verbucht hatte, war ihr eine Ermittlung der Höhe des Rückzahlungsbetrages möglich und zumutbar.