Beschluss
7 B 190/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0303.7B190.21.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2021 - 6 L 1337/20.WI - geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - 6 K 1336/20.WI - eingeleiteten Hauptsacheverfahren verpflichtet, folgende Berichterstattung in dem Hessischen Verfassungsschutzbericht 2019:
„Rechtsextremistisches Personenpotenzial, Der Flügel, Hessen 2019, 600“ (Seite 61, Tabelle, Zeile 19, Spalte 2),
„Mit der unteren Grenze dieser Schätzung als Anhaltspunkt ergab sich für Hessen ein Potenzial von bis zu 600 Personen, die dem Flügel angehörten.“ (Seite 62, Absatz 1, Satz 4),
„Personenpotenzial: In Hessen bis zu 600“ (Seite 86, linksbündig, grau hinterlegt)
und
„Nimmt man die untere Grenze dieser Schätzungen als Anhaltspunkt, ergibt sich für Hessen ein Personenpotenzial von bis zu 600 Personen, das dem Flügel zugerechnet werden kann. (Seite 91, Absatz 4, Satz 2)“
zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form weiter zu verbreiten.
Ferner wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang dieses Beschlusses durch eine Pressemitteilung richtigzustellen, dass die bisherige Berichterstattung in dem gemäß dem Tenor zu löschenden Umfang rechtswidrig war.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € angedroht.
Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2021 - 6 L 1337/20.WI - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - 6 K 1336/20.WI - eingeleiteten Hauptsacheverfahren verpflichtet, folgende Berichterstattung in dem Hessischen Verfassungsschutzbericht 2019: „Rechtsextremistisches Personenpotenzial, Der Flügel, Hessen 2019, 600“ (Seite 61, Tabelle, Zeile 19, Spalte 2), „Mit der unteren Grenze dieser Schätzung als Anhaltspunkt ergab sich für Hessen ein Potenzial von bis zu 600 Personen, die dem Flügel angehörten.“ (Seite 62, Absatz 1, Satz 4), „Personenpotenzial: In Hessen bis zu 600“ (Seite 86, linksbündig, grau hinterlegt) und „Nimmt man die untere Grenze dieser Schätzungen als Anhaltspunkt, ergibt sich für Hessen ein Personenpotenzial von bis zu 600 Personen, das dem Flügel zugerechnet werden kann. (Seite 91, Absatz 4, Satz 2)“ zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form weiter zu verbreiten. Ferner wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang dieses Beschlusses durch eine Pressemitteilung richtigzustellen, dass die bisherige Berichterstattung in dem gemäß dem Tenor zu löschenden Umfang rechtswidrig war. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € angedroht. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Berichterstattung in dem vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport herausgegebenen Hessischen Verfassungsschutzbericht 2019 (folgend: Verfassungsschutzbericht 2019) betreffend den sog. Flügel. Der sog. Flügel wird in dem Verfassungsschutzbericht 2019 als größte Teilorganisation der Antragstellerin und als „zentral organisierter, loser Verbund“ von Mitgliedern der Antragstellerin im gesamten Bundesgebiet charakterisiert (vgl.: S. 90 Abs. 4 des Berichts). Am 15. Januar 2019 wurde er vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall und in der Folge vom Landesamt für Verfassungsschutz Hessen - dementsprechend - als Beobachtungsobjekt eingestuft (vgl.: S. 86 Abs. 3 des Berichts). In dem Verfassungsschutzbericht 2019 wird auf den Seiten 61, 62, 86 und 91 unter anderem ausgeführt, dass der sog. Flügel in Hessen 2019 ein - teilweise geschätztes/gerundetes - rechtsextremistisches Personenpotenzial von „600“ bzw. ein Potenzial an Rechtsextremisten/Personenpotenzial „von bis zu 600 Personen“ gehabt habe. Auf den auszugsweise von der Antragstellerin vorgelegten Verfassungsschutzbericht 2019 wird verwiesen (vgl.: Blatt 54 ff. der Gerichtsakte, Anlage K 3). Daraufhin rügte die Antragstellerin gegenüber dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport das dem sog. Flügel in dem Verfassungsschutzbericht 2019 zugeordnete Rechtsextremismus-/Personenpotenzial und forderte es mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 30. Oktober 2020 auf. Am 27. November 2020 hat die Antragstellerin sodann bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage - 6 K 1336/20.WI - erhoben, mit der sie begehrt, festzustellen, dass die vorgenannte Berichterstattung rechtswidrig war. Zugleich hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und insbesondere beantragt, die ihrerseits gerügte Berichterstattung vorläufig zu löschen und fortan zu unterlassen. Auf die Klage- und Antragsschrift wird Bezug genommen (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte). Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 13. Januar 2021 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Hauptantrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin die einzelnen angegriffenen Behauptungen mit einer „Und-Oder-Verknüpfung“ versehen habe und daher schon das Rechtsschutzziel unklar bleibe. Der Hilfsantrag - in welchem die Behauptungen jeweils mit „und“ verknüpft worden sind -habe in der Sache keinen Erfolg. Insbesondere sei die Erwähnung des vom dem Landesamt für Verfassungsschutz geschätzten Mitgliederpotenzials des sog. Flügels rechtmäßig. Es habe tatsächliche Anhaltspunkte gegeben, dass der sog. Flügel auch in Hessen vertreten gewesen sei. Derauf Grundlage exponierter Vertreter des sog. Flügels bzw. der Partei angegebene Zahlenwert sei plausibel und zudem als Schätzung/Rundung kenntlich gemacht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem Beschluss verwiesen (Bl. 376 ff. der Gerichtsakte). Gegen den ihr am 14. Januar 2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am 19. Januar 2021 Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2021 und zuletzt 23. Februar 2021 - auf die Bezug genommen wird (vgl.: Blatt 414 ff. und 500 ff. der Gerichtakte) - begründet. Sie rügt - bereits im ersten Begründungsschriftsatz - insbesondere, dass das Verwaltungsgericht ihre Antragsbegründung teilweise nicht berücksichtigt und vor allem verkannt habe, dass es dem Landesamt für Verfassungsschutz obliege, tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 4 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (folgend: HVSG) für die angegebenen Zahlenwerte darzulegen. Dementsprechende Anhaltspunkte lägen jedoch nicht vor. Sie würden sich vor allem auch nicht aus den - ohnehin überholten - Aussagen der (vormaligen) Parteispitze herleiten lassen. Dass Landesamt für Verfassungsschutz habe Prozentangaben, die sich offenkundig auf das gesamte Bundesgebiet bezogen haben, ohne Weiteres für ihren hessischen Landesverband zugrunde gelegt, ohne Anhaltspunkte dafür gehabt zu haben, dass diese Werte auch für Hessen gelten könnten. 2019 habe es in Hessen allenfalls 4-6 Angehörige des sog. Flügels gegeben. Dem Verfassungsschutzbericht 2019 lasse sich - dementsprechend - auch entnehmen, dass der sog. Flügel in Hessen aufgrund seiner gering ausgeprägten Strukturen und seiner fehlenden Präsenzen in den sozialen Medien in seiner Außenwirkung stark begrenzt gewesen sei. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die im „Verfassungsschutzbericht 2019“ genannten Behauptungen, a. wonach der der Antragstellerin zuzuordnende sog. „Flügel“ in Hessen im Jahr 2019 ein rechtsextremistisches Personenpotenzial von „600“ Personen gehabt habe, wie dort geschehen auf S. 61; und/oder b. wonach der der Antragstellerin zuzuordnende sog. „Flügel“ in Hessen im Jahr 2019 „20 bis 40 Prozent“ der Mitglieder der Antragstellerin umfasst und/oder ein Potenzial an Rechtsextremisten in Hessen „von bis zu 600 Personen“ gehabt habe, wie dort geschehen auf S. 62; und/oder c. wonach der der Antragstellerin zuzuordnende sog. Flügel in Hessen im Jahr 2019 ein Personenpotenzial von „bis zu 600“ Personen gehabt habe, wie dort geschehen auf S. 86; jeweils zu löschen und es zu unterlassen, diese erneut zu veröffentlichen, 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € anzudrohen, hilfsweise, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die im „Verfassungsschutzbericht 2019“ genannten Behauptungen, a. wonach der der Antragstellerin zuzuordnende sog. „Flügel“ in Hessen im Jahr 2019 ein rechtsextremistisches Personenpotenzial von „600“ Personen gehabt habe, wie dort geschehen auf S. 61; und b. wonach der der Antragstellerin zuzuordnende sog. „Flügel“ in Hessen im Jahr 2019 „20 bis 40 Prozent“ der Mitglieder der Antragstellerin umfasst und ein Potenzial an Rechtsextremisten in Hessen „von bis zu 600 Personen“ gehabt habe, wie dort geschehen auf S. 62; und c. wonach der der Antragstellerin zuzuordnende sog. Flügel in Hessen im Jahr 2019 ein Personenpotenzial von „bis zu 600“ Personen gehabt habe, wie dort geschehen auf S. 86; jeweils zu löschen und es zu unterlassen, diese erneut zu veröffentlichen, 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € anzudrohen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist insbesondere darauf, dass in dem Verfassungsschutzbericht 2019 durchweg lediglich von einem Personenpotenzial von „bis zu 600“ die Rede ist und dem sog. Flügel - anders als die Antragstellerin meint - kein absoluter Wert von 600 Personen oder gar Rechtsextremisten zugeordnet wird. Ferner sei dogmatisch zu berücksichtigen, dass - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG nur für das Tatbestandsmerkmal der - verfassungsfeindlichen - „Bestrebung“ i.S.d. § 2 Abs. 2 HVSG vorliegen müssten. Die Angabe des Personenpotenzials einer potenziell verfassungsfeindlichen Gruppierung sei hiervon jedoch zu differenzieren. Die zulässigerweise vorgenommene Schätzung sei auch plausibel. Der sog. Flügel sei auch in Hessen existent gewesen und die Größenangabe sei anhand innerparteilicher Aussagen der Antragstellerin erfolgt. Dem Umstand, dass der sog. Flügel in Hessen weniger stark vertreten (gewesen) ist als in anderen Landesverbänden, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass sich das benannte Potenzial an der unteren Grenze der innerparteilichen Einschätzungen orientiert. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte (3 Bände), die Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung in dem Beschluss vom 13. Januar 2021 zu Unrecht vollumfänglich versagt. Klarzustellen ist dabei zunächst, dass nach dem ausdrücklichen Begehren der Antragstellerin Streitgegenstand des Verfahrens allein das dem sog. Flügel in dem Verfassungsschutzbericht 2019 zugeschriebene Rechtsextremismus-/Personenpotenzial von „600“, „bis zu 600 Personen“ oder „20 bis 40 Prozent der Mitglieder der Antragstellerin in Hessen“ ist (vgl.: Blatt 19 Abs. 1; Blatt 326 Abs. 3 und Blatt 434 Abs. 1 der Gerichtsakte). Im Übrigen und insbesondere in Bezug auf die Einordnung des sog. Flügels als Beobachtungsobjekt steht die Berichterstattung daher - anders als im erstinstanzlichen Beschluss ausgeführt (vgl.: Blatt 396 der Gerichtsakte, S. 10 des Beschlusses, letzter Absatz) - nicht im Streit. Das Eilbegehren ist - auch in Bezug auf den Hauptantrag - zulässig (1.). Es ist begründet, soweit sich die Antragstellerin gegen die Ausführungen in dem Verfassungsschutzbericht 2019 wendet, der ihr zuzuordnende sog. Flügel habe in Hessen 2019 ein - teilweise geschätztes/gerundetes - rechtsextremistisches Personenpotenzial von „600“ (S. 61 des Berichts) bzw. ein Potenzial an Rechtsextremisten/Personenpotenzial „von bis zu 600 Personen“ (S. 62 und 86 sowie im Wesentlichen inhaltsgleich auf S. 91 des Berichts) gehabt (2.). Insoweit hat auch der Antrag auf Erlass der Androhung eines (Ersatz-)Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsanordnung Erfolg (3.). Im Übrigen ist das Begehren hingegen unbegründet (4.). 1. Der Eilantrag nach § 123 VwGO ist insgesamt zulässig. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist auch der Hauptantrag der Antragstellerin - wie die Beschwerde zutreffend darlegt hat - nicht zu beanstanden. Hinsichtlich Inhalt und Form des Antrages - dessen ordnungsgemäße Stellung Voraussetzung der gerichtlichen Entscheidung ist - sind die §§ 81, 82 VwGO entsprechend anwendbar. Entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 2 „soll“ ein bestimmter Antrag gestellt werden. Das Gericht ist an die Fassung des Antrages jedoch nicht gebunden. Ausreichend ist, dass der Antragsteller sein Rechtsschutzziel nach Art und Umfang hinreichend im Sinne des § 88 VwGO umschreibt (vgl.: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123, Rdnr. 65, 66 m.w.N.). Gemessen daran ist der Hauptantrag der Antragstellerin ordnungsgemäß gestellt. Das Rechtsschutzziel verbleibt auch nicht durch die Verknüpfungen der angegriffenen Behauptungen mit „und/oder“ unklar. Spätestens seit den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 5. Januar 2021 (vgl.: Blatt 321 ff. der Gerichtsakte), wonach - nach Ansicht der Antragstellerin - jede Behauptung separat für sich, aber auch im Zusammenhang mit den übrigen Aussagen rechtswidrig sei - kann bei gebotener sachdienlicher Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) kein Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin die einzelnen Behauptungen nicht alternativ, sondern allesamt angreift. 2. Der Eilantrag hat in der Sache - gemäß den obigen Ausführungen - in Bezug auf die Nr. 1 lit. a, b Alt. 2, c des Hauptantrages Erfolg. Die Antragstellerin hat insoweit den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch (a.) sowie einen Anordnungsgrund (b.) glaubhaft gemacht hat. Dem Begehren steht auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen (c.). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Diese Voraussetzungen sind gegeben. a. Die Antragstellerin hat einen dementsprechenden Anordnungsanspruch - wie die Beschwerde ebenfalls zutreffend dargelegt hat - glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin die Löschung der gerügten Berichterstattung begehrt, ist Rechtsgrundlage der - gewohnheitsrechtlich anerkannte - öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Er verpflichtet zur Herstellung des früheren Zustands und setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder Grundrechten ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der fortdauert. Soweit die Antragstellerin ferner begehrt, die weitere Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung zu unterlassen, stellt der gleichfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch die Rechtsgrundlage dar. Dieser setzt neben einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung (grund-)rechtlich geschützter Positionen des Betroffenen zusätzlich voraus, dass die Gefahr einer Wiederholung des rechtswidrigen Eingriffs droht. Auch diese Voraussetzungen liegen jeweils vor. Als subjektive Rechte der Antragstellerin sind hier das Recht der Partei auf Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG und das ihr als Personenmehrheit zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG durch die streitgegenständliche Berichterstattung berührt. Durch die nicht vollumfänglich von der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG gedeckte Berichterstattung greift der Antragsgegner zu Unrecht in das Recht der Antragstellerin ein, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, und verletzt überdies - im Hinblick auf die Eignung der Berichterstattung, das Ansehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen - auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Demgemäß steht der Antragstellerin insoweit der geltend gemachte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG erstellt das Landesamt für Verfassungsschutz zur Aufklärung der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich einen Bericht über die in § 2 Abs. 2 HVSG näher geregelten - verfassungsfeindlichen - Bestrebungen und Tätigkeiten oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 HVSG wird der Bericht von dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium herausgegeben und auf der Internetseite des Landesamtes für fünf Jahre bereitgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei einem Verfassungsschutzbericht um kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Vielmehr stellt er eine mittelbar belastende negative Sanktion gegen denjenigen dar, über den in ihm berichtet wird (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris, Rdnr. 54). Erlaubt das jeweilige Verfassungsschutzgesetz die Berichterstattung auch in Verdachtsfällen - wie das Hessische Verfassungsschutzgesetz in § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG a. E. - müssen die für das Vorliegen eines Verdachtsfalls sprechenden Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sein (vgl.: OVG der Freien und Hansestadt Bremen, Urteil vom 19. April 2016 - 1 LB 25/14 -, juris, Rdnr. 49 unter Verweis auf: BVerfG, a.a.O., Rdnr. 68). Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf (vgl.: BVerfG, a.a.O., Rdnr. 77). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Berichterstattung nicht gerecht, soweit in dem Verfassungsschutzbericht 2019 ausgeführt wird, der der Antragstellerin zuzuordnende sog. Flügel habe in Hessen 2019 ein - teilweise geschätztes/gerundetes - rechtsextremistisches Personenpotenzial von „600“ bzw. ein Potenzial an Rechtsextremisten/Personenpotenzial „von bis zu 600 Personen“ gehabt (vgl.: S. 61, 62, 86 und 91 des Berichts). Der sog. Flügel wurde vom Landesamt für Verfassungsschutz Hessen - in Folge der Einordnung des sog. Flügels seitens des Bundesamts für Verfassungsschutz als Verdachtsfall - als Beobachtungsobjekt eingestuft (vgl.: S. 86 Abs. 3 des Berichts). Die für die vorgenannte Berichterstattung - demgemäß - erforderlichen gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass das Personenpotenzial des sog. Flügels in Hessen 2019 bis zu 20 Prozent der rund 3.000 Mitglieder des Landesverbands der Antragstellerin erreichen konnte, lagen bzw. liegen nicht vor. Der seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz angegebene Zahlenwert von „600“ bzw. „bis zu 600“ - der sowohl für die Einordnung der Gruppierung als auch in der Außenwirkung maßgeblich ist - hält einer Plausibilitätskontrolle nicht stand. Zwar wird in dem Verfassungsschutzbericht 2019 hinreichend deutlich, dass keine absoluten Zahlenwerte genannt werden und lässt sich dem Bericht ausdrücklich entnehmen, dass es sich bei der Angabe des Rechtsextremismus-/Personenpotenzials lediglich um eine Schätzung handelt, die sich an der unteren Grenze der von Führungspersonen der Gesamtpartei geschätzten Mitgliederzahl des sog. Flügels orientiert (vgl.: S. 62 Abs. 1 und S. 91 Abs. 4 des Berichts). Auch ist klarzustellen, dass die potenziellen Mitglieder des sog. Flügels nicht - wie die Antragstellerin meint - vorbehaltlos als Rechtsextremisten dargestellt werden. Der insoweit gerügte Satz 1 auf Seite 62 des Verfassungsschutzberichts 2019 „Gegenüber den zurückliegenden Berichtsjahr 2018 stieg die Zahl der Rechtsextremisten in Hessen deutlich um ein Drittel an“ bezieht sich ersichtlich auf die unmittelbar davorstehende Tabelle „Rechtsextremistisches Personenpotenzial“ auf Seite 61 und bereits im anschließenden Satz 2 auf Seite 62 wird verdeutlicht, dass der sog. Flügel lediglich als Beobachtungsobjekt geführt wird. Schließlich ist der Bericht nicht schon - wie die Antragstellerin meint - widersprüchlich, soweit auf Seite 38 angegeben wird, das extremistische Personenpotenzial in Hessen 2019 sei im Vergleich zum Vorjahr um etwa 600 Personen angestiegen, und sodann auf Seite 41 ausgeführt wird, das rechtsextremistische Personenpotenzial in Hessen sei mit einer Zunahme von mehr als 700 Personen um ein Drittel angestiegen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerseite, wonach offenkundig zwischen einem extremistischen Potenzial im Allgemeinen und einem rechtsextremistischen Potenzial im Besonderen zu unterscheiden ist, Bezug genommen (vgl.: Blatt 479 der Gerichtsakte). Gleichwohl ist die vorgenommene Schätzung nicht plausibel. Die von der Antragsgegnerseite zuvorderst herangezogenen Angaben von Führungspersonen der Gesamtpartei rechtfertigen eine solche Berichterstattung nicht. Der diesbezügliche Verweis des Antragsgegners auf einen in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) am 23. Juli 2019 veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Das Feuer ist bereits unter Kontrolle“ (vgl.: Bl. 251 f. der Gerichtsakte, Anlage B 15), in dem Aussagen des Bundesvorsitzenden der Antragstellerin, Jörg Meuthen, wiedergegeben werden, trägt nicht. In dem Artikel heißt es unter anderem: Der AfD-Vorsitzende Jörg Meuthen schätzt, dass knapp jedes fünfte Mitglied seiner Partei dem rechtsnationalen „Flügel“ von Björn Höcke zugerechnet werden kann. „Diejenigen, die sich explizit dem „Flügel“ zugehörig fühlen, das sind wahrscheinlich nicht einmal 20 Prozent der Mitglieder. Aber das ist nur ein grober Richtwert“, sagte er in einem Interview der Deutschen Presse-Agentur. „Wenn man diejenigen mitzählt, die mit dieser Strömung der Partei sympathisieren, dann sind wir vielleicht bei 30 Prozent“ Stark sei der „Flügel“ vor allem in Brandenburg, Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt, sagte Meuthen. Im Westen sei die Anhängerschaft generell kleiner, „aber da wäre Baden-Württemberg wohl vorne“. Gleiches gilt im Ergebnis für den von dem Antragsgegner ebenfalls herangezogenen Bericht der Ostsee Zeitung vom 24. Januar 2019 mit dem Titel „AfD-Ärger bei Maischberger: „Ich fürchte, Herr Gauland ist Rassist“ (vgl.: Blatt 254 ff. der Gerichtsakte, Anlage B 16). Dort wird der damalige Bundesvorsitzende der Antragstellerin, Alexander Gauland, wie folgt wiedergegeben: „Maischberger legte nach: Ob der „Flügel“ großen Einfluss auf die Partei habe. „Nein, er sei nur eine Splittergruppe“. Später verriet Gauland allerdings: „Den „Flügel“ unterstützten auf Parteitagen allenfalls 40 Prozent der Delegierten“ - wahrlich kein kleiner Splitter im Stachel der Demokratie.“ Unabhängig davon, dass sich diesen Aussagen jedenfalls nicht unmittelbar entnehmen lässt, dass schätzungsweise 20 bis 40 Prozent der Mitglieder der Antragstellerin dem sog. Flügel angehörten, sondern „lediglich“ wahrscheinlich nicht einmal 20 Prozent der Mitglieder (Meuthen) und 40 Prozent der Delegierten (Gauland), lassen sich daraus keine hinreichenden Rückschlüsse für den hessischen Landesverband der Antragstellerin ziehen. Die Schätzungen betreffen erkennbar die - bundesweite - Gesamtzahl der Angehörigen des sog. Flügels. Wie jedoch bereits der oben wiedergegebenen Aussage des Bundesvorsitzenden Meuthen zu entnehmen ist - und wovon im Übrigen auch die Antragsgegnerseite ausgeht (vgl. Blatt 482 der Gerichtsakte, letzter Absatz) - ist der sog. Flügel aber nicht in allen Ländern gleichermaßen vertreten und kann die Anzahl seiner Angehörigen in den einzelnen Landesverbänden demnach - denknotwendig - auch (deutlich) hinter dem unteren Bundesdurchschnitt zurückbleiben. Zwar hat der Senat keine grundsätzlichen Bedenken, dass Aussagen wie die oben wiedergegebenen als tragfähige Grundlage für eine Schätzung des gesamten Personenpotenzials des sog. Flügels im ganzen Bundesgebiet herangezogen werden können (vgl.: VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97/20 -, BeckRS 2020, 14940, Rdnr. 50 ff.; bestätigt durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56/20 -, juris, Rdnr. 44 ff.). Für die Bewertung des Personenpotenzials für Hessen bedarf es jedoch zusätzlicher - landesspezifischer - Anhaltspunkte. Solche ergeben sich jedoch weder aus dem Verfassungsschutzbericht 2019 selbst noch aus den Darlegungen des Antragsgegners im hiesigen Verfahren. Soweit der Antragsgegner einwendet, diesem Aspekt dadurch Rechnung getragen zu haben, dass sich die für Hessen vorgenommene Schätzung am unteren Ende der parteiinternen Angaben orientiert, kann dies - auf Länderebene - nicht überzeugen und greift zu kurz. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in Bezug genommenen Aussagen des Fraktionsvorsitzenden der Antragstellerin in Hessen, Robert Lambrou, wonach der sog. Flügel auch in Hessen existierte und mit Frau Christine Anderson über eine sog. Obfrau verfügte. Gleiches gilt für die - nach den Angaben der Antragsgegnerseite beispielhafte - namentliche Benennung dreier weiterer Personen, die aufgrund verschiedener Äußerungen dem sog. Flügel zugerechnet worden seien (vgl.: Blatt 215 ff. der Gerichtsakte, Anlagen B 5-14). Aus der bloßen Existenz des sog. Flügels in Hessen lassen sich - auch nicht in der Gesamtschau mit den oben dargestellten Äußerungen der (vormaligen) Parteispitze oder der Berücksichtigung etwaiger potenzieller parteiexterner Angehöriger - keine tragfähigen Rückschlüsse dazu herleiten, dass „bis zu 20 Prozent“ der rund 3.000 Mitglieder des hessischen Landesverbandes der Antragstellerin dem sog. Flügel zuzuordnen gewesen wären. Dies gilt hier umso mehr, als - obwohl das Potenzial von „bis zu 600“ in Hessen beinahe 1/10 des bundesweit geschätzten Personenpotenzials 7.000 ausmachen würde - in dem Verfassungsschutzbericht 2019 ausgeführt wird, dass der sog. Flügel in Hessen aufgrund seiner gering ausgeprägten Strukturen und seiner fehlenden Präsenzen in den sozialen Medien in seiner Außenwirkung stark begrenzt gewesen sei. Veranstaltungen, die explizit dem sog. Flügel zuzurechnen waren, wurden nicht festgestellt, wenn auch Mitglieder an überregionalen Treffen und Veranstaltungen der Jungen Alternative (JA) teilgenommen hätten (vgl.: S. 46, Abs. 3 und S. 87, Abs. 1 des Berichts). Der Senat verkennt bei dieser Wertung nicht, dass es bei der Angabe des Personenpotenzials weder um exakte Mitgliederzahlen noch darum geht, ob „hinter den Zahlen“ jeweils im Einzelfall erwiesen rechtsextremistisch tätige Individuen stehen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Gestalt des Verfassungsschutzberichts dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Information über den Umfang des Personenpotenzials einer Gruppierung soll vor allem die Einordnung (Gewichtung, Entwicklungstendenzen) potenziell extremistischer Strömungen ermöglichen (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 45). Die Vornahme einer Schätzung in Bezug auf das einer Gruppierung zuzurechnende Personenpotenzial ist demnach - wie bereits ausgeführt - dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dennoch unterliegt eine solche Angabe als maßgeblicher Teil der Berichterstattung - der der Einordnung der Strömung und demgemäß auch der potenziellen Bestrebung im Sinne des 2 Abs. 2 HVSG dient - dem oben dargelegten Maßstab. Dies verkennt der Antragsgegner, wenn er ausführt, dass zwischen der Darlegung gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Bestrebung im Sinne des § 2 Abs. 2 HVSG einerseits und einer - erst danach - vorzunehmenden Schätzung des Personenpotenzials andererseits zu differenzieren sei. Im Hinblick auf die von einem Verfassungsschutzbericht mittelbar ausgehende Sanktionswirkung gilt das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspringende Erfordernis, dass für eine Verdachtsberichtserstattung gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen, nicht nur für das Tatbestandsmerkmal der Bestrebung i.S.d. § 2 Abs. 2 HVSG dem Grunde nach, sondern denknotwendig für die gesamte dementsprechende Berichterstattung, mithin auch den Umfang der potenziellen Bestrebung. Zur Einordnung des Umfangs einer Bestrebung i.S.d. § 2 Abs. 2 HVSG gehört auch der Aspekt, welches Personenpotenzial eine Gruppierung mit sich bringt, zumal der Nennung des Höchstpotenzials offenkundig eine starke Außenwirkung zukommt. Nach alledem hat die Antragsgegnerseite durch die rechtswidrige Berichterstattung einen rechtswidrigen Zustand geschaffen und die Grundrechte der Antragstellerin insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt. Da der Zustand noch fortdauert bzw. die Gefahr einer Wiederholung droht, kann die Antragstellerin verlangen, die weitere Verbreitung der Berichterstattung - in welcher Form auch immer - nur mit der Maßgabe vorzunehmen, dass zuvor die aus dem Tenor ersichtlichen Passagen gelöscht werden. Da die gegenüber der Antragstellerin begangene Rechtsverletzung damit hinsichtlich ihrer - in der Vergangenheit bereits eingetretenen Folgen - allerdings noch nicht vollständig beseitigt wird, hat der Antragsgegner darüber hinaus - im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehenden Kommunalwahlen - binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses durch eine Pressemitteilung richtigzustellen, dass die Berichterstattung in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichem Umfang rechtswidrig war (vgl. zum Anspruch auf Berichtigung: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - BVerwG 6 C 4/12 -, juris, Rdnr. 26). b. Die Antragstellerin hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Entscheidung ist eilbedürftig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner bereit ist, die streitgegenständliche Berichterstattung (einstweilen) zu löschen bzw. unterlassen. Die Antragstellerin hätte daher ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung die Rechtsverletzung weiterhin hinzunehmen. c. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht vorliegend auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Denn ohne einstweilige Anordnung wäre dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), nicht genügt. Ein späterer Erfolg in der Hauptsache - der vorliegend im Übrigen auch mit der erhobenen Feststellungsklage erzielt werden könnte (vgl.: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 43, Rdnr. 119) - würde die in der Zwischenzeit erfolgte Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht mehr ausgleichen können. Dies gilt hier umso mehr, als die Kommunalwahlen unmittelbar bevorstehen. 3. Der Antrag auf Androhung eines (Ersatz-)Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung ist begründet. Die Entscheidung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 928, 890 ZPO. § 172 VwGO kommt hier nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift bei systematischem Verständnis - als Abweichung von den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich geltenden Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO - nur für die Fälle von Aufhebung bzw. Erlass eines Verwaltungsaktes heranzuziehen ist (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris, Rdnr. 40 ff. m.w.N.). 4. Im Übrigen ist das Eilbegehren unbegründet. Insoweit hat die Antragstellerin die Berichterstattung, der ihr zuzuordnende sog. Flügel habe in Hessen 2019 „20 bis 40 Prozent“ ihrer Mitglieder umfasst, erfolglos angegriffen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich dem Bericht ein solche Aussage - wie die Antragsgegnerseite zu Recht einwendet - nicht entnehmen lässt. Die von der Antragstellerin angegriffene Passage lautet wie folgt: „Gegenüber dem zurückliegenden Berichtsjahr 2018 stieg die Zahl der Rechtsextremisten in Hessen deutlich um ein Drittel an. Ursache hierfür war vor allem die Erklärung des Flügels zum Beobachtungsobjekt als Teilorganisation der AfD, wobei die Gesamtpartei kein Beobachtungsobjekt des LfV ist. Gemäß innerparteilicher Angaben sind 20 bis 40 Prozent der AfD-Mitglieder dem Flügel zuzurechnen. Mit der unteren Grenze dieser Schätzung als Anhaltspunkt ergab sich für Hessen ein Potenzial von bis zu 600 Personen, die dem Flügel angehörten.“ Die Prozentangaben in Satz 3 des Abschnitts beziehen sich jedoch - wie die Antragstellerin in Bezug auf die Aussagen der (vormaligen) Parteispitze mehrfach selbst hervorgehoben hat - auf den gesamten Bund und nicht auf den hessischen Landesverband der Antragstellerin. Dementsprechend kann insoweit auch das Hilfsbegehren kein Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts und die Änderung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Senat für den geltend gemachten Beseitigungsanspruch und den Unterlassungsanspruch jeweils 5.000,- € in Ansatz gebracht hat. Wegen der jedenfalls vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Reduzierung des Hauptsachestreitwertes - wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich - hier nicht in Betracht (vgl.: Nr. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013, NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57ff.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).