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Urteil

7 B 2472/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0124.7B2472.10.0A
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Leitsätze
1. Zweck des verfassungsrechtlich in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und einfachgesetzlich in § 171 Abs. 3 HSchG vorgesehenen Gleichwertigkeitserfordernisses ist es, die Schüler privater Ersatzschulen unter weitestmöglicher Schonung deren von staatlichen Schulen abweichender Erziehungsformen und -inhalte vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen. 2. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist das Ausbildungsniveau am Ende desjenigen Ausbildungsgangs der Ersatzschule, der jeweils einem Bildungsgang des öffentlichen Schulwesens im jeweiligen Bundesland entspricht (vgl. für Hessen: §§ 12, 13 HSchG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. November 2010 – 7 L 5294/10.GI – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zweck des verfassungsrechtlich in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und einfachgesetzlich in § 171 Abs. 3 HSchG vorgesehenen Gleichwertigkeitserfordernisses ist es, die Schüler privater Ersatzschulen unter weitestmöglicher Schonung deren von staatlichen Schulen abweichender Erziehungsformen und -inhalte vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen. 2. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist das Ausbildungsniveau am Ende desjenigen Ausbildungsgangs der Ersatzschule, der jeweils einem Bildungsgang des öffentlichen Schulwesens im jeweiligen Bundesland entspricht (vgl. für Hessen: §§ 12, 13 HSchG). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. November 2010 – 7 L 5294/10.GI – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgten Widerruf von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. August 2006 „unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Grundschule Klassen 1 bis 4 unter Anwendung der pädagogischen Ansätze von Montessori, Wild, Freinet und Petersen als Ersatzschule in freier Trägerschaft“. Der dieser Genehmigung zugrunde liegende Antrag des Antragstellers vom 5. Januar 2006 umfasst ein pädagogisches Konzept, das sich unter Nr. 8.4. zum Übergang in die Regelschule verhält und diesen als für ohne besondere Schwierigkeiten grundsätzlich möglich darstellt (vgl. S. 68 f. des pädagogischen Konzepts [Behördenvorgang Band 1, Bl. 90 f.]). Mit am selben Tag zur Post aufgegebenem Bescheid vom 16. Juli 2009 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller „unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Förderstufe (Klassen 5 und 6) an der privaten Grundschule (Klassen 1 bis 4) unter Anwendung der pädagogischen Ansätze von Montessori, Wild, Freinet und Petersen als Ersatzschule in freier Trägerschaft“. Dem dieser Genehmigung zugrunde liegenden Antrag des Antragstellers vom 22. Mai 2007 ist ein Curriculum Förderstufe beigefügt (Behördenvorgang Band 5, Bl. 9 ff.). Im Antrag vom 22. Mai 2007 heißt es dazu, „das Curriculum der Freien Schule Wetterau basiert auf den Handreichungen der integrierten Gesamtschule und Förderstufe mit den Lehrplänen Hauptschule, Realschule, Gymnasium und den Lehrplänen des verkürzten Bildungsgangs Gymnasium (G 8). Das pädagogische Konzept der Grundschule ist die Grundlage für die Förderstufe und wird mit den Lernbereichen in Gesellschaftslehre, Ethik, Französisch, Physik und dem Ausbau der Stammgruppen von der 1. bis 3.und 4. bis 6. Klasse komplettiert“. Vom Februar 2007 an kam es zu einer Vielzahl von Beschwerden seitens Eltern von Schülern über eine unzulängliche Wissensvermittlung durch den Antragsteller (Behördenvorgang Band 2, Bl. 1 - 354). Nach Unterrichtsbesuchen von Bediensteten des Antragsgegners rügte dieser gegenüber dem Antragsteller Mängel des Unterrichts und der Organisation. Wegen der Einzelheiten wird auf die Dokumentation des Schulbesuchs vom 10. September 2009 (Behördenvorgang Band 6, Bl. 165 ff.), den Bericht über den Schulbesuch am 1. Oktober 2009 (Behördenvorgang Band 6, Bl. 181 ff.), den schulfachlichen Bericht vom 27. Oktober 2009 (Behördenvorgang Band 6, Bl. 11 ff.) sowie auf den Aktenvermerk über den Schulbesuch am 22. Juni 2010 (Behördenvorgang Band 4, Bl. 109) Bezug genommen. Mit als „Auflagen für den Unterrichtsbetrieb“ bezeichnetem Schreiben vom 15. Dezember 2009 (Behördenvorgang Band 4, Bl. 22 ff.) unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller u.a. darüber, dass der Unterrichtsbetrieb der Förderstufe nur aufgenommen werden könne, wenn eine ausreichende Anzahl von Schülern, mindestens aber fünf, vorhanden sei. Der Antragsteller hat gegen etwaige schulaufsichtliche Anordnungen in dem Schreiben vom 15. Dezember 2009, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, mit am 15. September 2010 beim Antragsgegner eingegangenem Schriftsatz vom 13. September 2010 (Behördenvorgang Band 8, Bl. 104) Widerspruch erhoben. Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 teilte der Antragsteller mit, dass die Fächer Physik und Französisch aus dem Curriculum für die Förderstufe herausgenommen worden seien (Band 4 des Behördenvorgangs, Bl. 101). Der Antragsgegner unterrichte den Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juni 2010 darüber, dass der Inhalt der Genehmigung der Förderstufe nicht zur Disposition des Antragstellers stehe und von diesem auch nicht einseitig variiert werden könne. Am 25. Juni 2010 beantragte der Antragsteller die Anzahl erforderlicher Schüler für die Förderstufe von fünf auf drei Kinder zu reduzieren, um eine „Inbetriebnahme der Förderstufe zum Schuljahr 2010/2011“ zu ermöglichen. Am 16. August 2010 nahm der Antragsteller den Unterrichtsbetrieb in der Förderstufe mit weniger als fünf Schülern auf. Der Antragsgegner widerrief mit Bescheid vom 27. Juli 2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die dem Antragsteller erteilten Genehmigungen vom 23. August 2006 und vom 16. Juli 2009. Das Verwaltungsgericht Gießen stellte mit Beschluss vom 20. September 2010 - 4 L 2138/10.GI - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen den Widerruf bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheids wieder her, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet worden sei. Der Antragsgegner wies den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 zurück. Am 5. November 2010 hat der Antragsteller Klage gegen den Widerruf erhoben und erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit dem Antragsteller am 29. November 2010 zugestelltem Beschluss vom 23. November 2010 – 7 L 5494/10.GI– dessen erneuten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Am 30. November 2010 hat der Antragsteller hiergegen Beschwerde erhoben und diese mit am 27. Dezember 2010 bzw. 29. Dezember 2010 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsätzen, die jeweils auf den entsprechenden Tag datieren, begründet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (9 Ordner) Bezug genommen. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Beschwerdegerichts bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe den auf Aussetzung des Widerrufs der Ersatzschulgenehmigungen gerichteten Eilantrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in dem - wie hier - die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung aufgrund einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die hiernach zu treffende gerichtliche Eilentscheidung erfolgt unter Abwägung der Interessen der Beteiligten. Einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO ist dabei jedenfalls dann kein Erfolg beschieden, wenn die behördliche Vollziehungsanordnung formell ordnungsgemäß ist, sich der Verwaltungsakt, dessen Vollziehbarkeit in Rede steht, als offensichtlich rechtmäßig darstellt und eine besondere Dringlichkeit seiner Vollziehung (sog. besonderes Vollzugsinteresse) besteht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 - 7 TG 1849/07 - ESVGH 58, 95, und vom 27. Mai 2008 - 7 B 823/08 - juris). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein Zurücktreten des Aussetzungsinteresses eines Antragstellers bestehen entgegen dem Beschwerdevorbringen in einem solchen Fall nicht, insbesondere werden grundrechtliche Belange eines Antragstellers nicht beeinträchtigt, wenn eine Verletzung seiner Rechte durch den Verwaltungsakt mit dem genannten hohen Wahrscheinlichkeitsgrad auszuschließen ist. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der ihm erteilten Ersatzschulgenehmigungen ist gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs nachrangig, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung trägt, die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht ernstlich zweifelhaft ist und gewichtige öffentliche Belange die Verwirklichung dieses Verwaltungsakts vor Eintritt dessen Bestandskraft rechtfertigen. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten erachtet. Diesen Anforderungen werden die detaillierten Ausführungen des Antragsgegners auf den Seiten 17 bis 20 des Widerspruchsbescheids gerecht. Ob die angeführten Gründe inhaltlich tragen, ist keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts (sog. besonderes Vollzugsinteresse). Der Widerruf der dem Antragsteller erteilten Genehmigungen ist auf der Grundlage des § 172 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) zu Recht erfolgt. Nach dieser Vorschrift, die einfachgesetzliche Ausformung der verfassungsrechtlich in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen ist, ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn ihre Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder später weggefallen sind. Zu den verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vorgegebenen und einfachgesetzlich durch § 171 Abs. 3 und 4 HSchG normierten Voraussetzungen gehört, dass die private Ersatzschule in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Die Lehrziele im Sinne der bezeichneten Vorschriften beziehen sich auf die inhaltliche Seite des Unterrichts. Gleichwertigkeit der Lehrziele bedeutet, dass die private Schule darauf ausgerichtet ist, ihren Schülern zu einer Bildung, einer Erziehung sowie zu fachlichen Qualifikationen zu verhelfen, die jeweils der bzw. denen entspricht, deren Vermittlung den entsprechenden öffentlichen Schulen rechtlich unmittelbar aufgegeben ist. Zweck des verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Gleichwertigkeitserfordernisses ist es, die Schüler privater Ersatzschulen unter weitestmöglicher Schonung deren von staatlichen Schulen abweichender Erziehungsformen und -inhalte vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß das Ausbildungsniveau am Ende desjenigen Ausbildungsgangs der Ersatzschule, der jeweils einem Bildungsgang des öffentlichen Schulwesens im jeweiligen Bundesland entspricht (vgl. für Hessen: §§ 12, 13 HSchG). Gegenstand der Aufsicht des Staates über die Gleichwertigkeit der Lehrziele sind das Konzept der Ersatzschule und dessen Verwirklichung nach Aufnahme des Schulbetriebs. Für die Erteilung der Genehmigung ist eine auf den Ausbildungserfolg am Ende des Ausbildungsganges bezogene positive Prognose der staatlichen Schulaufsicht erforderlich. Nach Genehmigung hat die staatliche Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet. Ist dies nicht der Fall, ist die staatliche Schulaufsicht gehalten, einzugreifen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 6 C 5.00 - BVerwGE 112, 263; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 7 ZB 08.1491 - juris; VG Augsburg, Urteil vom 8. April 2008 - Au 3 K 07.1043 - juris; Niehus/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1: Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 955 ff.). Im Hinblick auf die die Grundstufe (Grundschule Klassen 1 bis 4) betreffende Ersatzschulgenehmigung teilt das Beschwerdegericht die behördliche und verwaltungsgerichtliche Einschätzung, wonach der tatsächliche Schulbetrieb des Antragstellers nicht die Gewähr dafür bietet, dass gleichwertige Lehrziele erreicht werden. Zentrales Lehrziel der öffentlichen Schulen in der die 1. bis 4. Jahrgangsstufe umfassenden Grundschule ist es, den Schülern grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und sie auf die Fortsetzung ihres Bildungswegs in weiterführenden Bildungsgängen vorzubereiten (vgl. § 17 Abs. 2 HSchG). Einzelheiten ergeben sich aus dem Rahmenplan Grundschule des Hessischen Kultusministeriums, der die Ziele und Inhalte des Unterrichts für alle Fächer der Grundschule beschreibt. Das - zumindest ursprüngliche - pädagogische Konzept des Antragstellers, das der Genehmigung vom 23. August 2006 zugrunde liegt, entspricht diesen Lehrzielen. Seine Realisierung im tatsächlichen Schulbetrieb der Ersatzschule des Antragstellers weist dagegen Defizite auf, die das Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende des dem Bildungsgang der öffentlichen Grundschule entsprechenden Ausbildungsgangs ausschließen. Dies ergibt sich für das Beschwerdegericht mit hinreichender Gewissheit insbesondere aus dem schulfachlichen Bericht vom 27. Oktober 2009 (Behördenvorgang Band 6, Bl. 11 bis 16), der die Elternbeschwerden, die einen ganzen Aktenordner füllen (Behördenvorgang Band 2), im Wesentlichen bestätigt. Danach mangelt es im tatsächlichen Schulbetrieb des Antragstellers namentlich an einer zureichenden, den Lernstand des einzelnen Kindes entsprechenden Förderung und bestehen infolgedessen bei den Kindern erhebliche Lernrückstände, deren Ausgleich bis Ende der Jahrgangsstufe 4 mehr als fraglich erscheint. (Mit)Ursächlich hierfür sei - so der Bericht - eine Interpretation und Umsetzung des pädagogischen Konzepts des Antragstellers, die dahin gehe, dass den Kindern selbst die Verantwortung für das eigene Lernen übertragen werde. Bei einem Unterrichtsbesuch habe die Delegation von Lehreraufgaben an ein Kind beispielsweise dazu geführt, dass dieses 50 Minuten ohne Eingreifen der Lehrerin und ohne nennenswerten Lernerfolg vor dem personal computer verbracht habe. Hinsichtlich der bei einzelnen Schülern des Antragstellers nach dem Übergang in andere Schulen festgestellten erheblichen Defiziten wird auf die Seiten 6 und 7 des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2010 Bezug genommen. So wurden etwa bei einem in die 4. Klasse der staatlichen Grundschule wechselnden Schüler Lernrückstände festgestellt, die bis in die 2. Klasse zurückreichen. Soweit der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang auf sein pädagogisches Konzept und den diesen entsprechenden Mustervertrag beruft, wonach im Sinne einer nicht-direktiven Pädagogik kein Versuch unternommen wird, die Schüler zu unterrichten, sondern die Lernbegleiter die Schüler bei Bedarf in deren Entwicklungs- und Lernprozessen begleiten und unterstützen, ändert dies nichts an den festgestellten Ausbildungsmängeln der Schüler. Gleiches gilt für die Verweisung des Antragstellers auf seine in § 4 des Musterschulvertrages formulierten Erwartungen an die Eltern, die diesen eine erhebliche Mitverantwortung bei der Verwirklichung des pädagogischen Konzepts des Antragstellers zuweisen. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, infolge der Genehmigung seiner eine organisatorische Einheit mit der Grundschule bildenden Förderstufe sei das Erreichen einer Gleichwertigkeit an deren Ende und nicht (schon) am Ende der 4. Jahrgangsstufe maßgeblich, teilt das Beschwerdegericht diese Sichtweise in rechtlicher Hinsicht nicht. Ersatzschulen sind diejenigen Privatschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen Bildungsgängen entsprechen, die nach dem Hessischen Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. § 170 Abs. 1 Satz 1 HSchG). Der gemeinsame Bildungsgang in der Grundschule, auf den die Bildungsgänge der Sekundarstufe aufbauen, ist nach der ausschlaggebenden inneren Organisation des Schulwesens in Hessen (§ 12 HSchG) eigenständig und von den Bildungsgängen der Sekundarstufe, der die Förderstufe zuzuordnen ist (§ 22 HSchG), zu unterscheiden. Demgemäß ist die Gleichwertigkeit des - mit Bescheid vom 23. August 2006 zudem als „Grundschule Klassen 1 bis 4“ genehmigten - Ausbildungsgangs der Antragstellerin mit der öffentlichen Grundschule bezogen auf das Ende der 4. Jahrgangsstufe zu prüfen. Unerheblich ist, dass nach der äußeren Organisation die Förderstufe gemäß § 11 Abs. 7 HSchG organisatorischer Bestandteil der Grundschule sein kann. Unabhängig von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist für das Beschwerdegericht auch die Prognose des Antragstellers nicht tragfähig, wonach seine Schüler an dem seiner Meinung nach maßgeblichen Ende der von ihm seit dem 16. August 2010 betriebenen Förderstufe eine Gleichwertigkeit mit den Lehrzielen der öffentlichen Förderstufe (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 HSchG) werden erreichen können. Der Tragfähigkeit der entsprechenden Prognose des Antragstellers steht entgegen, dass er unabhängig vom Widerruf über keine Genehmigung für den Betrieb einer Förderstufe an seiner privaten Grundschule mehr verfügt. Die mit Bescheid vom 16. Juli 2009 erteilte Genehmigung ist gemäß § 172 Abs. 3 HSchG erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt die Genehmigung, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung des staatlichen Schulamts ein Jahr lang nicht betrieben wird. Zwischen dem Zeitpunkt der Aufnahme des Unterrichtsbetriebs der Förderstufe am 16. August 2010 und dem gemäß §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post erfolgten Wirksamwerden der Genehmigung vom 16. Juli 2009 am 19. Juli 2009 liegt ein ein Jahr überschreitender Zeitraum. Damit ist die Schule („Förderstufe“) nicht binnen eines Jahres im Sinne des Erlöschenstatbestandes des § 172 Abs. 3, 1. Fall HSchG eröffnet worden. Die im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 7, 3. Fall HSchG zulässige Angliederung der privaten Förderstufe an die private Grundschule des Klägers betrifft allein die äußere Organisation und ändert nichts daran, dass ohne Eröffnung der Förderstufe binnen Jahresfrist die für ihre Errichtung und ihren Betrieb erteilte Genehmigung erlischt. Denn die Förderstufe gehört nach der inneren Organisation des Schulwesens nicht zum Bildungsgang der Grundschule und ist, soweit es um ihre erstmalige Eröffnung nach erfolgter Genehmigung geht, als eigenständige „Schule“ im Sinne des § 172 Abs. 3 HSchG anzusehen. Die vom Antragsteller getroffene positive Prognose ist aber auch unabhängig vom Erlöschen der erteilten Genehmigung nach § 172 Abs. 3, 1. Fall HSchG nicht gerechtfertigt. Zum einen betreibt der Antragsteller die Förderstufe nicht entsprechend der Genehmigung, da er das der Genehmigung zugrunde liegende Curriculum um die Fächer Physik und Französisch reduziert hat. Zum anderen fehlt dem Antragsteller nach der mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Abrede gestellten Feststellung des Verwaltungsgerichts eine wissenschaftlich qualifizierte Lehrkraft jedenfalls für die in der Förderstufe zu unterrichtenden Fächer Sport und Englisch. Der Widerruf der die „Förderstufe (Klassen 5 und 6)“ betreffenden Ersatzschulgenehmigung vom 16. Juli 2009 erweist sich gemessen am Beschwerdevorbringen bereits deshalb als rechtmäßig, weil der Antragsteller nicht über die für das Erreichen gleichwertiger Lehrziele erforderlichen wissenschaftlich qualifizierten Lehrkräfte für Sport und Englisch in der Förderstufe verfügt. Das gemäß § 172 Abs. 3, 1. Fall HSchG kraft Gesetzes eingetretene Erlöschen der Genehmigung steht der Rechtmäßigkeit des erfolgten Widerrufs nicht entgegen. Denn von der Genehmigung vom 16. Juli 2009 geht der Rechtsschein deren fortbestehender Wirksamkeit aus, den der Antragsgegner durch Widerruf zu beseitigen berechtigt ist. Das besondere Vollzugsinteresse, das eine Vollziehung des Widerrufs vor Eintritt dessen Bestandskraft rechtfertigt, resultiert bei der gegebenen Sach- und Rechtslage daraus, dass der Schutz des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen schulischen Ausbildung und Erziehung sowie der Schutz des gleichgerichteten Interesses der Kinder und Eltern die sofortige Beendigung des Unterrichtsbetriebs des Antragstellers erforderlich macht. Diese besondere Dringlichkeit besteht auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und dessen Lehrkräften. Zur Ergänzung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 17 bis 20 des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2010 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).