Urteil
7 B 1704/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:1103.7B1704.10.0A
5mal zitiert
7Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Solange die Erlaubnis, die eine bestimmte Gewässerbenutzung zulässt, nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, kann die Benutzung nicht auf der Grundlage der wasseraufsichtsrechtlichen Generalklausel untersagt werden.
2. Inhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Stoffen ist die öffentlich-rechtliche Befugnis zur entsprechenden Benutzung des Gewässers, in das die Stoffe zuerst gelangen.
3. Die den Erlaubnisinhaber schützende Regelungswirkung der bestandskräftigen Erlaubnis ist im Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht überwindbar.
4. Wird im Hauptsacheverfahren in analoger Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO neben dem Verpflichtungsantrag auf behördliche Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ein zweiter Verpflichtungsantrag für zulässig erachtet, der auf einen Verwaltungsakt gerichtet ist, der die behördliche Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts voraussetzt, so ist im Fall der Stattgabe diesem Stufenverhältnis dadurch Rechnung zu tragen, dass die Verpflichtung zum Erlass des zweiten Verwaltungsakts unter der Bedingung ausgesprochen wird, dass der bestandskräftige Verwaltungsakt von der Behörde aufgehoben worden ist.
5. Bei Annahme einer im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise möglichen Durchbrechung der Legalisierungswirkung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Eilverfahren wäre Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine mit höchster Wahrscheinlichkeit bestehende Sachlage, nach der - unter dem Blickwinkel des Anordnungsanspruchs - sowohl ein Anspruch des Dritten auf behördliche Aufhebung der bestandskräftigen Erlaubnis als auch auf Erlass der begehrten Gefahrenabwehrverfügung gegenüber dem Erlaubnisinhaber besteht und - unter dem Blickwinkel des Anordnungsgrundes - nur durch Erlass der einstweiligen Anordnung ein äußerst schwerwiegender Rechtsnachteil für den Dritten zu verhindern ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Juli 2010 - 7 L 367/10.KS - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel für das erstinstanzliche Eilverfahren sowie das Beschwerdeverfahren auf jeweils 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Solange die Erlaubnis, die eine bestimmte Gewässerbenutzung zulässt, nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, kann die Benutzung nicht auf der Grundlage der wasseraufsichtsrechtlichen Generalklausel untersagt werden. 2. Inhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Stoffen ist die öffentlich-rechtliche Befugnis zur entsprechenden Benutzung des Gewässers, in das die Stoffe zuerst gelangen. 3. Die den Erlaubnisinhaber schützende Regelungswirkung der bestandskräftigen Erlaubnis ist im Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht überwindbar. 4. Wird im Hauptsacheverfahren in analoger Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO neben dem Verpflichtungsantrag auf behördliche Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ein zweiter Verpflichtungsantrag für zulässig erachtet, der auf einen Verwaltungsakt gerichtet ist, der die behördliche Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts voraussetzt, so ist im Fall der Stattgabe diesem Stufenverhältnis dadurch Rechnung zu tragen, dass die Verpflichtung zum Erlass des zweiten Verwaltungsakts unter der Bedingung ausgesprochen wird, dass der bestandskräftige Verwaltungsakt von der Behörde aufgehoben worden ist. 5. Bei Annahme einer im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise möglichen Durchbrechung der Legalisierungswirkung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Eilverfahren wäre Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine mit höchster Wahrscheinlichkeit bestehende Sachlage, nach der - unter dem Blickwinkel des Anordnungsanspruchs - sowohl ein Anspruch des Dritten auf behördliche Aufhebung der bestandskräftigen Erlaubnis als auch auf Erlass der begehrten Gefahrenabwehrverfügung gegenüber dem Erlaubnisinhaber besteht und - unter dem Blickwinkel des Anordnungsgrundes - nur durch Erlass der einstweiligen Anordnung ein äußerst schwerwiegender Rechtsnachteil für den Dritten zu verhindern ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Juli 2010 - 7 L 367/10.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel für das erstinstanzliche Eilverfahren sowie das Beschwerdeverfahren auf jeweils 60.000,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Einstellung der Versenkung von Salzabwasser durch die Beigeladene. Die Beigeladene - ein Unternehmen der Kali-Industrie - betreibt das Verbundwerk Werra, das aus den beiden hessischen Standorten Hattorf (Gemeinde Philippstal) und Wintershall (Gemeinde Heringen) sowie dem thüringischen Standort Unterbreizbach besteht. Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen u. a. für den Standort Wintershall mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. November 2006 eine bis zum 30. November 2011 befristete Erlaubnis zur Einleitung (Versenkung) des als Folge der dortigen Verarbeitung von Rohsalzen zu Fertigfabrikaten anfallenden Salzabwassers in den Untergrund (Plattendolomit). Die Einleitemengen sind nach dem Bescheid vom 20. November 2006 begrenzt auf eine maximale Tagesversenkmenge von 40.000 m³, eine maximale Jahresversenkmenge von 9 Mio. m³ sowie eine maximale Gesamteinleitungsmenge innerhalb der Erlaubniszeit von 35 Mio. m³. Für den Standort Wintershall ist nach dem Bescheid vom 20. November 2006 die Versenkung durch die Versenkbohrungen Bodesruh, Eichhorst 1A, Eichhorst 1B sowie Eichhorst 2A vorgesehen. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Begründung der Erlaubnis sowie den ihr beigefügten Nebenbestimmungen, wird auf den Bescheid des Antragsgegners vom 20. November 2006 Bezug genommen. Die Antragstellerin - eine thüringische Gemeinde - betreibt die Trinkwasserversorgung in ihrem Gebiet im Wesentlichen über die vier Trinkwasserbrunnen Lindig 1, Lindig 2, Lindig 3 und Kohlbach I. Die auf hessischem Gebiet befindlichen Versenkbohrungen Bodesruh, Eichhorst 1A, Eichhorst 1B und Eichhorst 2A („Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh“) der Beigeladenen sind von diesen Trinkwasserbrunnen ca. 8,75 bis 11 km in südwestlicher Richtung entfernt. Die Antragstellerin, die im Jahr 1993 den nördlich ihrer gegenwärtig genutzten vier Trinkwasserbrunnen gelegenen Trinkwasserbrunnen Kohlbach II wegen Versalzung stilllegen musste, sieht eine Gefahr für ihre Trinkwasserversorgung durch die von der Beigeladenen durchgeführte Versenkung von Salzabwasser. Gutachten und Stellungnahmen des von der Antragstellerin beauftragten Dipl.-Geologen und Geochemikers Dr. habil. xxx bestätigen ein entsprechendes Risiko für die Trinkwasserversorgung der Antragstellerin. Im Hinblick auf den Übertritt von in dem Plattendolomit versenktem Salzwasser in den darüber liegenden Grundwasserleiter Bundsandstein hält die Antragstellerin die von der Beigeladenen durchgeführte Versenkung für nicht (mehr) von der Erlaubnis vom 20. November 2006 zugelassen. Der Untergrund in diesem hessisch-thüringischen Grenzgebiet ist wie folgt aufgebaut: An der Oberfläche befinden sich partiell Ablagerungen (etwa Auensedimente der Werra) von geringer Mächtigkeit. Darunter bzw. bis zur Oberfläche liegt durchgängig eine ca. 300 m mächtige Bundsandsteinschicht, die sich in zwei Stockwerke gliedert. Die Antragstellerin gewinnt Trinkwasser in verhältnismäßig geringer Tiefe aus dem oberen Stockwerk dieser Bundsandsteinschicht. Unter dem Bundsandstein liegt eine ca. 50 m mächtige, wasserundurchlässige Tonsteinschicht. Darunter befindet sich mit einer Mächtigkeit von 15 bis 20 m der Plattendolomit, ein poröses Gestein mit zahlreichen Hohlräumen, welches Wassermengen aufnehmen und weiterleiten kann. Darunter liegt eine weitere wasserundurchlässige Tonsteinschicht. Die Beigeladene versenkt Salzabwasser durch entsprechend tiefe Bohrungen in den Plattendolomit. Im Idealfall verbleibt das Salzabwasser wegen der über und unter dem Plattendolomit liegenden wasserundurchlässigen Tonsteinschichten im Plattendolomit und beeinflusst die Trinkwassergewinnung im Bundsandstein nicht. Tatsächlich ist die dargestellte Schichtung jedoch von Störungen aufgrund von Einbrüchen und Verwerfungen betroffen, über die ein Austausch des Wassers u. a. zwischen dem Plattendolomit und dem darüber liegenden Bundsandstein erfolgt. Diese Störungen sind so weitreichend, dass versenktes Salzabwasser teilweise oberflächennah in die Werra diffundiert. Die Einbrüche (sog. Einsturzgebirge) sind in der erdgeschichtlichen Entwicklung u. a. dadurch verursacht worden, dass sich an einigen Stellen unterhalb der unteren Tonsteinschicht bis zu 300 m mächtige Salzlagerstätten befinden, die durch von oben zuströmendes Wasser im Laufe der Zeit zu den Rändern hin abgelaugt worden sind und werden (sog. Salzhang). In die dadurch entstandenen Hohlräume ist das darüber liegende Gestein „eingestürzt“. Die durch das natürliche Salzvorkommen mineralisierten Wässer können über Brüche und Verwerfungen in den darüber liegenden Bundsandstein gelangen und dort das Grundwasser beeinflussen. Überdies kann das in den Plattendolomit versenkte Salzabwasser wegen seiner wesentlich höheren Mineralisierung und dem damit einhergehenden höheren spezifischen Gewicht das natürliche Salzwasser verdrängen und so die Trinkwassergewinnung nachteilig beeinflussen. Anträge der Antragstellerin auf Widerruf der die Versenkung von Salzabwasser im Versenkungsgebiet Eichhorst/Bodesruh betreffenden Erlaubnis im Bescheid vom 20. November 2006 sowie auf Erlass einer Verfügung, die der Beigeladenen die Einstellung der Versenkung in diesem Gebiet aufgibt, wurden vom Antragsgegner mit Bescheid vom 11. August 2010 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage der Antragstellerin ist beim Verwaltungsgericht Kassel unter dem Aktenzeichen 7 K 1216/10.KS anhängig. Am 22. März 2010 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Kassel um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Einstellung der Versenkung von Salzabwasser im Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh des Werkes Wintershall gegenüber der Beigeladenen mit sofortiger Vollziehung anzuordnen, hilfsweise, analog §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Vollziehung der der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. November 2006 für die Versenkung von Salzabwasser, soweit die Erlaubnis das Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh des Werkes Wintershall umfasst, anzuordnen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts erneut über den Antrag der Antragstellerin auf Einstellung der Versenkung von Salzabwasser im Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh des Werkes Wintershall gegenüber der Beigeladenen zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Anträge der Antragstellerin mit Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 L 367/10.KS - abgelehnt. Hinsichtlich des Hauptantrags und beider Hilfsanträge hat das Verwaltungsgericht seine Ablehnung darauf gestützt, dass eine akute Gefahr für die Trinkwasserversorgung der Antragstellerin, zu deren Abwehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig wäre, nicht glaubhaft gemacht sei. Der erste Hilfsantrag sei zudem abzulehnen, da eine analoge Anwendung der §§ 80, 80a VwGO nicht möglich sei. Die mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte Verpflichtung zur Neubescheidung könne jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein, weil dadurch eine akute Gefahr für die Trinkwasserversorgung der Antragstellerin nicht abgewendet würde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Am 6. August 2010 hat die Antragstellerin gegen den ihr am 24. Juli 2010 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin hat die Beschwerde mit am selben Tag beim Beschwerdegericht eingegangenem Schriftsatz vom 23. August 2010 sowie mit diesen ergänzenden Schriftsätzen vom 6. Oktober 2010 und 29. Oktober 2010 begründet. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Juli 2010 - 7 L 367/10.KS - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Einstellung der Versenkung von Salzabwässern im Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh des Werkes Wintershall gegenüber der Beigeladenen mit sofortiger Vollziehung anzuordnen, hilfsweise, analog §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Juli 2010 - 7 L 367/10.KS - die Aussetzung der Vollziehung der der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. November 2006 für die Versenkung von Salzabwasser anzuordnen, soweit die Erlaubnis das Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh des Werkes Wintershall umfasst, hilfsweise, unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Juli 2010 - 7 L 367/10.KS - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts erneut über den Antrag der Antragstellerin auf Einstellung der Versenkung von Salzabwasser im Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh des Werkes Wintershall gegenüber der Beigeladenen zu entscheiden. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner und die Beigeladene verteidigen in ihren Beschwerdeerwiderungen vom 19. Oktober 2010 und vom 18. Oktober 2010, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragstellerin verfolgten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. 1. Für den im Eilverfahren verfolgten Hauptantrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, gegenüber der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einstellung der Versenkung von Salzabwasser im Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh zu verfügen, fehlt es auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts an einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin. Dem in Betracht zu ziehenden Anspruch auf wasseraufsichtsbehördliches Einschreiten zur Gefahrenabwehr nach § 53 Abs. 2 und 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), durch Erlass einer Einstellungsverfügung gegenüber der Beigeladenen steht entgegen, dass deren Gewässerbenutzung durch den Erlaubnisbescheid vom 20. November 2006 zugelassen ist (a) und diese Rechtswirkung (sog. Legalisierungswirkung) des bestandskräftigen Verwaltungsakts im Verfahren der einstweiligen Anordnung prinzipiell nicht beseitigt werden kann (b). Bei Annahme einer im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise möglichen Durchbrechung der Legalisierungswirkung der wasserrechtlichen Erlaubnis der Beigeladenen im Verfahren der einstweiligen Anordnung fehlt es an der dann für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu fordernden, in höchstem Maße bestehenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Sachlage, aus der sich das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf wasseraufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit dessen gerichtlicher Regelung (Anordnungsgrund) ergeben (c). a) Die Einleitung (Versenkung) von Salzabwasser des Standortes Wintershall über die Versenkbohrungen im Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh durch die Beigeladene erfolgt in den Plattendolomit. Insoweit stellt die Einleitung eine Benutzung des Grundwassers im Plattendolomit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) dar, die durch die nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März 2010 gemäß § 104 Satz 1 WHG fortgeltenden Erlaubnis vom 20. November 2006 zugelassen ist. Für die durch die Erlaubnis bewirkte rechtliche Zulässigkeit der von der Beigeladenen durchgeführten Versenkung sind Auswirkungen der Versenkung auf andere Gewässer als das unmittelbar betroffene Grundwasser im Plattendolomit, namentlich ein direkter Übertritt von im Plattendolomit versenktem Salzabwasser in den Grundwasserleiter Bundsandstein oder eine durch die Versenkung ausgelöste Verdrängung geogen vorhandenen Salzwassers dorthin, unerheblich. Inhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Stoffen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG ist nach § 10 Abs. 1 WHG die öffentlich-rechtliche Befugnis zur entsprechenden Benutzung des Gewässers, in das die Stoffe zuerst gelangen. Mittelbare Folgen der Benutzung dieses Gewässers für andere Gewässer sind von rechtlicher Bedeutung bei der Prüfung, ob für die beantragte Einleitung eine Erlaubnis erteilt werden kann, begründen indes keine zusätzliche selbstständige Erlaubnisbedürftigkeit (vgl. zu Vorstehendem: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 203; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 9 Rdnr. 42, § 10 Rdnr. 7 bis 18, 44 f.). Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis fehlerhaft nicht berücksichtigte mittelbare Auswirkungen einer bestimmten Gewässerbenutzung auf andere Gewässer, die eine von Anfang an bestehende Rechtswidrigkeit der (bestandskräftigen) Erlaubnis begründen, ermöglichen lediglich deren Rücknahme nach der allgemeinen Regelung des § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG). Nach Erlass der Erlaubnis eingetretene Veränderungen, die deren Erteilungsvoraussetzungen berühren, können einen Widerruf nach der wasserhaushaltsrechtlichen Spezialregelung des § 18 Abs. 1 WHG rechtfertigen. Solange allerdings die Erlaubnis, die eine bestimmte Gewässerbenutzung zulässt, nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, kann die Benutzung nicht auf der Grundlage der wasseraufsichtsrechtlichen Generalklausel des § 53 Abs. 2 HWG rechtmäßig untersagt werden. Infolge des durch die wasserrechtliche Erlaubnis zugelassenen Verhaltens des Erlaubnisinhabers fehlt es zumindest an dessen Verantwortlichkeit, die nach § 53 Abs. 4 HWG i. V. m. § 6 HSOG für eine Inanspruchnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. zu Vorstehendem: BGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - BGHZ 143, 362; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 4 Rdnr. 14 bis 16; Hornmann, HSOG, 2. Aufl. 2008, § 6 Rdnr. 30). b) Die den Erlaubnisinhaber schützende Regelungswirkung der (bestandskräftigen) Erlaubnis ist im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht überwindbar. Eine - vom Antragsteller mit dem Hauptantrag der Sache nach begehrte - einstweilige Anordnung, die die Wasseraufsichtsbehörde dazu verpflichtet, die wasserhaushaltsrechtliche Erlaubnis aufzuheben und eine wasseraufsichtsrechtliche Gefahrenabwehrverfügung gegenüber dem (dann ehemaligen) Erlaubnisinhaber zu erlassen, würde eine Entscheidung in der Hauptsache nicht nur vorwegnehmen, sondern sogar überschreiten. Dies ist mit der Funktion der einstweiligen Anordnung als einer Zwischenregelung, die die Hauptsacheentscheidung lediglich offenhalten soll, prinzipiell unvereinbar. Im Hauptsacheverfahren ist ein Anspruch auf behördliche Aufhebung einer bestandskräftigen Erlaubnis mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Ob es rechtlich zulässig ist, mit dieser Klage zugleich ein weiteres Verpflichtungsbegehren zu verfolgen, das auf einen Verwaltungsakt gerichtet ist, dessen Erlass die behördliche Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts voraussetzt, ist umstritten. Hintergrund dieser für das Hauptsacheverfahren geführten Kontroverse ist, dass der mit dem zweiten Verpflichtungsantrag verfolgte Anspruch ein künftiger Anspruch ist, da er erst entsteht, wenn die Behörde in Erfüllung einer positiven gerichtlichen Entscheidung über das erste Verpflichtungsbegehren den bestandskräftigen Verwaltungsakt aufgehoben hat. Nach einer Auffassung ist der zweite Verpflichtungsantrag von vornherein unzulässig, da die Verwaltungsgerichtsordnung die Verfolgung eines in einem Stufenverhältnis stehenden künftigen Anspruchs nur im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage in § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO vorsehe und diese Regelungen auf die Verpflichtungsklage nicht analog anwendbar seien (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 1981 - I OE 53/80 - DVBl. 1981, 1069; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rdnr. 392). Eine weitere Auffassung (VGH Mannheim, Urteil vom 10. März 1976 - III 86/75 - ESVGH 27, 94 [98]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 259 Rdnr. 13) will in Anwendung des § 259 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO die gleichzeitige Verfolgung des zweiten Verpflichtungsantrags zulassen, wenn der künftige Anspruch allein vom Erlass des mit dem ersten Verpflichtungsantrags begehrten Verwaltungsaktes abhängig ist, d. h. es sich bei dem künftigen Anspruch um einen - wenn auch bedingten - gebundenen Anspruch handelt. Nach einer dritten Auffassung wird eine in einer Verpflichtungsklage zulässige Verfolgung sowohl eines Anspruchs auf Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes als auch eines Anspruchs, der von der behördlichen Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes abhängig ist, in analoger Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO befürwortet (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - 7 B 2707/09 - juris; Nds. OVG, Urteil vom 2. November 1999 - 7 L 3645/97 - juris [Rdnr. 175 ff.]; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rdnr. 177). Die eine Verfolgung beider Begehren in einer Verpflichtungsklage zulassenden Auffassungen tragen dabei dem Umstand, dass es sich bei dem zweiten Anspruch um einen künftigen handelt, dadurch Rechnung, dass der ihn betreffende gerichtliche Verpflichtungsausspruch unter der Bedingung der behördlichen Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes ergeht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009, a. a. O.). Für welche dieser Auffassungen die besseren Argumente streiten, kann dahinstehen. Denn schon für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren wird in einer derartigen Konstellation von keiner Seite eine unmittelbare, d. h. nicht unter der Bedingung der vorherigen behördlichen Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts stehende Verpflichtung des beklagten Hoheitsträgers zum Erlass des rechtlich erst künftig möglichen Verwaltungsaktes durch das Gericht für zulässig erachtet, die der Antragsteller hier sogar im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen will. c) Ob die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in einem mehrseitigen Rechtsverhältnis, in dem der Antragsteller von einem Behördenträger als Antragsgegner ein gefahrenabwehrrechtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen unter Überwindung einer dessen Verhalten rechtlich für zulässig erklärenden bestandskräftigen Erlaubnis begehrt, im Ausnahmefall den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers ermöglicht, ist im Hinblick auf die schutzwürdige Rechtsposition des Beigeladenen als Inhabers einer bestandskräftigen Erlaubnis, die diesem nur nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Rücknahme- bzw. Widerrufsvorschriften von der Behörde entzogen werden kann, zweifelhaft, bedarf hier indes gleichfalls keiner abschließenden Klärung. Denn Voraussetzung für den Erlass einer derartigen, durch Art. 19 Abs. 4 GG im Ausnahmefall gerechtfertigten einstweiligen Anordnung wäre nach jeder Betrachtungsweise eine für das im Eilverfahren entscheidende Gericht mit höchster Wahrscheinlichkeit bestehende Sachlage, nach der - unter dem Blickwinkel des Anordnungsanspruchs - sowohl ein Anspruch des Antragstellers auf behördliche Aufhebung der bestandskräftigen Erlaubnis des Beigeladenen als auch auf Erlass der begehrten Gefahrenabwehrverfügung gegenüber dem Beigeladenen besteht und - unter dem Blickwinkel des Anordnungsgrundes - nur durch Erlass der einstweiligen Anordnung ein äußerst schwerwiegender Rechtsnachteil für den Antragsteller zu verhindern ist. Diese Voraussetzungen liegen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellerin - nicht vor. Eine konkret und unmittelbar bevorstehende Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnung der Antragstellerin, die durch die in Ausnutzung der Erlaubnis vom 20. November 2006 bis zum 30. November 2011 erfolgende Versenkung von Salzabwasser im Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh seitens der Beigeladenen droht und die (nur) durch eine sofortige Einstellung dieser Versenkung verhindert werden kann, ist jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Grad höchster Wahrscheinlichkeit feststellbar, bei dem - wie dargelegt - eine einstweilige Anordnung in diesem mehrseitigen Rechtsverhältnis überhaupt nur in Betracht zu ziehen ist. So ist nach den Stellungnahmen der Fachbehörden - zusammenfassend nach der des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 13. April 2010, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, - durch eine bis zum Ablauf der Versenkerlaubnis Ende 2011 erfolgende Versenktätigkeit der Beigeladenen im Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh eine Gefährdung der Trinkwassergewinnungsanlagen der Antragstellerin nicht zu erwarten. Ein direkter Übertritt versenkter Salzabwässer in den Plattendolomit der Gerstunger Mulde sei wenig wahrscheinlich, da der Salzhang zwischen dem Versenkgebiet und der nordöstlich gelegenen Gerstunger Mulde eine Ausbreitung von Salzabwasser über den Grundwasserleiter Plattendolomit erfahrungsgemäß verhindere. Die in den Plattendolomit niedergebrachte Bohrung (Messstelle) Obersuhl 2, die sich etwa auf halbem Weg zwischen dem Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh und den Trinkwasserbrunnen der Antragstellerin befindet, habe auf die Versenktätigkeit nur mit schwachen Druckschwankungen reagiert, wohingegen südlich bzw. südöstlich des Versenkgebietes gelegene Messstellen deutliche Druckschwankungen aufgezeigt hätten. Dies spreche für eine Ausbreitung im Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh versenkten Salzabwassers im Wesentlichen in Richtung Süden und Südosten und allenfalls für eine geringfügige in Richtung Nordosten zur Gerstunger Mulde. Auch die chemische Zusammensetzung des Wassers der Messstellen Obersuhl 2 (Plattendolomit) und Obersuhl 3 - 2010 (Bundsandstein) gebe keine Hinweise auf einen Einfluss von Salzabwasser. Eine Ausbreitung von in den Grundwasserleiter Bundsandstein übergetretenem Salzabwasser entlang des Werratals nach Nordosten könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, so dass langfristig auch der Grundwasserleiter Bundsandstein der Gerstunger Mulde indirekt durch in Hessen versenkte Salzabwässer belastet werden könnte. Die Antragstellerin ist den fachbehördlichen Stellungnahmen entgegengetreten und hat namentlich unter Berufung auf eine bereits bestehende Beeinträchtigung der Gerstunger Mulde mit Salzabwasser, den Verlust von 300 Mio. m³ versenkten Salzabwassers mit unbekanntem Aufenthalt im Grundwasserleiter Bundsandstein, eine Durchlässigkeit des Salzhanges zumindest in dem Bereich des Bundsandsteins sowie ein ungenügendes Messstellennetz eine Gefährdung ihrer Trinkwassergewinnungsanlagen geltend gemacht. Defizite der Überwachung, die nicht auszuschließende Möglichkeit des Übertritts von in Hessen versenktem Salzabwasser in die Gerstunger Mulde bzw. eine durch die Versenkung verursachte Verdrängung von geogen vorhandenem Salzwasser dorthin wie auch umfangreiche Austritte von Salzabwasser in den Trinkwasserleiter Bundsandstein infolge der Versenkung in den Grundwasserleiter Plattendolomit belegen indes lediglich ein abstraktes Gefährdungspotenzial des Versenkungsbetriebs der Beigeladenen für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Antragstellerin, nicht hingegen eine extreme Gefahrenlage, bei der ein rechtmäßiges Verhalten des Antragsgegners allein die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten bestandskräftigen Erlaubnis und der Erlass einer an die Beigeladene adressierten Verfügung ist, mit der dieser die sofortige Einstellung der Versenkung aufgegeben wird. 2. Der erste Hilfsantrag der Antragstellerin scheitert verfahrensrechtlich daran, dass vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a, 80b VwGO nur zur Abwehr der Vollziehung nicht bestandskräftiger Verwaltungsakte statthaft ist und es für eine Analogie insbesondere im Hinblick auf § 123 VwGO an einer planwidrigen Regelungslücke mangelt. Unabhängig davon fehlt es derzeit - wie dargelegt - materiell-rechtlich an einem Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf das Treffen behördlicher Maßnahmen, die eine Beendigung des Versenkbetriebs der Beigeladenen im Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh bewirken. 3. Der zweite Hilfsantrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil sich die Ablehnung deren Antrags auf (behördliche Herbeiführung der) Einstellung der Versenkung von Salzabwasser im Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung als rechtmäßig darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin als unterlegener Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko getragen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG. Das nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Interesse der Antragstellerin im Eilverfahren entspricht dem einer drittbetroffenen Gemeinde, die sich mit der Anfechtungsklage und einem mit dieser verbunden Annexantrag auf Folgenbeseitigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegen eine nicht bestandskräftige wasserhaushaltsrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwasser wendet und diese so zu verhindern sucht. Für Fälle, die einer derartigen gemeindlichen Anfechtungsklage vergleichbar sind, sieht der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) in Nr. 2.3 [Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen Abfallentsorgung], Nr. 6.3 [Klage einer drittbetroffenen Gemeinde im Atomrecht], Nr. 11.3 [Klage einer drittbetroffenen Gemeinde im Bergrecht], Nr. 19.3 [Klage einer drittbetroffenen Gemeinde im Immissionsschutzrecht] sowie Nr. 34.3 [Klage einer drittbetroffenen Gemeinde im Planfeststellungsrecht] jeweils einen Streitwert in Höhe von 60.000,00 € vor. Dem Annexantrag auf Folgenbeseitigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt dabei keine streitwerterhöhende Bedeutung zu, da er auf dasselbe Interesse gerichtet ist (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2004). Für die Anfechtungsklage und den Annexantrag einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine wasserhaushaltsrechtliche Erlaubnis ist die Bedeutung der Sache für die klagende Gemeinde gleichfalls mit 60.000,00 € zu beziffern. Für dieses Eilverfahren setzt das Beschwerdegericht als Streitwert den Betrag von 60.000,00 € in voller Höhe fest, da das verfolgte Rechtsschutzbegehren auf (endgültige) Befriedigung eines entsprechenden Interesses der Gemeinde als Antragstellerin gerichtet ist. Die Befugnis des Beschwerdegerichts zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).