Beschluss
7 A 2162/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0630.7A2162.09.0A
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Leitsätze
1. Unter "entstandenen Beförderungskosten" im Sinne von § 161 Abs. 8 HSchG können nur solche Kosten verstanden werden, die allein oder zumindest vorrangig aufgrund des Schulbesuchs entstanden sind.
2. Berufsschülern entstehen keine erstattungsfähigen Beförderungskosten, wenn ihre Wege zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule identisch sind und sie für den Weg zur Ausbildungsstätte Zeitkarten gelöst haben.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2008 abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 329,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter "entstandenen Beförderungskosten" im Sinne von § 161 Abs. 8 HSchG können nur solche Kosten verstanden werden, die allein oder zumindest vorrangig aufgrund des Schulbesuchs entstanden sind. 2. Berufsschülern entstehen keine erstattungsfähigen Beförderungskosten, wenn ihre Wege zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule identisch sind und sie für den Weg zur Ausbildungsstätte Zeitkarten gelöst haben. Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2008 abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 329,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Der Kläger absolviert seit August 2007 eine Ausbildung zum Bauzeichner. Sein Ausbildungsbetrieb befindet sich ebenso wie die von ihm besuchte Berufsschule in Wiesbaden. Der Kläger wohnt in xxx. Im Schuljahr 2007/2008 besuchte er an zwei Tagen pro Woche die Berufsschule, insgesamt an 47 Tagen. Der Kläger erwarb für seine Fahrten nach Wiesbaden Zeitkarten. Hierfür entstanden ihm insgesamt Kosten in Höhe von 1.253,50 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten für fünf Monatskarten im Zeitraum August bis Dezember 2007 (5 x 132,80 € = 664,00 €), drei Monatskarten im Jahr 2008 (3 x 141,70 € = 425,10 €) und vier Wochenkarten (4 x 41,10 € = 164,40 €). Mit Schreiben vom 16. November 2007 beantragte der Kläger die Übernahme seiner Beförderungskosten zur Berufsschule. Hierbei gab er an, dass der Schulweg sich mit dem Weg zum Ausbildungsbetrieb deckt. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger die Berufsschule mit den gleichen Verkehrsmitteln erreicht habe wie seinen Ausbildungsbetrieb. Daher seien Mehraufwendungen für Fahrten zur Berufsschule nicht entstanden. Mit Schreiben vom 3. Januar 2008 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, für seinen Anspruch auf Erstattung seiner Beförderungskosten zur Berufsschule sei es rechtlich unerheblich, ob der Weg zur Berufsschule sich mit dem Weg zum Ausbildungsbetrieb decke. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird vom Beklagten dargelegt, dass nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 161 Abs. 8 HSchG die Allgemeinheit nur mit Kosten belastet werden dürfe, die dem einzelnen Schüler tatsächlich entstanden seien. Derartige Kosten habe der Kläger jedoch nicht gehabt, da er für den Weg zur Berufsschule die Zeitkarten nutzen konnte, die er für seine Fahrten zum Ausbildungsbetrieb erworben habe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 19. Mai 2008 zugestellt. Der Kläger hat wegen der Versagung der Kostenerstattung am 21. Mai 2008 Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 28. Mai 2008 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen worden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an ihn Schülerbeförderungskosten in Höhe von 329,00 € zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrages auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Mit Urteil vom 17. September 2008 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Beklagten verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Dezember 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2008 dem Kläger Schülerbeförderungskosten in Höhe von 329,00 € zu erstatten. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht aus, bei lebensnaher Betrachtung habe der Kläger die Zeitkarten erworben, um sowohl zum Ausbildungsbetrieb als auch zur Berufsschule zu fahren. Werde eine Zeitkarte aus diesen beiden Gründen erworben, seien die entstandenen Kosten für den Erwerb verhältnismäßig aufzuteilen. Eine solche Vorgehensweise sei dem Hessischen Schulgesetz nicht fremd, wie die Regelungen in § 161 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 HSchG zeigen würden. Pro Werktag seien dem Kläger rund 7,00 € Fahrtkosten entstanden. Im Hinblick auf die 47 Berufsschultage ergebe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 329,00 €. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. Juli 2009 (7 A 2246/08.Z) zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten am 24. Juli 2009 zugestellt worden. Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. August 2009 geltend, das Verwaltungsgericht habe die Regelungen des § 161 HSchG nicht zutreffend angewandt. Der Wille des Gesetzgebers sei nach der erstmaligen Einführung der Kostenfreiheit des Schulwegs im Jahr 1961 darauf gerichtet gewesen, eine finanzierbare und sozial ausgewogene Regelung zu finden. Dementsprechend habe auch die Regelung der vorausgegangenen Vorschrift zu § 161 HSchG, nämlich § 34 Schulverwaltungsgesetz vom 4. April 1978, nur die Erstattung von notwendigen und tatsächlich entstandenen Kosten für die Schülerbeförderung vorgesehen. Hierzu verweist der Beklagte auf die vom Hessischen Kultusminister nach einer Dienstbesprechung mit Mitarbeitern der Regierungspräsidien und der Schulverwaltungsämter am 18. Mai 1978 gefertigte Niederschrift. Darin heißt es unter Ziffer 9, dass für Berufsschüler, deren Arbeits- und Schulweg identisch sind und die für den Weg zur Arbeitsstätte Zeitkarten gelöst haben, keine notwendigen Beförderungskosten im Sinne von § 34 Schulverwaltungsgesetz entstehen. Für die Auffassung, dass vorliegend keine notwendigen und damit vom Beklagten zu übernehmenden Beförderungskosten entstanden seien, spreche auch die Regelung des § 161 Abs. 8 HSchG. Hieraus ergebe sich, dass nur tatsächlich entstandene Beförderungskosten zu erstatten seien. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2008 - 6 K 604/08.WI - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, weil er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zulässig. Sie erweist sich auch als begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung seiner Beförderungskosten bejaht. Der Kläger besitzt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Erstattung der ihm im ersten Ausbildungsjahr zum Bauzeichner entstandenen Beförderungskosten gemäß § 161 Abs. 8 HSchG. Denn dem Kläger sind für seinen Weg von seiner Wohnung in Limburg zu der von ihm zweimal pro Woche besuchten Berufsschule in Wiesbaden keine Beförderungskosten entstanden. Unter „entstandenen Beförderungskosten“ im Sinne von § 161 Abs. 8 HSchG können nach Auffassung des Senats nur solche Kosten verstanden werden, die allein oder zumindest vorrangig aufgrund des Schulbesuchs entstanden sind. Dies ergibt sich aus der Zielsetzung des Gesetzgebers, Schülern ihre schulische Ausbildung dadurch zu erleichtern, dass ihnen die Möglichkeit eröffnet wird, die nächstgelegene aufnahmebereite Schule ohne finanziellen Aufwand für den Schulweg zu besuchen, an der der gewünschte Schulabschluss ohne Schulwechsel abgelegt werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.1997 - 7 TG 4742/96 - ESVGH 47, 235; Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Stand: September 2009, § 161 Anm. 1.1). Diesem bildungspolitischen Ziel der Regelungen in § 161 HSchG steht entgegen, die öffentliche Kassen mit Ansprüchen auf Erstattung der Kosten für erworbene Zeitkarten für öffentliche Verkehrsmittel zu belasten, die in erster Linie erworben wurden, um andere Ziele als die besuchte Schule zu erreichen. Die vom Hessischen Kultusminister in der Niederschrift über die Dienstbesprechung am 18. Mai 1978 unter Nr. 9 getroffene Auslegung der Vorgängerregelung zu § 161 HSchG dahingehend, dass Berufsschülern keine notwendigen Beförderungskosten im Sinne von § 34 Schulverwaltungsgesetz entstehen, wenn ihre Wege zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule identisch sind und sie für den Weg zur Ausbildungsstätte Zeitkarten gelöst haben, ist damit rechtlich nicht zu beanstanden. Somit kommt eine Quotelung der Kosten für die vom Kläger erworbenen Zeitkarten für das erste Ausbildungsjahr in einen erstattungsfähigen Anteil von rund 20 % für die 47 Beförderungen zur Berufsschule und einen nicht erstattungsfähigen Anteil von rund 80 % für die ca. 180 Beförderungen zum Ausbildungsbetrieb nicht in Betracht. Mithin ist der Berufung stattzugeben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.