Beschluss
7 TG 4742/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0204.7TG4742.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten vom Berichterstatter anstelle des Senats entschieden werden kann (analog § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und mit der die Antragsteller sinngemäß begehren, den Antragsgegner unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zur Beförderung ihrer Tochter S zur Grundschule auch im Schuljahr 1996/97 vorläufig einen Schulbus einzusetzen, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem von den anwaltlich vertretenen Antragstellern beantragten Erlaß einer einstweiligen Anordnung steht nicht schon von vornherein § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, denn bei ihrem Begehren handelt es sich nicht um einen Fall des § 80 VwGO. Die der Beförderung der Tochter der Antragsteller im Schuljahr 1995/96 mit einem Schulbus zugrundeliegende Entscheidung des Antragsgegners bezog sich nämlich - wie vom Antragsgegner mehrfach unwidersprochen vorgetragen worden ist (vgl. etwa S. 3, letzter Abs., der Antragserwiderung vom 18.09.1996 und S. 6, 1. Abs., des Vermerks des Schulamts des Antragsgegners vom 17.01.1997) - als vorübergehende Maßnahme ungeachtet ihrer Verwaltungsaktsqualität (vgl. dazu Hess. VGH, B. v. 17.10.1986 - 6 TG 2497/86 -) nur auf das betreffende Schuljahr mit der Folge, daß der streitbefangene Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 1996 nicht als - die Antragsteller belastende - teilweise Aufhebung einer ursprünglich über das Schuljahr 1995/96 hinaus reichenden Regelung für die Zukunft, sondern als Ablehnung eines - die Antragsteller begünstigenden - weiteren Schulbuseinsatzes auch im Schuljahr 1996/97 anzusehen ist, gegen die Widerspruch mit aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO demgemäß nicht eingelegt werden konnte. Vorläufiger Rechtsschutz für die Antragsteller ist deshalb nur nach § 123 VwGO, und zwar - da keine lediglich zustandssichernde, sondern eine den gegenwärtigen Zustand verbessernde Regelung erstrebt wird - nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift statthaft. Eine derartige Regelungsanordnung erläßt der Senat in schulrechtlichen Streitsachen aber nur, wenn sowohl überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Maßnahme nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 24.08.1994 - 7 TG 2135/94 -, NVwZ-RR 1995, 33, m.w.N.). An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Was das Hauptsachebegehren angeht, so ist die Entscheidung des Antragsgegners, für die Beförderung der Tochter der Antragsteller zur Grundschule im Schuljahr 1996/97 keinen Schulbus (mehr) einzusetzen, bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 HSchG sind die Eltern dafür verantwortlich, daß ihre schulpflichtigen Kinder die Schule besuchen, und deshalb gehört grundsätzlich auch der Schulweg zum Verantwortungsbereich der Eltern (vgl. Köller, Hessisches Schulgesetz - Kommentar -, 1. ErgLiefg. 1995, § 161, Erl. 3.2). Sofern aber die Beförderung eines der in § 161 Abs. 1 Satz 1 HSchG genannten Schüler notwendig ist - wie hier nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten der Tochter der Antragsteller, weil deren Schulweg eine besondere Gefahr für ihre Sicherheit bedeutet (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchG) -, so obliegt diese dem jeweiligen Träger der Schülerbeförderung als Pflichtaufgabe; dadurch soll den betreffenden Schülern nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit eröffnet werden, die entsprechenden schulischen Ziele ohne finanzielle Aufwendungen für den Schulweg zu erreichen (Köller, a.a.O., § 161, Erl. 2.1). Der Träger der Schülerbeförderung entscheidet solchenfalls über die Beförderungsart und trägt die daraus resultierenden Kosten; bei dieser Entscheidung ist er an die gesetzlichen Vorgaben des § 161 Abs. 4 HSchG gebunden. Danach ist zu entscheiden, daß öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen sind, sofern deren Benutzung im Einzelfall möglich und zumutbar ist (§ 161 Abs. 4 Sätze 2 und 3 HSchG). Fehlt es - wie vorliegend nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten - hieran, so kann der Schulträger entweder einen Schulbus einsetzen, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist, oder die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge in näher bezeichneter Höhe erstatten (§ 161 Abs. 4 Satz 3 HSchG). Der Spielraum für eine solche Ermessensentscheidung, die erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der in § 161 Abs. 4 Satz 1 HSchG genannten Kriterien zu treffen wäre, ist also nur eröffnet, wenn der Einsatz eines Schulbusses wirtschaftlich vertretbar ist; anderenfalls bleibt dem Träger der Schülerbeförderung von Rechts wegen nur die Entscheidung im Sinne einer Kostenerstattung für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge (vgl. zur Systematik der gleichlautenden Vorgängervorschrift - § 34 Abs. 4 SchVG - auch Hess. VGH, U. v. 11.12.1987 - 6 UE 647/85 -). Vorliegend hat der Antragsgegner spätestens im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar dargetan, daß der Einsatz eines Schulbusses für die Beförderung der Tochter der Antragsteller und eines weiteren Kindes von der Mühle zur Grundschule wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Hierfür hat der Antragsgegner zu Recht die Kosten für den Einsatz eines Schulbusses denjenigen bei von den Antragstellern privat organisierter Beförderung gegenübergestellt und außerdem seine Haushaltslage und seine Praxis in vergleichbaren Fällen in die Betrachtung miteinbezogen. Nach der - unter Berücksichtigung der Teilnahme der beiden Kinder am Betreuungsangebot der Grundschule maßgebenden - undatierten Berechnung des Schulamts des Antragsgegners, die bereits dessen im Behördenvorgang befindlichen Vermerk vom 23. August 1996 und erneut dessen im Beschwerdeverfahren übersandten Vermerk vom 17. Januar 1997 beigefügt war, würden beim Einsatz eines Schulbusses bei täglich 4 km Fahrstrecke von der Mühle zur Grundschule und zurück, bei 192 Schultagen und bei einem Beförderungsentgelt von 1,40 DM/km zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer im Schuljahr 1996/97 voraussichtlich insgesamt 2.300,93 DM an Kosten entstehen. Diese Kostenberechnung erscheint unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner vorgelegten Beförderungsvertrags für die Beförderung der Schüler zur Grundschule, auf dessen Grundlage nach einem vom Antragsgegner fernmündlich erteilten Fahrauftrag die Beförderung der Tochter der Antragsteller im Schuljahr 1995/96 erfolgt ist, auch mit Blick auf die am 29. Januar 1997 übermittelte "Nachweisung" des Beförderungsunternehmens nebst Streckenfahrplänen für das betreffende Schuljahr plausibel. Nach § 3 Nr. 1 des Beförderungsvertrages ist nämlich nur ein "Beförderungsentgelt" zu entrichten, also lediglich ein Entgelt für diejenigen Fahrstrecken, auf denen tatsächlich vom Antragsgegner in Auftrag gegebene Beförderungen erfolgen, nicht hingegen für Leerfahrten wie etwa für die Anfahrt vom Standort des Busses und für die Rückfahrt dorthin sowie für Überbrückungsfahrten zwischen zwei Einsatzorten im Rahmen unterschiedlicher Beförderungsverträge. Deshalb ändert sich an der Kostenberechnung des Antragsgegners weder dadurch etwas, daß anläßlich der morgendlichen Anfahrt des Busses vom Standort nach nach dem Vortrag der Antragsteller zur Aufnahme ihrer Tochter und des weiteren Kindes an der Mühle nur ein Umweg von ca. 3 km erforderlich ist, noch dadurch, daß ein weiterer Beförderungsvertrag mit demselben Beförderungsunternehmen betreffend die Beförderung von Schülern aus zur Grundschule besteht, welcher durch Einsatz desselben Busses erfüllt wird mit der Folge, daß derzeit an Schultagen jeweils kurz nach 13.00 Uhr eine Leerfahrt dieses aus kommenden Busses auf der Bundesstraße vorbei an der Mühle nach erfolgt. Anhaltspunkte dafür, daß im Hinblick darauf etwa ein niedrigeres Entgelt für eine Beförderung der Tochter der Antragsteller und des weiteren Kindes im laufenden Schuljahr mit Aussicht auf Erfolg vereinbart werden könnte, sind von den Antragstellern weder hinreichend substantiiert dargetan noch - angesichts der vom Beförderungsunternehmen für das Schuljahr 1995/96 insoweit in Rechnung gestellten Fahrstrecken und angesichts des seit dem Schuljahr 1993/94 unverändert gebliebenen Entgelts von 1,40 DM netto/Buskilometer - sonst ersichtlich. Dem hat der Antragsgegner zu Recht (nur) die beim Nichteinsatz eines Schulbusses zu erstattenden Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge in Höhe der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HRKG gegenübergestellt. Dabei kann hier offenbleiben, ob der Antragsgegner zutreffend davon ausgeht, daß - trotz Mitnahme sowohl der Tochter der Antragsteller als auch eines weiteren Kindes in einem von einer dritten (erwachsenen) Person geführten privaten Kraftfahrzeug - die Mitnahmeentschädigung nur einfach und nicht doppelt anfällt. Der gesetzliche Wortlaut - Kostenerstattung "in Höhe der Wegstrecken- u n d Mitnahmeentschädigung" ohne Einschränkung etwa durch das Wort "gegebenenfalls" vor "Mitnahmeentschädigung" - und der Umstand, daß der zu befördernde Schüler regelmäßig minderjährig sein wird und deshalb von einem erwachsenen Fahrzeugführer mitgenommen werden muß, könnten immerhin darauf hindeuten, daß der Gesetzgeber eine kumulative Erstattung von Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung für den Fall im Auge hatte, daß der Schüler nicht selbst das Fahrzeug führt (wohl verneinend: Köller, a.a.O., § 161, Rdnr. 5.2). Die Frage bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, weil sich die vom Antragsgegner für das Schuljahr 1996/97 ermittelte Gesamtentschädigung von 629,76 DM allenfalls um weitere 46,08 DM erhöhen würde. Für eine darüber hinaus erforderliche Berücksichtigung eventueller Zuschüsse zu durch den Schulweg bedingten Beförderungskosten nach § 161 Abs. 7 HSchG bestand und besteht auch jetzt für den Antragsgegner keine Veranlassung, denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, daß seit Beginn des Schuljahres 1996/97 bis jetzt oder in absehbarer Zukunft ein außergewöhnlicher Härtefall im Sinne der vorgenannten Bestimmung vorliegt. Es ist ihnen im Zusammenwirken mit den Eltern des weiteren Kindes nämlich möglich, sowohl den Hintransport - durch den Antragsteller zu 2) - als auch den Rücktransport - durch den Vater des anderen Kindes - zu gewährleisten, zumal - ausweislich einer mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1996 vorgelegten undatierten eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller - auch noch die Mutter der Antragstellerin zu 1) zumindest gelegentlich einspringen kann und offenbar außerdem - ausweislich einer weiteren eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller vom 14. Dezember 1996 - ab und zu nicht näher bezeichnete Bekannte zur Verfügung stehe. Ob sich insofern durch die nach Abschluß seines Examens beabsichtigte Arbeitsaufnahme des Antragstellers zu 2) als Ergotherapeut eine Änderung ergeben wird, die zur Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls führen wird, ist zum einen nicht glaubhaft gemacht und hängt zum anderen von derzeit nicht hinreichend sicher abschätzbaren zukünftigen Ereignissen ab, die zudem über das Ende des laufenden Schuljahres hinausreichen dürften und nach alledem jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren außer Betracht bleiben müssen. Bei einer sich danach ergebenden Ersparnis für den Träger der Schülerbeförderung von mehr als 1.600,-- DM bzw. von über zwei Dritteln der Kosten läßt - in Anbetracht der allgemein bekannten Finanzlage der Kommunen - der Hinweis des Antragsgegners auf seine defizitäre Haushaltslage und auf den Abbau von ohne gesetzliche Verpflichtung gewährten Leistungen in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. insbesondere S. 6 f. des bereits weiter oben erwähnten Vermerks des Schulamts des Antragsgegners vom 17.01.1997) ohne weiteres deutlich werden, daß der Einsatz eines Schulbusses nur für die Tochter der Antragsteller und ein weiteres Kind wirtschaftlich nicht vertretbar ist (vgl. Köller, a.a.O., § 161, Erl. 5.2). Mithin bestand und besteht für den Antragsgegner von Rechts wegen gar kein Spielraum, sich für den von den Antragstellern begehrten Einsatz eines Schulbusses zu entscheiden, weil schon die dafür erforderliche tatbestandliche Voraussetzung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Schulbuseinsatzes nicht gegeben ist. Eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Kriterien des § 161 Abs. 4 Satz 1 HSchG wie etwa der für die Antragsteller und ihre Tochter zumutbaren Bedingungen (vgl. dazu Köller, a.a.O., § 161, Erl. 5.1) war demzufolge nicht zu treffen. In Anbetracht dieser Rechtslage können die Antragsteller daraus, daß der Antragsgegner im Schuljahr 1995/96 gleichwohl - ohne daß sich die Verhältnisse damals wesentlich anders dargestellt hätten - einen Schulbus eingesetzt hat, für das laufende Schuljahr nichts herleiten. Dies gilt um so mehr, als sie angesichts der ihnen nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners von Anfang an deutlich gemachten Vorläufigkeit und Begrenztheit dieser Maßnahme nicht in schutzwürdiger Weise auf deren Erstreckung auf das Schuljahr 1996/97 vertrauen durften. Mangelt es nach alledem schon an überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, so ist darüber hinaus auch die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. Der insofern zu fordernde Regelungsgrund wäre nur gegeben, wenn es unzumutbar erschiene, die Antragsteller auf den unanfechtbaren Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu verweisen (vgl. Hess. VGH, B. v. 24.08.1994 - 7 TG 2135/94 -, a.a.O.; Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 177). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die von den Antragstellern im Falle des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung hinzunehmenden Folgen nicht so schwer wiegen, daß die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Selbst wenn die Tochter der Antragsteller nämlich vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens den Besuch der Grundschule beenden sollte und ein im Hauptsacheverfahren angeordneter Einsatz eines Schulbusses ihr infolgedessen wegen Zeitablaufs nicht mehr zugutekommen könnte, ändert dies an der aus Zumutbarkeitsgründen fehlenden Dringlichkeit nichts, weil die Beförderung der Tochter der Antragsteller mit privaten Kraftfahrzeugen jedenfalls aus gegenwärtiger Sicht sichergestellt ist und die dafür gemäß § 161 Abs. 4 Satz 3 HSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HRKG zu erstattenden Kosten vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen werden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).