Beschluss
7 B 2761/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2009:1027.7B2761.09.0A
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Leitsätze
1. Ein die vorläufige Zulassung zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen negativen Zulassungsentscheidung ernsthafte Bedenken des im Eilverfahren entscheidenden Gerichts bestehen und es nach seinem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass die über die Zulassung entscheidende Stelle bei einer erneuten Befassung eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird.
2. § 17 Abs. 4 VOGO/BG knüpft die ausnahmsweise Zulassung zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe daran, dass - rückblickend - die Nichterfüllung der regulären Zulassungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 VOGO/BG durch den Schüler einer besonderen Sachlage geschuldet ist ("im begründeten Fall") und - vorausschauend - der Schüler die Qualifikationsphase erfolgreich wird bewältigen können.
3. Die von der Zulassungskonferenz vorzunehmende rückwirkende Betrachtung, die sich auf die regulären Zulassungsvoraussetzungen am Ende der Einführungsphase bezieht, hat die in der Einführungsphase verbindlichen Fächer zu berücksichtigen.
4. Die von der Zulassungskonferenz im Hinblick auf eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu treffende Prognose hat die Fächer auszublenden, in denen der Schüler in nach der VOGO/BG zulässiger Weise Kurse in der Qualifikationsphase nicht mehr besuchen würde.
5. Hinsichtlich der nach § 17 Abs. 4 VOGO/BG vorzunehmenden Einschätzungen besteht ein Beurteilungsspielraum der Zulassungskonferenz.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2009 - 5 L 2333/09.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein die vorläufige Zulassung zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen negativen Zulassungsentscheidung ernsthafte Bedenken des im Eilverfahren entscheidenden Gerichts bestehen und es nach seinem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass die über die Zulassung entscheidende Stelle bei einer erneuten Befassung eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird. 2. § 17 Abs. 4 VOGO/BG knüpft die ausnahmsweise Zulassung zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe daran, dass - rückblickend - die Nichterfüllung der regulären Zulassungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 VOGO/BG durch den Schüler einer besonderen Sachlage geschuldet ist ("im begründeten Fall") und - vorausschauend - der Schüler die Qualifikationsphase erfolgreich wird bewältigen können. 3. Die von der Zulassungskonferenz vorzunehmende rückwirkende Betrachtung, die sich auf die regulären Zulassungsvoraussetzungen am Ende der Einführungsphase bezieht, hat die in der Einführungsphase verbindlichen Fächer zu berücksichtigen. 4. Die von der Zulassungskonferenz im Hinblick auf eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu treffende Prognose hat die Fächer auszublenden, in denen der Schüler in nach der VOGO/BG zulässiger Weise Kurse in der Qualifikationsphase nicht mehr besuchen würde. 5. Hinsichtlich der nach § 17 Abs. 4 VOGO/BG vorzunehmenden Einschätzungen besteht ein Beurteilungsspielraum der Zulassungskonferenz. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2009 - 5 L 2333/09.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Senats bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe das auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2009/2010 an der ... gerichtete Eilrechtsschutzgesuch zu Unrecht abgelehnt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine - dem Begehren der Antragstellerin entsprechende - Regelungsanordnung setzt hiernach voraus, dass die Antragstellerin die einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund im Sinne dieser Vorschrift begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht hat. Der Anordnungsgrund betrifft dabei die Dringlichkeit der begehrten Maßnahme. Der Anordnungsanspruch ist identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch des öffentlichen Rechts. Ein für den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlicher Anordnungsanspruch ist regelmäßig gegeben, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie hier von der Antragstellerin mit der vorläufigen Zulassung zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe begehrt - die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein die vorläufige Zulassung zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen negativen Zulassungsentscheidung ernsthafte Bedenken des im Eilverfahren entscheidenden Gerichts bestehen und es nach seinem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass die über die Zulassung entscheidende Stelle bei einer erneuten Befassung eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 7 TG 2131/07 - NVwZ-RR 2008, 537 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist die einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin verneinende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Hinblick auf die an ihr in der Beschwerdebegründung vom 6. Oktober 2009 geübte Kritik im Ergebnis nicht zu beanstanden. Selbst bei einer unterstellten Fehlerhaftigkeit der negativen Entscheidung der Zulassungskonferenz vom 29. Juni 2009 ist es nicht im erforderlichen hohen Maß überwiegend wahrscheinlich, dass eine positive Zulassungsentscheidung rechtmäßiges Ergebnis einer erneuten Befassung der Zulassungskonferenz wäre. Die Zulassung zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ist in § 17 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) in der Fassung vom 13. Mai 2004 (ABl. S. 366), geändert durch Verordnung vom 19. September 2007 (ABl. S. 643) geregelt, die eine rechtlich zulässige Spezialregelung zu § 75 des Hessischen Schulgesetzes darstellt. Für die Antragstellerin, die die regelmäßigen Voraussetzungen der Zulassung zur Qualifikationsphase nach § 17 Abs. 2 VOGO/BG (mindestens 5 Punkte in jedem verbindlichen Fach am Ende der Einführungsphase oder Nachweis bestimmter Ausgleichsmöglichkeiten) nicht erfüllt, kommt allein eine ausnahmsweise Zulassung nach § 17 Abs. 4 VOGO/BG in Betracht. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 VOGO/BG kann abweichend von dessen Abs. 2 die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Dieser Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit, die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt, § 17 Abs. 4 Satz 2 VOGO/BG. § 17 Abs. 4 VOGO/BG knüpft hiernach die ausnahmsweise Zulassung zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe materiell daran, dass - rückblickend - die Nichterfüllung der regulären Zulassungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 VOGO/BG durch den Schüler einer besonderen Sachlage geschuldet ist („im begründeten Fall“) und - vorausschauend - der Schüler die Qualifikationsphase erfolgreich wird bewältigen können. Die von der Zulassungskonferenz vorzunehmende rückwirkende Betrachtung, die sich auf die regulären Zulassungsvoraussetzungen am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe bezieht, hat dabei notwendig die in der Einführungsphase verbindlichen Fächer zu berücksichtigen (vgl. §§ 17 Abs. 2, 16 Abs. 1 Satz 1 VOGO/BG i.V.m. Anlage 6 zur VOGO/BG). Die von der Zulassungskonferenz im Hinblick auf eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu treffende Prognose hat die Fächer auszublenden, in denen der Schüler in nach der VOGO/BG zulässiger Weise, d.h. ohne gegen seine Belegverpflichtungen nach § 19 ff. VOGO/BG zu verstoßen, Kurse in der Qualifikationsphase nicht mehr besuchen würde. Denn der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ist nach der VOGO/BG vom Besuch dieser vom Schüler „abgewählten“ Kurse unabhängig. Hinsichtlich beider nach § 17 Abs. 4 VOGO/BG vorzunehmender Einschätzungen besteht ein Beurteilungsspielraum der Zulassungskonferenz, da beide im Wesentlichen von pädagogischen Erwägungen bestimmt werden, die Ausdruck einer umfassenden Betrachtung der Leistung des Schülers, einer Beurteilung seiner Persönlichkeit sowie seines individuellen Leistungsvermögens sind. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine von der Zulassungskonferenz bei erneuter Befassung zu treffende positive Zulassungsentscheidung, die überdies von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Zulassungskonferenz getragen sein müsste, nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht überwiegend wahrscheinlich. Schon Umstände, die eine Einschätzung der Zulassungskonferenz nahelegen, nach der die Nichterfüllung der regulären Zulassungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 2 VOGO/BG durch die Antragstellerin auf Gründen beruht, die nicht in einer mangelnden Eignung der Antragstellerin liegen, sind nicht hinreichend glaubhaft. Die Entwicklung des an den Noten der Antragstellerin erkennbaren Leistungsbildes in den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 weist keine auffälligen Brüche auf, die den Schluss auf eine Sondersituation am Ende der Einführungsphase (2. Halbjahr des Schuljahres 2008/2009) nahelegen. Die Antragstellerin hatte bereits im Schuljahr 2007/2008 die Zulassung zur Qualifikationsphase verfehlt. Nach dem insoweit maßgeblichen Zeugnis über das 2. Halbjahr des Schuljahres 2007/2008 wies sie gravierende Schwächen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld auf (jeweils 2 Punkte [mangelhaft - mittlerer Wert] in den Fächern Mathematik, Informatik sowie Physik; 3 Punkte [mangelhaft - obere Grenze] in Biologie; 4 Punkte [ausreichend - untere Grenze] in Chemie), erzielte aber auch im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld sowie im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld jeweils eine mangelhafte Note (jeweils 3 Punkte in Deutsch und Geschichte). Im Schuljahr 2008/2009 gelang der Antragstellerin namentlich im sprachlich-literarischen-künstlerischen Aufgabenfeld eine Verbesserung ihres Leistungsbildes. Im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld blieben die Leistungen indes defizitär: Am Ende der Einführungsphase (2. Halbjahr des Schuljahres 2008/2009) erzielte die Antragstellerin im Fach Biologie 4 Punkte, im Fach Physik 2 Punkte und im Fach Chemie 5 Punkte (ausreichend – mittlerer Wert), lediglich im Fach Mathematik wurden 8 Punkte (befriedigend – mittlerer Wert) erreicht. Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld erzielte die Antragstellerin zwar in Erdkunde 8 Punkte, im Fach Politik und Wirtschaft indes nur 4 Punkte sowie in den Fächern Geschichte und Ethik jeweils 5 Punkte. Das Vorbringen der Antragstellerin, wonach Fehlzeiten und/oder Schmerzzustände infolge einer unfallbedingten Knieoperation im Oktober 2008 sowie einer Entfernung der Weisheitszähne im Mai 2009 die maßgebliche Ursache für das erneute Verfehlen der regulären Zulassungsvoraussetzungen zur Qualifikationsphase seien, ist bei diesem Leistungsbild wenig plausibel. Die Antragstellerin hat auch weder in der Beschwerdebegründung vom 6. Oktober 2009 noch in der auf diese Bezug nehmenden eidesstattlichen Versicherung vom 19. Oktober 2009 hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass ihre im 2. Halbjahr des Schuljahrs 2008/2009 weiterhin bestehenden Defizite im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen sowie gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld allesamt in erster Linie auf den von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Folgen beruhten. Für detaillierte Ausführungen der Antragstellerin in diesem Zusammenhang hat nicht zuletzt im Hinblick auf die Stellungnahmen der die Antragstellerin in den Fächern Biologie, Politik und Wirtschaft sowie Physik unterrichtenden Lehrer Anlass bestanden. So wird etwa für das Fach Politik und Wirtschaft in der Stellungnahme vom 8. August 2009 u.a. ausgeführt: „Im mündlichen Bereich wurde die Schülerin ebenfalls mit 04 Notenpunkten bewertet, da ihre Beteiligung am Unterrichtsgespräch sehr gering und ihre Beiträge (vorwiegend Texte vorlesen und einfache Reproduktion) nur von minderer Qualität waren. Darüber hinaus muss der Schülerin negativ bewertet werden, dass sie eine wichtige, für alle Kursteilnehmer obligatorische Lernleistung - die Übernahme eines Referates mit schriftlicher Ausarbeitung (insg. 3 Seiten) - nicht erbracht hat.“ In der Stellungnahme für das Fach Physik vom 24. August 2009 heißt es u.a.: „Besondere mündliche Leistungen waren keine feststellbar, Hausaufgaben wurden keine vorgelegt und Referate und sonstige Lernleistungen wurden keine vorgetragen.“ Bei dieser Sachlage ist es für das Beschwerdegericht nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Zulassungskonferenz bei einer erneuten Befassung im Rahmen des für sie bestehenden Beurteilungsspielraums mit einer Zweidrittelmehrheit in rechtlich zulässiger Weise zu der Einschätzung gelangen würde, dass das Verfehlen der regulären Zulassungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 VOGO/BG durch die Antragstellerin nicht auf deren mangelnde Eignung, sondern auf den von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Folgen beruht. Ob vor diesem tatsächlichen Hintergrund die Prognose einer erfolgreichen Mitarbeit der Antragstellerin in der Qualifikationsphase bei erneuter Befassung der Zulassungskonferenz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre – was weitere Voraussetzung eines erfolgreichen Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist – kann das Beschwerdegericht dahinstehen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Eilverfahren weitgehend die Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).