Beschluss
3 L 1439/19.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2019:0814.3L1439.19.DA.00
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Leitsätze
1. In schulrechtlichen Nichtversetzungsstreitigkeiten ist einstweiliger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen negativen Zulassungsentscheidung ernsthafte Bedenken des im Eilverfahren entscheidenden Gerichts bestehen und es nach seinem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass die über die Zulassung entscheidende Stelle bei einer erneuten Befassung eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird.
2. Aus Verfahrensfehlern der Schule ergibt sich kein Anspruch darauf, in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt zu werden, da nur die wirklich erbrachten Leistungen Gegenstand einer Bewertung sein können und nicht etwa diejenigen Leistungen, die der Schüler angeblich erbracht hätte, wenn das Verfahren korrekt verlaufen wäre.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In schulrechtlichen Nichtversetzungsstreitigkeiten ist einstweiliger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen negativen Zulassungsentscheidung ernsthafte Bedenken des im Eilverfahren entscheidenden Gerichts bestehen und es nach seinem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass die über die Zulassung entscheidende Stelle bei einer erneuten Befassung eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird. 2. Aus Verfahrensfehlern der Schule ergibt sich kein Anspruch darauf, in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt zu werden, da nur die wirklich erbrachten Leistungen Gegenstand einer Bewertung sein können und nicht etwa diejenigen Leistungen, die der Schüler angeblich erbracht hätte, wenn das Verfahren korrekt verlaufen wäre. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Über den Eilantrag entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft. Die Beschulung in einer höheren Klasse ist in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zu erreichen, so dass sich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO richtet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). In schulrechtlichen Nichtversetzungsstreitigkeiten ist einstweiliger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen negativen Zulassungsentscheidung ernsthafte Bedenken des im Eilverfahren entscheidenden Gerichts bestehen und es nach seinem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass die über die Zulassung entscheidende Stelle bei einer erneuten Befassung eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird (ständige Rechtsprechung des VG Darmstadt, vgl. Beschl. v. 21.08.2018 - 3 L 1602/18.DA -; v. 31.08.2015 - 3 L 1143/15.DA -; v. 25.08.2011 - 3 L 1079/11.DA -, und des Hess. VGH, vgl. Beschl. v. 27.10.2009 - 7 B 2761/09 -, juris; v. 27.10.2009 - 7 B 2761/09 -, DÖV 2010, 236; v. 24.10.2007 - 7 TG 2131/07 -, NVwZ-RR 2008, 537 m. w. Nw.). Diese Voraussetzungen sind nach der – in diesem Eilverfahren allein möglichen – summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erfüllt. Nach § 75 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) wird eine Schülerin oder ein Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet werden (Nr. 1) oder trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter der Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist (Nr. 2). Es ist unstreitig, dass die Leistungen des Antragstellers nicht in allen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet wurden; in den Fächern Geschichte und Physik erhielt er – wie im ersten Halbjahr – die Note 5 (mangelhaft). In Chemie verschlechterte sich die Note gegenüber dem ersten Halbjahr von 4 auf 5; im ersten Halbjahr waren seine Leistungen im Fach Musik ebenfalls mit mangelhaft bewertet worden, was aber bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt wurde. Die Nichtversetzungsentscheidung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG (Versetzung aus pädagogischen Gründen) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist gemäß § 17 Abs. 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) in pädagogischer Verantwortung unter Berücksichtigung des Einzelfalls und näherer Kriterien für die einzelnen Schulformen zu treffen. Diese Kriterien sind in Anlage 1 zu § 17 Abs. 3 der genannten Verordnung – Richtlinien (RL) für die Versetzung in den einzelnen Schulformen – niedergelegt. Nach Nr. 4c des u. a. für Gymnasien geltenden Abschnitts II der Richtlinien schließen die Noten mangelhaft in mehr als zwei Fächern eine Versetzung in der Regel aus. Das heißt, dass bei drei oder mehr Fächern mit der Note mangelhaft eine Versetzung allenfalls in einem Ausnahmefall vorzunehmen ist. Die Versetzungskonferenz hat zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Einzelfall Gründe für eine solche Ausnahme im Sinne des Abschnitts II Nr. 4c RL nicht vorliegen; darüber hinaus ist ihre für den Antragsteller gestellte Prognose hinsichtlich einer erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in der nächsthöheren Jahrgangsstufe rechtlich nicht zu beanstanden. Gründe für eine Ausnahme von der Nichtversetzungsregel des Abschnitts II Nr. 4c RL sind zunächst nicht in den von der Antragstellerseite behaupteten Mängeln in der schulischen Ausbildung des Antragstellers zu sehen. Soweit die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers bemängeln, die Physikarbeit sei zu spät zurückgegeben worden, es sei nicht genügend Geschichtsunterricht erteilt worden und der Arbeitsumfang der Geschichtsklausur und damit der Lernumfang sei zu groß gewesen, kann dies einen Ausnahmefall im oben zitierten Sinne schon deshalb nicht begründen, weil – selbst unterstellt, die Behauptungen träfen zu – diese Umstände alle Schülerinnen und Schüler der Klasse betrafen und nicht nur den Antragsteller. Die gegen den Physik- und Chemielehrer H. erhobenen Vorwürfe, er habe den Antragsteller und einige seiner Mitschüler unter anderem mehrfach mit „Dummenreihe“ bezeichnet, bzw. Verdächtigungen, er habe in vorherigen Schulen „ähnlich gelagerte Probleme“ gehabt und die Klasse „ausdünnen“ sollen, können im vorliegenden Eilverfahren schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie Behauptungen geblieben sind, die nicht gemäß § 920 Abs. 2 ZPO, § 123 Abs. 3 VwGO – etwa durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen – glaubhaft gemacht worden sind. Demgegenüber liegt dem Staatlichen Schulamt offenbar eine dienstliche Stellungnahme des Herrn H. vor, in der er diesen Vorwürfen entgegengetreten ist. Der Inhalt der Stellungnahme dürfte sich aus den Blättern 77 bis 79 der Schülerakte ergeben, wobei es sich hierbei wahrscheinlich nur um eine Kopie dieser Stellungnahme handelt, weil sie weder mit einem Datum noch mit einem Namen versehen und auch nicht unterschrieben ist. Allein vor dem Hintergrund der Äußerungen des Lehrers hätte es dem Antragsteller jedenfalls oblegen, seine Vorwürfe glaubhaft zu machen. Abgesehen davon hat der Antragsteller nicht plausibel dargelegt, wie sich das angebliche Verhalten des Physik- und Chemielehrers auf seine Leistungen ausgewirkt haben könnte; es wurde noch nicht einmal bezweifelt, dass die Benotung der Klausuren oder der mündlichen Leistungen rechtmäßig zustande gekommen sind und dem Leistungsstand des Antragstellers entsprechen. Schließlich sind auch die Versetzungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 VOGSV nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann eine Versetzung in besonders begründeten Ausnahmefällen auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat. Derartige besondere Umstände hat die Antragstellerseite nicht glaubhaft machen können. Der unbestrittene Umstand, dass in den Fächern Geschichte, Physik und Chemie Förderpläne nicht erstellt wurden, reicht für eine Versetzungsentscheidung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 VOGSV nicht aus. Aus Verfahrensfehlern ergibt sich kein Anspruch darauf, in die nächste Klassenstufe versetzt zu werden, da nur die wirklich erbrachten Leistungen Gegenstand einer Bewertung sein können und nicht etwa diejenigen Leistungen, die der Schüler angeblich erbracht hätte, wenn das Verfahren korrekt verlaufen wäre (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, Rdnr. 496 m. w. Nw.). Selbst wenn also wegen des Fehlens der Förderpläne angenommen werden könnte, hier lägen besondere Umstände vor, die eine Ausnahme von der Regel der Nichtversetzung begründen, könnte daraus noch nicht zwingend die Prognose abgeleitet werden, der Antragsteller werde erfolgreich am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teilnehmen können, wie dies § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG fordert. Zudem waren der Antragsteller und seine Eltern mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 8 auf die Versetzungsgefährdung hingewiesen worden. Die Antragstellerseite hat auch selbst vorgetragen, einen „blauen Brief“ von der Schulleitung erhalten zu haben. Auch ohne Förderpläne hätten sich die Erziehungsberechtigten bei den entsprechenden Fachlehrern erkundigen können, wie die Leistungen des Antragstellers zu verbessern seien. Auf einen Elternabend zu warten und zu hoffen, dass der entsprechende Fachlehrer anwesend sein wird (vgl. Antragsschrift vom 05.08.2019, Seite 2), dürfte sicherlich nicht genug Engagement in diesem Zusammenhang sein. Schließlich wussten der Antragsteller und seine Eltern aufgrund des Förderplans im Fach Französisch auch, dass es solche Pläne gibt, und sie hätten sich nach solchen Plänen auch in den anderen „versetzungsgefährdenden“ Fächern erkundigen können. Im Übrigen kann das Gericht nicht ohne weiteres die Prognose der Antragstellerseite teilen, die Leistungen des Antragstellers wären besser geworden, wenn es diese Förderpläne gegeben hätte. Seine Note in Französisch hat sich gegenüber dem Halbjahreszeugnis nicht verbessert (beide Male Note 4), und angesichts der von der Antragstellerseite ins Feld geführten sportlichen Beanspruchung des Antragstellers durch seinen Fußballverein ist auch durchaus fraglich, ob er mehr Zeit für die Erfüllung der Förderpläne aufgebracht hätte. Zwar muss nach § 23 Abs. 2 VOGSV in allen Fällen der Versetzungsgefährdung eine Benachrichtigung der Eltern darüber bis spätestens acht Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe erfolgen. Fächer oder Lernbereiche, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen, sind zu bezeichnen. Die Benachrichtigung bedarf der Schriftform; eine Durchschrift ist zu der Schülerakte zu nehmen (§ 23 Abs. 2 am Ende VOGSV). Solche Durchschriften von Benachrichtigungen sind in der Schülerakte nicht enthalten. Gemäß § 23 Abs. 3 VOGSV ergeben sich aber aus einer möglichen Nichtbeachtung der Vorschriften in Abs. 2 keine Rechtsfolgen für die Versetzungsentscheidung. Es handelt sich damit um eine bloße Ordnungsvorschrift, aus deren Verletzung keine Rechtsfolgen erwachsen (VG Darmstadt, Beschl. v. 21.08.2018 - 3 L 1602/18.DA -). Auch die von der Antragstellerseite als Härtefall bezeichnete Knieverletzung des Antragstellers ist nicht als besonderer Umstand zu bewerten, der einen Ausnahmefall im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 VOGSV begründen kann. Die Verletzung geschah im Frühjahr 2018, und der letzte dem Gericht vorgelegte Entlassungsbrief der Universitätsklinik Friedrichsheim vom 27.08.2018 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch die Verletzung am Lernen gehindert worden wäre. Wie hoch seine Belastung durch Rehabilitierungsmaßnahmen sein würde, geht aus dem Brief ebenfalls nicht hervor; hierzu wurde von der Antragstellerseite auch nichts Näheres vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die geringe Anzahl an Fehlstunden zeigt im Übrigen, dass die Maßnahmen keinen negativen Einfluss zumindest auf den Schulbesuch hatten. Die Antragstellerseite trägt in diesem Zusammenhang vor, der Antragsteller habe trotz seiner Verletzung am Training seines Fußballvereins teilnehmen müssen. Er hätte aber sicherlich die Möglichkeit gehabt, seine sportlichen Aktivitäten zugunsten der Schule einzuschränken. Niemand kann gezwungen werden, in jeglichem Umfang am Training eines Vereins teilzunehmen. Der Antragsteller hat als im Verfahren Unterlegener die Kosten zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht an Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ, Beilage zu Heft 23/2013). Aufgrund der Vorläufigkeit der angestrebten Regelungen ist der Auffangstreitwert von 5.000 Euro gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.