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Urteil

7 UE 1109/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0218.7UE1109.85.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die frist- und formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gerichtete Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 BVFG erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B". Die Klägerin ist weder Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG, noch gilt sie als solche, und sie kann schon deswegen keine Heimatvertriebene im Sinne des § 2 Abs. 1 BVFG sein, denn diese Qualifizierung setzt die Vertriebeneneigenschaft begriffsnotwendig voraus. Die Klägerin hat infolgedessen weder einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" noch - wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, daß ein darauf abzielendes Begehren als minus in ihrem Klageantrag enthalten ist - auf Ausstellung des Ausweises "B" (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Arten der Ausweise BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47). Nach § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Der Senat hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon zu verschaffen vermocht, daß die Klägerin eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt. Hierbei hat sich der Senat trotz der von der Beklagten erhobenen Bedenken schon deshalb nicht daran gehindert gesehen, die Angaben des Zeugen zu berücksichtigen, weil selbst diese nicht dazu ausreichen, um die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin zu bejahen. Der Senat vermag nicht hinreichend sicher festzustellen, daß die Klägerin im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Polen im Januar 1971 deutsche Staatsangehörige war. Da die Klägerin Polen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den während und nach dem 2. Weltkrieg gegen Deutsche gerichteten Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen verlassen hat, die spätestens Ende 1950 abgeschlossen waren (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C § 1, Rdnrn. 2, 27 und 29, sowie Abschn. D III, Rdnr. 16), und sie unter diesen Umständen allenfalls Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sein könnte, ist hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Klägerin das Aussiedlungsgebiet verlassen hat (BVerwG, U. v. 22. August 1979 - 8 C 17.79 -, BVerwGE 58, 259 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22). Seinerzeit war die Klägerin jedenfalls polnische Staatsangehörige; von einer daneben bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin vermochte sich der Senat hingegen nicht zu überzeugen. Zwar hätte die Klägerin gemäß § 4 RuStAG durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn ein Elternteil Deutscher gewesen wäre; indessen reicht in diesem Zusammenhang die bloße Behauptung der Klägerin, daß ihr Vater 1908 in K bzw. K (Ostoberschlesien) und ihre Mutter 1931 in R (ebenfalls Ostoberschlesien) geboren seien, für sich allein nicht aus, und eine gesetzliche Regelung, nach der bei Vorliegen bestimmter Indizien der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit widerlegbar vermutet wird oder bestimmten Umständen insoweit eine Indizwirkung zukommt, gibt es nicht (BVerwG, B. v. 24. März 1987 - 9 B 306.87 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 35 = IFLA 1989, 80). Allerdings wurde Ostoberschlesien, das ursprünglich zu Preußen gehört hatte und das entgegen dem Votum einer 1921 durchgeführten Volksabstimmung Polen zugeschlagen worden war, während des 2. Weltkriegs vom Deutschen Reich annektiert, und im Zusammenhang hiermit erwarb ein großer Teil der dortigen Bevölkerung aufgrund der sog. Volkslistenverordnung vom 4. März 1941 (RGBl. I S. 118) in der Fassung vom 31. März 1942 (RGBl. I S. 51) die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D III, Rdnrn. 7 bis 11 und 14, Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Einl. B., Rdnr. 13, sowie Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2852 ff.)). Der Vater der Klägerin könnte danach - legt man einmal deren Angaben zu Geburtsdaten und -orten zugrunde - bei seiner Geburt deutscher Staatsangehöriger gewesen sein, und unabhängig hiervon könnten beide Elternteile, wären sie oder ihre Eltern während des Krieges in die "Deutsche Volksliste" aufgenommen worden, die deutsche Staatsangehörigkeit (wieder)erlangt haben. Es fehlt jedoch schon an überzeugenden Anhaltspunkten dafür, daß die Eltern der Klägerin tatsächlich in Ostoberschlesien geboren sind; erst recht ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, daß der Vater der Klägerin oder ihre Großeltern mütterlicherseits durch Aufnahme in die "Deutsche Volksliste" die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Die Klägerin hat nämlich in dem unter dem 28. September 1979 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" die Aufenthaltsorte beider Elternteile von Geburt bis Kriegsbeginn als "unbekannt" bezeichnet und für die Zeit von 1939 bis 1945 bei ihrem Vater "Rußland" und bei ihrer Mutter "vermutlich bei polnischer Familie im Keller" angegeben und erst für die Jahre 1946 bzw. 1947 bis 1971 jeweils B als Wohnort genannt. Die Klägerin hat offensichtlich weder Anstrengungen unternommen, Geburtsurkunden ihrer Eltern zu beschaffen noch - nachdem ihr Vater ihren Angaben zufolge im September 1971 gestorben ist - wenigstens von ihrer in Israel lebenden Mutter nähere einschlägige Angaben zu erhalten; obwohl ihr dies bereits in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 9. April 1981 und erneut vom Verwaltungsgericht in dem Gerichtsbescheid vom 15. Mai 1985 vorgehalten worden ist. Davon abgesehen war die Klägerin schon bei ihrer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 12. Dezember 1979 nach den früheren Aufenthaltsorten und genauen Adressen ihrer Eltern gefragt worden, nachdem die Heimatauskunftstelle für das Industriegebiet Ostoberschlesien unter dem 14. Januar 1979 mitgeteilt hatte, daß Materialien betreffend die Staatsangehörigkeit der Klägerin oder deren Eltern dort nicht vorlägen und weitere Ermittlungen nur bei Angabe der genauen Anschriften der Eltern der Klägerin bei Kriegsbeginn und bei Kriegsende in die Wege geleitet werden könnten. Daß die nach den Angaben der Klägerin jetzt gerade 61 Jahre alte Mutter zu sachdienlichen Angaben außerstande (gewesen) wäre, hat die Klägerin nicht einmal behauptet; sie hat vielmehr im Widerspruchsverfahren unter dem 23. September 1982 sogar ausdrücklich eine Äußerung ihrer Mutter in Aussicht gestellt, ohne daß diese bis heute beigebracht worden ist. Unter diesen Umständen erscheint es dem Senat - zumal die Klägerin ihrerseits nicht hinreichend konkretisiert vorgetragen hat und weitere Ermittlungsmöglichkeiten hierzu nicht ernsthaft in Betracht kommen - auch unter Berücksichtigung der insoweit für die Klägerin im übrigen gegebenen Beweisnot allenfalls gleichermaßen wahrscheinlich, daß wenigsten ein Elternteil der Klägerin in Ostoberschlesien oder in B, wo die Eltern jedenfalls nach dem Krieg Wohnung genommen haben, geboren und aufgewachsen ist als daß beide Eltern aus seit jeher zu Polen gehörenden Gebieten stammen. Auf letzteres deutet insbesondere hin, daß die Klägerin ausweislich der Geburtsurkunde vom 12. August 1975, an deren Echtheit zu zweifeln der Senat - insbesondere angesichts der von der Staatsanwaltschaft eingeholten gutachtlichen Stellungnahme vom 12. August 1977 zu der entsprechend abgefaßten Geburtsurkunde des Ehemanns der Klägerin - keinerlei Veranlassung hat, am 6. November 1949 in O S geboren ist und laut ihren Angaben im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" erst im Jahre 1950 in B Aufenthalt genommen hat; dies und die Besuchsreise ihrer hochschwangeren Mutter nach O S lassen nämlich darauf schließen, daß es in der betreffenden Region einen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt gegeben haben dürfte. Kann mithin schon nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit gewonnen werden, daß mindestens ein Elternteil der Klägerin bei Geburt deutscher Staatsangehöriger war oder während des Krieges die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, so kann offenbleiben, welche Auswirkungen die Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit auf mehr oder weniger freiwilligen Antrag oder von Amts wegen nach 1945 aufgrund des spätestens 1945 bzw. 1946 in B begründeten Wohnsitzes und der Abschluß des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen - sog. Warschauer Vertrag - vom 7. Dezember 1970 bzw. dessen Ratifizierung durch Gesetz vom 23. Mai 1972 (BGBl. II 1972, 361) hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hätten (vgl. dazu Hailbronner/Renner, a.a.O., § 25 RuStAG, Rdnr. 10, und Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnr. 53, u. Abschn. D III, Rdnr. 18, sowie insbesondere Alexy, a.a.O., 2850 (2851 f.)). Der Senat vermag auch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß die Klägerin im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt deutsche Volkszugehörige gemäß § 6 BVFG gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, U. v. 13. März 1974 - VIII C 33.73 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 28; Häußer, Aktuelle Probleme bei der Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, DÖV 1990, 918 (921)), für Polen demzufolge frühestens auf das Frühjahr 1944 (vgl. BVerwG, Ue. v. 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v. 21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, NJW 1988, 2914, sowie Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19, u. Abschn. D III, Rdnr. 16). Bei Ausweisbewerbern mosaischer Konfession ist jedoch zu beachten, daß ihnen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab dem 30. Januar 1933 - dem Tag der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten - nicht mehr zumutbar war (BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128 ; BVerwG, Ue. v. 13. März 1974 - VIII C 24.73 -, BayVBl. 1975, 450, u. v. 23. Januar 1975 - III C 42.73 -, BVerwGE 47, 304 = Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 45; Hess. VGH, Ue. v. 26. Juni 1985 - 4 UE 14/84 - u. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -), daß ihnen aber ein in dieser Zeit gleichwohl abgelegtes Bekenntnis erst recht zugute kommen muß (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 34; BVerwG, U. v. 25. Juni 1991 - 9 C 22.90 -, NVwZ 1992, 128 = DVBl. 1991, 1083; Hess. VGH, U. v. 15. März 1991 - 7 UE 1868/85 -). Ob die Klägerin - die ihre Konfession sowohl in ihrem Formularantrag vom 10. Oktober 1974 als auch in einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11. Oktober 1974 jeweils mit "römisch-katholisch" angegeben hat, mit Blick auf ihre Eltern gleichwohl der jüdischen Glaubensgemeinschaft zugerechnet werden kann, mag dahinstehen, denn sie ist erst 1949, mithin nach beiden für sie in Betracht kommenden Zeitpunkten geboren und konnte deshalb damals das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls selbst nicht ablegen. Auf sog. Spätgeborene wie die Klägerin ist indessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG analog anzuwenden (BVerwG, U. v. 10. November 1976 - VIII C 92.75 -, BVerwGE 51, 298 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 17), was dazu führt, daß bei der Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit auch nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände in einem gewissen Umfang mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94; Kritisch Alexy, a.a.O., (2857 f.)). Beide Voraussetzungen vermag der Senat in bezug auf die Klägerin nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit festzustellen. Der Senat hat, und zwar auch unter Berücksichtigung der für die Klägerin insoweit bestehenden Beweisnot, weder die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der Vater der Klägerin im maßgebenden Zeitpunkt Volksdeutscher gewesen ist, noch daß die Mutter der Klägerin die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Was den Vater angeht, so ist dieser den Angaben der Klägerin zufolge im Jahre 1908 geboren, war mithin im maßgeblichen Zeitpunkt selbst bekenntnisfähig, und zwar unabhängig davon, ob man insoweit auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder auf den Zeitraum von der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten bis zum vorgenannten Zeitpunkt abstellt; es mag deshalb dahinstehen, ob der Vater - worauf Angaben der Klägerin im Formularantrag vom 10. Oktober 1974 und ihres Ehemanns anläßlich ihrer Vorsprache bei der Beklagten am 12. Dezember 1979 hindeuten könnten - mosaischer Konfession war oder nicht. Der Vater der Klägerin müßte damals ein durch eines der in § 6 BVFG genannten Merkmale bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben, das in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen Willen besteht, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 13). Hiervon hat sich der Senat aufgrund der von der Klägerin selbst gemachten Angaben und aufgrund der Bekundungen der Zeugen und hinsichtlich des in Betracht kommenden Zeitraums nicht zu überzeugen vermocht. Die Klägerin hat dazu in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 1974 lediglich angegeben, ihre Eltern hätten ihr vor ihrer Ausreise aus Polen gesagt, daß ihre Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits "im Jahre 1930 während der amtlichen Volkszählung in Polen sich als Deutsche eintragen ließen", und "dieselben Angaben in dieser Volkszählung im Jahre 1930 machte auch mein Vater". Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 11. Juli 1977 hat die Klägerin nach Verlesung der eidesstattlichen Versicherung ausgesagt, wenn sie "gesagt habe, meine Eltern hätten sich im Jahre 1930 während der amtlichen Volkszählung in die deutsche Volksliste ... eintragen lassen, so weiß ich dies ... aufgrund der Angaben meiner Eltern". Im Berufungsverfahren schließlich ließ die Klägerin durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. Dezember 1985 vortragen, ihre Eltern hätten sich aufgrund ihres Lebensalters nach den damals geltenden Gesetzen gar nicht an der Volkszählung beteiligen können. All dies reicht zur ausdrücklichen Feststellung eines Bekenntnissachverhalts bei dem 1971 verstorbenen Vater der Klägerin nicht aus, zumal die vorgenannten Äußerungen der Klägerin nicht miteinander in Einklang stehen, soweit es darum geht, ob der Vater der Klägerin sich überhaupt an der Volkszählung im Jahre 1930 beteiligt hat, und auch im übrigen (etwa hinsichtlich der Person(en), von der bzw. denen die Klägerin ihr diesbezügliches Wissen bezogen haben will) nicht in jeder Hinsicht in sich stimmig sind und zumal die betreffenden Angaben auch nicht weiter konkretisiert und belegt worden sind. Insofern genügt es ferner nicht, daß die Zeugen und in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 25. bzw. 29. November 1974 weitgehend allgemein bekundet haben, die "Familie bekannte sich ganz deutlich zum Deutschtum" bzw. die Eltern der Klägerin hätten "sich bei unseren Begegnungen zum Deutschtum bekannt und nie ihre deutsche Herkunft verleugnet", und daß der Zeuge diese Aussage bezüglich beider Elternteile der Klägerin bei seiner polizeilichen Vernehmung am 6. Juli 1977 inhaltlich ähnlich pauschal wiederholt hat wie der Zeuge bei seiner gerichtlichen Vernehmung am 27. März 1979; die Bekundungen der Zeugen beziehen sich überdies ausschließlich auf die Zeit ab frühestens 1947. Anhaltspunkte dafür, daß insoweit noch erfolgversprechende Ermittlungen geführt werden könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. In bezug auf den Vater der Klägerin lassen sich auch keine hinreichend für ein subjektives Bekenntnis sprechenden objektiven Bestätigungsmerkmale feststellen, so daß die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin auch nicht zu vermuten ist. Freilich stehen die beiden Teile des Tatbestands des § 6 BVFG nicht beziehungslos nebeneinander, sondern es wohnt den Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten - wozu auch Polen gehört - die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, U. v. 20. Januar 1987 - BVerwGE 9 C 90.86 -, a.a.O.; vgl. ferner BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, a.a.O., BVerwG, Ue. v. 27. September 1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46, sowie Hess. VGH, U. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -). Indessen hat die Klägerin eine deutsche Abstammung ihres Vaters in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 1974 lediglich weitgehend unsubstantiiert behauptet; nähere diesbezügliche Angaben ist die Klägerin in der Folgezeit schuldig geblieben, obwohl - wie oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt - nichts dafür ersichtlich ist, daß sie hierzu außerstande (gewesen) ist; jedenfalls über ihre Mutter hätte die Klägerin sicherlich einige Informationen über die Vorfahren ihres Vaters erhalten und alsdann ihren Vortrag konkretisieren können. Veranlassung dafür bestand nicht zuletzt deshalb, weil der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung am 6. Juli 1977 zunächst bekundete, aus Erzählungen seiner Eltern zu wissen, daß entweder der Vater oder die Mutter der Klägerin deutscher Abstammung sei, und auf Nachfrage schließlich angab, die Mutter der Klägerin sei deutschstämmig. Entsprechendes gilt im Ergebnis für das Bestätigungsmerkmal "Sprache". Die Klägerin selbst hat zwar in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 1974 angegeben, die Umgangs- und Muttersprache ihrer Eltern sei Deutsch gewesen, und bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 11. Juli 1977 erklärt, ihre Eltern hätten - und zwar auch mit den beiden Zeugen - Deutsch gesprochen, und laut dem von der Klägerin unter dem 28. September 1979 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" war die bevorzugte Umgangssprache innerhalb und außerhalb der Familie ebenfalls Deutsch. Außerdem hat der Zeuge in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 25. November 1974 angegeben, die Eltern der Klägerin hätten "fließend Deutsch" gesprochen; bei seiner polizeilichen Vernehmung am 6. Juli 1977 bekundete der Zeuge demgegenüber zunächst, in der Familie sei überwiegend Polnisch gesprochen worden, erklärte dann aber auf Vorhalt, er könne "auch bestätigen, daß sich Herr mit seiner Ehefrau in Deutsch unterhalten" habe, vermöge jedoch nicht zu beurteilen, ob fließend Deutsch gesprochen worden sei; bei seiner gerichtlichen Vernehmung am 27. März 1979 sagte der Zeuge auf die Frage nach der Muttersprache der Eltern der Klägerin und der von ihnen untereinander und im Umgang mit Dritten benutzten Sprache schließlich aus, man habe sich in verschiedenen Sprachen unterhalten, und an nähere Einzelheiten könne er sich nicht mehr erinnern; mit ihm, dem Zeugen, hätten sie allerdings Polnisch gesprochen. Der Zeuge gab in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. November 1974 an, sich mit den Eltern der Klägerin, deren Mutter- und Umgangssprache Deutsch gewesen sei und die fließend Deutsch gesprochen hätten, auf Deutsch unterhalten zu haben; bei seiner polizeilichen Vernehmung am 18. Juli 1977 bestätigte der Zeuge seine früheren Angaben und wiederholte, daß er mit den Eltern der Klägerin nur Deutsch gesprochen habe; bei seiner gerichtlichen Vernehmung am 27. März 1979 bezeichnete der Kläger wiederum Deutsch als Muttersprache der Eltern der Klägerin; dieser Sprache, die sie fließend beherrscht hätten, hätten sie sich auch untereinander, gegenüber anderen Deutschen und ihm gegenüber bedient. Ungeachtet dessen, daß der Zeuge bei seinen späteren Vernehmungen von seinen ursprünglichen Aussagen weitgehend abgerückt ist, betreffen seine Bekundungen, jedenfalls soweit sie auf eigener Wahrnehmung beruhen, ausschließlich die erste Hälfte der 50er Jahre, als der Zeuge während eines Engagements als Tänzer an der B er Oper bei den Eltern der Klägerin zur Untermiete gewohnt hat. Die Bekundungen des Zeugen, der die Eltern der Klägerin seinen Angaben zufolge 1947 kennengelernt hat, beziehen sich vornehmlich auf die Zeit seiner Berufstätigkeit in B von 1961 bis 1968, und die Angaben der erst 1949 geborenen Klägerin betreffen gleichfalls nur die Zeit nach dem zweiten Weltkrieg. Rückschlüsse auf die vom Vater der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum zwischen 1933 und 1944 benutzte Sprache lassen die vorgenannten Angaben schon deshalb nicht ohne weiteres zu, weil die Eltern der Klägerin, wie deren Vortrag zu entnehmen ist, offenbar erst nach dem Krieg - wohl im Jahre 1947 - geheiratet und in B Wohnung genommen haben, so daß damit einhergehende Änderungen im Sprachverhalten des Vaters der Klägerin durchaus möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich sind. Hierzu fehlt es indessen an jeglichem Vortrag, geschweige denn an einer schlüssigen Darlegung des betreffenden Bestätigungsmerkmals. Zur Erziehung ihres Vaters hat die Klägerin gleichfalls nichts weiter vorgebracht. Hinsichtlich des Merkmals "Kultur" hat sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 1974 und bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 11. Juli 1977 jeweils nur unsubstantiiert angegeben, ihre Eltern hätten zuhause deutsche Bücher und Zeitungen gehabt, und sie seien in deutschen Kreisen verkehrt und hätten deutsche Freunde und Bekannte gehabt. Freilich hat der Zeuge bei seinen Vernehmungen am 18. Juli 1977 und 27. März 1979 in diesem Zusammenhang u.a. einzelne Werke nach Titel und/oder Verfasser benannt sowie ein aus fast 20 Bänden bestehendes deutsches Lexikon angesprochen, welche sich allesamt in der Bibliothek der Familie befunden hätten, und außerdem hat der Zeuge bei seinen Vernehmungen am 6. Juli 1977 und am 27. März 1979 ausgesagt, er habe aus Gesprächen seiner Eltern entnommen, daß die Familie gelegentlich an einem am Theater in S bzw. S (Niederschlesien) bestehenden "Kaffeekränzchen" teilgenommen habe, bei dem auch Deutsch gesprochen worden sei. Auch diese Angaben beziehen sich indessen - selbst wenn man zugunsten der Klägerin ohne nähere Würdigung von ihrer Richtigkeit ausgeht - ausschließlich auf die Zeit nach Kriegsende, während der der Vater der Klägerin in B wohnte; Rückschlüsse auf den hier maßgeblichen Zeitraum kommen aus den oben dargelegten Gründen auch in dieser Hinsicht nicht in Betracht. Aus der Entwicklung und dem Eigenverhalten der spätgeborenen Klägerin selbst kann im vorliegenden Fall ein Bekenntnis ihres Vaters zum deutschen Volkstum ebenfalls nicht gefolgert werden. Zwar können in der Person eines Spätgeborenen hinreichend vorhandene objektive Bestätigungsmerkmale sowie ein bekenntnisähnliches Verhalten des Spätgeborenen je nach Lage des Falles Rückschlüsse darauf zulassen, ob bei den Eltern oder einem Elternteil eine volksdeutsche Bekenntnislage infolge eines früheren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum überhaupt gegeben war (BVerwG, U. v. 10. November 1976 - 8 C 92.75 -, a.a.O., u. B. v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50). Derartige Rückschlüsse scheitern hier indessen schon daran, daß in der Person der Klägerin selbst - wie noch dargelegt werden wird - die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Mutter - so der Vorname laut Geburtsurkunde der Klägerin, diese selbst benutzt durchweg den Vornamen - ist den Angaben der Klägerin zufolge im Jahre 1931 geboren. Sie war mithin - und zwar unabhängig davon, ob man sie aus den beim Vater der Klägerin insoweit angestellten Erwägungen der mosaischen Konfession zurechnet oder nicht und ob man demgemäß nach den oben dargestellten Grundsätzen auf den Zeitpunkt vor der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten am 30. Januar 1973 und die Folgezeit bis unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder allein auf den letztgenannten Zeitpunkt abstellt - zwar geboren, aber noch nicht selbst bekenntnisfähig und demnach sog. Frühgeborene. Bei ihr kommt es deshalb auf die damalige Bekenntnislage innerhalb ihrer Familie an, durch die sie als Kind geprägt wurde, also auf die Bekenntnislage innerhalb der Familie der Großeltern der Klägerin mütterlicherseits (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 51 i.V.m. 39; BVerwG, U. v. 10. November 1976 - 8 C 92.75 -, a.a.O.; ferner zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Frühgeborenen BVerwG, Ue. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., u. v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54, sowie Hess. VGH, U. v. 11. August 1988 - 4 UE 274/84 - u. B. v. 22. Oktober 1991 - 7 TP 694/90 -). Der Vortrag der Klägerin läßt die Feststellung einer volksdeutschen Bekenntnislage innerhalb der großelterlichen Familie mütterlicherseits für den hier maßgeblichen Zeitraum von 1933 bis 1944 nicht zu. Nähere Angaben wie Namen, Geburtsdaten, Geburts- und Aufenthaltsorte hinsichtlich dieser Großeltern liegen nicht vor. Die Klägerin hat lediglich in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 1974 angegeben, ihre Eltern hätten ihr vor ihrer Ausreise nach Israel gesagt, daß die Großeltern sich im Jahre 1930 während der amtlichen Volkszählung in Polen als Deutsche hätten eintragen lassen. Dies genügt nicht, um die seinerzeitige Bekenntnislage innerhalb der großelterlichen Familie als volksdeutsch zu qualifizieren, zumal offenbleibt, woher die Mutter der Klägerin ihr Wissen um das Verhalten der Großeltern bei der fraglichen Volkszählung bezogen hat. Darüber hinaus fehlt es am schlüssigen Vortrag auch nur eines der objektiven Bestätigungsmerkmale nach § 6 BVFG in bezug auf die Großeltern der Klägerin mütterlicherseits. Entgegen der von der Klägerin im Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung können Rückschlüsse auf die Bekenntnislage innerhalb dieser großelterlichen Familie im maßgeblichen Zeitraum vorliegend auch nicht aus dem späteren Verhalten der Mutter der Klägerin gewonnen werden, obwohl dies grundsätzlich möglich ist (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 22). Denn für die Mutter der Klägerin gelten - insbesondere, soweit es um die gesetzlichen Bestätigungsmerkmale und ihre Indizwirkung geht - die hinsichtlich des Vaters oben angestellten Überlegungen entsprechend, da die einschlägigen Angaben der Klägerin und auch der beiden Zeugen sich weitgehend auf die Eltern der Klägerin, also auf beide Elternteile, beziehen, ohne daß in den hier relevanten Punkten hinsichtlich Vater und Mutter differenziert wird. Danach kann dem gesamten Verhalten der Mutter der Klägerin nach ihrer - wohl 1947 erfolgten Eheschließung - schon deshalb keine indizielle Bedeutung für die hier interessierende Bekenntnislage in der großelterlichen Familie beigemessen werden, weil eine durch die Heirat bedingte Verhaltensänderung der Mutter der Klägerin durchaus möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich ist, zumal für einen danach noch fortbestehenden Kontakt zu ihren Eltern, also den Großeltern der Klägerin mütterlicherseits, nichts dargetan oder sonst ersichtlich ist. Oben ist an anderer Stelle überdies bereits ausgeführt, daß die Klägerin hinsichtlich ihrer Mutter offenbar keine Anstrengungen unternommen hat, eine Geburtsurkunde zu beschaffen oder von ihr sonst nähere Angaben zu erhalten; auch hierauf wird im vorliegenden Zusammenhang verwiesen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin einmal unterstellt, jedenfalls ein Elternteil sei Volksdeutscher (gewesen), so kann dennoch die für die Klägerin erforderliche zweite Voraussetzung für die Annahme ihrer eigenen deutschen Volkszugehörigkeit nicht bejaht werden. Es läßt sich nämlich nicht hinreichend sicher feststellen, daß der betreffende volksdeutsche Elternteil die bei diesem hieraus resultierende - unterstellte - Bekenntnislage der spätgeborenen Klägerin bis zum Eintritt von deren Selbständigkeit prägend vermittelt hat. Selbständigkeit der Klägerin trat spätestens mit ihrer Heirat im Jahre 1969 ein, wodurch sie sich aus der elterlichen Familie löste. Die bei einem Elternteil gegebene volksdeutsche Bekenntnislage, bei der es sich um eine familieninterne Bewußtseinslage handelt, die nach außen nicht hervorzutreten braucht (BVerwG, B. v. 15. März 1989 - 9 B 436.88 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60), müßte danach der Klägerin bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in der Weise vermittelt worden sein, daß sie sich mit diesem Volkstumsbewußtsein identifiziert und es sich dadurch angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 -, a.a.O., v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, a.a.O., u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Ein Sachverhalt, der bei der Klägerin hinsichtlich ihres Volkstums zu einem Schlüsselerlebnis im vorbezeichneten Sinne geführt hat, ist ihrem bisherigen Vorbringen nicht zu entnehmen. Es läßt sich auch nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit feststellen, daß mehrere die Überlieferung der volksdeutschen Bekenntnislage eines Elternteils indizierende Bestätigungsmerkmale erfüllt sind. Zwar wäre bei der hier zugrundegelegten Ausgangsunterstellung denknotwendig auch eine deutsche Abstammung der Klägerin von dem betreffenden Elternteil zu bejahen; dies bleibt indessen im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, weil ihre Indizwirkung durch die nichtdeutsche Abstammung von dem anderen Elternteil neutralisiert wird (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Auch hinsichtlich des objektiven Merkmals "Sprache" vermag der Senat letztlich keinen Sachverhalt festzustellen, der die erforderliche Bekenntnisüberlieferung hinreichend indizieren könnte. Auszugehen ist von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache für einen Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten durfte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Da in Polen die deutsche Sprache nach dem Krieg und damit in dem hier allenfalls maßgeblichen Zeitraum von 1949 bis 1969 verboten war, würde demgemäß die Kenntnis eines deutschen Dialekts und unter Umständen sogar die nur passive Beherrschung der deutschen Sprache zur Begründung der Indizwirkung ausreichen (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 69 f., u. Abschn. D III, Rdnr. 24). Die Klägerin, die ihre Muttersprache im Formularantrag vom 18. Oktober 1974 mit "Deutsch" und im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11. Oktober 1974 mit "Deutsch und Polnisch" angab, äußerte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 11. Juli 1977, sie habe von den - in der ersten Hälfte der 50er Jahre - in Deutsch geführten Gesprächen zwischen dem Zeugen und ihren Eltern "nichts verstanden, da ich kaum Deutsch sprach"; in dem unter dem 28. September 1979 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" schließlich hat die Klägerin als Muttersprache allein "Polnisch" und als bevorzugte Umgangssprache innerhalb und außerhalb der Familie allein "Deutsch" angegeben. Der Zeuge in dessen eidesstattlicher Versicherung vom 25. November 1974 es noch heißt, "daß Frau in ... deutscher Sprache erzogen wurde", bestätigte dies sinngemäß bei seiner polizeilichen Vernehmung am 6. Juli 1977 und bekundete außerdem, daß er die Klägerin als höchstens vier Jahre altes Kind kennengelernt und daß sie damals Polnisch in Form der "Kindersprache" gesprochen habe; bei seiner gerichtlichen Vernehmung am 27. März 1979 gab der Zeuge die Muttersprache der Klägerin mit "Polnisch" an; sie sei damals allerdings erst drei Jahre alt gewesen und habe nicht viel gesprochen. Der Zeuge hat bei seiner polizeilichen Vernehmung am 18. Juli 1977 bekundet, daß er die Familie in den Jahren 1961 bis 1968 öfters in B besucht habe und daß die Klägerin durch einen Privatlehrer in der deutschen Sprache unterrichtet worden sei; sie könne Deutsch besser lesen und schreiben als sprechen. Bei seiner gerichtlichen Vernehmung am 27. März 1979 hat der Zeuge "Deutsch und Polnisch" als Muttersprache der Klägerin bezeichnet und weiter ausgesagt, ihre Eltern hätten im Umgang mit den Kindern "Deutsch (gesprochen), sofern das möglich war", die Klägerin habe aber "nicht so gut" Deutsch gesprochen. Auffällig ist, daß die Klägerin auf den seitens des Zeugen angesprochenen Deutschunterricht durch einen Privatlehrer selbst mit keinem Wort zu sprechen gekommen ist, und bezeichnend erscheint dem Senat vor allem die von ihr in ihrer eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 1974 gebrauchte Formulierung: "Meine Eltern bemühten sich zuhause, um mir die deutsche Sprache beizubringen." Bei einer Gesamtwürdigung aller vorgenannten Aussagen und sonstigen insoweit relevanten tatsächlichen Umstände vermag der Senat lediglich festzustellen, daß es im Elternhaus der Klägerin zwar gewisse Bemühungen gegeben haben mag, ihr die deutsche Sprache zu vermitteln, daß diesen aber offensichtlich bis zum Eintritt der Selbständigkeit der Klägerin kein derartiger Erfolg beschieden war, daß dem Merkmal "Sprache" mehr als eine schwache Indizwirkung zuzuerkennen ist. Dem Vorbringen der Klägerin und den Bekundungen der beiden Zeugen sind desweiteren keine Tatsachen zu entnehmen, die dem Senat die Feststellung erlauben, daß die Bestätigungsmerkmale "Erziehung" oder "Kultur" erfüllt sind. Zwar kann der Klägerin insoweit nicht zum Nachteil gereichen, daß sie aufgrund der damaligen Situation in Polen - die deutschen Volkszugehörigen konnten kein eigenes kulturelles Leben entfalten (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D III, Rdnr. 24, u. Alexy, a.a.O. (2856)) - keine deutsche Schule besucht und auch - ihren Angaben im Formularantrag vom 18. Oktober 1974 zufolge - keinen deutschen Organisationen angehört hat. Der in den Ergänzungsbögen "Volkszugehörigkeit" der Klägerin und ihres Ehemannes vom 28. September 1979 erwähnten Mitgliedschaft der Klägerin im "Jugendclub Breslau" kann schon deshalb keine Bedeutung beigemessen werden, weil hierzu lediglich angegeben ist, die Vortragssprache sei Polnisch gewesen, während es an jeder weitergehenden Substantiierung fehlt. Ebensowenig ist schlüssig dargetan, geschweige denn hinreichend konkretisiert, daß der Klägerin innerhalb der elterlichen Familie mit Erfolg deutsches Brauchtum in ihre Lebensgestaltung bis zum Eintritt der Selbständigkeit prägender Weise vermittelt worden wäre. Die pauschalen Hinweise der Klägerin selbst in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 1974, des Zeugen in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. November 1974 und des Zeugen bei seiner polizeilichen Vernehmung am 6. Juli 1977, daß die Klägerin eine deutsche Erziehung genossen habe bzw. in deutscher Kultur und deutscher Tradition erzogen worden sei, genügen insoweit nicht. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Klägerin nicht ein einziges Buch nach Verfasser und/oder Titel bezeichnet hat, welches ihre Mutter ihr vorgelesen haben soll; ebenso verhält es sich mit den - den eidesstattlich versicherten Angaben der Klägerin zufolge - ihr von ihrer Mutter seinerzeit vorgelesenen deutschen Sagen und Märchen. Der Zeuge hat bei seiner polizeilichen Vernehmung am 18. Juli 1977 ebenfalls nicht näher angegeben, welche deutsche Literatur die Klägerin gelesen hat. Damit steht ferner im Einklang, daß die Klägerin die Frage im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit", welche Zeitungen und Zeitschriften bis zur Vertreibung regelmäßig gelesen worden seien, mit "unbekannt" beantwortet hat. Demzufolge ist jedenfalls nicht feststellbar, daß elterliche Bemühungen, die Klägerin deutsch zu erziehen oder ihr die deutsche Kultur nahezubringen, in fortwirkender Weise und die Klägerin zum deutschen Volkstum prägend Erfolg gehabt hätten. Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen Voraussetzung, daß die Klägerin im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gewesen ist, so bedarf keiner Überprüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des von der Klägerin begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob die Klägerin Polen im Jahre 1971 wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat (vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 78, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, u. v. 26. April 1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51, und mit Blick auf die zwischenzeitlich fortgeschrittene Liberalisierung in Polen Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 126, u. Häußer, a.a.O., sowie Alexy, a.a.O. (2855 f.)) und ob es sich zum Nachteil der Klägerin auswirkt, daß sie zunächst nach Israel ausgereist und daß sie erst mehr als drei Jahre später und als israelische Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. hierzu Hess. VGH, U. v. 20. März 1987 - VII OE 87/78 -, sowie Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnrn. 59 f., u. § 6, Rdnr. 34). Die Klägerin gilt auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebene. Von dieser Vorschrift wird erfaßt, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet verloren hat. Der derivative Erwerb des Vertriebenenstatus scheitert hinsichtlich der Klägerin schon daran, daß ihr Ehemann - wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 7 UE 1108/85 entschieden hat - seinerseits kein Vertriebener ist. Die Klägerin wurde am 6. November 1949 als in O S (Zentralpolen) geboren, und zwar ihren Angaben zufolge während eines dortigen Besuchsaufenthalts ihrer seinerzeit in B bzw. W (Niederschlesien) wohnenden Mutter. Die Klägerin wuchs in B auf und behielt dort auch nach ihrer Heirat am 21. Mai 1969 mit - dem Kläger im Verfahren 7 UE 1108/85 - Wohnung. Im Januar 1971 reisten die Klägerin und ihr Ehemann nach Israel aus. Am 20. September 1974 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein; ihr Ehemann folgte ihr am 9. November 1974. Beide Eheleute verfügten bei ihrer Einreise über gültige israelische Reisepässe; seit 1983 bzw. 1982 sind sie im Besitz unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse. Im Oktober 1974 beantragte die Klägerin - ebenso wie im Dezember 1974 auch ihr Ehemann - unter Vorlage eines ausgefüllten Formulars die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A". Dem Antrag des Ehemanns der Klägerin waren u.a. von diesem selbst und der Klägerin am 28. November 1974 sowie von den Auskunftspersonen m 25. November 1974 und am 29. November 1974 jeweils vor Notaren abgegebene eidesstattliche Versicherungen beigefügt. Im Rahmen eines am 2. Juni 1977 vom Hessischen Landeskriminalamt gegen die Klägerin und ihren Ehemann eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Anstiftung zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung, Abgabe jeweils einer falschen Versicherung an Eides Statt und vorsätzlicher Erschleichung von Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz wurden die Klägerin und ihr Ehemann am 11. Juli 1977 als Beschuldigte, die Auskunftspersonen und am 6. bzw. 18. Juli 1977 als Zeugen polizeilich vernommen. Anläßlich einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes, die am 28. Juli 1977 mit ihrem Einverständnis stattfand, gaben diese sie betreffende gekürzte Abschriften von Geburtsurkunden vom 12. August 1975 bzw. 4. Mai 1964 - letztere nebst einer beglaubigten Übersetzung - freiwillig heraus; weitere Schriftstücke wurden nicht aufgefunden. Unter dem 12. August 1977 nahm auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main der vereidigte Dolmetscher und Übersetzer zur Echtheit der Geburtsurkunde des Ehemanns der Klägerin gutachtlich Stellung. Mit Verfügung vom 22. März 1979 - 80 Js 44/76 - stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin und ihren Ehemann gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil ihnen eine Straftat nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne. Am 27. März 1979 wurden auf Ersuchen der Beklagten die Auskunftspersonen und durch das Amtsgericht Offenbach am Main im Verwaltungsverfahren betreffend die Klägerin eidlich als Zeugen vernommen. Unter dem 28. September 1979 reichte die Klägerin - ebenso wie ihr Ehemann - einen ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" ein; am 12. Dezember 1979 sprachen die Eheleute persönlich bei der Beklagten vor. Die Heimatauskunftstelle für das Industriegebiet Ostoberschlesien nahm unter dem 14. November 1979 zu dem Antrag der Klägerin Stellung. Mit Bescheid vom 9. April 1981 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, daß weder die Angaben der Klägerin noch diejenigen der beiden Zeugen zur deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin und ihrer Eltern überzeugend seien. Hiergegen erhob die Klägerin mit am 29. April 1981 eingegangenem Schreiben Widerspruch. Diesen wies das Regierungspräsidium D mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1984 zurück, weil der angegriffene Bescheid auf einer zutreffenden Bewertung der Zeugenaussagen beruhe; der Zeuge habe nämlich seine ursprünglichen Angaben weitgehend widerrufen, und allein auf die Angaben des Zeugen könne eine Entscheidung zugunsten der Klägerin angesichts der Unterschiedlichkeit der beiden Zeugenaussagen nicht gestützt werden. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1984, der am folgenden Tage einging, erhob die Klägerin Klage, zu deren Begründung sie geltend machte, durch die von der Beklagten unzutreffend gewürdigten Zeugenaussagen sei bestätigt worden, daß sich ihre Eltern und Großeltern zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Die Klägerin beantragte sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 9. April 1981 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums D vom 13. Januar 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Vertriebenenausweis "A" auszustellen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezog sie sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Außerdem erhob sie Bedenken gegen die Verwertung der Angaben des Zeugen. Zum einen sei gegen diesen Anklage wegen Erschleichung von Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz erhoben und jenes Verfahren durch Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 30. Juli 1979 - 80 Js 17/76 1 KLs - nur wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Zeugen gemäß § 206a StPO eingestellt worden. Zum anderen sei der diesem Zeugen am 22. Februar 1973 ausgestellte Vertriebenenausweis eingezogen worden; das die hiergegen erhobene Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. November 1981 - III E 257/78 - hat übrigens nach Rücknahme der Berufung (Hess. VGH 4 UE 10/84) zwischenzeitlich Rechtskraft erlangt. Das Verwaltungsgericht wies nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 1985 - zugestellt am 29. Mai 1985 - ab. Zur Begründung wurde näher dargelegt, daß sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, daß die Klägerin Polen als deutsche Volkszugehörige verlassen habe. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 1985 - eingegangen am 20. Juni 1985 - Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung ihres Vorbringens, der von ihr vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Ermittlungen. Aus alledem ergebe sich, daß sich ihre Eltern zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Sie selbst leite ihre deutsche Volkszugehörigkeit von ihrem Vater her, der - wie allgemein im Osten - in der elterlichen Familie dominierend gewesen sei. Zwar habe sich ihr Vater aufgrund seines Alters im Jahre 1930 an der Volkszählung noch nicht beteiligen können; ihre Großeltern hätten sich aber seinerzeit als Deutsche eintragen und außerdem 1946 in K als Deutsche registrieren lassen, um nach Deutschland aussiedeln zu können. Ihre, der Klägerin, diesbezüglichen Angaben hätten die Zeugen bestätigt und hieran auch bei ihren polizeilichen Vernehmungen festgehalten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Mai 1985 nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt - im wesentlichen unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids -, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er vertritt die - näher begründete - Auffassung, daß ein Bekenntnis der Eltern der Klägerin zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden könne. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die über die Klägerin und ihren Ehemann geführte Vertriebenenausweisakte, die vom Regierungspräsidium D geführte einschlägige Widerspruchsakte, die von der Beklagten geführten Ausländerbehördenakten betreffend die Klägerin und ihren Ehemann, die Akten 80 Js 44/76 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main (2 Bände) sowie die das Vertriebenenausweisverfahren des Ehemanns der Klägerin betreffende Gerichtsakte VG Darmstadt III/1 E 214/84 = Hess. VGH 7 UE 1108/85 Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.