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Beschluss

6 B 762/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0808.6B762.23.00
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Leitsätze
1. Die von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO angeordnete Beschränkung des Prüfungsumfangs auf Rechtsfehler der angefochtenen Eilentscheidung, die der Beschwerdeführer aufgezeigt hat, hindert das Beschwerdegericht nicht an der Prüfung, ob eine demnach fehlerhaft begründete Entscheidung dennoch im Ergebnis richtig ist. 2. Der Klage auf Erteilung eines begehrten Aufenthaltstitels zu einem im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Zweck fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn ein vorheriger Behördenantrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nicht gestellt wurde und die Ausländerbehörde in der mit der Klage angegriffenen behördlichen Entscheidung auch noch nicht über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum konkret begehrten Zweck entschieden hat. In der Folge kommt dann auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer solchen offensichtlich unzulässigen Klage wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht in Betracht. 3. Nach dem mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 eingeführten § 4a Abs. 1 AufenthG muss einem Ausländer, der im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, für den das Gesetz kein Erwerbstätigkeitsverbot vorsieht, keine zusätzliche (isolierte) Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt werden. 4. Ein marokkanischer Arbeitnehmer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, für die ein gesetzliches Verbot zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht besteht, kann sich hinsichtlich eines etwaig drohenden Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Marokko aufgrund der Regelungssystematik in § 4a Abs. 1 AufenthG nicht auf eine ihm verliehene und im Vergleich zu seiner aufenthaltsrechtlichen Genehmigung beschäftigungsrechtlich weitergehende und gesicherte Rechtsposition berufen. 5. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Marokko ist bereits grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nach Ablauf der Gültigkeit eines Aufenthaltstitels, für den ein gesetzliches Verbot zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht besteht, lediglich dessen Verlängerung versagt wird. Denn der marokkanische Arbeitnehmer konnte während der Gültigkeit seiner Aufenthaltserlaubnis in Übereinstimmung mit der Zielrichtung des Diskriminierungsverbots von seiner gesetzlich über § 4a Abs. 1 AufenthG gewährten Rechtsposition bis Ablauf der Gültigkeit des Titels in vollem Umfang Gebrauch machen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO angeordnete Beschränkung des Prüfungsumfangs auf Rechtsfehler der angefochtenen Eilentscheidung, die der Beschwerdeführer aufgezeigt hat, hindert das Beschwerdegericht nicht an der Prüfung, ob eine demnach fehlerhaft begründete Entscheidung dennoch im Ergebnis richtig ist. 2. Der Klage auf Erteilung eines begehrten Aufenthaltstitels zu einem im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Zweck fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn ein vorheriger Behördenantrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nicht gestellt wurde und die Ausländerbehörde in der mit der Klage angegriffenen behördlichen Entscheidung auch noch nicht über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum konkret begehrten Zweck entschieden hat. In der Folge kommt dann auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer solchen offensichtlich unzulässigen Klage wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht in Betracht. 3. Nach dem mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 eingeführten § 4a Abs. 1 AufenthG muss einem Ausländer, der im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, für den das Gesetz kein Erwerbstätigkeitsverbot vorsieht, keine zusätzliche (isolierte) Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt werden. 4. Ein marokkanischer Arbeitnehmer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, für die ein gesetzliches Verbot zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht besteht, kann sich hinsichtlich eines etwaig drohenden Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Marokko aufgrund der Regelungssystematik in § 4a Abs. 1 AufenthG nicht auf eine ihm verliehene und im Vergleich zu seiner aufenthaltsrechtlichen Genehmigung beschäftigungsrechtlich weitergehende und gesicherte Rechtsposition berufen. 5. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Marokko ist bereits grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nach Ablauf der Gültigkeit eines Aufenthaltstitels, für den ein gesetzliches Verbot zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht besteht, lediglich dessen Verlängerung versagt wird. Denn der marokkanische Arbeitnehmer konnte während der Gültigkeit seiner Aufenthaltserlaubnis in Übereinstimmung mit der Zielrichtung des Diskriminierungsverbots von seiner gesetzlich über § 4a Abs. 1 AufenthG gewährten Rechtsposition bis Ablauf der Gültigkeit des Titels in vollem Umfang Gebrauch machen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung entsprechend § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, mit der er beantragt, „den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15.05.2023, Az.: 10 L 1104/23 F, aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 487/23 001 VG Darmstadt) anzuordnen“, hat keinen Erfolg. Nach verständiger Würdigung des Antrags sowie des Beschwerdevorbringens entsprechend §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Antragsteller unter Aufhebung der im Tenor genannten Entscheidung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 15. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (10 K 487/23.F) erhobenen Klage gegen die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2023 begehrt. Das so verstandene Beschwerdebegehren – mit dem er sowohl einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 31 Abs. 2 AufenthG (nachfolgend unter 1.) sowie zugleich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 19c Abs. 3 AufenthG und nach Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Marokko (nachfolgend unter 2.) verfolgt – gebietet gleichwohl eine Abänderung oder Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nicht. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen, auf die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, als fehlerhaft. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem jeweiligen Antragsteller und Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft ist. Es genügt nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung einzugehen (Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl., 2020, § 146, Rdnr. 24 m.w.N.). 1. Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vor, die Beklagte habe ihr Ermessen nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG fehlerhaft bzw. gar nicht ausgeübt und das Verwaltungsgericht habe sich mit dem ausführlichen Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 9. März 2021 nicht auseinandergesetzt. Dabei habe das Verwaltungsgericht selbst in der angegriffenen Entscheidung auf Seite 10 unten festgestellt, dass in diesem Zusammenhang in die Güterabwägung nicht nur ehebedingte Gründe miteinzubeziehen, sondern die Gesamtumstände zu beurteilen seien. Gleichwohl beziehe sich das Gericht ausschließlich auf ehebedingte Gründe. Die Fortsetzung der Ehe sei für den Antragsteller nicht mehr zumutbar gewesen. Dabei könne es nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Ehefrau die Initiative zur Trennung ergriffen habe. Das schlichtweg boshafte Vorgehen der Ehefrau zeige, dass diese ihren Ehemann habe loswerden wollen. Dabei sei auch die würdelose und beschämende Art und Weise, wie die geschiedene Ehefrau gegen den Antragsteller vorgegangen sei, zu beachten, wie insbesondere das Auswechseln des Wohnungsschlosses ohne jegliche Rücksprache oder Erklärung, die grundlose Einleitung eines Gewaltschutzverfahrens sowie falsche Beschuldigungen und Strafanzeigen gegen den Antragsteller zeigten. Beide Verfahren seien erwartungsgemäß negativ (aus Sicht der Ehefrau) ausgegangen. Dieses Verhalten der Ehefrau verletze die Würde des Antragstellers. Es sei aber die Aufgabe der Ausländerbehörde, die Würde des Antragstellers zu schützen. Die Ehefrau instrumentalisiere insofern die Ausländerbehörde zur „Entsorgung" ihres Ehemannes. Dabei bestehe bei ihr das Verständnis, dass sie das dem Antragsteller durch die Ehe vermittelte Aufenthaltsrecht nach Belieben wieder entziehen könne. Seine in kurzer Zeit aufgebaute Existenz im Bundesgebiet werde dabei vernichtet und ihm drohe das Schicksal, als Gedemütigter in seine Heimat zurückkehren. Ferner sei zu beachten, dass im Falle seiner dauerhaften Rückkehr nach Marokko seine dort lebende Familie zukünftig auf seine notwendige Unterstützung verzichten müsse. Die Härtefallregelung des § 31 Abs. 2 AufenthG könne nach seiner Auffassung aber nicht dazu dienen, ausschließlich die Interessen desjenigen zu schützen, der die eheliche Lebensgemeinschaft beendet. Eine derart schematische Betrachtungsweise verbiete sich. Denn bei allen ausländerrechtlichen Entscheidungen müssten auch die individuellen Umstände sowie die Folgen des Betroffenen berücksichtigt werden. Der Fall des Antragstellers unterscheide sich ferner auch von denen anderer Ausländer, da er in Marokko eine gesicherte Existenz aufgegeben habe und er Opfer einer Frau geworden sei. Er habe in Marokko einen festen Arbeitsplatz aufgegeben, was dort eher als außergewöhnlich anzusehen sei. Er habe sein Mobiliar und sonstige persönliche Gegenstände veräußert, seine Wohnung aufgegeben und seinen Pkw verkauft. In Marokko stehe er im Falle einer Rückkehr daher in seinem Alter vor dem Nichts. Dazu komme, dass er in seiner Familie und in seinem sozialen Umfeld als Versager wahrgenommen werde, dem der Sprung nach Europa letztlich nicht gelungen sei. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung werde den aufgezeigten Umständen nicht gerecht. Es handle sich um empathielose und theoretische Entscheidungen, die der Wirklichkeit nicht ansatzweise gerecht würden. Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller keine Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt. Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit der im Tenor genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt zunächst für seine Rüge, das Ermessen nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei fehlerhaft bzw. gar nicht ausgeübt worden und das Verwaltungsgericht habe sich mit dem ausführlichen Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 9. März 2021 nicht auseinandergesetzt. Die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte unter Absehung von der Mindestbestandszeit der im Bundesgebiet geführten Ehe steht – wovon auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf Seite 10 oben völlig zu Recht ausgegangen ist – bereits nicht im Ermessen der Behörde. Denn nach § 31 Abs. 1 AufenthG „wird“ unter den dort genannten Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten verlängert, wobei im Falle einer drohenden unzumutbaren Härte nach Absatz 2 der genannten Vorschrift von der Voraussetzung der dreijährigen rechtmäßigen Ehebestandszeit im Inland abzusehen „ist“. Es handelt sich folglich um eine gebundene Entscheidung, weshalb eine Ermessensfehlerhaftigkeit nicht ersichtlich ist. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Hinweis auf das in der Beschwerdebegründung genannte Schreiben vom 9. März 2021. Ein unter diesem Datum verfasstes Schreiben – auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Schreibfehlers – findet sich weder in der Gerichts- noch in der Behördenakte. Sein weiteres Vorbringen, wonach es zur Begründung einer unzumutbaren Härte nicht darauf ankomme, von wem die Initiative zur Trennung ausgegangen sei und dass das boshafte Verhalten seiner Ex-Frau den Antragsteller in seiner Würde verletze, gebietet ebenso wie sein Hinweis darauf, dass seine Familie in Marokko bei einer dauerhaften Rückkehr des Antragstellers auf notwendige Unterstützung verzichten müsse, zumal er dort eine zuvor gesicherte berufliche und wirtschaftliche Existenz aufgegeben habe, eine Abänderung oder Aufhebung der angegriffenen Entscheidung ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat eine unzumutbare Härte für den Antragsteller auf den Seiten 10 ff. seines Beschlusses mit zutreffenden Gründen verneint, auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird. Lediglich ergänzend wird klargestellt, dass das Verwaltungsgericht auch keiner schematischen Betrachtungsweise gefolgt ist. Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hat es nicht allein darauf abgestellt, von wem die Trennung ausgegangen ist, sondern vielmehr die gesamten Umstände der Trennung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller die Ehe – nach einem kurzen Aufenthalt in Marokko – fortsetzen wollte und von der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch seine Ehefrau überrascht gewesen sei. Aus diesen Tatsachen hat es berechtigt den Schluss gezogen, dass weder eine objektive noch eine subjektiv empfundene unzumutbare Härte ersichtlich sei, wenn gerade und allein der ausländische Ehepartner – hier der Antragsteller – die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen möchte, zumal die nunmehr geltend gemachten Beeinträchtigungen wohl sämtlich erst nach der Trennung eingetreten sind und allein auf dieser beruhen. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller lediglich mit einer pauschal vorgetragenen eigenen Sichtweise – insbesondere hinsichtlich der Einordnung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung als „empathielos“ – entgegengetreten, ohne aber einzelne tragende Entscheidungselemente der angegriffenen Entscheidung zu benennen und diese durch eine erläuternde Gegenüberstellung eigener Ansichten in Zweifel zu ziehen. In der Folge ist eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht dargelegt worden. 2. Weiter trägt der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vor, die Prüfung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines für ihn bestehenden Anspruchs zum Zwecke der Erwerbstätigkeit aus § 19c Abs. 3 AufenthG (a.) sowie aus Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Marokko (b.) sei fehlerhaft erfolgt. a. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit aus § 19c Abs. 3 AufenthG. Der Lebensunterhalt des Antragstellers sei mit einem Nettogehalt in Höhe von etwa 2.300,- Euro als Alleinstehender gesichert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit am Frankfurter Flughafen im öffentlichen Interesse liege. Nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz orientiere sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter zum deutschen Arbeitsmarkt an den Erfordernissen des Wirtschafts- und „Wissensstandortes“ Deutschland. Nach den Schließungen aufgrund der Covid-Pandemie sei es für den Frankfurter Flughafen von enormer Bedeutung, dass gerade jetzt ausreichend Arbeitskräfte für die Beladung und Abfertigung des Flugverkehrs zur Verfügung stünden. Schon aus den außergewöhnlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages (Ausbildung während der Beschäftigung, unbefristetes Arbeitsverhältnis, hohes Gehalt) ergebe sich der aufgezeigte dringende Bedarf des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Antragstellers. Der Antragsteller sei seit Juni 2022 bei seiner jetzigen Arbeitgeberin, einem Subunternehmen der Fraport, im Dreischichtbetrieb beschäftigt. Seine dortige Tätigkeit übe er, seinen Fähigkeiten entsprechend, erfolgreich aus und habe bereits einige der vorgesehenen Lehrgänge absolviert. Nach vier Jahren könne er nach einer IHK Prüfung die Berufsbezeichnung „Gepäckabfertiger" erwerben. Er habe bereits den sogenannten Vorfeldführerschein erworben und sei damit in der Lage, Gepäckfahrzeuge auf dem Flughafengelände zu bewegen. Er habe das Sprachzertifikat A2 am 4. Januar 2023 erworben und belege zurzeit einen Sprachkurs, um das Zertifikat B1 zu erhalten. In seiner Heimat habe er im Jahr 2014 eine Ausbildung im Sanitärbereich absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Er sei darüber hinaus ein fleißiger Arbeitnehmer, der im Niedriglohnbereich verantwortungsvolle Arbeit zuverlässig ausübe. Seine Beschäftigung stehe nach alledem im Interesse seiner Arbeitgeberin und der Region. Auch mit diesem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit einer begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit hat der Antragsteller keine Gründe vorgetragen, aus denen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufzuheben oder abzuändern wäre. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat, ob es sich – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 14 f. seines Beschlusses – vorliegend um einen begründeten Einzelfall handelt, in dem dem Antragsteller nach § 19c Abs. 3 AufenthG aufgrund eines öffentlichen, insbesondere eines regionalen, wirtschaftlichen oder arbeitsmarktpolitischen Interesses an seiner Erwerbstätigkeit, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Denn selbst wenn es dem Antragsteller gelingen sollte – woran nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens bereits Zweifel bestehen –, die Fehlerhaftigkeit der Begründung des Verwaltungsgerichts darzulegen, so erweist sich die streitbefangene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Zwar prüft das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe, die sich im Regelfall (nur) mit den in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen befassen und sich – wie auch vorliegend – nicht oder nicht vertieft auf Aspekte beziehen, die in der Entscheidung erster Instanz nicht angesprochen wurden. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzt im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens den Kontrollumfang des Beschwerdegerichts in verbindlicher Weise allerdings nur insoweit, als das Gericht über die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe hinaus zu dessen Gunsten keine weiteren Gesichtspunkte in die Rechtsprüfung einbeziehen darf. Selbst wenn es einem Beschwerdeführer also gelingt, die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, ist das Beschwerdegericht nicht gehindert und – soweit der Fall dazu Anlass bietet – sogar gehalten, zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. Es kann vom Gesetz nicht gewollt sein, dass das Beschwerdegericht eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung wegen deren unzutreffender Begründung aufheben müsste, obgleich erkennbar ist, dass sich diese Entscheidung aus anderen als den ausdrücklich angegebenen Gründen als richtig erweist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. März 2006 – 9 TG 512/06 –, juris, Rdnr. 8). Die Ablehnung des gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 3 AufenthG gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unter maßgeblicher Orientierung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Die Klage wird, unabhängig von den durch das Verwaltungsgericht geprüften Erfolgsaussichten in der Sache, aller Voraussicht nach bereits als offensichtlich unzulässig abzulehnen sein, weshalb auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erkennbar unzulässigen Klage nicht in Betracht kommt (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80, Rdnr. 44). Eine Klage auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 19c Abs. 3 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da es an einem vorherigen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis fehlt und die Antragsgegnerin in der streitbefangenen Verfügung vom 2. Februar 2023 auch nicht über einen Anspruch auf Erteilung eines Titels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit entschieden hat. Anlass für den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2023 war der Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 30. September 2022 (Bl. 116 der Behördenakte) – in dem er beantragte, die bis zum 29. Oktober 2022 gültige Aufenthaltserlaubnis „zu verlängern“ – sowie der mit weiterem Anwaltsschriftsatz übersandte Formblattantrag vom 14. November 2022 (Eingang bei der Behörde), in dem der Antragsteller unter Ziffer 17 des Formularvordrucks unter „Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland“ durch Ankreuzen „Familiäre Gründe“ angab (Bl. 121 ff. der Behördenakte). Die Verlängerungsanträge bezogen sich somit ausdrücklich und allein auf den Zweck des Familiennachzugs, nicht aber auch auf einen Beschäftigungszweck nach §§ 18 ff. AufenthG. Der Ausländer muss aber gemäß dem in § 81 Abs. 1 AufenthG geregelten Antragserfordernis nicht nur in der nach § 82 AufenthG geforderten Weise an dem Erlass eines Aufenthaltstitels mitwirken, sondern durch seinen Antrag insbesondere auch bestimmen, für welchen (konkreten) Aufenthaltszweck er den Aufenthaltstitel begehrt. Durch die mit dem Antrag getroffene Zweckbestimmung wird dann der Entscheidungsumfang der Ausländerbehörde beschränkt. Der Gegenstand des auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird folglich durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird, bestimmt und begrenzt (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 81, Rdnr. 7). Insofern ist eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Ermangelung eines entsprechenden Behördenantrags derzeit für den Antragsteller noch kein zulässiger Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. b. Schließlich meint der Antragsteller, ihm stünde auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus höherrangigem Recht zu. Aus Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen Marokko und der Europäischen Union zur Gründung einer Assoziation ergebe sich ein Diskriminierungsverbot, infolgedessen eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis unzulässig sei. Aus dem EU-Recht ergebe sich für Fälle der vorliegenden Art ein eigenständiges Weiterbeschäftigungsrecht und damit auch ein vorrangiges Aufenthaltsrecht. Zur weiteren Begründung verweise er – der Antragsteller – auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Dezember 1992 – C-237/91 –, Kazim Kus. Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens entfalte insofern unmittelbare Wirkung (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – C 97/05 –, Gattoussi). Die Vorschriften des genannten Abkommens würden zwar nicht für Arbeitnehmer gelten, die sich in Deutschland illegal aufhielten. Dies sei hier aber ohnehin nicht der Fall. Bei Vertragsabschluss – wohl bezogen auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages – habe sich der Beschwerdeführer nicht illegal im Bundesgebiet aufgehalten, zumal die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis bis zum 29. Oktober 2022 befristet erteilt worden sei. Das deutsche Recht mache die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit von dem Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis abhängig, sodass dem Antragsteller mangels Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Hier sei die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG von maßgeblicher Bedeutung. Diese Erlaubnisfiktion ermögliche dem Antragsteller eine legale Erwerbstätigkeit. Zu dieser neuen Rechtslage habe sich der EuGH bisher noch nicht geäußert. Die gleiche Auffassung vertrete auch das Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 11. Dezember 2019 in der Rechtsache C-905/19. Die darin gestellten und letztlich noch nicht beantworteten Fragen des genannten Gerichts fänden im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung sowie von Seiten der Antragsgegnerin keine Berücksichtigung. Auch nach dieser Beschwerdebegründung ist die angegriffene Entscheidung weder aufzuheben noch abzuändern. Zunächst kann zur Begründung auf die vorangehenden Ausführungen zu den fehlenden Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken nach § 19c Abs. 3 AufenthG verwiesen werden. Denn der Antragsteller müsste – wie vorangehend bereits ausgeführt – vor einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs zunächst einen entsprechenden Antrag bei der Behörde stellen und ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchführen. Daneben kann der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens auch in der Sache kein Aufenthaltsrecht aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Marokko ableiten. Zwar ist die genannte Vorschrift mit ihren Rechtswirkungen auch in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar, da die Bestimmungen des Abkommens unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999 – C-416/96 –, juris; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 – 1 C 18/02 –, juris). Allerdings ergeben sich aus diesem Diskriminierungsverbot grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche für marokkanische Arbeitnehmer. Allenfalls ausnahmsweise kann unter dem Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der Rechte aus dem Diskriminierungsverbot ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit aus Art. 64 des Abkommens hergeleitet werden (effet utile). Dies kommt in Betracht, wenn der Mitgliedstaat dem marokkanischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Beschäftigung durch eine Arbeitserlaubnis für eine bestimmte Zeit weitergehende Rechte verliehen hat als in Bezug auf den Aufenthalt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999 – C-416/96 –, juris; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 – 1 C 32/02 –, juris). Ausgehend von diesem Maßstab droht dem Antragsteller keine Diskriminierung, denn ihm wurde in Bezug auf seine bisher ausgeübte Beschäftigung von der Antragsgegnerin weder eine gegenüber seiner Aufenthaltserlaubnis weitergehende Rechtsposition verliehen, noch wurde eine entsprechende gesetzlich vorgesehene Rechtsposition des Antragstellers durch eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung der Antragsgegnerin verkürzt. Nach der aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl I, S. 1307 ff.) nunmehr in § 4a Abs. 1 AufenthG angelegten gesetzlichen Systematik darf ein Ausländer im Bundesgebiet grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt), wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels ist und das Gesetz – im Zusammenhang mit dem jeweils begehrten Aufenthaltstitel – kein entsprechendes Verbot vorsieht. Ergänzend zu dieser Umkehrung des (bisherigen) Regel-Ausnahme-Verhältnisses durch den seinerzeit eingefügten § 4a Abs. 1 AufenthG wurden mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz in die jeweils betroffenen Tatbestände des Aufenthaltsgesetzes, bei denen die Erwerbstätigkeit verboten sein soll, zugleich eine explizite diesbezügliche Verbotsregelung aufgenommen. Umgekehrt wurde in den Tatbeständen, die bislang explizit die Erwerbstätigkeit gestatteten – wie etwa in § 27 Abs. 5 AufenthG a.F. für den Familiennachzug –, dieser Hinweis gestrichen (vgl. BGBl I, S. 1322), da er aufgrund der (Neu-) Fassung des § 4a Abs. 1 AufenthG künftig überflüssig wäre (zu alledem BT-Drucks. 19/8285, S. 86 f.). Der Antragsteller war zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 30 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner (Ex-) Ehefrau. Aufgrund dieser bis zum 29. Oktober 2022 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis war dem Antragsteller die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 4a Abs. 1 AufenthG gestattet. Da ihm neben seiner Aufenthaltserlaubnis zusätzlich eine (isolierte) Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erteilt wurde und auch nicht gesondert erteilt werden musste, kann sich der Antragsteller insofern auch nicht auf eine ihm verliehene und – im Vergleich zu seiner aufenthaltsrechtlichen Genehmigung – beschäftigungsrechtlich weitergehende Rechtsposition berufen. Ferner droht dem Antragsteller auch hinsichtlich der vormals für ihn bestehenden gesetzlichen Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 4a Abs. 1 AufenthG keine gegen Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens verstoßende Diskriminierung. Dabei bedarf es zunächst weder einer Entscheidung durch den Senat noch der Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob es sich auch bei der nach § 4a Abs. 1 AufenthG gesetzlich – und nicht durch behördliche Verfügung – angeordneten Beschäftigungserlaubnis überhaupt um eine Rechtsposition handelt, die vom Schutzzweck des Diskriminierungsverbots nach Art. 64 Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Marokko erfasst ist. Jedenfalls fehlt es bereits deshalb an einem abkommenswidrigen Eingriff in diese unmittelbar durch Gesetz begründete Rechtsposition, da die Antragsgegnerin – anders als es etwa in dem von der Antragstellerseite angeführten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in der Rechtssache C-905/19 (juris) ausgeführt wird – die ursprünglich nach §§ 27, 30 AufenthG für zwei Jahre befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers vom 30. Oktober 2020 nicht aus Anlass der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit dem Entfall der wesentlichen Titelerteilungsvoraussetzung (nachträglich) nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verkürzt hat. Vorliegend wurde von Seiten der Antragsgegnerin „lediglich“ die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis versagt. Während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis konnte der Antragsteller jedoch in Übereinstimmung mit der Zielrichtung des Diskriminierungsverbots – also unter seiner Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen – von seiner gesetzlich über § 4a Abs. 1 AufenthG gewährten Rechtsposition bis zum vollständigen Ablauf der Gültigkeit des Titels Gebrauch machen. Eine über diesen aufenthaltsrechtlichen Status hinausgehende gesicherte Rechtsposition in Bezug auf eine gesetzlich erlaubte Erwerbstätigkeit ist somit nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Verfahren auch die vom Antragstellerbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 2. August 2023 angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erforderlich. 3. Da die Beschwerde ohne Erfolg bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).