Beschluss
6 B 2954/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0921.6B2954.20.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2020 - 2 L 1869/20.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2020 - 2 L 1869/20.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2020 ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne von § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, mit der der Antrag der Antragstellerin vom 9. Juli 2020 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer dort rechtshängigen Klage - Az.: 2 K 1171/20.F- gegen den unter dem 15. Januar 2020 datierten und dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 28. April 2020 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 74 ff. der Behördenakte - d. BA -) abgelehnt wurde. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 20. Januar 2020 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 f) des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - abgelehnt, sie zur Ausreise aufgefordert und ihr eine Ausreisefrist gesetzt. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise hat sie der Antragstellerin die Abschiebung nach Pakistan angedroht sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Die Antragstellerin hat hiergegen am 9. Juli 2020 Klage erhoben und ausweislich der Klage-/Antragsschrift vom 9. Juli 2020 unter Maßgabe des Schriftsatzes vom 16. Juli 2020 (Bl. 9 der Gerichtsakte - d.A. -) zugleich i.S.v. § 80 Abs. 5 VwGO beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin keinen unmittelbaren Anspruch auf den nach der Einreise beantragten Aufenthaltstitel habe. Die auf die entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtete Klage habe somit keine Erfolgsaussichten. Eine „vorläufige Untersagung von Abschiebemaßnahmen“ komme daher „nicht in Betracht“. Dies hat das Verwaltungsgericht in der Sache - unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Verfügung im Übrigen - im Wesentlichen damit begründet, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise der Antragstellerin ins Bundesgebiet ohne das für den Aufenthalt erforderliche Visum entgegenstehe. Zwar sei die Antragstellerin aufgrund ihrer italienischen Aufenthaltserlaubnis berechtigt, auf der Grundlage von § 15 der Aufenthaltsverordnung - AufenthV - i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens - SDÜ - ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich berechtigterweise - nur - für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten im Bundesgebiet aufzuhalten. Für den von ihr angestrebten Daueraufenthaltszweck der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet hätte die Antragstellerin aber eines grundsätzlich vor der Einreise einzuholenden, dem angestrebten Aufenthaltszweck entsprechenden nationalen Visums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bedurft. Die Antragstellerin sei auch nicht berechtigt, die von ihr begehrte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach Maßgabe der auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhenden Bestimmung des § 39 AufenthV nach der Einreise ins Bundesgebiet einzuholen. Die in § 39 Nr. 6 AufenthV normierten Voraussetzungen lägen nicht vor, weil der in § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV benannte Zeitraum von drei Monaten, innerhalb dessen der Aufenthaltstitel nach der Einreise zu beantragen sei, im Zeitpunkt der Antragstellung am 20. Januar 2020 bereits abgelaufen gewesen sei. Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss wendet die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2020 ein, dass das Verwaltungsgericht unrichtigerweise angenommen habe, dass die Antragstellerin vor dem 19. Oktober 2019 in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie sei vielmehr am 21. Oktober 2019 sowohl aus Italien zugezogen als auch in Frankfurt zur Anmeldung gekommen. Die Antragstellerin und ihr Ehemann hätten gegenüber dem Meldebüro auch nicht angegeben, dass sie am 19. Oktober eingezogen sei. Der am 20. Januar 2020 von der Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entfalte daher die Fiktionswirkung. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG seien gegeben, da der Antragstellerin angesichts der infolge der Corona-Pandemie in Italien herrschenden Zustände und des mangelnden Gesundheitssystems eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei und die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, sie sei erst am Tage der Wohnsitzanmeldung, d.h. am Montag, den 21. Oktober 2019, in die Bundesrepublik eingereist und nicht - wie in der amtlichen Meldebescheinigung vom 21. Oktober 2019 angegeben - am 19. Oktober 2019, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu ihren Gunsten. Zunächst ist diese Tatsachenbehauptung der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der vorgelegten amtlichen Meldebestätigung für die Anmeldung vom 21. Oktober 2019 (Bl. 5 d.A.) kommt auch hinsichtlich des darin angegebenen Einzugsdatums (19. Oktober 2019) die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 415 der Zivilprozessordnung - ZPO - zu, die durch das von der Antragstellerin insoweit zur Glaubhaftmachung allein vorgelegte Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. März 2020 (Bl. 60 d.A. f., Bl. 51 d. BA) weder inhaltlich widerlegt noch sonst erschüttert wird. Eine Aussage darüber, dass die Antragstellerin erst am 21. Oktober 2019 in das Bundesgebiet eingereist ist, ist dem vorgenannten Schreiben der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darin auf die im Hinblick auf den beabsichtigten Daueraufenthalt unerlaubte Einreise und das Erfordernis der Einhaltung der Visumspflicht nachdrücklich hingewiesen. Das in der Meldebestätigung vermerkte Einzugsdatum entspricht auch den bei der Antragsgegnerin gespeicherten Daten (vgl. Ausdrucke, Bl. 56, 80, 89 d.BA). Bezeichnenderweise hat die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. April 2020 selbst noch vorgetragen, sie sei „an dem Wochenende vom 19./20.10.2019“ eingereist. Der „faktische Einzug“ in die Wohnung des Ehemannes sei „nach Anmeldung (21.10.2019) bei der Meldebehörde“ erfolgt (vgl. Bl. 70 der Behördenakte). Auch die vorgelegte Mitgliedsbescheinigung der AOK Hessen vom 26. Januar 2021 enthält eine Mitgliedszeit der Antragstellerin vom „19.10.2019“ an (vgl. Bl. 96 d.A.). Um nun in rechtlicher Hinsicht zu begründen, dass ihr am 20. Januar 2020 angebrachter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (gerade noch) innerhalb der 90-tägigen Frist i.S.v. § 39 Nr. 6 i.V.m. § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV sowie § 15 AufenthV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ gestellt worden sei, hat die Antragstellerin nun ihren Vortrag entsprechend geändert. Vor diesem Hintergrund vermag diese bloße Behauptung einer späteren Einreise die in der amtlichen Meldebestätigung enthaltene Angabe des Einzugsdatums auch im Hinblick auf angebliche sprachliche Verständigungsschwierigkeiten bei der Meldebehörde - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht in Frage zu stellen. Davon abgesehen hängt der fehlende Erfolg der Beschwerde im Ergebnis aber auch nicht entscheidungserheblich von dem konkreten Zeitpunkt der Einreise der Antragstellerin ins Bundesgebiet ab. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Antragstellerin unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist sei, weil sie nicht in dem Besitz des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlichen nationalen Visums für längerfristige Aufenthalte gewesen sei. Denn die Antragstellerin sei nach ihrem Aufenthalt in Italien nicht nur zu einem längstens dreimonatigen Kurzaufenthalt zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet eingereist, sondern habe von vornherein beabsichtigt, dauerhaft zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Ehemann nachzuziehen. Für den von ihr angestrebten Daueraufenthaltszweck der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft hätte es aber eines grundsätzlich vor der Einreise einzuholenden, dem angestrebten Aufenthaltszweck entsprechenden nationalen Visums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bedurft. Mit dieser insoweit tragenden - und zutreffenden - Argumentation hat sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung aber weder in einer Weise auseinandergesetzt, die den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO entspricht, noch hat sie den Zweck ihrer Einreise zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet in Frage gestellt. Zum anderen erweist sich auch die rechtliche Bewertung der Vorinstanz, die Antragstellerin sei auch nicht berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach Maßgabe des § 39 AufenthV nach der Einreise ins Bundesgebiet einzuholen, als im Ergebnis zutreffend. Auf die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der „Dreimonatszeitraum“ im Zeitpunkt der Antragstellung am 20. Januar 2020 bereits abgelaufen gewesen sei, kommt es allerdings auch hierbei nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zwar unterstellt, dass sich die Antragstellerin für einen Zeitraum von „drei Monaten“ ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise „berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten durfte und innerhalb dessen sie den von ihr nunmehr begehrten Aufenthaltstitel hätte beantragen müssen,“ „um sich mit Erfolg auf § 39 Nr. 6 AufenthV berufen zu können“. Dabei hat es jedoch offenbar verkannt, dass das Visumserfordernis vorliegend ohnehin nicht gemäß § 39 Nr. 6 AufenthV entfallen wäre. Auch dann, wenn die Antragstellerin - so wie von ihr behauptet - erst am 21. Oktober 2019 eingereist wäre, wäre ihr Aufenthalt nicht nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ rechtmäßig, da sie bereits mit der Absicht einreiste, sich dauerhaft und nicht nur für maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten. Denn auch gemäß § 15 AufenthV i.V.m. Art. 21 Abs. 2a i.V.m. Abs. 1 SDÜ sind die Einreise und der Aufenthalt ohne nationales Visum nur im Falle eines Kurzaufenthalts von bis zu 90 Tagen Dauer rechtmäßig, nicht jedoch dann, wenn der Drittstaatsangehörige bereits in der Absicht einreist, sich dauerhaft im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 9 B 277/20 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 12 S 389/21 -, juris Rdnr. 8 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 - OVG 11 S 21.18 -, juris Rdnr. 8 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2018 - 1 Bs 126/17 -, juris Rdnr. 16 ff. m.w.N.). Diesem Verständnis der Reichweite des Art. 21 Abs. 1 SDÜ steht § 39 Nr. 6 AufenthV nicht entgegen. Zwar ermöglicht diese Vorschrift einem Drittstaatsangehörigen, aus einem durch Art. 21 Abs. 1 SDÜ gewährten „Besuchsaufenthalt“ heraus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Dies impliziert, dass es Fälle geben kann, in denen nach der Einreise die Erlaubnis auch für einen längerfristigen Aufenthalt erstrebt werden darf. Daraus folgt jedoch nicht, dass Art. 21 Abs. 1 SDÜ auch dann eine rechtmäßige Einreise und einen rechtmäßigen Aufenthalt ermöglicht, wenn der längerfristige Aufenthalt bereits bei der Einreise beabsichtigt war. Zum einen kann die Reichweite einer nationalen Vorschrift wie § 39 Nr. 6 AufenthV schon im Ansatz nicht den Anwendungsbereich einer Vorschrift des Schengener Durchführungsübereinkommens, das zum unionsrechtlichen Schengen-Besitzstand zählt, bestimmen. Zum anderen verbleibt für die Regelung des § 39 Nr. 6 AufenthV auch dann ein hinreichender Anwendungsbereich, wenn der Aufenthalt bei von vornherein beabsichtigtem Daueraufenthalt nicht aufgrund des Art. 21 Abs. 1 SDÜ „berechtigt“ im Sinne von § 39 Nr. 6 AufenthV ist. Dieser erfasst insbesondere die Fälle eines nachträglichen Wechsels des Aufenthaltszwecks (so: OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2018 - 1 Bs 126/17 -, juris Rdnr. 20, unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, BVerwGE 138, 353 ff., juris Rdnr. 20 a. E.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 - OVG 11 S 21.18 -, juris Rdnr. 16). Schließlich war der auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gestützte Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz von vornherein bereits unstatthaft, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrte. Insoweit ist - auch wenn es angesichts des Vorstehenden hierauf im Ergebnis nicht mehr ankommt - der Beschwerde auch deshalb der Erfolg versagt. Der Aufenthalt der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland gilt infolge der Einreise zum Zweck des Daueraufenthalts aus den oben dargelegten Gründen nicht als erlaubt im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wäre demnach erstinstanzlich bereits aus diesem Grund als unzulässig abzulehnen gewesen. Denn der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 20. Januar 2020 hat keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst, weil die ohne ein - für längerfristige Aufenthalte erforderliches - nationales Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG erfolgte Einreise aus Italien bzw. jedenfalls der dadurch begründete Aufenthalt der Antragstellerin zum Zweck der Familienzusammenführung im Bundesgebiet nicht rechtmäßig waren (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 9 B 277/20 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 12 S 389/21 -, juris Rdnr. 8 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 - OVG 11 S 21.18 -, juris Rdnr. 8 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2018 - 1 Bs 126/17 -, juris Rdnr. 16 ff. m.w.N.). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wäre hier jedoch nur in Betracht gekommen, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Fiktionswirkung dahingehend entfaltet hätte, dass der Aufenthalt der Antragstellerin bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung der Klage nämlich (nur) bezüglich der diese Fiktion beendenden Wirkung der ablehnenden Behördenentscheidung mit der Folge angeordnet werden, dass das vorläufige Bleiberecht auch für die Dauer des Klageverfahrens gewahrt bleibt. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung auch zur Dauer und Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens vorträgt, betrifft dies Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 17. November 2020 hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Verzicht auf das Visumserfordernis im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die von der Antragstellerin insoweit vorgebrachten Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Durchführung des Visumverfahrens wegen der infolge der Corona-Pandemie in Italien vorherrschenden Zustände und Gesundheitsgefahren dürften sich - unabhängig von ihrer ursprünglichen Berechtigung - zwischenzeitlich erübrigt oder relativiert haben. Davon abgesehen hat die Antragstellerin sich im Laufe des Verfahrens zur nachträglichen Durchführung des Visumverfahrens bei der Deutschen Auslandvertretung in Rom bereit erklärt und - bislang wohl erfolglos - versucht, dort einen Vorsprachetermin zu vereinbaren. Die damit von den Beteiligten angestrebte einvernehmliche Legalisierung des Aufenthalts der Klägerin durch die Nachholung des Visumverfahrens bleibt ihnen weiterhin unbenommen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. Nr. II. 1.5 und des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).