Beschluss
6 B 2637/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1208.6B2637.20.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2020 - 6 L 2470/20.F - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Klage des Beigeladenen zu 1. gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2020 keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2020 - 6 L 2470/20.F - abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klage des Beigeladenen zu 1. gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2020 keine aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2.500,- € festgesetzt. I. Durch Bescheid vom 18. März 2020 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Genehmigung zur Ausfuhr unbestrahlter Uranoxid-Brennelemente aus Deutschland für Block 1 und 2 des Atomkraftwerks in Doel (Belgien), die von der Beigeladenen zu 2. betrieben werden, gemäß § 3 Abs. 3 AtG. Hiergegen erhob der Beigeladene zu 1. Widerspruch, der durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2020 zurückgewiesen wurde. Am 11. August 2020 erhob der Beigeladene zu 1. daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (6 K 2094/20.F). Nachdem die Antragstellerin zunächst bei der Antragsgegnerin beantragt hatte, diese möge feststellen, dass die vom Beigeladenen zu 1. erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung habe, hilfsweise die sofortige Vollziehung anzuordnen, und die Antragsgegnerin diesen Antrag nicht beschied, hat sich die Antragstellerin am 23. September 2020 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gewandt. Den Antrag, festzustellen, dass die Klage des Beigeladenen zu 1. vom 11. August 2020 gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 18. März 2020 zur Ausfuhr von 52 unbestrahlten Brennelementen durch die Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 18. März 2020 zur Ausfuhr von 52 unbestrahlten Brennelementen anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. Oktober 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, dass es nicht festzustellen vermag, dass der Klage des Beigeladenen zu 1. keine aufschiebende Wirkung zukomme, denn die Klage sei zumindest nicht mangels Klagebefugnis offensichtlich unzulässig. Ob § 3 Abs. 3 AtG eine drittschützende Vorschrift sei, sei eine bisher weder höchstrichterlich noch überhaupt verwaltungsgerichtlich entschiedene schwierige und komplexe Rechtsfrage des nationalen wie des Unionsrechts. Angesichts des besonders hohen Zeitdrucks des Eilverfahrens lasse die Kammer die Frage offen. Gegen den am 16. Oktober 2020 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 22. Oktober 2020 Beschwerde eingelegt, die sie am 5. November 2020 begründet hat. II. Die gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig eingelegte und nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte dem gestellten Hauptantrag der Antragstellerin stattgeben müssen. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, dass die Klage des Beigeladenen zu 1. keine aufschiebende Wirkung entfaltet, gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80a Rn. 17a) statthaft ist. Die Antragstellerin hat auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Der Senat geht davon aus, dass die von der Antragstellerin an die Beigeladene zu 2. zu liefernden Uranoxid-Brennelemente spätestens im März 2021 der Beigeladenen zu 2. zur Verfügung stehen müssen, damit der (Weiter-) Betrieb der beiden Reaktoren in Doel im bisherigen Umfang sichergestellt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nicht damit zu rechnen, dass über die Klage des Beigeladenen zu 1. rechtskräftig entschieden ist, so dass die Antragstellerin - angesichts der bislang offenen Rechtsfrage, ob die Klage des Beigeladenen zu 1. aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Bescheides vom 18. März 2020 entfaltet - für den gestellten Hauptantrag im Eilverfahren das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besitzt. Selbst wenn die Einstellung des Betriebs der Reaktoren in Doel die Energieversorgung in Belgien nicht gefährden würde, wovon der Beigeladene zu 1. ausgeht, änderte dies nichts daran, dass die Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr begehrte Feststellung hat. Der Antrag ist auch begründet, denn die Klage des Beigeladenen zu 1. entfaltet gegenüber dem Bescheid vom 18. März 2020 keine aufschiebende Wirkung. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2. folgt dies nicht aus § 14 Abs. 2 AWG i. V. m. § 3 Abs. 4 AtG. Gemäß § 3 Abs. 3 AtG ist die Genehmigung zur Ausfuhr (von Kernbrennstoffen) zu erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers ergeben (Nr. 1), und wenn gewährleistet ist, dass die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 4 AtG bleiben andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr unberührt. Der Senat lässt offen, ob aus diesem Verweis (nur) zu entnehmen ist, dass eine Genehmigung nach dem Atomgesetz eine weitere Genehmigung etwa nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes nicht entfallen lässt (so die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 2020). Aus § 3 Abs. 4 AtG i. V. m. § 14 Abs. 2 AWG folgt jedenfalls - entgegen der Ansicht der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2. - nicht, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Genehmigung nach § 3 Abs. 3 AWG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Weder § 3 AtG noch sonstigen Vorschriften des Atomgesetzes lässt sich entnehmen, ob und in welcher Weise ein Drittbetroffener gegen eine Genehmigung nach § 3 Abs. 3 AtG rechtlich vorgehen kann. Dementsprechend ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtsschutzes aus den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, hier des § 68 und des § 42 VwGO. Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO u. a. dann, wenn dies durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kommt im Hinblick auf die Nennung des Bundesgesetzes keine konstitutive Bedeutung zu, denn der Bundesgesetzgeber könnte auch ohne den in dieser Vorschrift enthaltenen Verweis auf ein Bundesgesetz ohne weiteres durch eine spezielle Vorschrift das Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs regeln (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 80 Rn. 65). Indem § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausdrücklich auf das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung abstellt, wird aber (auch) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das jeweilige Bundesgesetz den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich und eindeutig vorschreiben muss (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 154 - Stand Juli 2020 -; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 65). § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO trägt somit dem rechtsstaatlichen Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. November 1981 - 2 BvL 4/80 -, juris Rn. 32) Rechnung. § 3 Abs. 4 AtG lässt sich nicht mit der notwendigen Bestimmtheit entnehmen, dass Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, die die Ausfuhr von Kernbrennstoffen genehmigen, keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach dieser Vorschrift bleiben andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr unberührt. § 3 Abs. 4 AtG spricht damit in erster Linie das Außenwirtschaftsrecht und das Zollrecht an (Thienel, in: Frenz, Atomrecht, 2019, § 3 AtG Rn. 23) und somit auch das Außenwirtschaftsgesetz (Fischerhof, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Bd. I, 2. Aufl. 1978, § 3 AtG Rn. 11). Dass der (allgemein gehaltene) Verweis auf andere Rechtsvorschriften für die Ausfuhr auch die Anwendung des § 14 Abs. 2 AWG gebieten würde, ist aber nicht derart eindeutig erfolgt, dass dies dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügen könnte. Die Klage des Beigeladenen zu 1. entfaltet aber deshalb keine aufschiebende Wirkung, weil § 3 Abs. 3 Nr. 2 AtG, den der Beigeladene zu 1. als verletzt ansieht, offensichtlich keinen Schutz zu seinen Gunsten bewirkt. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO soll sicherstellen, dass vor Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts nicht vollendete Tatsachen geschaffen und Rechte beeinträchtigt werden können (Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 1). Die Rechtslage soll mithin grundsätzlich bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes „offengehalten“ werden. Nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nicht verlangt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig sind, insbesondere stellt der Gesetzeswortlaut nicht darauf ab, ob für Widerspruch und Anfechtungsklage die grundsätzlich erforderliche Widerspruchs- und Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. auch für den Widerspruch § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „dem Beschwerten“) gegeben sind. Demgemäß wird teilweise die Ansicht vertreten, auch der unzulässige Rechtsbehelf habe aufschiebende Wirkung (vgl. nur Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 32 Rn. 5 f., der allerdings eine Ausnahme im Fall des verfristeten Rechtsbehelfs machen will). Folgt man dieser Ansicht, so kann dies bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung dazu führen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet mit der Folge, dass der Begünstigte des Verwaltungsakts von der Begünstigung keinen Gebrauch machen kann, obgleich keine Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis gegeben, mithin der Rechtsbehelf also unzulässig ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass, wenn der Rechtsschutzsuchende nicht geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24/92 -, juris Rn. 21). Ein Drittbetroffener - wie vorliegend der Beigeladene zu 1. - muss geltend machen können, dass die Norm, auf die er seinen Rechtsbehelf stützt, auch ihn als Dritten schützt. Maßgeblich hierfür ist, ob sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, dem der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet. Die Verletzung eigener Rechte durch den angegriffenen Verwaltungsakt muss möglich, d. h. sie darf nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14/17 -, juris Rn. 9). Der Senat folgt dieser Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, da andernfalls einem Missbrauch von Popularrechtsbehelfen im Zusammenhang mit § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht wirksam begegnet werden könnte. Der Beigeladene zu 1. ist der Ansicht, durch die Belieferung der Beigeladenen zu 2. mit Kernbrennstoffen seitens der Antragstellerin drohten Gefahren für Leben und Gesundheit, da die Blöcke 1 und 2 in Doel nicht hinreichend sicher betrieben würden. Der Senat lässt offen, ob angesichts der Entscheidung des belgischen Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2020 (Nr. 34/2020), durch das zum einen das Gesetz vom 28. Juni 2015 „zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit“ für nichtig erklärt wird und zum anderen die Folgen des für nichtig erklärten Gesetzes (längstens bis einschließlich zum 31. Dezember 2022) aufrecht erhalten werden, bis der Gesetzgeber ein neues Gesetz, dem die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung und die erforderliche angemessene Prüfung einschließlich einer Öffentlichkeitsbeteiligung und einer grenzüberschreitenden Konsultation vorausgegangen sind, angenommen hat, ein bundesdeutsches Gericht überhaupt befugt ist, die Frage der hinreichenden Sicherheit der Blöcke 1 und 2 in Doel aufzuwerfen. Des Weiteren lässt der Senat offen, ob angesichts des Vertrages über die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 27. Oktober 2009 (C-115/08) eine bundesdeutsche Behörde bzw. ein bundesdeutsches Gericht überhaupt befugt ist, auf den Betrieb eines Kernkraftwerks einzuwirken, dass sich in einem anderen Mitgliedstaat der Euratom befindet und den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben dieses Mitgliedstaats genügt. Der Beigeladene zu 1. kann sich jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, durch die genehmigte Ausfuhr der Antragstellerin und die sich anschließende Verwendung der Kernbrennstoffe werde die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Indem § 3 Abs. 3 Nr. 2 AtG auf die Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abstellt, wird deutlich, dass die Vorschrift dem Interesse der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist. Der Begriff der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland taucht bereits in § 1 Nr. 3 AtG auf. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 17. Dezember 1958 ist davon ausgegangen worden, dass die äußere Sicherheit den Bestand der Bundesrepublik als Ganzes betreffe, während der Begriff der inneren Sicherheit mit der Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland gleichzusetzen sei (BT-Drs. 3/759 S. 18). Der Begriff der (öffentlichen) Sicherheit und Ordnung ist polizeirechtlicher Natur. Gemeinhin wird unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unverletzlichkeit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und der Bestand des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt verstanden (vgl. nur Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, § 8 Rn. 3). Zu den subjektiven Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen gehören auch Leben, Gesundheit und Sachgüter, die in § 1 Nr. 2 AtG gesondert unter Schutz gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Begriff der inneren Sicherheit im Atomgesetz enger zu verstehen ist als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht (so auch Thiemel, a. a. O., § 1 AtG Rn. 14; in diesem Sinne wohl auch Fischerhof, a. a. O., § 1 AtG Rn. 12, der davon spricht, Schutzobjekt sei hier primär der Staat, und Steindorf/Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 AtG Rn. 9 - Stand Januar 2019 -, die feststellen, Schutzobjekt der Nr. 3 sei der Staat; vgl. auch Ruttloff/Staubach NuR 2017, 826, 830: „Während Nr. 2 Individualrechtsgüter betrifft, richtet sich Nr. 3 gegen Gefährdungen von Allgemeininteressen.“). Die Abgrenzung des Begriffes der inneren Sicherheit von den Rechtsgütern Dritter findet sich auch in anderen Vorschriften. So ist in § 56 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Rede von einer erheblichen „Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter“. Aus der Gegenüberstellung von „innere Sicherheit“ einerseits und „Leib und Leben Dritter“ andererseits wird auch hier deutlich, dass der Begriff der inneren Sicherheit nicht den Schutz von Leib und Leben Dritter einschließt. Zutreffend weist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b) GG hin, wonach der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes hat. Auch in diesem Zusammenhang wird der Begriff der Sicherheit nicht i. S. des allgemeinen Polizeirechts verstanden (Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 73 Rn. 50). Auch im Außenwirtschaftsgesetz, das über § 3 Abs. 4 AtG auch im Atomrecht Berücksichtigung findet, ist von den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland die Rede, die im Außenwirtschaftsverkehr zu Beschränkungen führen können (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG). Die wesentlichen Sicherheitsinteressen i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG umfassen sowohl die äußere als auch die innere Sicherheit (Pelz, in: Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 4 AWG Rn. 9 u. 12). Dass die Bürgerinnen und Bürger durch den so verstandenen Begriff der inneren Sicherheit (mittelbar) auch in den Genuss dieses Schutzgutes kommen - worauf der Beigeladene zu 1. zutreffend verweist - ändert nichts daran, dass sich § 3 Abs. 3 Nr. 2 AtG mit seinem Verweis auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet. Dass § 3 Abs. 3 Nr. 2 AtG mit seinem Verweis auf das Schutzgut innere Sicherheit nicht auch den individuellen Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern umfasst, wird bestätigt durch die Gesetzessystematik. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 AtG ist die Genehmigung zur Einfuhr zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die einzuführenden Kernbrennstoffe u. a. unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes verwendet werden. Durch den Verweis auf die Vorschriften dieses Gesetzes werden u. a. auch § 1 Nr. 2 und 3 AtG zum Maßstab für die Genehmigung der Einfuhr gemacht (vgl. Thiemel, a. a. O., § 1 Rn. 14, § 3 AtG Rn. 2). Hinsichtlich der Ausfuhr von Kernbrennstoffen fehlt in § 3 Abs. 3 AtG der Verweis auf die „Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes“. In Nr. 2 dieser Vorschrift wird ausdrücklich und wortgleich wie in § 1 Nr. 3 AtG auf Gefährdungen für „die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ verwiesen. Würde man demgegenüber auch für die Ausfuhr auf die Schutzgüter abstellen, die nach § 1 Nr. 2 AtG maßgeblich sind, verletzte dies die durch das Gesetz vorgegebene Systematik. Zutreffend verweist die Antragstellerin auch darauf, dass in anderen Vorschriften des Atomgesetzes die in § 1 AtG genannten Schutzgüter differenziert angesprochen werden (vgl. § 4 Abs. 4 AtG: § 1 Nr. 2 bis 4; § 9a Abs. 1 Satz 1 AtG: § 1 Nr. 2 bis 4; § 9b Abs. 3 AtG: § 1 Nr. 2 bis 4; § 10 Satz 1 AtG: § 1 Nr. 3 und 4; § 12 Satz 2 AtG: § 1 Nr. 1, 3 und 4; § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG: § 1 Nr. 2 und 3), was ebenfalls dafür spricht, die unterschiedliche Bedeutung der Schutzgüter nach § 1 AtG jeweils hinsichtlich Ein- und Ausfuhr von Kernbrennstoffen zu beachten. An diesem nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes gewonnenen eindeutigen Befund vermag auch die Begründung der Bundesregierung vom 17. Dezember 1958 zum Entwurf des Atomgesetzes nichts zu ändern. Zu § 3 des Gesetzentwurfs heißt es einleitend, die Regelung der Einfuhr und Ausfuhr durch das Atomgesetz dient in erster Linie dem in § 1 Nr. 2 genannten Schutzzweck des Gesetzes sowie dem in Nummer 3 genannten Zweck (BT-Drs. 3/759 S. 18). Dass sowohl für die Einfuhr als auch die Ausfuhr § 1 Nr. 2 und 3 AtG maßgeblich sind, lässt sich aus diesem einleitenden Satz zu § 3 AtG nicht zwingend entnehmen. Der einleitende Satz könnte nämlich auch so verstanden werden, dass die Regelung der Einfuhr durch das Atomgesetz in erster Linie dem in § 1 Nr. 2 genannten Zweck dient und die Regelung zur Ausfuhr dem in § 1 Nr. 3 genannten Zweck. Zu § 3 Abs. 2 AtG (Einfuhr) heißt es dann in der Gesetzesbegründung, dass die Genehmigung erteilt werden muss, wenn keine Gefährdung der in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke des Gesetzes erkennbar ist (BT-Drs. 3/759 S. 18). Dies entspricht auch dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AtG, nach dem u. a. die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten sind. Zu § 3 Abs. 3 AtG heißt es einleitend in der Gesetzesbegründung, in diesem Absatz seien die Voraussetzungen der Ausfuhr in gleicher Weise geregelt wie die Voraussetzungen der Einfuhr (BT-Drs. 3/759 S. 19). Dies trifft ausweislich des Wortlautes des Entwurfs insoweit zu, als in § 3 Abs. 2 Nr. 1 wie auch in § 3 Abs. 3 Nr. 1 AtG die Zuverlässigkeit des Ein- bzw. Ausführers für relevant erklärt wird. Soweit es dann zu § 3 Abs. 3 AtG weiter heißt, außerdem soll sichergestellt sein, dass die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht zu Zwecken verwendet werden, durch welche die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet werden könnte, ist die Begründung ungenau. Der Schutz der inneren und äußeren Sicherheit ist für die Einfuhr ebenfalls maßgeblich, wie in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 AtG auch ausdrücklich festgestellt wird. Die Formulierung „außerdem“ kann deshalb auch so verstanden werden, dass die Zuverlässigkeit des Ausführers und „außerdem“ der Schutz der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bei der Ausfuhr von Kernbrennstoffen zu beachten sind. Nach alledem ist die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Atomgesetzes nicht derart eindeutig, dass diese es rechtfertigen könnte, § 3 AtG entgegen dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik des Gesetzes anzuwenden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene zu 1. keinen Antrag gestellt hat und mithin kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., die im Beschwerdeverfahren antragsgemäß beigeladen worden ist, sind demgegenüber erstattungsfähig, da sie einen Antrag entsprechend dem Antrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt sowohl für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - als auch für das Beschwerdeverfahren (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) aus § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).