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Beschluss

5 L 2333/24.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:0911.5L2333.24.F.00
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Leitsätze
Dem Außenwirtschaftsrecht und insbesondere § 4 Abs.1 AWG ist eine individualschützende Drittwirkung - gegebenenfalls mit Ausnahme von etwaigen Konkurrentenstreitigkeiten von Mitbewerbern - fremd. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG führt nicht in jedem Falll staatlichen Handelns mit Auslandsbezug automatisch zu einer Antragsbefugnis. Die Rüstungsexportkontrolle, die nach Art. 26 Abs. 2 GG dem Gestaltungsbereich der Bundesregierung zugewiesen ist, gehört zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und kann damit nur einer verwaltungsgerichtlichen Willkürprüfung unterzogen werden. Grundsätzlich sind die begünstigten Rüstungsunternehmen nach § 65 Abs. 2, 3 VwGO notwendig beizuladen, weil deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schutzbedürftig sind. Israel-bezogene Äußerungen von UN-Organen können im Rahmen eines Eilverfahrens nicht ohne nähere intensive Prüfung als Grundlage für den Vorwurf von Völkerrechtsverstößen herangezogen werden. da die Vereinten Nationen und ihre Unterorganisationen in der Vergangenheit eine nicht unumstrittene Herangehensweise im Umgang mit dem Nahost-Konflikt zeigten. Es ist Aufgabe der Antragsgegnerin, die völkerrechtliche Lage im Empfangsgebiet eigenständig - gegebenenfalls mit den europäischen und internationalen Partnern - fortlaufend zu bewerten und zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für Rüstungsexporte weiterhin gegeben sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu je einem Fünftel zu tragen. Der Streitwert wird auf 25 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Außenwirtschaftsrecht und insbesondere § 4 Abs.1 AWG ist eine individualschützende Drittwirkung - gegebenenfalls mit Ausnahme von etwaigen Konkurrentenstreitigkeiten von Mitbewerbern - fremd. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG führt nicht in jedem Falll staatlichen Handelns mit Auslandsbezug automatisch zu einer Antragsbefugnis. Die Rüstungsexportkontrolle, die nach Art. 26 Abs. 2 GG dem Gestaltungsbereich der Bundesregierung zugewiesen ist, gehört zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und kann damit nur einer verwaltungsgerichtlichen Willkürprüfung unterzogen werden. Grundsätzlich sind die begünstigten Rüstungsunternehmen nach § 65 Abs. 2, 3 VwGO notwendig beizuladen, weil deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schutzbedürftig sind. Israel-bezogene Äußerungen von UN-Organen können im Rahmen eines Eilverfahrens nicht ohne nähere intensive Prüfung als Grundlage für den Vorwurf von Völkerrechtsverstößen herangezogen werden. da die Vereinten Nationen und ihre Unterorganisationen in der Vergangenheit eine nicht unumstrittene Herangehensweise im Umgang mit dem Nahost-Konflikt zeigten. Es ist Aufgabe der Antragsgegnerin, die völkerrechtliche Lage im Empfangsgebiet eigenständig - gegebenenfalls mit den europäischen und internationalen Partnern - fortlaufend zu bewerten und zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für Rüstungsexporte weiterhin gegeben sind. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu je einem Fünftel zu tragen. Der Streitwert wird auf 25 000 Euro festgesetzt. I. Die fünf palästinensischen Antragsteller aus Gaza richten sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Genehmigungen der Antragsgegnerin für die Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel. Sie werden unterstützt durch die Menschenrechtsorganisationen European Center for Constitutional and Human Rights e.V. (ECCHR), Berlin, Palestinian Centre for Human Rights (PCHR), Gaza, Al-Haq, Ramallah und Al Mezan Center for Human Rights, Gaza. Am 7. Oktober 2023 verübte die Hamas, die auf der EU-Liste der terroristischen Vereinigungen steht und durch vereinsrechtliche Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 (BAnz AT 02.11.2023 B10) zwischenzeitlich im Bundesgebiet verboten ist, einen Angriff auf israelischem Hoheitsgebiet. Dabei ermordeten ihre Mitglieder und Unterstützer mehr als 1 400 Israelis und mindestens 75 ausländische Staatsangehörige, verletzten mindestens 3 400 Menschen und nahmen schätzungsweise 200 Geiseln, von denen sich noch immer etwa die Hälfte in Gefangenschaft der Hamas befindet. In Reaktion darauf bekämpft das israelische Militär seitdem die Hamas in Gaza mit Luftschlägen und durch Bodenoperationen. Dabei kam und kommt es auch zu Opfern in der Zivilbevölkerung, darunter in den Familien der Antragsteller. Die humanitäre Lage in Gaza ist nach allgemeiner Wahrnehmung katastrophal und verschlimmert sich zunehmend. Ob Israel durch sein Vorgehen Grundsätze des (humanitären) Völkerrechts verletzt, ist auf internationaler Ebene umstritten und Gegenstand von Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof. Außerdem beantragte der Ankläger am Internationalen Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen Israels Regierungschef Netanyahu und Verteidigungsminister Gallant sowie gegen drei Hamas-Anführer. Die Antragsgegnerin beteiligt sich an humanitären Maßnahmen wie beispielsweise Hilfslieferungen für die Zivilbevölkerung in Gaza und bemüht sich auf internationaler Ebene mit ihren Partnern in der EU und der NATO um einen Waffenstillstand. Nach den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Antragsgegnerin der zweitgrößte Waffenlieferant Israels. Im Jahr 2022 genehmigte die Bundesregierung unter anderem die Ausfuhr von Teilen für Zieldarstellungsgeräte, Teile für Haubitzenmunition, Teile für Flugkörper, Abfeuerausrüstung für Luftfahrzeuge und Ausrüstung für elektronische Kampfführung nach Israel. Im Jahr 2023 genehmigte sie Rüstungsexporte nach Israel im Wert von insgesamt 326 505 156 Euro (Antwort des Staatssekretärs Sven Giegold vom 9. Januar 2024 auf Schriftliche Fragen an die Bundesregierung (BT-Drs. 20/10022, Seite 1)) und erteilte seit dem Überfall der Hamas über 210 Einzelgenehmigungen für Ausfuhren von Rüstungsgütern an Israel. Den Antragstellern ist nicht im Einzelnen bekannt, welche Genehmigungen erteilt wurden und welche Genehmigungen, die üblicherweise eine Laufzeit von zwei Jahren haben, derzeit noch nicht erledigt sind. Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen die durch die Antragsgegnerin „erteilten und noch nicht ausgeschöpften oder durch Zeitablauf erledigten Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel oder sonst zur Nutzung durch die israelischen Streitkräfte, welche in der Ausfuhrliste (Anlage 1 Anlage AL zur AWV) bezeichnet sind wie folgt: - Munition, Zündstellvorrichtungen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür (AL Nr. A 0003), soweit für die Bekämpfung von Zielen am Boden geeignet, - Bomben, Raketen, Flugkörper und Teile für Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör und besonders konstruierte Bestandteile hierfür (AL Nr. A 0004 a) und b)), soweit diese für die Bekämpfung von Zielen am Boden geeignet sind, außer nach AL Nr. 0004 c), - Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür (AL Nr. A 0005 außer nach AL Nr. A 0005 c)), soweit diese für die Bekämpfung von Zielen am Boden geeignet sind, - Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke (AL Nr. A 0006), - „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke (AL Nr. A 0010), - Ausrüstung für elektronische Kampfführung (AL Nr. A 0011 a)), soweit diese für die Bekämpfung von Zielen am Boden geeignet ist, - Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006 oder 0010 erfassten Waren (AL Nr. 0016), - Software (AL Nr. A 0021) sowie - Technologie (AL Nr. A 0022).“ Am 15. Juli 2024 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, anwaltlich vertreten, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass sie durch die Rüstungsexportgenehmigungen der Antragsgegnerin an Leib und Leben gefährdet würden. Ihr Drittbetroffenenwiderspruch sei zulässig, insbesondere seien sie antragsbefugt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und schutzbedürftig. Bei verfassungskonformer Auslegung sei auch das Außenwirtschaftsrecht unter Berücksichtigung grundrechtlicher Schutzpflichten anzuwenden. Ferner sei der Widerspruch gattungsmäßig bestimmbar. Nach der Übermittlung der Behördenakten an das Verwaltungsgericht nach § 99 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) werde sich die Identität und der Inhalt der angegriffenen Ausfuhrgenehmigungen, soweit für die Entscheidung über den Antrag erforderlich, aufklären. In der Sache seien die Ausfuhrgenehmigungen wegen einer Vielzahl von völkerrechtlichen Verstößen rechtswidrig. Auf eine Hauptsacheentscheidung könne angesichts des fortschreitenden Kriegsgeschehens nicht zugewartet werden. Im Laufe des Eilverfahrens haben die Antragsteller mitgeteilt, dass die Anfechtung einer schwer überschaubaren Anzahl an Genehmigungen und eine damit gegebenenfalls verbundene Beiladung sämtlicher begünstigter Unternehmen zu einem erheblichen Kostenrisiko für sie führen könnte. Eine angekündigte prozessbeschränkende Erklärung ist nicht abgegeben worden. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, sie habe stets von Fall zu Fall sehr sorgfältig abgewogen, welche Rüstungsgüter sie im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Lieferung an Israel genehmigt und werde dies auch weiterhin tun. Die Entscheidung hierüber erfolge jeweils auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung unter Beteiligung mehrerer Ressorts, die auch die gesamte regionale Situation im Nahen Osten mit einbeziehe. Wichtig sei dabei das Recht Israels zur Selbstverteidigung nach Art. 51 der UN-Charta. Der Antrag sei unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt, da § 4 Abs. 1 AWG keinen individualgerichteten Drittschutz vermittle und daher kein weltweites Jedermann-Recht zur Durchsetzung menschenrechtlicher Belange im Außenwirtschaftsrecht vor deutschen Gerichten bestehe, zumal der Antragsgegnerin eine weite politische Einschätzungsprärogative zukomme. Auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei kein Drittschutz herzuleiten. Für die hier geltend gemachten Schutzpflichten jenseits des deutschen Hoheitsgebietes fehle es bereits an einer Zurechenbarkeit der von den Antragstellern geltend gemachten Gefährdungslage zur deutschen Staatsgewalt. Zum anderen könnten die in Rede stehenden Entscheidungen der Antragsgegnerin – sofern überhaupt justiziabel – nur dann angegriffen werden, wenn sie unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar wären, was hier nicht der Fall sei. Eine Schutzpflicht könne erst entstehen, wenn gerade die aus Deutschland gelieferten Rüstungsgüter nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Nähe zu den Antragstellern bei ungehindertem Geschehensablauf und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu (völker-)rechtswidrigen Verletzungen von Leib und Leben der Betroffenen führten, woran es vorliegend fehlte. Es sei nicht einmal im Ansatz ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Einschätzungsspielräume willkürlich überschritten haben könnte bzw. gänzlich untätig geblieben wäre, um Gefährdungen bei der Entscheidung über Rüstungsexporte auszuschließen. So sei seit Ende 2023 im Wesentlichen die Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter genehmigt worden, die typischerweise zu einer defensiven Verwendung bestimmt seien oder als Ersatzteile oder Komponenten nur eine untergeordnete Rolle für das gesamte Rüstungsgut spielten. Ferner seien der Widerspruch und der Antrag zu unbestimmt, weil ihnen kein bestimmter oder auch nur bestimmbarer Gegenstand zu entnehmen und die Antragsgegnerin in keiner Weise dazu verpflichtet sei, an einer Konkretisierung des Antrags mitzuwirken. Die begehrten Informationen unterlägen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, sodass kein Informationsanspruch bestünde. Hilfsweise sei im Rahmen der Begründetheit auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung abzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Eine Behördenakte ist nicht vorgelegt worden. II. Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt (A.), so dass er kostenpflichtig (B.) und unter Festsetzung des Streitwerts auf den fünffachen Auffangstreitwert (C.) abzulehnen ist. A. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er schon unzulässig (dazu unter 1.) und auch offensichtlich unbegründet (dazu unter 2.) ist. Daher kann eine grundsätzlich notwendige Beiladung sämtlicher begünstigter Unternehmen jedenfalls im hiesigen Eilverfahren ausnahmsweise unterbleiben (dazu unter 3.). 1. Der Antrag ist nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller unzulässig. Er ist zwar nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 14 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) statthaft. Die Antragssteller sind jedoch analog § 42 Abs. 2 VwGO nicht antragsbefugt (dazu unter a.), sodass es auf die Frage der Bestimmtheit von Widerspruch und Eilrechtsantrag nicht mehr ankommt (dazu unter b.). a. Das Begehren der Antragsteller stellt sich als eine von der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehene Form des „Popularantrages“ dar, weil sie voraussichtlich nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO, der auch im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14/17 –, Rn. 7, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80a Rn. 69, beck-online), gerichtlich geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die dafür notwendige Möglichkeit der Verletzung einer drittschützenden Norm ergibt sich weder aus dem Außenwirtschaftsgesetz (dazu unter (1)), noch aus den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (dazu unter (2)) und wohl auch nicht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (dazu unter (3)). (1) Dem Außenwirtschaftsrecht und insbesondere § 4 Abs. 1 AWG ist eine individualschützende Drittwirkung – gegebenenfalls mit Ausnahme von etwaigen Konkurrentenstreitigkeiten von Mitbewerbern – fremd. Das Außenwirtschaftsgesetz geht im Grundsatz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AWG von der Außenwirtschaftsfreiheit für die begünstigten Unternehmen aus. Beschränkungen können zwar nach § 4 Abs. 1 AWG angeordnet werden. Die dort genannten Schutzgüter entfalten jedoch keinen Schutz für Ausländer im Ausland (HessVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 6 B 2637/20 –, Rn. 16 a. E., juris; VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2023 – VG 4 K 157/20, BeckRS 2023, 7830, Rn. 34, beck-online; Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 14. März 2019, Az. WD 3 – 3000 – 059/19, Seite 4; Simonsen, in: Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommentar, Bd. 4 , § 4 AWG Rn. 32 ff.; Backenstraß/Kirst, ZEuS 2023, 279 m. w. N.; Niebank, GSZ 2019, 145 ). Dies verdeutlicht ein Umkehrschluss zum inlandsbezogenen § 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG, wonach Beschränkungen angeordnet werden können, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland entgegenzuwirken und dadurch im Einklang mit Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen. Unter anderem weil Rüstungsexportgenehmigungen vor deutschen Gerichten für Ausländer derzeit nicht justiziabel sind (vgl. beispielsweise Schriftliche Stellungnahme des ECCHR zu den Eckpunkten des BMWK für ein Rüstungsexportkontrollgesetz vom 21. November 2022, Seite 6 „Gerichtliche Durchsetzbarkeit“; Rüstungsexportbericht 2021 der Gemeinsamen Konferenz Kirche und Entwicklung, Januar 2022, Seiten 12 f., 61 ff.; Keul, ZRP 2018, 155; Niebank, GSZ 2019, 145 ), hat die Regierungskoalition im aktuellen Koalitionsvertrag ein nationales Rüstungsexportkontrollgesetz in Aussicht gestellt, das nach Forderungen von Nichtregierungsorganisationen ein Verbandsklagerecht zur gerichtlichen Überprüfung von Rüstungsexportgenehmigungen enthalten soll. Lediglich auf Grundlage eines solchen Verbandsklagerechts im niederländischen Recht war es einem niederländischen Berufungsgericht, dem Gerechtshof Den Haag, möglich, mit Entscheidung vom 12. Februar 2024 (Az. 200.336.130/01) die Ausfuhr und Durchfuhr von F-35-Flugzeug-Teilen einstweilen zu untersagen, die die Antragsteller anführen. (2) Auch dürfte den Antragstellern kein Antragsrecht gestützt auf Art. 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zustehen. Im aktuellen „Klimaseniorinnen-Urteil“ führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu den hohen Voraussetzungen einer Klagebefugnis bei Sachverhalten, die eine unüberschaubare Vielzahl an Menschen betreffen, aus: „Um bei Beschwerden wegen Schäden oder Gefahren durch angebliche Unterlassungen des Staates beim Kampf gegen den Klimawandel behaupten zu können, Opfer iSv Art. 34 EMRK zu sein, muss der Bf. darlegen, dass er persönlich und direkt durch die behaupteten Unterlassungen betroffen ist. Der Gerichtshof muss dann unter Berücksichtigung der oben (Rn. 428–430) beschriebenen Grundsätze über Beweisfragen prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Beschwerdeführer muss intensiv den schädlichen Wirkungen des Klimawandels ausgesetzt sein, das heißt, das Niveau und die Schwere schädlicher Folgen bzw. der Gefahr solcher Folgen staatlichen Handelns oder Unterlassens für den Beschwerdeführer müssen bedeutend sein und b) es muss eine dringende Notwendigkeit bestehen, den individuellen Schutz des Beschwerdeführers zu gewährleisten, weil vernünftige Maßnahmen zur Minderung des Schadens fehlen oder unzulänglich sind. Die Schwelle, die erreicht werden muss, um diese Voraussetzungen zu erfüllen, ist sehr hoch. Weil eine Popularklage nach der Konvention ausgeschlossen ist (o. Rn. 483 f.), müssen bei der Frage, ob die Schwelle im Fall eines Beschwerdeführers erreicht ist, die konkreten Umstände des Falls sorgfältig geprüft werden. Dabei berücksichtigt der Gerichtshof gebührend die Umstände, wie die herrschenden örtlichen Gegebenheiten sowie die individuellen Besonderheiten und Verwundbarkeiten. Die Prüfung schließt auch Erwägungen ein, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist, über Art und Gegenstand der auf die Konvention gestützten Beschwerde, ob die schädlichen Wirkungen des Klimawandels aktuell sind oder im Laufe der Zeit werden und wie wahrscheinlich sie sind, ihre besonderen Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder das Wohlbefinden des Beschwerdeführers, das Ausmaß und die Dauer der schädlichen Auswirkungen, den Umfang der Gefahr (ob sie lokal begrenzt oder allgemein ist) und die Art der Verwundbarkeit des Beschwerdeführers.“ (EGMR Urteil vom 9. April 2024 – Az. 53600/20 , NVwZ 2024, 979 , Rn. 487 f., beck-online). Sofern diese Maßstäbe auf das Außenwirtschaftsrecht übertragbar sein sollten – was vorliegend offenbleiben kann – ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass die fünf Antragsteller zu einer vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehören, die in Gaza Gefahren durch das Kriegsgeschehen ausgesetzt sind, die über das katastrophale Maß hinausgehen, dem alle Menschen dort ausgesetzt sind. Sie sind allesamt scheinbar unverletzte, berufstätige Männer mittleren Alters, die besser Schutz vor Kampfhandlungen in Gaza suchen können als andere Gruppen. (3) Die Antragsteller dürften sich auch nicht auf eine Verletzung einer Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, berufen können. Zwar ist die Grundrechtsbindung der deutschen Staatsgewalt nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das Staatsgebiet oder auf bestimmte Funktionen, Handlungsformen oder Gegenständen staatlicher Aufgabenwahrnehmung beschränkt, weil sie und die politische Entscheidungsverantwortung unhintergehbar miteinander verknüpft sind (BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17 –, BVerfGE 154, 152, Rn. 87-91.). Die Grundrechtsbindung der deutschen Staatsgewalt beschränkt sich auch im Ausland nicht auf eine bloß objektivrechtliche Verpflichtung, sondern korrespondiert vielmehr mit einer Grundrechtsberechtigung derjenigen, die durch die jeweiligen Grundrechtsgarantien als geschützte Grundrechtsträger ausgewiesen sind. Eine Grundrechtsbindung zugunsten individueller Grundrechtsträger, der dann aber keinerlei subjektivrechtliche Entsprechung gegenübersteht, sieht das Grundgesetz nicht vor (BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17 –, BVerfGE 154, 152 Rn. 92, m. w. N.). Dies führt jedoch nicht in jedem Fall staatlichen Handelns mit Auslandsbezug automatisch zu einer Antragsbefugnis. Zur Reichweite der Schutzwirkung der Grundrechte im Ausland führt das Bundesverfassungsgericht aus: „3. Die umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte lässt unberührt, dass sich die aus den Grundrechten konkret folgenden Schutzwirkungen danach unterscheiden können, unter welchen Umständen sie zur Anwendung kommen. Das gilt - wie schon für die verschiedenen Wirkungsdimensionen der Grundrechte im Inland - auch für die Reichweite ihrer Schutzwirkung im Ausland. So mögen schon hinsichtlich des persönlichen und sachlichen Schutzbereichs einzelne Gewährleistungen im Inland und Ausland in unterschiedlichem Umfang Geltung beanspruchen (unten Rn. 196). Ebenso kann zwischen verschiedenen Grundrechtsdimensionen, etwa der Wirkung der Grundrechte als Abwehrrechte, als Leistungsrechte, als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder als Grundlage von Schutzpflichten zu unterscheiden sein. Soweit die Grundrechte auf Konkretisierungen des Gesetzgebers angewiesen sind, kann auch insoweit den besonderen Bedingungen im Ausland Rechnung zu tragen sein (vgl. BVerfGE 92, 26 ; dazu auch BVerfGE 100, 313 ). Erst recht ist der Einbindung staatlichen Handelns in ein ausländisches Umfeld bei der Bestimmung von Anforderungen an die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen - insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - Rechnung zu tragen.“ (BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17 –, BVerfGE 154, 152, Rn. 104). Von Verfassung wegen ist die Rüstungsexportkontrolle in Art. 26 Abs. 2 GG dem Gestaltungsbereich der Bundesregierung zugewiesen (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185, Rn. 141; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2024 – OVG 1 S 46/24 –, Rn. 12, juris). Dieser Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ist nur in äußerst engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar, die vorliegend offensichtlich unter keinem Gesichtspunkt berührt werden. Das Kriegsgeschehen in Gaza und die damit einhergehende Lebensgefahr für die Zivilbevölkerung bedingt nicht, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, Rüstungsgenehmigungen mit Endverbleib im Israel zu erteilen, vollkommen unvertretbar und willkürlich erscheinen könnte. Diese im Kern politische Entscheidung ist vielmehr von der Bundesregierung in der Überzeugung getroffen worden, Israel bei der Ausübung seines Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 der UN-Charta beizustehen und durch die Genehmigung von Rüstungsexporten zu unterstützen. Dies ist Ausdruck der politischen Maxime, dass Israels Sicherheit deutsche Staatsräson sei (vgl. beispielsweise Koalitionsvertrag 2021-2025, Seite 123). Dass die kriegerischen Handlungen – unabhängig von der Frage der Zurechenbarkeit gegenüber der Antragsgegnerin – zur Gefährdung der Antragsteller führen können, ist jedem bewaffneten Konflikt in dicht besiedelten Gebieten wie Gaza immanent und in der politischen Abwägung der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Antragsgegnerin Hilfslieferungen in Gaza finanziert und auf politischer Ebene für eine Friedenslösung eintritt. Dies zugrunde gelegt ist die Entscheidung zur Genehmigungserteilung das Ergebnis einer fortlaufend überprüften politischen Entscheidung der Antragsgegnerin, die von vernünftigen Gründen und dem Bestreben, Israel und der Zivilbevölkerung in Gaza beizustehen, getragen scheint. b. Mangels Antragsbefugnis ist vorliegend eine Entscheidung darüber, ob die Bestimmtheit des Widerspruchs und des Antrages analog § 82 Abs. 1 VwGO gewahrt ist, entbehrlich. Zwar ist es grundsätzlich in Anfechtungssituationen erforderlich, die angegriffenen Verwaltungsakte konkret zu bezeichnen (dazu aktuell VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 4 L 119/24 –, Rn. 22, juris). Ob dies jedoch auch gilt, wenn die Gesamtheit aller erteilten Genehmigungen für bestimmte Rüstungsgüter mit Endverbleib in einem konkreten Land für einen abgesteckten Zeitraum von einem Widerspruch erfasst wird, kann in diesem Eilverfahren im Interesse der Antragsteller an einem überschaubaren Streitwert offenbleiben. Wenn das Gericht trotz erheblichen Zweifeln an der Zulässigkeit des Eilantrags auf die Vorlage einer Behördenakte mit sämtlichen potentiell erfassten Genehmigungen gedrungen hätte, so wären auch die begünstigten Rüstungsunternehmen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 65 Abs. 2, 3 VwGO notwendig beizuladen gewesen, weil deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schutzbedürftig sind (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185, Rn. 181 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2024 – OVG 1 S 46/24 –, Rn. 12, juris). Dies hätte für die Antragsteller im hiesigen Unterliegensfall schwer überschaubare Kosten verursacht. 2. Der Antrag ist darüber hinaus offensichtlich unbegründet. Sofern man mit dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausland-Ausland-Aufklärung durch den Bundesnachrichtendienst so weit versteht, dass der deutsche Staat nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dem Grunde nach verpflichtet ist, im Ausland lebende Ausländer davor zu schützen, dass ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit vom deutschen Staatsgebiet aus durch einen anderen Staat in völkerrechtswidriger Weise beeinträchtigt werden und den Antragstellern daher wohl eine Antragsbefugnis zugestehen könnte (BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – 6 C 7/19 –, BVerwGE 170, 345, Rn. 34), so dürfte auch nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil zur Nutzung der US Air Base in Ramstein für Drohneneinsätze nichts für eine Begründetheit des Eilantrages sprechen. Eine grundrechtliche Schutzpflicht des deutschen Staates kann nur dann entstehen, wenn aufgrund der Zahl und der Umstände bereits eingetretener Völkerrechtsverstöße konkret zu erwarten ist, dass es auch in Zukunft zu vergleichbaren völkerrechtswidrigen Handlungen des anderen Staates kommen wird, durch die grundrechtliche Schutzgüter beeinträchtigt oder gefährdet werden (BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – 6 C 7/19 –, BVerwGE 170, 345, Rn. 51). Es muss eine über isolierte Einzelfälle hinausgehende Praxis völkerrechtswidriger Handlungen des anderen Staates feststellbar sein, gegen deren Fortsetzung der deutsche Staat gegebenenfalls aufgrund der Schutzpflicht einschreiten muss. Sind beispielsweise im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts bewaffnete Einsätze grundsätzlich zulässig, lässt sich typischerweise erst aufgrund einer Gesamtwürdigung beurteilen, ob fortgesetzte bzw. regelmäßige Verstöße gegen das für solche Konflikte geltende humanitäre Völkerrecht, insbesondere die dem Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte dienenden Verbote unterschiedsloser Angriffe (Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 [Protokoll I] - BGBl. 1990 II S. 1551) oder von Angriffen mit unverhältnismäßigen Kollateralschäden (Art. 51 Abs. 5 Buchst. b und Art. 57 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iii Protokoll I) vorliegen (so überzeugend BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – 6 C 7/19 –, BVerwGE 170, 345, Rn. 54). Die Bundesregierung verfügt in Bezug auf die völkerrechtliche Beurteilung des Handelns anderer Staaten innerhalb der Bandbreite der vertretbaren Rechtsauffassungen über einen Einschätzungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – 6 C 7/19 –, BVerwGE 170, 345, Rn. 55), der nur einer gerichtlichen Willkürkontrolle unterliegt. Vorliegend ist ausschließlich zu prüfen, ob sich die Genehmigung von Rüstungsexporten als Willkür gegenüber den Antragstellern darstellte, also unter keinem – auch außenpolitischen – vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – 6 C 7/19 –, BVerwGE 170, 345, Rn. 57). Das Bundesverfassungsgericht führte 1980 dazu aus: „Selbst eine nach Auffassung eines deutschen Gerichts völkerrechtlich unzutreffende Rechtsauffassung, von der die Bundesregierung bei Prüfung der Ermessensvoraussetzungen und der Ausübung ihres Ermessens im Bereich des Auslandsschutzes im Einzelfall ausginge, vermöchte nicht schon die Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung zu begründen. Der gegenwärtigen Völkerrechtsordnung gebricht es weithin an institutionellen Vorkehrungen, etwa einer obligatorischen internationalen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 36 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs; Waldock, Decline of the optional clause, The British Year Book of International Law, Vol. 32, 1955-56, p. 244 ff.), vermittels deren die Richtigkeit von Rechtsauffassungen im Streitfall verbindlich festgestellt werden könnte. Der Behauptung des eigenen Rechtsstandpunktes durch einen Staat kommt daher auf internationaler Ebene eine sehr viel größere Tragweite zu als in einer innerstaatlichen Rechtsordnung, in der Gerichte das Recht auch für den Staat verbindlich feststellen. Angesichts dieser Sachlage ist es für die Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland von erheblicher Bedeutung, daß sie auf internationaler Ebene mit einer einheitlichen Stimme auftritt, wahrgenommen von den zuständigen Organen der auswärtigen Gewalt. Im Hinblick darauf obliegt den Gerichten größte Zurückhaltung, etwaige völkerrechtlich fehlerhafte Rechtsauffassungen dieser Organe als Ermessensfehler zu bewerten. Dies wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Einnahme der fraglichen Rechtsauffassung als Willkür gegenüber dem Bürger darstellte, also unter keinem - auch außenpolitischen - vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehen wäre. Dies ist hier nicht der Fall. (…) Es ist nicht Sache der Gerichte, ihre Einschätzung möglicher Wirkungen solcher Schritte auf internationaler Ebene an die Stelle der Einschätzung durch die Organe der auswärtigen Gewalt zu setzen. Daß die Einschätzung seitens der Bundesregierung auch im Hinblick auf die für den Beschwerdeführer auf dem Spiel stehenden Verfassungsgüter unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr verständlich erschiene, läßt sich nicht feststellen.“ (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 2 BvR 419/80 –, BVerfGE 55, 349-370, Rn. 40) Dies gilt auch heute noch und ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller als Ausländer auch deswegen auf eine bloße Willkürkontrolle verwiesen werden müssen, weil sie, die nicht nach Art. 38 Abs. 1 GG am demokratischen Legitimationsprozess in Deutschland durch Wahlen teilnehmen können, ansonsten weitergehende Kontrollrechte hätten als Bundestagsabgeordnete oder andere deutsche Staatsbürger. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (Az. 2 BvE 5/11, BVerfGE 137, 185) für den Bereich der Rüstungsexportkontrolle einen Ausgleich zwischen notwendiger Geheimhaltung zum Staatswohl und von Betriebsgeheimnissen und demokratischer Rückkopplung entwickelt, der auch hier Berücksichtigung finden muss. Daher sind politische Genehmigungsentscheidungen, die nicht auf willkürlichen Erwägungen begründet sind, auch von Ausländern hinzunehmen. Unter Zugrundelegung dessen kann der Antragsgegnerin kein Willkürvorwurf gemacht werden. Das Rüstungsexportregime ist über Art. 26 Abs. 2 GG in einen komplexen politischen Rahmen eingefasst, der schon aufgrund der Einbindung einer Vielzahl staatlicher Akteure eine willkürliche Entscheidungsfindung abwegig erscheinen lässt. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, ein robustes und vielschichtiges Prüfprogramm durchzuführen, um Verstößen gegen das Völkerrecht vorzubeugen. Ohne dieses mangels Vorlage der Behördenakten im Detail zu kennen, erachtet das Gericht dies in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und dem Internationalen Gerichtshof derzeit für ausreichend (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2024 – OVG 1 S 46/24 –, Rn. 11, juris; vorgehend VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 4 L 44/24 –, Rn. 9 ff., juris; Entscheidung des IGH vom 30. April 2024 im Verfahren Nicaragua gegen Deutschland). Israel-bezogene Äußerungen von UN-Organen wie der von den Antragstellern angeführte Bericht „Anatomy of a Genocide“ vom 25. März 2024 der UN-Sonderberichterstatterin zur Menschenrechtssituation in den seit 1967 besetzten palästinensischen Gebieten, Francesca Albanese, können im Rahmen eines Eilverfahrens nicht ohne nähere intensive Prüfung als Grundlage für den Vorwurf von Völkerrechtsverstößen herangezogen werden, da die Vereinten Nationen und ihre Unterorganisationen in der Vergangenheit eine nicht unumstrittene Herangehensweise im Umgang mit dem Nahost-Konflikt zeigten (dazu grundlegend Feuerhardt/Markl, Vereinte Nationen gegen Israel – Wie die UNO den jüdischen Staat delegitimiert, 1. Auflage 2018). Dies wird bestätigt durch aktuelle Äußerungen von Frau Albanese (vgl. https://www.spiegel.de/ausland/francesca-albanese-uno-palaestinenserbeauftragte-vergleicht-netanyahu-mit-hitler-a-747b4d56-5696-4cab-ac63-1b398a58ab81; https://www.welt.de/politik/deutschland/article252793966/Forderung-nach-Francesca-Albaneses-Absetzung-Untragbar-ueberfordert-voellig-daneben.html und https://www.tagesspiegel.de/internationales/un-berichterstatterin-lost-eklat-aus-albanese-sieht-parallelen-zwischen-netanjahu-und-hitler-12089357.html (letzter Abruf jeweils am 11. September 2024) und das Bestreben der Regierungskoalition, sich gegen Versuche antisemitisch motivierter Verurteilungen Israels, auch in den Vereinten Nationen, einzusetzen (vgl. Koalitionsvertrag 2021-2025, Seite 123). Daher ist es Aufgabe der Antragsgegnerin, die völkerrechtliche Lage in Gaza eigenständig – gegebenenfalls mit den europäischen und internationalen Partnern –fortlaufend zu bewerten und zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für Rüstungsexporte weiterhin gegeben sind. Solange dabei die Entscheidungsgrundlage auf vernünftige Erwägungen gestützt wird, ist eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung dieses politischen Vorgangs nicht möglich. Dies ermöglicht dem Bund, dem die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Art. 32 Abs. 1 GG zugewiesen ist, in der Außenpolitik mit einer einheitlichen Stimme aufzutreten. So kann er die wesentlichen Sicherheitsinteressen gewährleisten und eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland verhüten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 AWG; mit ähnlicher Argumentation lehnte auch das französische Tribunal administratif de Montreuil mit Entscheidung vom 19. Juli 2024, Az. n° 2209299, Rn. 13, ein Informationsbegehren über französische Rüstungsexportgenehmigungen ab). 3. Daher hat das Gericht in diesem Eilverfahren ausnahmsweise von einer grundsätzlich notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2, 3 VwGO abgesehen. Sie wäre vorliegend lediglich eine „kaum sinnvolle Förmelei“ (so BVerwG, Beschluss vom 23. September 1988 – 7 B 150/88 –, BVerwGE 80, 228-232, Rn. 10; a. A. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 65 Rn. 41, beck-online). Die unterbliebene Beiladung kann sich jedenfalls auf die Rechtsstellung der Beizuladenden wegen der offensichtlichen Erfolglosigkeit des Antrages nicht negativ auswirken (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 65 Rn. 41, beck-online). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach haften die unterliegenden Antragsteller für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. C. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht bei der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt hat, dass das Ziel der jeweiligen Anträge einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. Da die Anzahl der einzelnen angefochtenen Genehmigungen unbekannt ist und eine Beiladung sämtlicher drittbetroffener Unternehmen, die von den Genehmigungen begünstigt werden, in diesem Eilverfahren nicht möglich war, legt das Gericht den Auffangstreitwert zugrunde. Nichtsdestotrotz dürfte in einem etwaigen Hauptsacheverfahren je Genehmigung der Auffangstreitwert von 5 000 Euro, in Anlehnung an die Nummern 2.2, 6.2, 9.7.1, 11.2, 19.2, 34.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 ein Streitwert für Drittanfechtungen zwischen 7 500 und 15 000 je Genehmigung oder das wirtschaftliche Interesse der ggf. beizuladenden Unternehmen am Vollzug der jeweiligen Genehmigung (beispielsweise 10 Prozent des zu erwartenden Gewinns, VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. März 2023 – 5 L 3300/22.F –, Rn. 53, juris) zugrunde zu legen sein.