Beschluss
6 A 1131/19.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0228.6A1131.19.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2019 - 7 K 7003/17.F - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2019 - 7 K 7003/17.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Durch Bescheid vom 17. Februar 2017 wies die Beklagte die Deutsche Bank AG in Frankfurt an, Verfügungen über das für die Klägerin unter der Nummer … geführte Konto und das Unterkonto … bis auf weiteres nicht ohne vorherige Zustimmung oder Anordnung der Beklagten zuzulassen. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, die Klägerin, die über keine Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten verfüge, habe ohne die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) erforderliche Erlaubnis das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG und damit Zahlungsdienste i. S. des § 1 Abs. 2 ZAG erbracht. Durch Bescheid vom 20. Februar 2017 erging ein entsprechender Bescheid an die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG in Essen, die Beigeladene, die seit dem 25. Mai 2018 wie aus dem Rubrum dieses Beschlusses ersichtlich firmiert. Am 6. März 2017 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die genannten Bescheide und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Durch Bescheid vom 13. April 2017 wies die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und durch weiteren Bescheid vom 14. Juli 2017 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, bei der angefochtenen Weisung handele es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt. In der Sache richte sich die Weisung an das kontoführende Institut, nämlich die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Tochter der Deutschen Bank AG. Lediglich vorsorglich sei der Bescheid vom 17. Februar 2017 unter dem 20. Februar 2017 auch der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG direkt bekanntgegeben worden. Auf den am 19. Juli 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 17. August 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Durch Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Am 28. Mai 2019 hat die Klägerin gegen den am 24. Mai 2019 zugestellten Gerichtsbescheid Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Die Begründung des Zulassungsantrags ist am 15. Juli 2019 erfolgt. Der Senat hatte sich in den Beschlüssen vom 18. Oktober 2017 (6 B 1526/17) und 13. März 2019 (6 A 2579/18.Z) mit der Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2017 (6 B 1526/17) und mit dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (6 A 2579/18.Z) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2018 befasst. Gegenstand beider Verfahren war der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2017, mit dem die Beklagte gegenüber der Klägerin u. a. die sofortige Einstellung des Finanztransfergeschäfts angeordnet und insoweit ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500.000,00 € angedroht und der Klägerin des Weiteren aufgegeben hatte, das Finanztransfergeschäft unverzüglich abzuwickeln. Sowohl die Beschwerde als auch der Antrag auf Zulassung der Berufung hatten keinen Erfolg, so dass der Bescheid vom 5. April 2017 bestandskräftig geworden ist. Die Bescheide der Beklagten vom 17. und 20. Februar 2017 stehen im Zusammenhang mit dem inzwischen bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten vom 5. April 2017. Zur Begründung des Bescheides vom 5. April 2017 und der Bescheide vom 17. und 20. Februar 2017 verwies die Beklagte jeweils u. a. auf § 4 Abs. 1 ZAG in der bis zum 12. August 2018 geltenden Fassung. II. Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO); in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Soweit die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid unter Hinweis darauf begehrt, der ihr gegenüber ergangene Bescheid vom 5. April 2017 sei rechtswidrig, kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, da dem die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2018 entgegensteht. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2018 steht bindend für die Klägerin und die Beklagte fest, dass der Bescheid vom 5. April 2017, den die Beklagte unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG (a. F.) erlassen hatte, rechtmäßig ist. Die Klägerin kann mithin auch in einem Verfahren, in dem - wie vorliegend - eine weitere Person beteiligt ist, nicht mit Erfolg vortragen, der infolge der Rechtskraft des Urteils bestandskräftig gewordene Verwaltungsakt sei rechtswidrig, um mit dieser Begründung die Aufhebung eines anderen Verwaltungsakts zu begehren. Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2019 erhoben hat, ändert daran zum jetzigen Zeitpunkt nichts. Aber auch losgelöst von diesen Erwägungen hat der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Der Senat prüft in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung die angegriffene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang. Vielmehr ist es gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Sache des die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten, den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund darzulegen. „Darzulegen“ i. S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es erfordert vielmehr eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rn. 49). Das Rechtsmittelgericht prüft sodann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Darlegungen. Der mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich (wohl) dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat (vgl. Bl. 1435 der Gerichtsakte; der Schriftsatz der Klägerin vom 15. Juli 2019 enthält keine Seitenangaben, so dass hier und nachfolgend nur jeweils die Blattzahl der Gerichtsakte genannt wird), können sich dadurch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben. Über eine Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil (§ 84 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Frage der Richtigkeit i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bemisst sich nach dem Inhalt, nicht aber nach der Form der Entscheidung zumindest dann, wenn wie hier, die angefochtene Entscheidung als Urteil wirkt. Soweit die Klägerin sich (wohl) im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht nicht den Adressaten des Bescheides vom 17. Februar 2017 beigeladen hat (Bl. 1436 f. der Gerichtsakte), trägt die Klägerin vor, zur Frage der Notwendigkeit einer Beiladung der Deutschen Bank AG sei eingehend ausgeführt worden. Weiter heißt es im Schriftsatz vom 15. Juli 2019, „die formalistische und insbesondere nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls auch unzutreffende Klassifikation als „Bekanntgabeadressaten“ trifft den vorliegenden Fall nicht“ (Bl. 1437 der Gerichtsakte). Dies genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, denn der Vortrag der Klägerin erschöpft sich letztlich in der Behauptung, die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts sei nicht rechtmäßig. Wenn die Klägerin über weite Teile der folgenden Zulassungsantragsbegründung allein die Rechtmäßigkeit des ihr gegenüber ergangenen Bescheids vom 5. April 2017 in Frage stellt, so bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klägerin sich überhaupt in einer Weise mit dem Gerichtsbescheid auseinandersetzt, wie dies durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geboten ist. Der Bescheid vom 5. April 2017 ist in Bestandskraft erwachsen und eine an § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO orientierte Darlegung der Zulassungsgründe müsste sich - sofern auf den Bescheid vom 5. April 2017 abgestellt wird - mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit sich die Bestandskraft dieses Bescheids auf die Bescheide vom 17. und 20. Februar 2017 auswirkt. Auch auf § 121 Nr. 1 VwGO wäre dann einzugehen. Dies macht die Klägerin aber nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/2000 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Wie bereits im Verfahren 6 A 2579/18.Z stützt sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin. Das Kammergericht vertritt in seinem Urteil vom 25. September 2018 die Ansicht, die Veräußerung von Bitcoins auf einer Handelsplattform falle nicht unter die Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 KWG a. F. und sei daher nicht nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG a. F. strafbar. Die Klägerin ist der Ansicht, für die Dienstleistungen akzessorischer Finanzdienstleister dürften keine strengeren Regeln gelten und für die Beklagte keine weitergehenden Aufsichtsbefugnisse bestehen als für den Handel mit Kryptowährungen an sich. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang im Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2019 Folgendes ausgeführt: „Gleichermaßen hat es keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen Bescheids, wie der von der … Ltd. betriebene Handel mit sogenannten Kryptowährungen (hier der sogenannte …) rechtlich zu bewerten ist und welche Rechtsauffassung die Beklagte gegenüber Kryptowährungen vertritt. Die Einordnung eines Geschäftsbetriebs als Finanztransfergeschäft knüpft an die Entgegennahme von Geldbeträgen und die Übermittlung bzw. Verfügbarmachung von Geldbeträgen an. Auf welcher Grundlage ein Zahler einen Geldbetrag zahlt bzw. ein Zahlungsempfänger einen Geldbetrag empfängt - hier auf Grundlage eines Kaufgeschäfts über Schulungsunterlagen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Kryptowährung … - spielt für die Frage, ob der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts gemäß § 2 Satz 1 Nr. 6 ZAG erfüllt ist, keine Rolle.“ Der Senat hat insoweit in seinem Beschluss vom 13. März 2019 ausgeführt: „Die von der Klägerin erbrachten Zahlungsdienste unterliegen den rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG), unabhängig davon, wie die Geschäfte der … Ltd. rechtlich einzuordnen sind.“ Hieran hält der Senat weiter fest. Wie bereits im Verfahren 6 A 2579/18.Z ist die Klägerin der Ansicht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht Hamm die Arrestierung der Gelder der Klägerin durch das Amtsgericht Münster aufgehoben habe und dass vielfältige Strafverfahren eingestellt worden seien. Hierzu hat das Verwaltungsgericht im Gerichtsbescheid ausgeführt: „Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die im Oktober 2018 beschlossene Aufhebung der Arrestierung von Geldern auf dem Konto der Klägerin durch das OLG Hamm (Beschluss vom 11.10.2018 - lll 4 Ws 133/18), stehen der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nicht entgegen. Es besteht kein Widerspruch zwischen der von der Beklagten gegenüber der Beigeladenen verfügten Weisung in Bezug auf die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts und den strafrechtlichen Ermittlungen und Maßnahmen der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte. Es gibt keine staatsanwaltlichen oder strafgerichtlichen Feststellungen darüber, dass die Klägerin bzw. die hinter der Klägerin stehenden natürlichen Personen den Tatbestand des unerlaubten Finanztransfergeschäfts gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG nicht erfüllt haben. Auch die Aufhebung der zunächst beschlossenen Arrestierung von Geldern auf dem Konto der Klägerin durch das OLG Hamm mit Beschluss vom 11.10.2018 (lll 4 Ws 133/18 OLG Hamm) erfolgte allein auf der Grundlage strafprozessualer Erwägungen, die für die verfügten Maßnahmen der Beklagten bedeutungslos sind. Rechtsausführungen, die der Annahme entgegenstehen, dass die Klägerin unerlaubt das Finanztransfergeschäft betrieben hat, macht weder das OLG Hamm noch eine andere Strafverfolgungsbehörde.“ Hiermit setzt sich die Klägerin nicht in einer Weise auseinander, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen rechtfertigen könnte. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, „dass eine Rückabwicklungsanordnung in der prozessualen Situation eines gestellten Antrags nach § 8 ZAG a.F. bzw. § 10 ZAG n.F. in der vorliegenden prozessualen Situation nach allen Maßgaben der Rspr. nicht in Betracht kommen kann und sich sowohl aus dem Gesetzeszweck als auch nach der internen Systematik als auch nach den Maßgaben der Verhältnismäßigkeit die Statuierung milderer Mittel aufdrängt“ (Bl. 1447 der Gerichtsakte), wird nicht deutlich, weshalb sich hieraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids ergeben können. Die Rückabwicklungsanordnung ist Gegenstand des Bescheides vom 5. April 2017. Die Klägerin bezieht sich in diesem Zusammenhang immer wieder auf die „Auffassung der Gegenseite“ (Bl. 1447 ff. der Gerichtsakte) und gibt Kommentarstellen wieder (Bl. 1449 - 1451, 1453 f. der Gerichtsakte). Den Darlegungserfordernissen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO wird nicht genügt, wenn sich die Klägerin, statt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, mit Rechtsansichten der Gegenseite befasst. Im Übrigen haben sich sowohl das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 30. Juni 2017 und Urteil vom 23. Oktober 2018) als auch der Senat (Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 und 13. März 2019) bereits mit der Rechtmäßigkeit der Rückabwicklungsanordnung befasst, so dass keine Veranlassung besteht, diese Anordnung nochmals einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Soweit die Klägerin Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids daraus ableiten will, dass der Antrag auf Erlaubnis für die von ihr vorgenommenen Geschäfte „bis heute nicht beschieden“ sei, woraus „die Ermessensfehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit der Entscheidung“ folge (Bl. 1455 der Gerichtsakte), muss dem nicht weiter nachgegangen werden, denn bereits im Beschluss des Senats vom 13. März 2019 ist darauf hingewiesen worden, dass die Beklage durch Bescheid vom 30. Oktober 2017 diesen Antrag abgelehnt hat. Im Übrigen ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG (a. F.), dass eine Einstellungs- und Abwicklungsanordnung ergehen kann, wenn die Zahlungsdienste ohne Erlaubnis erbracht werden. Auf die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis kommt es hiernach grundsätzlich nicht an. Dass mildere Mittel als die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung nicht in Betracht kamen, hat der Senat bereits im Beschluss vom 18. Oktober 2017 dargelegt. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids ergäben sich aus Art. 12 und Art. 14 GG (Bl. 1456 f. der Gerichtsakte), ist dem nicht zu folgen. Dass die Klägerin sich auf die genannten Grundrechte berufen kann, hat das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 13 f. des Gerichtsbescheids unter wörtlicher Wiedergabe aus seinem Urteil vom 23. Oktober 2018 dargelegt, dass die behördlichen Anordnungen zwar in die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 GG eingriffen, diese Eingriffe aber gerechtfertigt seien und keine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellten. Die Ansicht der Klägerin, es sei „einzig vertretbar … die Stellung des Erlaubnisantrags aufzugeben“, steht offensichtlich in Widerspruch zum Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG a. F. (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 18. Oktober 2017 zu dem Ermessensspielraum, der durch die genannte Vorschrift eröffnet ist). Dass die Klägerin offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Erlaubnis hat, wird von der Klägerin im Übrigen lediglich behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin - wie schon im Verfahren 6 B 2579/18.Z - meint, dass „aufgrund jahrelanger gleichartiger Geschäfte, die beanstandungsfrei geblieben waren … ein maßgeblicher verfestigter und vertiefter Vertrauenstatbestand entstanden“ sei (Bl. 1461 der Gerichtsakte), gilt auch hier, was der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. März 2019 im Verfahren 6 B 2579/18.Z festgestellt hat: Weshalb eine jahrelang formell illegale wirtschaftliche Betätigung eine schützenswerte Rechtsposition begründen soll, wird von der Klägerin nicht in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Weshalb ein Ermessensfehler (im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG a. F.) gegeben sein soll, wenn entsprechende Handelsaktivitäten des Betroffenen strafrechtlich gesehen keine Bedeutung haben, erschließt sich nicht und wird auch nicht dargelegt. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, sie erbringe im Inland keine erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste (Bl. 1464 der Gerichtsakte), steht dieser Vortrag in seltsamem Widerspruch zum sich unmittelbar anschließenden Vortrag, die Klägerin habe einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis für das Betreiben von Finanztransfergeschäften gemäß § 10 Abs. 1 ZAG. Dies bedarf aber nicht der weiteren Vertiefung, denn der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 18. Oktober 2017 und 13. März 2019 ausgeführt, dass die Klägerin eine entsprechende Erlaubnis benötigt. Der Zulassungsantragsschriftsatz gibt keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzurücken. Die Berufung ist auch nicht im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) bzw. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) zuzulassen. Wie schon im Verfahren 6 A 2579/18.Z meint die Klägerin, es handele sich um einen „Rechtsstreit von einer ungewöhnlichen Stofffülle“. Die Klägerin verweist insoweit auf den Umfang der Akten. Mit dieser Begründung hat die Klägerin auch im Verfahren 6 A 2579/18.Z den Antrag auf Zulassung der Berufung stützen wollen. Der Senat hat im Beschluss vom 13. März 2019 insoweit Folgendes ausgeführt: „Soweit die Klägerin insoweit auf den Umfang der Akten verweist und aus deren Seitenanzahl die Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht ableiten will, ist dem nicht zu folgen. Der Umfang der Akten resultiert in erster Linie aus den Schriftstücken, die die Verfahrensbeteiligten dem Gericht senden. Wäre die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „besondere tatsächliche Schwierigkeiten“ vom Umfang der Akten abhängig, so hätten es die Beteiligten weitgehend in der Hand, durch die Zusendung entsprechender Schriftsätze und Anlagen den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO selbst zu schaffen. Dies entspricht aber nicht dem Wesen des § 124 Abs. 2 VwGO; hiernach obliegt die Beurteilung der Frage, ob Zulassungstatbestände erfüllt sind, allein den zulassenden Gerichten (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 6). Dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt gewesen wäre, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.“ Im vorliegenden Verfahren gilt nichts anderes. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Kammergerichts verweist (Bl. 1471 ff. der Gerichtsakte), hat der Senat im Beschluss vom 13. März 2019 Folgendes ausgeführt: „Da die Entscheidung des Kammergerichts keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, spricht die Entscheidung des Kammergerichts - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht dafür, dass das Verfahren besondere rechtliche Schwierigkeiten i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.“ Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren. Ob unter strafrechtlichen Gesichtspunkten gesehen die Klägerin Anlass haben konnte, sich zu erkundigen, ob ihre Tätigkeit erlaubnispflichtig gewesen ist (vgl. die entsprechenden Darlegungen der Klägerin auf Bl. 1474 f. der Gerichtsakte), ist im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG (a. F.) nicht von Relevanz und kann daher im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Dies gilt auch für die in der Zulassungsantragsschrift wörtlich wiedergegebenen Auszüge einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (Bl. 1475 ff. der Gerichtsakte) und Fragen des (strafrechtlichen) Tatbestands- oder Verbotsirrtums (vgl. Bl. 1477 ff. der Gerichtsakte). Eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit einer Rechtssache i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt - anders als die Klägerin meint - auch nicht daraus, dass ein (behördliches) Verfahren lange Zeit in Anspruch nimmt. Wäre dies der Fall, so hätten es die Beteiligten in der Hand, durch entsprechende Verfahrensgestaltung die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu schaffen. Soweit die Klägerin anscheinend eine Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 138 Nr. 3 i. V. m. § 124 Nr. 5 VwGO) unter Hinweis darauf geltend machen möchte, „dass die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten nicht bereits durch den Aktenumfang belegbar sei“ (Bl. 1480 der Gerichtsakte), genügt hier die Feststellung, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Mai 2019 keine entsprechende Aussage macht. Soweit die Klägerin die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb als gegeben ansehen will, weil es „um die elementaren Fragen der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der milderen Mittel bei Rückabwicklungsanordnungen nach dem ZAG“ gehe (Bl. 1482 der Gerichtsakte), wird die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage nicht dargelegt. Die Klägerin verweist auf „die aktuelle Rspr. zur Erlaubnisfähigkeit von Kryptowährungen und die akzessorische Frage der Dienstleister von Kryptowährungen im Finanzdienstleistungsbereich“ (Bl. 1483 der Gerichtsakte). Das Verwaltungsgericht hat im Gerichtsbescheid deutlich gemacht, dass es keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids hat, wie der von der … Ltd. betriebene Handel mit sog. Kryptowährungen rechtlich zu bewerten ist. Die Einordnung eines Geschäftsbetriebs als Finanztransfergeschäft - so das Verwaltungsgericht weiter - knüpft an die Entgegennahme von Geldbeträgen an. Auf welcher Grundlage ein Zahler einen Geldbetrag zahlt bzw. ein Zahlungsempfänger einen Geldbetrag empfängt, spielt für die Frage, ob der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts gemäß § 2 Satz 1 Nr. 6 ZAG erfüllt ist, keine Rolle. Dieser rechtlich zutreffenden Einordnung ist im Rahmen des Zulassungsantragsverfahren nichts hinzuzufügen. Unerfindlich bleibt, weshalb das Verwaltungsgericht gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen haben soll, weil es auf S. 12 unten des Gerichtsbescheids nur eine Entscheidung angeführt habe (Bl. 1484 der Gerichtsakte). Die Klägerin gibt in diesem Zusammenhang über mehr als zwei Seiten eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wörtlich wieder, die sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Oberverwaltungsgericht eine Berufung zuzulassen habe. Dazu, dass ein Verwaltungsgericht ein oder mehrere Entscheidungen zu zitieren habe, findet sich in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein einziges Wort. Wie schon im Verfahren 6 A 2579/18.Z sieht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) im Hinblick auf folgende Fragen als gegeben an (Bl. 1487 der Gerichtsakte): 1. Darf eine Rückabwicklungsanordnung ergehen, wenn die Vornahme vorgeworfener Transfergeschäfte nur formell rechtswidrig ist? 2. Darf eine Rückabwicklungsanordnung ergehen, wenn die Vornahme vorgeworfener Transfergeschäfte nur formell rechtswidrig ist und insbesondere ein Zulassungsantrag gemäß dem ZAG bereits lange vor dem Entscheidungsdatum gestellt ist? Dazu hat der Senat im Beschluss vom 13. März 2019 Folgendes ausgeführt: Die Frage zu 2. würde „sich im Berufungsverfahren nicht stellen, denn der angefochtene Bescheid ist vom 5. April 2017 und die Klägerin stellte erst am 27. April 2017 einen Antrag auf eine Erlaubnis nach dem ZAG. Die Frage zu 1. ist ohne weiteres aufgrund des Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 1 ZAG zu beantworten. Werden ohne die nach § 10 Abs. 1 ZAG erforderliche Erlaubnis Zahlungsdienste erbracht, so kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Im Rahmen des der Bundesanstalt eingeräumten Ermessens ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. § 40 VwVfG).“ Im vorliegenden Verfahren gilt nichts anderes. Nach Ansicht der Klägerin stellt sich als grundsätzlich klärungsbedürftig auch folgende Frage (Bl. 1489 der Gerichtsakte): Kann es in Fällen eines noch nicht vollzogenen Entscheids über die verwaltungsrechtliche Zulassung bei vorgetragenem Vorliegen aller materiellen Voraussetzungen überhaupt zu einer Rückabwicklungsanordnung kommen? Diese Frage würde sich im Berufungsverfahren schon deshalb nicht (mehr) stellen, da über die Rückabwicklungsanordnung gegenüber der Klägerin bereits bestandskräftig entschieden worden ist. Soweit die Klägerin sich in ihrer Zulassungsantragsschrift (Bl. 1490 - 1509 der Gerichtsakte) abermals unter wörtlicher Wiedergabe einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs und eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft mit strafrechtlichen Fragen befasst, ist dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Belang. Dies gilt auch für die weitere wörtliche Wiedergabe einer schriftlichen Erklärung in einer Strafsache (Bl. 1511 f. der Gerichtsakte) und die wörtliche Wiedergabe eines strafrechtlichen Aufsatzes (Bl. 1514 - 1524 der Gerichtsakte). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass ihr keine Kosten auferlegt werden können. Es entspricht dann auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, der die Beteiligten nicht entgegengetreten sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).